Language of document : ECLI:EU:T:2022:152

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

23. März 2022(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Beverage Analytics – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑113/21,

Team Beverage AG mit Sitz in Bremen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt O. Spieker, Rechtsanwältin A. Schönfleisch und Rechtsanwalt N. Willich,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Dezember 2020 (Sache R 727/2020-5) über die Anmeldung des Wortzeichens Beverage Analytics als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie der Richter F. Schalin und I. Nõmm (Berichterstatter),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 19. Februar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2021

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 30. Juli 2019 meldete die Klägerin, die Team Beverage AG, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) unter Berufung auf ein Prioritätsrecht aufgrund der Anmeldung der deutschen Marke Nr. 3020190097013 vom 23. April 2019 eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Beverage Analytics.

3        Die Marke wurde nach der im Verfahren vor dem EUIPO vorgenommenen Einschränkung für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41, 42 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Mit Entscheidung vom 21. Februar 2020 wies der Prüfer die Anmeldung für einen Teil der durch diese Marke erfassten Waren und Dienstleistungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung zurück.

5        Am 15. April 2020 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO eine Beschwerde gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

6        Mit Entscheidung vom 11. Dezember 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung des Prüfers teilweise auf, soweit dieser die Markenanmeldung für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41, 42 und 45 zurückgewiesen hatte.

7        Im Übrigen wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück, nämlich hinsichtlich der Dienstleistungen in Klasse 35 sowie der übrigen Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 41 und 42 (im Folgenden zusammen: in Rede stehende Waren und Dienstleistungen), die folgender Beschreibung entsprechen:

–        Klasse 9: „Herunterladbare Software in Form einer mobilen Anwendung zum Abrufen, Speichern, Organisieren, Verwalten, Verfolgen, Überwachen, Analysieren, Sichern, Authentifizieren und Melden von Informationen aus Geschäftsanalysen und Daten in den Bereichen Geschäftstätigkeit, Marketing, Verkaufsförderung, Vertrieb, Kundendienst, Bereitstellung von Kundeninformationen, Verwaltung von Kundenkontakten; Herunterladbare Software in Form einer mobilen Anwendung zum Abrufen, Speichern, Organisieren, Verwalten, Verfolgen, Überwachen, Analysieren, Sichern, Authentifizieren und Melden von Informationen aus Geschäftsanalysen und Daten in den Bereichen Vertriebsunterstützung, Verwaltung von sozialen Medien und Veröffentlichungen, Arbeitnehmereffizienz sowie Sicherheit und Authentifizierung; Computeranwendungssoftware für Mobiltelefone und Geräte zur Verwendung in der Datenbankverwaltung, bei der Informationssicherung und der elektronischen Datenspeicherung in den Bereichen Geschäftstätigkeit, Geschäftsanalyse, Marketing, Verkaufsförderung, Vertrieb, Kundendienst, Bereitstellung von Kundeninformationen, Verwaltung von Kundenkontakten, Vertriebsunterstützung, Verwaltung von sozialen Medien und Veröffentlichungen und Arbeitnehmereffizienz; Computersoftware; Herunterladbare und nicht herunterladbare Softwareentwicklungstools für die Erstellung von mobilen Internetanwendungen, Webanwendungen, Websites und Kundenschnittstellen (Computersoftware); Software zur Entwicklung von Websites; Computersoftware zur Verwendung für das Kundenbetreuungsmanagement (CRM); Computersoftware zur Erstellung von durchsuchbaren Datenbanken mit Informationen und Daten; Computeranwendungssoftware, die Verkaufs- und Außendienstmitarbeitern ermöglicht, mittels mobiler Geräte in Echtzeit Daten zu aktualisieren und zu empfangen, die in Computerdatenbanken eines Unternehmens gespeichert sind, wobei volle Telefonieintegration mit den Telefon- und/oder Softwarefunktionen des mobilen Gerätes besteht; Computersoftware zur Bereitstellung einer Online-Datenbank im Bereich Transaktionsverarbeitung zum Hochladen von Transaktionsdaten, Bereitstellen statistischer Analysen sowie zum Erstellen von Benachrichtigungen und Berichten; Computersoftware zur Bereitstellung von integrierten Echtzeitinformationen im Bereich Geschäftsführung durch Kombination von Informationen aus verschiedenen Datenbanken und deren Präsentation auf einer leicht verständlichen Benutzeroberfläche; Herunterladbare Software, mobile Anwendungen und Cloud-Computing-Software zur Bereitstellung von Datenanalysen, Geschäftsanalysen, Unternehmensinformationen und zum Sammeln und Analysieren von Daten; Computersoftware für web- und mobile Anwendungen zur Bereitstellung von Datenanalysen, Geschäftsanalysen, Unternehmensinformationen und zum Sammeln und Analysieren von Daten; Unternehmenssoftware in Form einer Datenbank zur Zusammenstellung von Daten, Kundendaten und Kundenkontakten, um Marketingfachleuten die Planung, Personalisierung, Optimierung und kundenspezifische Anpassung des Kundenkontakts während der Vermarktung, des Verkaufs und des Kundendiensts zu ermöglichen; Herunterladbare Computerprogramme und Computersoftware zum Abrufen, Verfolgen, Analysieren, Prüfen, Messen und Verwalten von Daten, Kundendaten und Kundenkontakten; Herunterladbare Computerprogramme und Computersoftware zum Abrufen, Verfolgen, Analysieren, Prüfen, Messen und Verwalten von Daten, Kundendaten und Kundenkontakten im Bereich Marketing, Verkauf und Kundendienst; Herunterladbare Computerprogramme und Computersoftware, gespeichert auf Datenträgern, zum Abrufen, Verfolgen, Analysieren, Prüfen, Messen und Verwalten von Daten in Computernetzen und dem Internet im Bereich Marketing, Verkauf und Kundendienst; Computeranwendungssoftware für Mobiltelefone, tragbare Medienabspielgeräte, Taschencomputer zur Bereitstellung von Datenanalysen, Geschäftsanalysen, Geschäftsinformationen und zur Sammlung und Analyse von Daten; Herunterladbare Computersoftware und auf Datenträgern gespeicherte Computersoftware zum Durchsuchen, Anzeigen, Bearbeiten, Messen und Ausgeben von Daten in Computernetzen, im Internet und auf mobilen Endgeräten und Geräten im Bereich Marketing, Vertrieb, Dienstleistungen, Geschäftsanalysen, Datenanalysen und Business Intelligence; Herunterladbare Software zur Generierung einbettbarer Codes für Websites zur Generierung, kundenspezifischen Anpassung, Verteilung, Terminierung, Verfolgung, Analyse, Prüfung, Messung und Verwaltung von Online‑Inhalten auf Nutzerwebsites, auf Websites sozialer Medien sowie in anderen Online-Foren; Computersoftware für die Entwicklung, Installation und Verwaltung von Computersystemen und Anwendungen; Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; Herunterladbare Computersoftware zum Scannen, Anzeigen, Verarbeiten und Ausgeben von Multimediadaten in Computernetzwerken wie dem Internet und auf mobilen Endgeräten; Mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art; Auf Datenträgern aufgezeichnete Daten- und Informationssammlungen (herunterladbar); Herunterladbare elektronische Veröffentlichungen in Form von Zeitungen, Rundschreiben, Zeitschriften, Büchern, Magazinen, Druckschriften, Broschüren, Handbüchern, Informationshandzetteln und Informationsblättern in den Bereichen Geschäftstätigkeit, Marketing, Werbung, Markenentwicklung, Vertrieb, Kundendienst, Cloud-Computing, Datenanalyse, Bereitstellung von Kundeninformationen, Verwaltung von Kundenkontakten und Arbeitnehmereffizienz; Herunterladbare Computersoftware zur Generierung einbettbarer Codes für Websites zur Generierung, kundenspezifischen Anpassung, Nutzung, Terminierung, Verfolgung, Analyse und Verwaltung von Online‑Inhalten auf Nutzerwebsites, auf Websites sozialer Medien sowie in anderen Online-Foren und zur Analyse, Überwachung und Verwaltung der Effizienz des Markeneinsatzes Dritter; Herunterladbare Software für die Erstellung und Verteilung von kundenspezifischen interaktiven Inhalten in sozialen Profilen; Software; Mit Programmen bespielte maschinenlesbare Datenträger; Sonstige Datenträger; Elektronische Publikationen [herunterladbar]“;

–        Klasse 35: „Planung der Unternehmensstrategie und Analyse von Marketingdaten für Unternehmen, einschließlich für Websites und mobile Sites; Unterstützung und Beratung in Bezug auf Geschäftsführung, Unternehmensplanung, Unternehmensanalyse, Unternehmensorganisation, Geschäftsbetrieb, Werbung, Marketing, Absatz und Unternehmensdienstleistungen einschließlich Kundendienst; Zusammenstellung und Systematisierung von Daten, Statistiken und Informationen in Computerdatenbanken; Zusammenstellung und Systematisierung von Daten und Informationen in Computerdatenbanken im Bereich Marketing, Verkauf und Kundendienst; Büroarbeiten; Verwaltung und Indexierung von Informationen, Websites und sonstigen Informationsquellen für geschäftliche Zwecke; Zusammenstellung von Bild‑, Audio- und anderen Daten in Computerdatenbanken für geschäftliche Zwecke; Bereitstellung einer durchsuchbaren Online-Datenbank mit Informationen zu Vertrieb, Kundendienst und Marketing; Überwachung von sozialen Websites, Internet-Postings, Webinhalten und Online‑Inhalten für Dritte für Unternehmens- und Marketingdienstleistungen; Marktforschung in digitalen Netzen (Webvertising); Marktanalysen und ‑forschung; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Meinungsforschung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Marktforschung; Dienstleistungen einer Merchandising-Agentur, wie etwa Werbung, Absatzforschung und Marktstudien und ‑analyse; Beratung in Fragen der Geschäftsführung und Unternehmensorganisation, insbesondere Entwicklung von Unternehmenskonzepten; Outsourcing-Dienste; Erstellung von Geschäftsgutachten; Durchführung von Recherchen für Dritte in Computerdateien, in Datenbanken, im Internet und in Computernetzen in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten und Waren- und Dienstleistungsangebote; Pflege und Zusammenstellung von Daten und Informationen in Computerdatenbanken; Daten (Systematisierung von ‑) in Computerdatenbanken; Dateienverwaltung mittels Computer; Erstellen von Statistiken; Büroarbeiten für das Verwalten und das Indexieren von Daten und Informationen; Büroarbeiten für die Indexerstellung in Bezug auf Informationen, Websites und andere Informationsquellen; Zusammenstellung von Daten, insbesondere Bild‑, Audio‑, Video- und anderen Daten in Computerdatenbanken; Recherchen in Bezug auf Markeneinsatz und Online-Kommunikation, nämlich Überwachung und Analyse von Verbrauchermeinungen, Verbrauchergewohnheiten und der Bekanntheit bestimmter Marken unter den Verbrauchern; Betriebswirtschaftliche Markenevaluierungsdienste; Organisation und Durchführung von Handelsmessen in den Bereichen Geschäftstätigkeit, Marketing, Werbung, Markenentwicklung, Vertrieb, Kundendienst, Cloud-Computing, Datenanalyse, Bereitstellung von Kundeninformationen, Verwaltung von Kundenkontakten und Arbeitnehmereffizienz; Unternehmensberatung im Bereich Unternehmensanalyse; Analysen in Bezug auf die Geschäftsführung oder betriebswirtschaftliche Beratung; Marktforschung und ‑analysen; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Überwachung von Websites sozialer Netzwerke und von Online‑Inhalten für Dritte, nämlich Überwachung und Analyse von Verbrauchermeinungen, Verbrauchergewohnheiten und der Bekanntheit bestimmter Marken unter den Verbrauchern; Überwachung von sozialen Websites und Online‑Inhalten für Dritte, nämlich Überwachung und Analyse von Verbrauchermeinungen, Verbrauchergewohnheiten und der Bekanntheit bestimmter Marken unter den Verbrauchern“;

–        Klasse 41: „Ausbildung und Unterricht im Geschäftsbereich; Geschäftliche Bildungs- und Schulungsdienstleistungen im Bereich Marketing, Vertrieb und Service; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Büchern, Zeitungen und/oder Zeitschriften (ausgenommen für Werbezwecke); Veröffentlichung von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von gedrucktem Lehr- und Informationsmaterial (ausgenommen für Werbezwecke), in elektronischer Form und/oder im Internet; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Online-Publikation von Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke); Redaktionelle Betreuung von (mobilen) Internetauftritten; Durchführung von Schulungsveranstaltungen, einschließlich in Verbindung mit Anwendungen für das Einstellen von Bildern, Links, Videos, Text und anderen Markeninhalten, zum Abrufen, Sortieren, Filtern und Moderieren von nutzergenerierten Inhalten und Online-Mitteilungen; Schulungsveranstaltungen, einschließlich in Verbindung mit Anwendungen für das Einstellen von Bildern, Links, Videos, Text und anderen Markeninhalten, zum Verwalten von Markeninhalten auf Websites sozialer Medien und in sozialen Netzen sowie zur Analyse, Abfrage und Verwaltung der Effizienz des Markeneinsatzes“;

–        Klasse 42: „Entwicklung von Computersoftware auf dem Gebiet der mobilen Anwendungen; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbaren Online-Softwareentwicklungstools; Technische Beratung im Bereich Verwaltung von Computerdaten und Analyse von Computerdaten; Analyse von technischen Daten; Datenautomatisierung und ‑erfassung unter Verwendung eigener Software zur Auswertung, Analyse und Erfassung von Daten in den Bereichen Geschäftstätigkeit, Marketing, Werbung, Markenentwicklung, Vertrieb, Kundendienst, Cloud-Computing, Datenanalyse, Bereitstellung von Kundeninformationen, Verwaltung von Kundenkontakten, Arbeitnehmereffizienz sowie Sicherheit und Authentifizierung; Software as a Service (SaaS) mit Software zur Bereitstellung von Datenanalysen, Geschäftsanalysen, Geschäftsinformationen und zur Sammlung und Analyse von Daten in den Bereichen Geschäftstätigkeit, Marketing, Werbung, Markenentwicklung, Vertrieb, Kundendienst, Cloud-Computing, Bereitstellung von Kundeninformationen, Verwaltung von Kundenkontakten und Arbeitnehmereffizienz; Platform as a Service (PaaS) Software in Form einer Datenbank zur Zusammenstellung von Daten, Kundendaten und Kundenkontakten, um Marketingfachleuten die Planung, Personalisierung, Optimierung und kundenspezifische Anpassung des Kundenkontakts während der Vermarktung, des Verkaufs und des Kundendiensts zu ermöglichen; Platform as a Service (PaaS) mit Computersoftwareplattformen zum Abrufen, Verfolgen, Analysieren, Prüfen, Messen und Verwalten von Daten, Kundendaten und Kundenkontakten in den Bereichen Geschäftstätigkeit, Marketing, Werbung, Markenentwicklung, Vertrieb, Kundendienst, Cloud-Computing, Bereitstellung von Kundeninformationen, Verwaltung von Kundenkontakten, Arbeitnehmereffizienz sowie Sicherheit und Authentifizierung; Platform as a Service (PaaS) mit Computersoftwareplattformen, die Marketingfachleuten die Planung, Personalisierung, Optimierung, Überwachung, Analyse und Messung des Kundenkontakts über sämtliche Kanäle und Geräte ermöglichen; Platform as a Service (PaaS) mit Computersoftwareplattformen, die Marketingfachleuten die Planung, Personalisierung, Optimierung, Überwachung, Analyse und Messung des Kundenkontakts über soziale Medien, Kundenkontaktverwaltungssysteme, Ladenkassensysteme, Webanalyse, Web-Posts, E‑Mails und mobile Geräte ermöglichen; Vermietung von Computersoftware, von Webservern; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Entwurfs und der Entwicklung von Computerhardware und ‑software; Dienstleistungen eines Cloud-Hosting-Providers und Dienstleistungen eines Application-Service-Providers (ASP); Hosting von Computersoftwareanwendungen und Websites für Dritte; Branchenbezogene Analyse und Forschung auf dem Gebiet der Entwicklung von Computersoftware und Software für mobile Anwendungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software; Computersoftwareberatung; Design und Analyse von Computersystemen; Entwurf und Analyse von Computersystemen zum Posten von Bildern, Links, Videos, Text und sonstigen Markeninhalten; Entwurf und Analyse von Computersystemen zum Abrufen, Sortieren, Filtern und Moderieren von nutzergenerierten Inhalten und Online-Mitteilungen; Entwurf und Analyse von Computersystemen zur Verwaltung von Markeninhalten auf Websites sozialer Medien und in sozialen Netzen; Entwurf und Analyse von Computersystemen zur Analyse, Abfrage und Verwaltung der Effizienz des Markeneinsatzes; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Übertragung von Daten oder Dokumenten von physikalischen auf elektronische Datenträger; Wartung von Computersoftware; Überwachung von Computersystemen durch Fernzugriff zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Funktion; Entwurf von Websites und mobilen Anwendungen; Technische Forschung im Bereich des Entwurfs und der Entwicklung von Computern und Computersoftwaresystemen zur Verwendung im Zusammenhang mit automatisierten Geschäftsvorgängen, Tools für die Geschäftsfeldentwicklung sowie Geschäfts- und Datenanalysen; Beratung zur Gestaltung von Webseiten; Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern; Digitalisierung von Dokumenten; Kopieren von Computerprogrammen; Beratung im Bereich Informationstechnologie; Installieren von Computerprogrammen; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Online-Software zur Generierung einbettbarer Codes für Websites für die Zwecke der Erstellung, kundenspezifischen Anpassung, Nutzung, Terminierung, Verfolgung, Analyse und Verwaltung von Online‑Inhalten auf Benutzerwebsites, auf Websites sozialer Medien sowie in anderen Online-Foren und zur Analyse, Überwachung und Verwaltung der Effizienz des Markeneinsatzes Dritter; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Online-Software für die Erstellung und Anwendung von kundenspezifischen interaktiven Inhalten in sozialen Profilen; Erstellung von Durchführbarkeitsstudien für technische Projekte auf dem Gebiet des Entwurfs und der Entwicklung von Computerhardware und ‑software; Qualitätsprüfung; Computerüberwachungsdienst, der die Leistung von Anwendungssoftware verfolgt, die Software regelmäßig pflegt und Berichte und Warnungen bezüglich einer solchen Leistung bereitstellt; Wiederherstellung von Computerdaten; Recherche- und Entwicklungsdienste bzgl. neuer Produkte für Dritte; Server-Hosting; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software zur Überwachung von Websites sozialer Netzwerke und von Online‑Inhalten für Dritte für die Zwecke der Überwachung, Analyse, Überprüfung und Meldung von Markeninhalten auf Websites sozialer Medien und in sozialen Netzen sowie der Effizienz des Online-Markeneinsatzes; Hosting von Computersoftwareanwendungen für Dritte; Bereitstellung von Online-Computerprogrammen; Entwurf von Computersoftware, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung oder Pflege von Computersoftware; Bereitstellung von Computerprogrammen; Entwurf von Maschinen, Apparaten, Instrumenten (einschließlich deren Teile) oder von aus solchen Maschinen, Apparaten und Instrumenten bestehenden Systemen; Prüfung oder Forschung in Bezug auf Maschinen, Apparate und Instrumente; Data-Warehousing-Dienste [elektronische Datenspeicherung]; Beratung auf dem Gebiet der Computersicherheit und Sicherheitsdienstleistungen, speziell Überwachung der Datensicherheit; Computerkommunikationsdienstleistungen, nämlich Bereitstellung von Online-Einrichtungen zur Echtzeit‑Interaktion mit anderen Computerbenutzern in Bezug auf Themen von allgemeinem Interesse“.

8        Als Erstes prüfte die Beschwerdekammer das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001. Erstens führte sie aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im Wesentlichen aus Fachkreisen und Gewerbetreibenden, auch der Getränkeindustrie und der Gastronomie, und zu einem geringen Teil zusätzlich aus der breiten Öffentlichkeit der Union bestünden, deren Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich bis erhöht sei, und beschloss, auf das englischsprachige Publikum, d. h. die Verbraucher im Vereinigten Königreich, Irland und Malta, abzustellen.

9        Zweitens stellte die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung fest, dass es sich bei den in der angemeldeten Marke enthaltenen Begriffen um englische Wörter handle und dass sich ihr beschreibender Charakter nach ihrem Sinngehalt auf Englisch bewerte. So hat sie in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Ausdruck „beverage“ auf den Begriff „Getränk“ beziehe und dass das Wort „analytic“ nach einem bekannten englischen Lexikon die Bedeutung „Erhebung und Analyse von Daten oder Statistiken, insbesondere durch Computer, typischerweise für finanzielle oder kommerzielle Zwecke“, „die daraus resultierenden Daten“ sowie „zu diesem Zweck verwendete Software“ habe. Daher bedeute die Zusammenstellung der Wörter, aus denen die angemeldete Marke bestehe, „Analyse von Getränken“ und werde vom Fachverkehr im Sinne von „Analyse in Bezug auf Getränke“ verstanden, da diese Verkehrskreise das Zeichen wie andere in diesem Sinne verwendete allgemeine Begriffe wie „Business Analytics“ und „Food & Beverage Management“ als Hinweis auf die Analyse des Getränkemarkts wahrnähmen.

10      Drittens hat die Beschwerdekammer daraus geschlossen, dass das Zeichen, aus dem die angemeldete Marke bestehe, für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibend sei, da es beschreibe, dass diese Waren und Dienstleistungen die Analyse des Getränkemarkts zum Gegenstand hätten, sich mit diesem Thema befassten, der Analyse des Getränkemarkts dienten oder sich darauf bezögen. Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Ergebnis, dass für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ein Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorliege.

11      Als Zweites stellte die Beschwerdekammer im Wesentlichen fest, dass dem Zeichen als rein beschreibender Angabe für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als Ganzes die Unterscheidungskraft fehle. Daher stellte sie auch fest, dass in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen ein Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 vorliege.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Beschwerde der Klägerin zurückweist;

–        dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

14      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Klägerin ausdrücklich vorträgt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ihr erster Antrag dahin zu verstehen ist, dass mit ihm die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird, soweit mit ihr die Eintragung der angemeldeten Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurde.

15      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, mit denen sie zum Ersten einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 und zum Zweiten einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

16      Im Rahmen des ersten Klagegrundes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, durch die Feststellung gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen zu haben, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sei.

17      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften ihres Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

18      Nach der Rechtsprechung wird durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verhindert, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 9. September 2020, Daw/EUIPO [SOS Innenfarbe], T‑625/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:398, Rn. 23).

19      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Ware oder Dienstleistung dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die Hauptfunktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 8. Mai 2019, Battelle Memorial Institute/EUIPO [HEATCOAT], T‑469/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:302, Rn. 19).

20      Darüber hinaus fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der betroffenen Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Demnach lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Anhand dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin vorträgt, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.

23      Was als Erstes die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, ergibt sich aus Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung, dass die Beschwerdekammer angenommen hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sich im Wesentlichen aus den Fachkreisen, einschließlich der Getränkeindustrie und der Gastronomie, und aus der breiten Öffentlichkeit zusammensetzten, deren Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich bis erhöht sei. Diese von der Klägerin nicht beanstandete Erwägung ist zu bestätigen.

24      Auch der – von der Klägerin im Übrigen auch nicht beanstandeten – Vorgehensweise der Beschwerdekammer, gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke die englischsprachigen Verkehrskreise in der Union heranzuziehen, ist beizupflichten, da das Zeichen, aus dem diese Marke besteht, aus Wörtern englischer Sprache zusammengesetzt ist.

25      Als Zweites ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer die Bedeutung der angemeldeten Marke, sowohl was die Wörter betrifft, aus denen sie besteht, als auch in Bezug auf das von ihnen gebildete Ganze, zutreffend analysiert hat.

26      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination dieser Bestandteile in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem entfernt ist, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des in Rede stehenden Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (Urteil vom 4. April 2019, ABB/EUIPO [FLEXLOADER], T‑373/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:219, Rn. 21).

27      Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich das Zeichen, aus dem die angemeldete Marke besteht, aus den Ausdrücken „beverage“ und „analytics“ zusammensetzt.

28      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ohne dass die Klägerin dem widerspricht, verweist der Ausdruck „beverage“ auf den Begriff „Getränk“.

29      Was den Ausdruck „analytic“ angeht, wird dieser, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, in einem bekannten englischen Wörterbuch u. a. definiert als „Erhebung und Analyse von Daten oder Statistiken, insbesondere durch Computer, typischerweise für finanzielle oder kommerzielle Zwecke“, „die daraus resultierenden Daten“ sowie „zu diesem Zweck verwendete Software“.

30      Somit handelt es sich bei dem Zeichen, aus dem die angemeldete Marke besteht, in seiner Gesamtheit um eine bloße Kombination zweier Begriffe der englischen Sprache, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres verstanden werden, und es wird, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, von diesen Verkehrskreisen im Sinne von „Analyse in Bezug auf Getränke“ wahrgenommen werden. Im Licht der oben in Rn. 29 angeführten Definition des Wortes „analytic“ und wie aus den Auszügen aus Internetseiten in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, wird der Ausdruck „beverage analytics“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Erhebung und Analyse von Daten oder Statistiken in Bezug auf Getränke, insbesondere durch Computer, u. a. zu finanziellen oder kommerziellen Zwecken, auf die daraus resultierenden Daten oder auch auf zu diesem Zweck verwendete Software verstanden. Diese Auslegung wird dadurch bekräftigt, dass es andere gängige Ausdrücke gibt, die in einem vergleichbaren Sinn verwendet werden und von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung angeführt werden, wie z. B. „Business Analytics“. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer daher in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen Beverage Analytics als Hinweis auf die Analyse in Bezug auf Getränke und speziell die Fachkreise als Hinweis auf die Analyse des Getränkemarkts wahrnehmen werden.

31      Das weitere Vorbringen der Klägerin kann diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen.

32      Was erstens das Vorbringen der Klägerin betrifft, das Zeichen, aus dem die angemeldete Marke bestehe, sei sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprache unbekannt und stehe nicht in Wörterbüchern, genügt die Feststellung, dass für den Ausschluss einer Anmeldemarke von der Eintragung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht verlangt wird, dass die angemeldete Marke im gewöhnlichen Sprachgebrauch verwendet wird oder im Wörterbuch steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2015, Braun Melsungen/HABM [SafeSet], T‑513/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:140, Rn. 42).

33      Zweitens kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Zeichen, aus dem die angemeldete Marke bestehe, kein feststehender Begriff sei und als Neuschöpfung wahrgenommen werden könne. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die angegriffene Marke keine Wortneuschöpfung, sondern eine Aneinanderreihung von Wörtern darstellt. Zum anderen ist das Vorbringen der Klägerin, sofern es dahin zu verstehen sein sollte, dass die Aneinanderreihung der Wörter, aus denen die angemeldete Marke besteht, aufgrund einer ungewöhnlichen Kombination von Begriffen einen Eindruck hervorrufe, der von dem abweiche, der durch die Zusammenfügung der betreffenden Begriffe erzeugt werde, jedenfalls aus den oben in Rn. 30 genannten Gründen zurückzuweisen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Februar 2021, Biochange Group/EUIPO – mysuperbrand [medical beauty research], T‑98/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:69, Rn. 66).

34      Drittens ist das auf die deutsche Übersetzung des Begriffs „analytics“ gestützte Vorbringen der Klägerin unerheblich, da die Beschwerdekammer die Beurteilung der Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 auf die Wahrnehmung des fraglichen Zeichens durch die englischsprachigen Verkehrskreise der Union gestützt hat.

35      Als Drittes ist für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 auf der Grundlage der Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens zu prüfen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen diesem Zeichen und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen besteht.

36      Insoweit war die Beschwerdekammer im Wesentlichen der Auffassung, die angemeldete Marke werde als Gesamtausdruck von den maßgeblichen Verkehrskreisen dahin verstanden, dass sie Informationen über die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen übermittle.

37      Insbesondere in Bezug auf die Waren der Klasse 9, verschiedene Arten von Software, war sie der Ansicht, die maßgeblichen Verkehrskreise verstünden das Zeichen, aus dem die angemeldete Marke bestehe, als Beschreibung, dass die Software die Analyse des Getränkemarkts zum Gegenstand habe, da sie Erfassung, Analyse, Verfolgen von Kundenverhalten, Lieferketten, Geschäftsmodelle, geschäftliche Verkäufe, Marketing oder auch Verkaufsoptimierung zum Thema habe. In Bezug auf herunterladbare Publikationen oder auf Datenträgern enthaltenen Informationen derselben Klasse stellte die Beschwerdekammer fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen Beverage Analytics als Hinweis darauf wahrnehmen könnten, dass sich diese Waren mit der Analyse des Getränkemarkts befassten.

38      Was die Dienstleistungen der Klasse 35 betreffend Geschäftsführung, Unternehmensplanung, Marketing und Büroarbeiten angeht, führte die Beschwerdekammer aus, dass das Zeichen, aus dem die angemeldete Marke bestehe, ihren Gegenstand und ihre Bestimmung, nämlich die Analyse des Getränkemarkts, angebe, da es sich um Beratung, Unterstützung, Marktanalyse, Marketing und Geschäftsführung in Bezug auf den Getränkemarkt und die Gastronomie handle.

39      Zu den Dienstleistungen der Klasse 41 stellte die Beschwerdekammer im Wesentlichen zum einen in Bezug auf Dienstleistungen der Aus- und Fortbildung fest, dass, wenn diese Dienstleistungen mit dem Zeichen Beverage Analytics bezeichnet würden, die maßgeblichen Verkehrskreise verstünden, dass sie die Analyse des Getränkemarkts, nämlich die Erfassung, Analyse und Optimierung von Lieferketten, Geschäftsmodellen und/oder geschäftlichen Verkäufen zum Gegenstand hätten. Zum anderen war sie in Bezug auf Dienstleistungen betreffend die Veröffentlichung von Publikationen der Ansicht, dass diese Verkehrskreise verstünden, dass sich diese Dienstleistungen, wenn sie mit dem fraglichen Zeichen bezeichnet würden, auf Veröffentlichungen bezögen, die die Analyse des Getränkemarkts zum Thema hätten.

40      Was die Dienstleistungen der Beratung bei Entwicklung, Bereitstellung, Pflege und Analyse von Computersoftware und Datenbanken in Klasse 42 angeht, hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn diese Dienstleistungen mit der Bezeichnung, aus der die angemeldete Marke bestehe, versehen würden, verstünden, dass diese Dienstleistungen der Analyse des Getränkemarkts dienten. Es handle sich um Software- und andere IT‑Dienstleistungen, die die Datenerfassung von Kunden, die Analyse ihres Verhaltens, Bestellung und Bestandskontrolle der Waren sowie die Lieferung und Lagerung der Getränke ermöglichten, vereinfachten und optimierten. In Bezug auf die anderen Dienstleistungen derselben Klasse, die Computerhardware für die Geschäftsfeldentwicklung sowie Geschäfts- und Datenanalysen betreffen, war sie der Ansicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn Dienstleistungen zur Herstellung solcher Hardware mit dem in Rede stehenden Zeichen versehen würden, verstünden, dass diese Dienstleistungen die Entwicklung und Forschung in Bezug auf eine spezialisierte Computerhardware beträfen und dass diese Dienstleistungen auch eingesetzt werden könnten.

41      Die Klägerin tritt diesen Erwägungen insgesamt entgegen. Sie ist der Ansicht, dass das Zeichen Beverage Analytics aufgrund seines nicht eindeutigen Begriffsinhalts nicht unmittelbar auf Merkmale der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen hinweise. Der Kontext zwischen dem Zeichen und diesen Waren und Dienstleistungen sei nicht hinreichend unmittelbar. Insbesondere sei in Bezug auf die Waren der Klasse 9 unklar, inwiefern das Zeichen beschreibe, dass Software, herunterladbare Publikationen, auf Datenträgern enthaltene Informationen oder mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art im Zusammenhang mit der Analyse des Getränkemarkts stünden. Weiter habe die Beschwerdekammer keinen hinreichend eindeutigen Bezug zwischen Getränken und den Dienstleistungen in Klasse 35 betreffend die Geschäftsführung, Unternehmensplanung, Marketing und Büroarbeiten bzw. den anderen Dienstleistungen in den Klassen 41 und 42 hergestellt. Jedenfalls seien die Erwägungen der Beschwerdekammer zu pauschal, um einen Bezug zwischen der Bedeutung des Zeichens und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen herzustellen.

42      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

43      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über die Zurückweisung der Eintragung einer Marke zwar grundsätzlich für jede einzelne betroffene Ware oder Dienstleistung begründet werden muss, sich die zuständige Behörde aber auf eine pauschale Begründung beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, die untereinander einen so direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteil vom 10. September 2015, Laverana/HABM [ORGANIC WITH PLANT FLUID FROM OUR OWN PRODUCTION], T‑608/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:621, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit von den maßgeblichen Verkehrskreisen dahin verstanden wird, dass sie unmittelbare Informationen über bestimmte in Rede stehende Waren und Dienstleistungen übermittelt.

45      Was erstens die Waren in Klasse 9 angeht, und zwar zunächst Software und Computerprogramme sowie ihre Entwicklungstools, ist nämlich darauf hinzuweisen, dass einige von ihnen im Wesentlichen die Erhebung, die Speicherung, die Verfolgung, die Verarbeitung, die Verwaltung, die Analyse und die Übermittlung von Geschäftsinformationen und Daten in den Bereichen Geschäftstätigkeit, Marketing, Verkaufsförderung, Vertrieb, Verwaltung von sozialen Medien und Veröffentlichung sowie die Analysen von statistischen und kommerziellen Daten zum Gegenstand haben.

46      Es handelt sich um „[h]erunterladbare Software in Form einer mobilen Anwendung zum Abrufen, Speichern, Organisieren, Verwalten, Verfolgen, Überwachen, Analysieren, Sichern, Authentifizieren und Melden von Informationen aus Geschäftsanalysen und Daten in den Bereichen Geschäftstätigkeit, Marketing, Verkaufsförderung, Vertrieb, Kundendienst, Bereitstellung von Kundeninformationen, Verwaltung von Kundenkontakten“, „[h]erunterladbare Software in Form einer mobilen Anwendung zum Abrufen, Speichern, Organisieren, Verwalten, Verfolgen, Überwachen, Analysieren, Sichern, Authentifizieren und Melden von Informationen aus Geschäftsanalysen und Daten in den Bereichen Vertriebsunterstützung, Verwaltung von sozialen Medien und Veröffentlichungen, Arbeitnehmereffizienz sowie Sicherheit und Authentifizierung“, „Computeranwendungssoftware für Mobiltelefone und Geräte zur Verwendung in der Datenbankverwaltung, bei der Informationssicherung und der elektronischen Datenspeicherung in den Bereichen Geschäftstätigkeit, Geschäftsanalyse, Marketing, Verkaufsförderung, Vertrieb, Kundendienst, Bereitstellung von Kundeninformationen, Verwaltung von Kundenkontakten, Vertriebsunterstützung, Verwaltung von sozialen Medien und Veröffentlichungen und Arbeitnehmereffizienz“, „Computersoftware zur Verwendung für das Kundenbetreuungsmanagement (CRM)“, „Computersoftware zur Erstellung von durchsuchbaren Datenbanken mit Informationen und Daten“, „Computeranwendungssoftware, die Verkaufs- und Außendienstmitarbeitern ermöglicht, mittels mobiler Geräte in Echtzeit Daten zu aktualisieren und zu empfangen, die in Computerdatenbanken eines Unternehmens gespeichert sind, wobei volle Telefonieintegration mit den Telefon- und/oder Softwarefunktionen des mobilen Gerätes besteht“, „Computersoftware zur Bereitstellung einer Online-Datenbank im Bereich Transaktionsverarbeitung zum Hochladen von Transaktionsdaten, Bereitstellen statistischer Analysen sowie zum Erstellen von Benachrichtigungen und Berichten“, „Computersoftware zur Bereitstellung von integrierten Echtzeitinformationen im Bereich Geschäftsführung durch Kombination von Informationen aus verschiedenen Datenbanken und deren Präsentation auf einer leicht verständlichen Benutzeroberfläche“, „Herunterladbare Software, mobile Anwendungen und Cloud-Computing-Software zur Bereitstellung von Datenanalysen, Geschäftsanalysen, Unternehmensinformationen und zum Sammeln und Analysieren von Daten“, „Computersoftware für web- und mobile Anwendungen zur Bereitstellung von Datenanalysen, Geschäftsanalysen, Unternehmensinformationen und zum Sammeln und Analysieren von Daten“, „Unternehmenssoftware in Form einer Datenbank zur Zusammenstellung von Daten, Kundendaten und Kundenkontakten, um Marketingfachleuten die Planung, Personalisierung, Optimierung und kundenspezifische Anpassung des Kundenkontakts während der Vermarktung, des Verkaufs und des Kundendiensts zu ermöglichen“, „Herunterladbare Computerprogramme und Computersoftware zum Abrufen, Verfolgen, Analysieren, Prüfen, Messen und Verwalten von Daten, Kundendaten und Kundenkontakten“, „Herunterladbare Computerprogramme und Computersoftware zum Abrufen, Verfolgen, Analysieren, Prüfen, Messen und Verwalten von Daten, Kundendaten und Kundenkontakten im Bereich Marketing, Verkauf und Kundendienst“, „Herunterladbare Computerprogramme und Computersoftware, gespeichert auf Datenträgern, zum Abrufen, Verfolgen, Analysieren, Prüfen, Messen und Verwalten von Daten in Computernetzen und dem Internet im Bereich Marketing, Verkauf und Kundendienst“, „Computeranwendungssoftware für Mobiltelefone, tragbare Medienabspielgeräte, Taschencomputer zur Bereitstellung von Datenanalysen, Geschäftsanalysen, Geschäftsinformationen und zur Sammlung und Analyse von Daten“, „Herunterladbare Computersoftware und auf Datenträgern gespeicherte Computersoftware zum Durchsuchen, Anzeigen, Bearbeiten, Messen und Ausgeben von Daten in Computernetzen, im Internet und auf mobilen Endgeräten und Geräten im Bereich Marketing, Vertrieb, Dienstleistungen, Geschäftsanalysen, Datenanalysen und Business Intelligence“, „Herunterladbare Software zur Generierung einbettbarer Codes für Websites zur Generierung, kundenspezifischen Anpassung, Verteilung, Terminierung, Verfolgung, Analyse, Prüfung, Messung und Verwaltung von Online‑Inhalten auf Nutzerwebsites, auf Websites sozialer Medien sowie in anderen Online-Foren“, „Herunterladbare Computersoftware zum Scannen, Anzeigen, Verarbeiten und Ausgeben von Multimediadaten in Computernetzwerken wie dem Internet und auf mobilen Endgeräten“, „Herunterladbare Computersoftware zur Generierung einbettbarer Codes für Websites zur Generierung, kundenspezifischen Anpassung, Nutzung, Terminierung, Verfolgung, Analyse und Verwaltung von Online‑Inhalten auf Nutzerwebsites, auf Websites sozialer Medien sowie in anderen Online-Foren und zur Analyse, Überwachung und Verwaltung der Effizienz des Markeneinsatzes Dritter“ und „Herunterladbare Software für die Erstellung und Verteilung von kundenspezifischen interaktiven Inhalten in sozialen Profilen“.

47      Wie aus Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung und Rn. 29 des vorliegenden Urteils hervorgeht, bezieht sich der Ausdruck „analytics“ auf Software, die insbesondere für „die Erhebung und Analyse von Daten oder Statistiken, typischerweise für finanzielle oder kommerzielle Zwecke“ bestimmt ist. Da diese Software auch für die Analyse des Getränkemarkts bestimmt sein kann, werden die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie mit dem Zeichen Beverage Analytics konfrontiert werden, unmittelbar wahrnehmen, dass sie die Analyse des Getränkemarkts zum Gegenstand haben, wie die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat.

48      Was sodann „Computersoftware“, „Herunterladbare und nicht herunterladbare Softwareentwicklungstools für die Erstellung von mobilen Internetanwendungen, Webanwendungen, Websites und Kundenschnittstellen (Computersoftware)“ und „Computersoftware für die Entwicklung, Installation und Verwaltung von Computersystemen und Anwendungen“ in Klasse 9 betrifft, so können diese Waren eine Vielzahl von Software und Softwareentwicklungstools umfassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung eines Zeichens auch dann abgelehnt werden kann, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat, da sein Inhaber, würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Unionsmarke eingetragen, durch nichts daran gehindert wäre, es auch für die Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Klägerin die Eintragung der fraglichen Marke für die oben angeführten Waren beantragt hat, ohne diejenigen auszuschließen, die für die Analyse des Getränkemarkts bestimmt sind, hat die Beschwerdekammer die Eintragung für diese Waren ebenfalls zu Recht zurückgewiesen.

49      Schließlich ist in Bezug auf die anderen Waren in Klasse 9 festzustellen, dass es sich dabei im Wesentlichen handelt um mit Informationen versehene Datenträger, Daten- und Informationssammlungen und elektronische Veröffentlichungen, von denen sich einige speziell auf die Bereiche Handel, Marketing, Werbung, Markenentwicklung, Vertrieb, Kundendienst, Cloud-Computing, Datenanalyse, Bereitstellung von Kundeninformationen, Verwaltung von Kundenkontakten und Arbeitnehmereffizienz beziehen. Erfasst sind nämlich „Mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art“, „Auf Datenträgern aufgezeichnete Daten- und Informationssammlungen (herunterladbar)“, „Herunterladbare elektronische Veröffentlichungen in Form von Zeitungen, Rundschreiben, Zeitschriften, Büchern, Magazinen, Druckschriften, Broschüren, Handbüchern, Informationshandzetteln und Informationsblättern in den Bereichen Geschäftstätigkeit, Marketing, Werbung, Markenentwicklung, Vertrieb, Kundendienst, Cloud-Computing, Datenanalyse, Bereitstellung von Kundeninformationen, Verwaltung von Kundenkontakten und Arbeitnehmereffizienz“, „Mit Programmen bespielte maschinenlesbare Datenträger“, „Sonstige Datenträger“ und „Elektronische Publikationen [herunterladbar]“.

50      Im Zusammenhang mit den oben in Rn. 49 angeführten Waren kann das Zeichen Beverage Analytics von den maßgeblichen Verkehrskreisen dahin ausgelegt werden, dass es Informationen über deren Inhalt oder Thematik, d. h. die Analyse des Getränkemarkts, übermittelt. Daher hat die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zu Recht im Wesentlichen festgestellt, dass dieses Zeichen geeignet ist, die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar über ein wesentliches Merkmal dieser Waren zu informieren, nämlich über ihren thematischen Inhalt oder Gegenstand (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Februar 2021, Bachmann/EUIPO [LICHTYOGA], T‑157/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:71, Rn. 59).

51      Was zweitens die Dienstleistungen in Klasse 35 betrifft, handelt es sich im Wesentlichen um Dienstleistungen der Planung der Unternehmensstrategie, der Datenanalyse, der Unterstützung und Beratung in Bezug auf Geschäftsführung, der Zusammenstellung und Systematisierung von Daten, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, Marktforschung, Organisation und Durchführung von Handelsmessen oder auch Überwachung und Analyse von Verbrauchermeinungen auf Internetseiten. Soweit diese Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Getränkemarkt erbracht werden können, kann der Ausdruck „beverage analytics“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als beschreibend für ein Merkmal dieser Dienstleistungen wahrgenommen werden, nämlich ihren Gegenstand – d. h. die Analyse des Getränkemarkts. Wenn nämlich die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke unterschiedslos für die Kategorie von Dienstleistungen beantragt wird, für die es beschreibend ist, ist es unerheblich, ob es für die anderen Bereiche des Marktes, in dem diese Dienstleistungen erbracht werden könnten, beschreibend ist (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2020, easyCosmetic Swiss/EUIPO – UWI [easycosmetic], T‑858/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:598, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit konnte die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei feststellen, dass das Zeichen Beverage Analytics den Gegenstand und die Bestimmung der von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 angebe.

52      Was drittens die Dienstleistungen in Klasse 41 angeht, zu denen zum einen Ausbildungsdienstleistungen zählen, ist festzustellen, dass Ausbildungsmaßnahmen auch die Analyse des Getränkemarkts zum Gegenstand haben können. So werden im Fall einer auf dem Markt unter dem Zeichen Beverage Analytics angebotenen Ausbildungsdienstleistung die maßgeblichen Verkehrskreise in erster Linie verstehen, dass sie die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich der Analyse des Getränkemarkts betrifft. Hierunter fallen „Ausbildung und Unterricht im Geschäftsbereich“, „Geschäftliche Bildungs- und Schulungsdienstleistungen im Bereich Marketing, Vertrieb und Service“, „Durchführung von Schulungsveranstaltungen, einschließlich in Verbindung mit Anwendungen für das Einstellen von Bildern, Links, Videos, Text und anderen Markeninhalten, zum Abrufen, Sortieren, Filtern und Moderieren von nutzergenerierten Inhalten und Online-Mitteilungen“, „Schulungsveranstaltungen, einschließlich in Verbindung mit Anwendungen für das Einstellen von Bildern, Links, Videos, Text und anderen Markeninhalten, zum Verwalten von Markeninhalten auf Websites sozialer Medien und in sozialen Netzen sowie zur Analyse, Abfrage und Verwaltung der Effizienz des Markeneinsatzes“.

53      In diesem Zusammenhang hatte das Unionsgericht bereits Gelegenheit, festzustellen, dass die Anmeldung eines Zeichens für Dienstleistungen der „Ausbildung“ ohne deren nähere Umschreibung oder Beschränkung Seminare auf dem Gebiet des von diesem Zeichen beschriebenen Themas betreffen könnte (im betreffenden Fall das Friseurwesen) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2007, Indorata-Serviços e Gestão/HABM [HAIRTRANSFER], T‑204/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:52, Rn. 38). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Die Anmeldung des Zeichens Beverage Analytics für Ausbildungsdienstleistungen ohne deren nähere Umschreibung oder Beschränkung könnte sich nämlich auf Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Analyse des Getränkemarkts beziehen, so dass die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sofort verstünden, dass solche unter diesem Zeichen angebotenen Dienstleistungen die Analyse des Getränkemarkts zum Gegenstand hätten.

54      Was zum anderen die auch in Klasse 41 fallenden Dienstleistungen der Veröffentlichung und der redaktionellen Betreuung betrifft, ist das Zeichen, aus dem die angemeldete Marke besteht, geeignet, die maßgeblichen Verkehrskreise darauf hinzuweisen, dass sich diese Dienstleistungen auf die Analyse des Getränkemarkts beziehen, wie die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2018, St. Andrews Links/EUIPO [ST ANDREWS], T‑790/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:811, Rn. 56). Es handelt sich konkret um „Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Büchern, Zeitungen und/oder Zeitschriften (ausgenommen für Werbezwecke)“, „Veröffentlichung von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von gedrucktem Lehr- und Informationsmaterial (ausgenommen für Werbezwecke), in elektronischer Form und/oder im Internet“, „Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]“, „Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte“, „Online-Publikation von Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke)“ und „Redaktionelle Betreuung von (mobilen) Internetauftritten“.

55      Was viertens die Dienstleistungen in Klasse 42 angeht, und zwar zunächst diejenigen in Bezug auf Entwurf und Entwicklung, Bereitstellung, Wartung, Vermietung, Hosting und einen Computerüberwachungsdienst, der die Leistung von Anwendungssoftware verfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass sie alle den Getränkemarkt betreffen können.

56      Dies ist nämlich der Fall bei „Entwicklung von Computersoftware auf dem Gebiet der mobilen Anwendungen; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbaren Online-Softwareentwicklungstools; Software as a Service (SaaS) mit Software zur Bereitstellung von Datenanalysen, Geschäftsanalysen, Geschäftsinformationen und zur Sammlung und Analyse von Daten in den Bereichen Geschäftstätigkeit, Marketing, Werbung, Markenentwicklung, Vertrieb, Kundendienst, Cloud-Computing, Bereitstellung von Kundeninformationen, Verwaltung von Kundenkontakten und Arbeitnehmereffizienz; Platform as a Service (PaaS) Software in Form einer Datenbank zur Zusammenstellung von Daten, Kundendaten und Kundenkontakten, um Marketingfachleuten die Planung, Personalisierung, Optimierung und kundenspezifische Anpassung des Kundenkontakts während der Vermarktung, des Verkaufs und des Kundendiensts zu ermöglichen; Platform as a Service (PaaS) mit Computersoftwareplattformen zum Abrufen, Verfolgen, Analysieren, Prüfen, Messen und Verwalten von Daten, Kundendaten und Kundenkontakten in den Bereichen Geschäftstätigkeit, Marketing, Werbung, Markenentwicklung, Vertrieb, Kundendienst, Cloud-Computing, Bereitstellung von Kundeninformationen, Verwaltung von Kundenkontakten, Arbeitnehmereffizienz sowie Sicherheit und Authentifizierung; Platform as a Service (PaaS) mit Computersoftwareplattformen, die Marketingfachleuten die Planung, Personalisierung, Optimierung, Überwachung, Analyse und Messung des Kundenkontakts über sämtliche Kanäle und Geräte ermöglichen; Platform as a Service (PaaS) mit Computersoftwareplattformen, die Marketingfachleuten die Planung, Personalisierung, Optimierung, Überwachung, Analyse und Messung des Kundenkontakts über soziale Medien, Kundenkontaktverwaltungssysteme, Ladenkassensysteme, Webanalyse, Web-Posts, E‑Mails und mobile Geräte ermöglichen; Vermietung von Computersoftware, von Webservern; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Cloud-Hosting-Providers und Dienstleistungen eines Application-Service-Providers (ASP); Hosting von Computersoftwareanwendungen und Websites für Dritte; Branchenbezogene Analyse und Forschung auf dem Gebiet der Entwicklung von Computersoftware und Software für mobile Anwendungen; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Computersoftwareberatung; Design und Analyse von Computersystemen; Entwurf und Analyse von Computersystemen zum Posten von Bildern, Links, Videos, Text und sonstigen Markeninhalten; Entwurf und Analyse von Computersystemen zum Abrufen, Sortieren, Filtern und Moderieren von nutzergenerierten Inhalten und Online-Mitteilungen; Entwurf und Analyse von Computersystemen zur Verwaltung von Markeninhalten auf Websites sozialer Medien und in sozialen Netzen; Entwurf und Analyse von Computersystemen zur Analyse, Abfrage und Verwaltung der Effizienz des Markeneinsatzes; Wartung von Computersoftware; Entwurf von Websites und mobilen Anwendungen; Beratung im Bereich Informationstechnologie; Installieren von Computerprogrammen; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Online-Software zur Generierung einbettbarer Codes für Websites für die Zwecke der Erstellung, kundenspezifischen Anpassung, Nutzung, Terminierung, Verfolgung, Analyse und Verwaltung von Online‑Inhalten auf Benutzerwebsites, auf Websites sozialer Medien sowie in anderen Online-Foren und zur Analyse, Überwachung und Verwaltung der Effizienz des Markeneinsatzes Dritter; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Online-Software für die Erstellung und Anwendung von kundenspezifischen interaktiven Inhalten in sozialen Profilen; Erstellung von Durchführbarkeitsstudien für technische Projekte auf dem Gebiet des Entwurfs und der Entwicklung von Computersoftware; Computerüberwachungsdienst, der die Leistung von Anwendungssoftware verfolgt, die Software regelmäßig pflegt und Berichte und Warnungen bezüglich einer solchen Leistung bereitstellt; Recherche- und Entwicklungsdienste bzgl. neuer Produkte für Dritte; Server-Hosting; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software zur Überwachung von Websites sozialer Netzwerke und von Online‑Inhalten für Dritte für die Zwecke der Überwachung, Analyse, Überprüfung und Meldung von Markeninhalten auf Websites sozialer Medien und in sozialen Netzen sowie der Effizienz des Online-Markeneinsatzes; Hosting von Computersoftwareanwendungen für Dritte; Bereitstellung von Online-Computerprogrammen; Entwurf von Computersoftware, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung oder Pflege von Computersoftware; Bereitstellung von Computerprogrammen [sowie] Computerkommunikationsdienstleistungen, nämlich Bereitstellung von Online-Einrichtungen zur Echtzeit‑Interaktion mit anderen Computerbenutzern in Bezug auf Themen von allgemeinem Interesse“.

57      Ebenso wie das Unionsgericht in anderen Rechtssachen in Bezug auf Software ausgeführt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 24. März 2011, CheckMobile/HABM [carcheck], T‑14/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:123, Rn. 26, und vom 30. November 2017, Toontrack Music/EUIPO [SUPERIOR DRUMMER], T‑895/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:851, Rn. 31 und 32), ist das Zeichen Beverage Analytics geeignet, die maßgeblichen Verkehrskreise darüber zu informieren, dass die von der Klägerin entworfene und bereitgestellte Software und die Computerüberwachung, die die Leistung von Software verfolgt, die Analyse des Getränkemarkts betreffen. In Anbetracht dieses Merkmals ist, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, davon auszugehen, dass das Zeichen, aus dem die angemeldete Marke besteht, für die oben in Rn. 56 angeführten Dienstleistungen beschreibend ist.

58      Was sodann die IT‑Dienstleistungen betrifft, die ebenfalls zur Klasse 42 gehören und in der Anmeldung beschrieben werden als „Technische Beratung im Bereich Verwaltung von Computerdaten und Analyse von Computerdaten“, „Analyse von technischen Daten“, Datenautomatisierung und ‑erfassung unter Verwendung eigener Software zur Auswertung, Analyse und Erfassung von Daten in den Bereichen Geschäftstätigkeit, Marketing, Werbung, Markenentwicklung, Vertrieb, Kundendienst, Cloud-Computing, Datenanalyse, Bereitstellung von Kundeninformationen, Verwaltung von Kundenkontakten, Arbeitnehmereffizienz sowie Sicherheit und Authentifizierung“, „Data-Warehousing-Dienste [elektronische Datenspeicherung]“ und „Beratung auf dem Gebiet der Computersicherheit und Sicherheitsdienstleistungen, speziell Überwachung der Datensicherheit“, ist festzustellen, dass sie im Wesentlichen die Erhebung, Speicherung, Sicherheit und Analyse von Daten zum Gegenstand haben. Daher ist das Zeichen Beverage Analytics im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen geeignet, die maßgeblichen Verkehrskreise darauf hinzuweisen, dass sie die Analyse des Getränkemarkts zum Gegenstand haben, wie die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat.

59      Was schließlich die anderen in Rede stehenden Dienstleistungen in Klasse 42 angeht, d. h. die Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware“, „Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Entwurfs und der Entwicklung von Computerhardware“, „Technische Forschung im Bereich des Entwurfs und der Entwicklung von Computern zur Verwendung im Zusammenhang mit automatisierten Geschäftsvorgängen, Tools für die Geschäftsfeldentwicklung sowie Geschäfts- und Datenanalysen“, „Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern“, „Erstellung von Durchführbarkeitsstudien für technische Projekte auf dem Gebiet des Entwurfs und der Entwicklung von Computerhardware“ und „,Entwurf von Maschinen, Apparaten, Instrumenten (einschließlich deren Teile) oder von aus solchen Maschinen, Apparaten und Instrumenten bestehenden Systemen“, ist das Zeichen, aus dem die angemeldete Marke besteht, geeignet, darauf hinzuweisen, dass sie den Entwurf und die Entwicklung von spezieller Computerhardware im Zusammenhang mit der Analyse des Getränkemarkts zum Gegenstand haben.

60      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Zusammenhang zwischen dem Zeichen Beverage Analytics und den Merkmalen der oben in den Rn. 46 bis 59 angeführten Waren und Dienstleistungen hinreichend direkt und konkret ist, damit dieses Zeichen unter das Eintragungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 fällt.

61      Dagegen sind zum einen „Software zur Entwicklung von Websites“ und „Computerbetriebsprogramme [gespeichert]“ in Klasse 9 und zum anderen die Dienstleistungen „Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte“, „Übertragung von Daten oder Dokumenten von physikalischen auf elektronische Datenträger“, „Überwachung von Computersystemen durch Fernzugriff zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Funktion“, „Beratung zur Gestaltung von Webseiten“, „Digitalisierung von Dokumenten“, „Kopieren von Computerprogrammen“, „Qualitätsprüfung“, „Wiederherstellung von Computerdaten“ und „Prüfung oder Forschung in Bezug auf Maschinen, Apparate und Instrumente“ in Klasse 42 anders zu beurteilen. Im Gegensatz zu den anderen in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ist, wie die Klägerin geltend macht, der von der Beschwerdekammer dargelegte Zusammenhang zwischen dem Zeichen, aus dem die angemeldete Marke besteht, und den angeführten Waren und Dienstleistungen nämlich zu indirekt, als dass es den maßgeblichen Verkehrskreisen möglich wäre, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen.

62      Zum einen haben nämlich im Gegensatz zu den anderen oben in den Rn. 46 und 48 angeführten Waren „Software zur Entwicklung von Websites“ und „Computerbetriebsprogramme [gespeichert]“ in Klasse 9 weder die Erhebung und Analyse von Daten oder Statistiken zu finanziellen oder kommerziellen Zwecken zum Gegenstand noch können sie als solche einer solchen Erhebung und Analyse dienen, da sie die Entwicklung von Websites oder das Funktionieren von Betriebssystemen betreffen. Auch wenn es sich um Software oder Computerprogramme handelt, ist daher das Zeichen, aus dem die angemeldete Marke besteht, für sie nicht unmittelbar beschreibend.

63      Was zum anderen die oben in Rn. 61 angeführten Dienstleistungen in Klasse 42 betrifft, ist festzustellen, dass diese Dienstleistungen angesichts ihres weit gefassten Wortlauts und ihrer vielfältigen Anwendungsgebiete im Zusammenhang mit zahllosen Waren sehr unterschiedlicher Art stehen können, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn diese Dienstleistungen mit dem fraglichen Zeichen gekennzeichnet sind, nicht verstehen werden, dass sie sich auf die Analyse des Getränkemarkts beziehen.

64      Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie davon ausgegangen ist, dass zwischen dem Wortzeichen Beverage Analytics und den oben in Rn. 61 angeführten Waren und Dienstleistungen ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang im Sinne der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung bestehe.

65      Folglich kann die angemeldete Marke in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen nicht als beschreibend eingestuft und demnach auch nicht gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen werden.

66      Nach alledem ist der erste Klagegrund begründet, soweit er die oben in Rn. 61 angeführten Waren und Dienstleistungen betrifft; im Übrigen ist er zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

67      Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die angemeldete Marke sei hinreichend unterscheidungskräftig, da das Zeichen Beverage Analytics keine beschreibende Angabe in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sei.

68      Aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt sich, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 27; vgl. auch Urteil vom 21. September 2017, InvoiceAuction B2B/EUIPO [INVOICE AUCTION], T‑789/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:638, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Außerdem hat ein Zeichen, das in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet wurde, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend ist, vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Abs. 3 dieses Artikels keine Unterscheidungskraft im Hinblick auf diese Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. September 2015, Mechadyne International/HABM [FlexValve], T‑588/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:676, Rn. 78).

70      Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der Entscheidung über den ersten Klagegrund festzustellen, dass die angemeldete Marke für die oben in den Rn. 45 bis 60 angeführten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist und ihr deshalb für diese Waren und Dienstleistungen auch das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entgegensteht.

71      Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin, wonach im Wesentlichen die Eintragung älterer Marken, die mit dem Zeichen, aus dem die angemeldete Marke bestehe, vergleichbar seien, durch das EUIPO für dessen Eintragung spreche, nicht in Frage gestellt.

72      Denn das EUIPO ist zwar verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73). Nach diesen beiden Grundsätzen muss das EUIPO im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Allerdings müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75).

74      Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung und unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zutreffend festgestellt hat, dass der angemeldeten Marke in Bezug auf die oben in den Rn. 45 bis 60 angeführten Waren und Dienstleistungen das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht.

76      Daher fehlt der angemeldeten Marke in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen wegen ihres beschreibenden Charakters zwangsläufig die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.

77      Was hingegen die oben in Rn. 61 angeführten Waren und Dienstleistungen betrifft, ist wegen der fehlerhaften Beurteilung der Beschwerdekammer hinsichtlich des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke für diese Waren und Dienstleistungen zwangsläufig auch ihre Beurteilung der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehlerhaft.

78      Da sie sich zur Begründung der Anwendung dieser Bestimmung auf die oben in Rn. 61 angeführten Waren und Dienstleistungen ausschließlich auf den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen gestützt hat, hat sie nämlich Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ebenfalls fehlerhaft angewandt (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Dezember 2009, Earle Beauty/HABM [SUPERSKIN], T‑486/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:487, Rn. 49).

79      Folglich greift auch der zweite Klagegrund in Bezug auf die oben in Rn. 61 genannten Waren und Dienstleistungen durch; im Übrigen ist er zurückzuweisen.

80      Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, soweit sie die oben in Rn. 61 angeführten Waren und Dienstleistungen betrifft; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

81      Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten.

82      Im vorliegenden Fall sind die Klägerin und das EUIPO jeweils teilweise unterlegen, da die angefochtene Entscheidung teilweise aufgehoben wird. Somit sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Dezember 2020 (Sache R 727/2020-5) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Eintragung des Wortzeichens Beverage Analytics als Unionsmarke für „Software zur Entwicklung von Websites“ und „Computerbetriebsprogramme [gespeichert]“ in Klasse 9 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und für die Dienstleistungen „Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte“, „Übertragung von Daten oder Dokumenten von physikalischen auf elektronische Datenträger“, „Überwachung von Computersystemen durch Fernzugriff zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Funktion“, „Beratung zur Gestaltung von Webseiten“, „Digitalisierung von Dokumenten“, „Kopieren von Computerprogrammen“, „Qualitätsprüfung“, „Wiederherstellung von Computerdaten“ und „Prüfung oder Forschung in Bezug auf Maschinen, Apparate und Instrumente“ in Klasse 42 abgelehnt wird.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Tomljenović

Schalin

Nõmm

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. März 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.