Language of document : ECLI:EU:T:2016:41





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 28. Januar 2016 – Österreich/Kommission

(Rechtssache T‑427/12)

„Staatliche Beihilfen – Bankensektor – Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank im Rahmen ihrer Umstrukturierung – Beschluss, mit dem die Beihilfe vorbehaltlich der Beachtung bestimmter Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses, der in einer anderen Sprache als der des Mitgliedstaats abgefasst war – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Zulässigkeit – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Vorteil – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Beschluss, mit dem eine angemeldete Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft und für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Einbeziehung (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 27-31)

2.                     Nichtigkeitsklage – Klage der Mitgliedstaaten – Klage gegen den Beschluss der Kommission, mit dem eine angemeldete Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft und für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Zulässigkeit unabhängig vom Nachweis eines Rechtsschutzinteresses (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 29-30)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Beschluss, der den angefochtenen Beschluss während des laufenden Verfahrens ersetzt – Neue Tatsache – Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens (vgl. Rn. 38-41)

4.                     Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Recht der Betroffenen auf Anhörung – Bedeutung – Gerichtliche Überprüfung – Beurteilung anhand der beim Erlass des Beschlusses zur Verfügung stehenden Informationen (Art. 108 Abs. 2 AEUV und 263 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 6) (vgl. Rn. 45-55)

5.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen (Art. 107 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 59-62)

6.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten – Staatliche Maßnahme, die die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat – Einbeziehung (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 69-80)

7.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen für den Finanzsektor im Kontext der Finanzkrise – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen (Art. 107 Abs. 3 AEUV; Mitteilung 2009/C 195/04 der Kommission) (vgl. Rn. 81-94)

8.                     Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Verbot für die Union oder einen Mitgliedstaat, für die Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaats zu haften oder für sie einzutreten – Gewährung einer Finanzhilfe an einen Mitgliedstaat, der für seine eigenen Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern haftbar bleibt – Finanzhilfe, die den Anreiz des Empfängermitgliedstaats, eine gesunde Haushaltspolitik zu betreiben, nicht beeinträchtigt – Zulässigkeit (Art. 125 AEUV) (vgl. Rn. 100-101)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 des Beschlusses C(2012) 5062 final der Kommission vom 25. Juli 2012 betreffend die staatliche Beihilfe SA.28487 (C 16/2009, ex N 254/2009) der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zugunsten der Bayerischen Landesbank sowie, im Anschluss an die Aufhebung dieses Beschlusses durch Art. 1 des Beschlusses (EU) 2015/657 der Kommission vom 5. Februar 2013 über die staatliche Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank (Sache SA.28487) (C 16/2009 ex N 254/2009) (ABl. L 109, S. 1), wegen Nichtigerklärung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 dieses letztgenannten Beschlusses

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.