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Klage, eingereicht am 23. Juli 2012 - Rocket Dog Brands/HABM - Julius-K9 (K9 PRODUCTS)

(Rechtssache T-338/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Rocket Dog Brands LLC (Hayward, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: J. Reid, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Julius-K9 bt (Szigetszentmiklós, Ungarn)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Mai 2012 (R 1961/2011-4) aufzuheben, soweit damit die Beschwerde in Bezug auf alle Waren der Klasse 25 und einige Waren der Klasse 18, nämlich Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Brieftaschen, Geldbörsen [Geldbeutel] und Geldbörsen, nicht aus Edelmetall, zurückgewiesen wird;

der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke "K9 PRODUCTS" in schwarz-weiß für u. a. Waren der Klassen 18 und 25 - Gemeinschaftsmarke Nr. 5966031.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Gemeinschaftsbildmarke "K9" in schwarz-weiß (Nr. 3933256) für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit darin die Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt wurde, und vollumfängliche Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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