Language of document :

Klage, eingereicht am 26. Mai 2008 - Market Watch / HABM - Ares Trading (SEROSLIM)

(Rechtssache T-201/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Market Watch Franchise & Consulting, Inc. (Freeport, Bahamas) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. E. Korab)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ares Trading, SA (Aubonne, Schweiz)

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

ihrer Klage stattzugeben;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. März 2008 in der Sache R 0805/2007-2 aufzuheben und den Antrag der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer auf Nichtigerklärung der betroffenen Gemeinschaftsmarke zurückzuweisen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "SEROSLIM" für Waren und Dienstleitungen der Klassen 3, 5 und 35 - Anmeldung Nr. 4 113 321.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke "SEROSTIM" für Waren der Klasse 5 - Gemeinschaftsmarke Nr. 2 405 694.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in Bezug auf alle Waren der Klasse 5 und in Bezug auf "Seifen, Haarlotionen und Zahnpasten" der Klasse 3 stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da der wichtigste Aspekt bei der Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr der durch die beiden fraglichen Marken bei den betroffenen Verkehrskreisen hervorgerufene Gesamteindruck sei. Ferner hänge das Vorliegen einer aus markenrechtlicher Sicht beachtlichen Verwechslungsgefahr in diesem Zusammenhang von einer Vielzahl von Umständen ab, so - ohne dass diese Aufzählung abschließend sei - vom Bekanntheitsgrad der fraglichen Marke, von den gedanklichen Verbindungen, die das benutzte oder eingetragene Zeichen hervorrufen könne, und vom Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen oder zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen.

____________