Language of document :

Klage, eingereicht am 23. Juli 2010 - Consorzio del vino nobile di Montepulciano u. a./Kommission

(Rechtssache T-318/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Consorzio del vino nobile di Montepulciano (Montepulciano, Italien), Contucci di Alamanno Contucci & C. Società Agricola Sas (Montepulciano, Italien), Villa S. Anna Società Semplice Agricola di Fabroni Anna S. E M. Società Seplice (Montepulciano, Italien), Il Conventino Società Agricola per Azioni (Montepulciano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Dodaro, S. Cianciullo, G. Brini und G. Nazzi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Änderung des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission durch die angefochtene Verordnung für nichtig und unanwendbar zu erklären oder jedenfalls aufzuheben, soweit in ihr der zu korrigierende sachliche Fehler unzutreffend nur darin gesehen wird, dass die Rebsortenbezeichnung "Montepulciano" in Teil B des Anhangs aufgeführt ist, wodurch die Ausnahmeregelung nach Art. 62 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 607/09 auf die geschützte Ursprungsbezeichnung "Vino Nobile di Montepulciano" angewandt wird, ohne dass deren tatsächliche Besonderheiten berücksichtigt werden;

hilfsweise, die Änderung des Anhangs XV durch die angefochtene Verordnung für nichtig und unanwendbar zu erklären oder jedenfalls aufzuheben, soweit in ihr, um die Rebsortenbezeichnung "Montepulciano" in den Teil A dieses Anhangs zu verlagern, damit sie unter Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 fällt, der die Rebsortennamen betrifft, die aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung bestehen oder eine solche enthalten, die geschützte Ursprungsbezeichnung mit dem alleinigen Wort "Montepulciano" bezeichnet und damit der traditionelle Begriff "Vino Nobile di" gestrichen wird, der seit der Anerkennung dessen integraler Bestandteil ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Verordnung Nr. 401/20101, soweit die Kommission bei deren Erlass in dem Bestreben, einen Fehler bei der Aufnahme des Sortennamens Montepulciano in den Teil B des Anhangs XV der Verordnung Nr. 607/20092 zu korrigieren, den Namen in den Teil A des Anhangs XV verlagert und den traditionellen Begriff "Vino Nobile di Montepulciano" in der ersten Spalte der Tabelle gestrichen habe.

Damit habe die Beklagte eine Maßnahme als bloße Textverlagerung qualifiziert, die sehr viel größere Auswirkungen habe, als der Anwendungsbereich des Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 zulasse. Sie habe demnach auch einen offenkundigen Ermessensmissbrauch begangen, indem sie diese Bestimmung für Zwecke, die über die mit ihr verfolgten Zwecke hinausgingen, zulasten der Erzeuger des Vino Nobile di Montepulciano, des Consorzio del Vino Nobile und allgemein zulasten der Verbraucher und des Marktes fehlerhaft angewandt habe.

Die Kläger machen ferner einen Verstoß gegen Art. 23 des TRIPS-Übereinkommens geltend. Das stillschweigende Streichen des traditionellen Begriffs "Vino Nobile" aus der geschützten Ursprungsbezeichnung "Vino Nobile di Montepulciano" sei keine hinreichende und geeignete Maßnahme, um die Ziele des TRIPS-Übereinkommens zu verfolgen, da es die Verwechslungsgefahr erhöhe, vor allem für die nicht italienischen Verbraucher in der Gemeinschaft, die durch eine Kennzeichnung, die den Begriff "Montepulciano" gleichermaßen hervorhebe, leicht getäuscht werden könnten. Damit sei nämlich eine klare Unterscheidung der verschiedenen Erzeugnisse, die mit demselben Begriff gekennzeichnet würden, der zum einen als Angabe der Herkunft aus dem gleichnamigen geografischen Gebiet ohne den traditionellen Begriff und zum anderen als der geografischen Angabe vorangestellte und nicht hinzugefügte Rebsortenbezeichnung verwendet werde, nicht in angemessener Weise möglich.

____________

1 - Verordnung (EU) Nr. 401/2010 der Kommission vom 7. Mai 2010 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 13).

2 - Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).