Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 8. Mai 2014 – A/Kommission
(Rechtssache F-50/13)1
(Öffentlicher Dienst – Soziale Sicherheit – Unfall oder Berufskrankheit – Art. 73 des Statuts – Dauernde Teilinvalidität – Antrag auf Schadensersatz – Offensichtliche Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: A (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cambier und A. Paternostre)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Joris im Beistand von Rechtsanwältin C. Mélotte)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission über den Antrag auf ergänzende Entschädigung, den der Kläger nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts mit dem Ziel gestellt hatte, vollständigen Ersatz für die materiellen und immateriellen Schäden zu erlangen, die ihm infolge seiner Berufskrankheit und zahlreicher Unregelmäßigkeiten bei der Bearbeitung seines auf Art. 73 des Statuts gestützten Antrags entstanden sein sollen
Tenor des Beschlusses
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
________________________1 ABl. C 207 vom 20.7.2013, S. 63.