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Klage, eingereicht am 17. Juli 2008 - Gemeindeverband Douaisis / Kommission

(Rechtssache T-279/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Gemeindeverband Douaisis (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-Y Benjamin)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung Nr. C 38/2007 der Kommission vom 2. April 2008 für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 1089 endgültig der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 2008, mit der diese die vom Kläger und der Region Nord-Pas-de-Calais zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA gewährte staatliche Beihilfe in Form eines rückzahlbaren Vorschusses zu einem Jahreszinssatz von 4,08%, der dem Referenzzinssatz der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Gewährung des Vorschusses entspricht, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hat. Die Kommission war der Ansicht, dass es der Arbel Fauvet Rail SA in Anbetracht ihrer finanziellen Situation nicht möglich gewesen wäre, sich auf dem Finanzmarkt Finanzmittel zu derart günstigen Bedingungen zu verschaffen.

Die Klagegründe und wesentliche Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-267/08, Region Nord-Pas-de-Calais/Kommission.

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