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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 28. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der High Court of Justice [England & Wales], Queen's Bench Division [Divisional Court] - Vereinigtes Königreich) – The Queen, auf Antrag der PJSC Rosneft Oil Company, vormals Rosneft Oil Company OJSC/Her Majesty's Treasury, Secretary of State for Business, Innovation and Skills, The Financial Conduct Authority

(Rechtssache C-72/15)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen der Russischen Föderation, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Vorschriften des Beschlusses 2014/512/GASP und der Verordnung [EU] Nr. 833/2014 – Gültigkeit – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Partnerschaftsabkommen EU–Russland – Begründungspflicht – Grundsätze der Rechtssicherheit und der Bestimmtheit – Zugang zu den Kapitalmärkten – Finanzhilfe – Global Depositary Receipts – Erdölsektor – Ersuchen um Auslegung der Begriffe „Ton- und Schiefergestein“ und „unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern“ – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Divisional Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: The Queen, auf Antrag der PJSC Rosneft Oil Company, vormals Rosneft Oil Company OJSC

Beklagte: Her Majesty's Treasury, Secretary of State for Business, Innovation and Skills, The Financial Conduct Authority

Tenor

Die Art. 19, 24 und 40 EUV, Art. 275 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV für die Vorabentscheidung über die Gültigkeit einer auf der Grundlage der Vorschriften über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) erlassenen Handlung wie des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der durch den Beschluss 2014/872/GASP des Rates vom 4. Dezember 2014 geänderten Fassung zuständig ist, sofern Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens die Kontrolle der Einhaltung von Art. 40 EUV durch diesen Beschluss oder die Überwachung der Rechtmäßigkeit restriktiver Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen ist.

Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b bis d und Abs. 3, Art. 7 und Anhang III des Beschlusses 2014/512 in der durch den Beschluss 2014/872 geänderten Fassung oder von Art. 3, Art. 3a, Art. 4 Abs. 3 und 4, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b bis d und Abs. 3, Art. 11 sowie der Anhänge II und VI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 des Rates vom 4. Dezember 2014 geänderten Fassung berühren könnte.

Die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Bestimmtheit (nulla poena sine lege certa) sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung Nr. 1290/2014 geänderten Fassung für Verstöße gegen diese Verordnung Strafsanktionen vorzusehen, bevor die Tragweite der Verordnung und somit der entsprechenden Strafsanktionen vom Gerichtshof der Europäischen Union präzisiert worden ist.

Der Begriff „Finanzhilfe“ in Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung Nr. 1290/2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Abwicklung von Zahlungen durch eine Bank oder ein sonstiges Finanzinstitut als solche nicht darunter fällt.

Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung Nr. 1290/2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er ab dem 12. September 2014 die Begebung von Global Depositary Receipts (GDR) auf der Grundlage eines Depotvertrags mit einer der in Anhang VI der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung Nr. 1290/2014 geänderten Fassung aufgeführten Organisationen auch dann verbietet, wenn die GDR Aktien repräsentieren, die vor diesem Zeitpunkt von einer solchen Organisation begeben worden waren.

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1 ABl. C 155 vom 11.5.2015.