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Klage, eingereicht am 2. August 2010 - Fürstlich Castell'sches Domänenamt/HABM - Castel Frères (CASTEL)

(Rechtssache T-320/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Fürstlich Castell'sches Domänenamt, Albrecht Fürst zu Castell-Castel (Castell, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Solicitor R. Kunze, Rechtsanwälte G. Würtenberger und T. Wittmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Castel Frères SA (Blanquefort, Frankreich)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Mai 2010 in der Sache R 962/2009-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "CASTEL" für Waren der Klasse 33 - Gemeinschaftsmarke Nr. 2678167.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Kläger.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke des Antragstellers: Der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren stützte seinen Antrag auf absolute Eintragungshindernisse im Sinne von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) einerseits zu Recht festgestellt habe, dass "Castell" eine anerkannte Herkunftsangabe in Bezug auf Wein sei, andererseits jedoch zu Unrecht angenommen habe, dass zwischen der angefochtenen Marke "CASTEL" und "Castell" ein unübersehbarer Unterschied bestehe und daraus gefolgert habe, dass die angefochtene Marke eingetragen werden könne, (ii) aus der Feststellung, dass "CASTEL" ein in der Weinbranche üblicherweise für "castle" (Schloss) verwendetes Wort sei, nicht die Schlussfolgerung gezogen habe, dass "CASTEL" nicht eingetragen werden könne; Verstoß gegen die Art. 63, 64, 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die vorgebrachten Tatsachen und Argumente nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe; Verstoß gegen Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer ihre Befugnisse überschritten habe, indem sie ihre Entscheidung mit einer "friedlichen Koexistenz" begründet habe, obwohl diese Lehre bei der Eintragung einer Marke nicht heranzuziehen sei.

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