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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 8. Mai 2014 – A/Kommission

(Rechtssache F-50/13)1

(Öffentlicher Dienst – Soziale Sicherheit – Unfall oder Berufskrankheit – Art. 73 des Statuts – Dauernde Teilinvalidität – Antrag auf Schadensersatz – Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: A (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cambier und A. Paternostre)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Joris im Beistand von Rechtsanwältin C. Mélotte)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission über den Antrag auf ergänzende Entschädigung, den der Kläger nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts mit dem Ziel gestellt hatte, vollständigen Ersatz für die materiellen und immateriellen Schäden zu erlangen, die ihm infolge seiner Berufskrankheit und zahlreicher Unregelmäßigkeiten bei der Bearbeitung seines auf Art. 73 des Statuts gestützten Antrags entstanden sein sollen

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 ABl. C 207 vom 20.7.2013, S. 63.