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Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 12. Januar 2022 – DV/Direktor na Teritorialno podelenie na Natsionalnia osiguritelen institut – Veliko Tarnovo

(Rechtssache C-30/22)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Veliko Tarnovo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin des Ausgangsverfahrens: DV

Beklagter des Ausgangsverfahrens: Direktor na Teritorialno podelenie na Natsionalnia osiguritelen institut – Veliko Tarnovo

Vorlagefragen

Ist die Bestimmung von Art. 30 Abs. 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 1 Buchst. a dahin auszulegen, dass die in der zweiten Bestimmung genannten Personen von Art. 31 Abs. 1 des Abkommens persönlich erfasst sind, wenn sie im gesamten Übergangszeitraum ohne Unterbrechung Staatsangehörige eines Mitgliedstaats waren und gleichzeitig den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlagen oder ist sie dahin auszulegen, dass die Personen nach Art. 30 Abs. 1 Buchst. a des Abkommens nur solange von Art. 31 Abs. 1 erfasst sind, als sie am Ende des Übergangszeitraums und/oder nach dessen Ende als Beschäftigte im Vereinigten Königreich tätig sind?

Ist die Bestimmung von Art. 30 Abs. 2 des Abkommens in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 1 Buchst. c dahin auszulegen, dass die in der zweiten Bestimmung genannten Personen von Art. 31 Abs. 1 des Abkommens erfasst sind, wenn sie als Unionsbürger im gesamten Übergangszeitraum ohne Unterbrechung im Vereinigten Königreich gewohnt haben und gleichzeitig im gesamten Übergangszeitraum bis zu dessen Ende den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats unterlagen oder ist sie dahin auszulegen, dass die Personen nach Art. 30 Abs. 1 Buchst c nicht von Art. 31 Abs. 1 erfasst sind, wenn sie ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich nach Ende des Übergangszeitraums aufgegeben haben?

Falls die Auslegung der Bestimmungen von Art. 30 Abs. 2 des Abkommens in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 1 Buchst. a und c ergibt, dass diese Vorschriften auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar sind, weil ein Unionsbürger seinen Wohnsitz nach Ende des Übergangszeitraums aufgegeben hat, sind dann die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Abkommens dahin auszulegen, dass die im Aufnahmestaat oder im Arbeitsstaat wohnenden oder arbeitenden Personen nicht mehr von der Bestimmung des Art. 30 Abs. 1 erfasst sind, wenn ihre Rechtsverhältnisse als beschäftigte Personen (Arbeitnehmer) beendet wurden und sie in Folge dessen ihr Aufenthaltsrecht verloren und den Arbeitsstaat bzw. den Aufnahmestaat nach Ende des Übergangszeitraums verlassen haben oder sind sie dahin auszulegen, dass die von Art. 30 Abs. 4 bestimmte Einschränkung das Aufenthalts- und das Beschäftigungsrecht betrifft, die nach Ende des Übergangszeitraums ausgeübt wurden, ohne dass es darauf ankommt, wann die Rechte beendet wurden, wenn sie nach Ende des Übergangszeitraums noch bestanden?

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