Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Opolu (Polen), eingereicht am 7. Januar 2022 – OP
(Rechtssache C-21/22)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Opolu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: OP
Andere Verfahrensbeteiligte: Notariusz Justyna Gawlica
Vorlagefragen
Ist Art. 22 der Verordnung Nr. 650/20121 dahin auszulegen, dass eine Person, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht ihres Heimatstaats wählen kann?
Ist Art. 75 in Verbindung mit Art. 22 der angeführten Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass im Fall des Bestehens eines bilateralen Abkommens zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittstaat, das zwar nicht die Frage der Rechtswahl in der Erbsache regelt, aber das darauf anwendbare Recht vorgibt, der Staatsangehörige dieses Drittstaats, der in dem Mitgliedstaat wohnt, der durch dieses bilaterale Abkommen gebunden ist, das anwendbare Recht wählen kann?
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1 ABl. 2012, L 201, S. 107.