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Rechtsmittel, eingelegt am 18. Juli 2011 von L gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Juli 2011 in den verbundenen Rechtssachen F-116/07, F-13/08 und F-31/08, L/Europäisches Parlament

(Rechtssache T-317/10 P)

Verfahrenssprache: Litauisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: L (Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Andrey Sèbe und Rechtsanwalt Vytautas Sviderskis)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Juli 2010 in den verbundenen Rechtssachen F-116/07, F-13/08 und F-31/08, L/Europäisches Parlament aufzuheben,

die vom Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe ganz oder teilweise für begründet zu erklären,

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer acht Rechtsmittelgründe geltend.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs "auf die Beschwerde ergangene Entscheidung" ("décision prise en réponse à la réclamation") geltend gemacht. Die Entscheidung der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2007 sei unzutreffend als eine neue Entscheidung angesehen worden, mit der der Rechtsmittelführer entlassen und die erste Entlassungsentscheidung aufgehoben werde, da durch sie nicht die Situation vor dem Erlass der ersten Entscheidung wiederhergestellt worden sei.

Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft die Unzulässigkeit der Entscheidung der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde vom 13. Februar 2008, mit der die zweite Beschwerde des Rechtsmittelführers mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass sie ihm erst am 27. Februar 2008, also nachdem er am 25. Februar 2008 seine dritte Beschwerde eingelegt hatte, zugegangen sei.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt. Die Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, dass dieser Grundsatz im Fall der Beendigung eines auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden Zeitbedienstetenvertrags nicht gelte, sei unvereinbar mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte und den Entscheidungen der Internationalen Arbeitsorganisation.

Als vierter Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht für den öffentlichen Dienst verkenne die Tragweite des Verstoßes gegen Art. 10 der internen Regelung des Parlaments (über die Einstellung der Beamten und sonstigen Bediensteten), wenn es entscheide, dass die Entlassungsentscheidung nicht wegen einer Verletzung der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der Personalvertretung aufgehoben werden könne.

Fünfter Rechtsmittelgrund ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit.

Der sechste Rechtsmittelgrund betrifft eine Verletzung der Begründungspflicht, da für die Entscheidung vom 10. Juli 2007 keine Gründe angegeben worden seien.

Mit dem siebten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung des Rechts auf ein effektives gerichtliches Verfahren gerügt, da das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden habe, dass es nicht zur Beurteilung des Vorliegens und der Erheblichkeit der Entlassungsgründe befugt sei.

Als achter Rechtsmittelgrund wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt, da die Entlassung des Rechtsmittelführers nicht auf bewiesenen Tatsachenfeststellungen beruhe.

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