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Klage, eingereicht am 30. Juli 2010 - Clasado/Kommission

(Rechtssache T-322/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Clasado Ltd. (Milton Keynes, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: G. C. Facenna, Barrister, M. E. Guinness und M. C. Hann, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Teile der Verordnungen (EU) Nr. 382/20101 und Nr. 384/20102 der Kommission vom 5. Mai 2010 für nichtig zu erklären, in denen es um die gesundheitsbezogenen Angaben geht, deren Zulassung die Klägerin in Bezug auf BimunoBT (BGOS) Prebiotic beantragt hat;

der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage beantragt die Klägerin nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung derjenigen Teile der Verordnungen (EU) Nr. 382/2010 und Nr. 384/2010 der Kommission vom 5. Mai 2010, in denen entschieden wird, dass die gesundheitsbezogenen Angaben, deren Zulassung die Klägerin in Bezug auf BimunoBT (BGOS) Prebiotic, ein präbiotisches Nahrungsergänzungsmittel zur Unterstützung des Immunsystems und Förderung einer gesunden Verdauung beim Menschen sowie zur Verringerung des Risikos, an Reisediarrhö zu erkranken, beantragt hat, den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/20063 nicht entspricht und deshalb von einer Zulassung abgesehen werden sollte.

Die Klägerin trägt für ihre Klage Folgendes vor:

Erstens habe die Kommission bei Erlass der fraglichen Verordnungen ein wesentliches Verfahrenserfordernis außer Acht gelassen, nämlich die Möglichkeit für die Klägerin und die Öffentlichkeit, nach den Art. 16 Abs. 6 und 17 der Verordnung Nr. 1924/2006 Stellung zu nehmen.

Zweitens habe die Kommission damit auch Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/20024 missachtet, der gewährleisten solle, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz ausübe.

Zudem beruhe der Erlass der fraglichen Verordnungen auf einem Rechtsfehler, da in ihnen die ergänzenden Ausführungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 4. Dezember 2009 zu den Anträgen der Klägerin nicht als Stellungnahme oder ein Teil der Stellungnahme im Sinne von Art. 16 der Verordnung Nr. 1924/2006 angesehen worden seien.

Ferner seien die angefochtenen Verordnungen der Kommission unter Verletzung des Rechts der Klägerin aus Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union5, gehört zu werden, und unter Verletzung ihres berechtigten Vertrauens erlassen worden.

Schließlich habe die Kommission auch das Recht auf eine gute Verwaltung verletzt, bei dem es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handele, der den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gemeinsam sei, und insbesondere ihre Verpflichtung als Entscheidungsträgerin nach Art. 17 der Verordnung Nr. 1924/2006, die ihr vorgelegten Unterlagen sorgfältig und unabhängig zu prüfen.

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1 - Verordnung (EU) Nr. 382/2010 der Kommission vom 5. Mai 2010 zur Verweigerung der Zulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 113, S. 1).

2 - Verordnung (EU) Nr. 384/2010 der Kommission vom 5. Mai 2010 zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 113, S. 6).

3 - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9).

4 - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1).

5 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389).