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Klage, eingereicht am 16. Februar 2012 - Nu Air Polska/Kommission

(Rechtssache T-75/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nu Air Polska sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: R. MacLean, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

Art. 1 des Beschlusses K(2011) 8826 der Kommission, Art. 1 des Beschlusses C(2011) 8803 der Kommission und Art. 1 des Beschlusses K(2011) 8801 der Kommission, alle drei Beschlüsse vom 6. Dezember 2011, teilweise für nichtig zu erklären, soweit mit ihnen die von der Klägerin entrichteten Antidumpingzölle nur teilweise erstattet und zusätzliche Beträge, die der Klägerin für die Erstattung von Antidumpingzöllen rechtmäßig zustehen, unrechtmäßig einbehalten werden;

anzuordnen, dass die angefochtenen Beschlüsse fortgelten, bis die Europäische Kommission die Maßnahmen erlassen hat, die sich aus einem Urteil des Gerichts ergeben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie eine angemessene und vernünftige Gewinnspanne eines unabhängigen EU-Einführers angewandt habe, wodurch sie es unterlassen habe, einen zuverlässigen Ausfuhrpreis für die Zwecke der Berechnung des korrekten Betrags für die Erstattung der Antidumpingzölle zu ermitteln, was zu Verstößen gegen die Art. 2 Abs. 9 und 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates verstoße.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie bei der Berechnung des Ausfuhrpreises Antidumpingzölle als Kosten abgezogen habe, wodurch sie es unterlassen habe, eine zuverlässige Dumpingspanne für die Berechnung des korrekten Betrags für die Erstattung der Antidumpingzölle zu ermitteln, was gegen die Art. 2 Abs. 9, 2 Abs. 11 und 11 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates verstoße.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe die Klägerin über die notwendigen Anforderungen, um Art. 11 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates zu genügen, nicht unverzüglich und angemessen informiert, und dadurch die im allgemeinen EU-Recht verankerten Verteidigungsrechte verletzt und gegen den ebenfalls im allgemeinen EU-Recht verankerten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. 2009 L 343, S. 51.