Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. Dezember 2013 – Grebenshikova/HABM – Volvo Trademark (SOLVO)
(Rechtssache T‑394/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SOLVO – Ältere Gemeinschaftswortmarke VOLVO – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs.1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 15, 16, 27)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke SOLVO und Wortmarke VOLVO (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs.1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 17-22, 38, 39)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Geeignetheit der bildlichen Unterschiede, klangliche Ähnlichkeiten aufzuwiegen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 29, 30, 37)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juni 2010 (Sache R 861/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Volvo Trademark Holding AB und Frau Elena Grebenshikova |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Juni 2010 in der Sache R 861/2010-1 wird aufgehoben. |
2. | | Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten von Frau Elena Grebenshikova. |
3. | | Die Volvo Trademark Holding AB trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten von Frau Grebenshikova. |