Language of document : ECLI:EU:C:2020:1028

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

16. Dezember 2020(*)

„Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Stabilitätshilfeprogramm für die Republik Zypern – Umstrukturierung der Staatsschuld Zyperns – Beschluss des EZB-Rats über die Bereitstellung einer Notfallliquiditätshilfe auf Ersuchen der Zentralbank der Republik Zypern – Erklärungen der Eurogruppe vom 25. März, 12. April, 13. Mai und 13. September 2013 – Beschluss 2013/236/EU – Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 zwischen der Republik Zypern und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen – Eigentumsrecht – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Gleichbehandlung – Außervertragliche Haftung der Europäischen Union“

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Protokoll Nr. 14

ESM-Vertrag

Entschließung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 1997

Beschluss 2013/236

Erklärung der Eurogruppe vom 25. März 2013

Zyprisches Recht

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile

Verfahren und Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

Rechtssachen C 597/18 P und C598/18 P

Rechtssachen C 603/18 P und C604/18 P

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

Rechtsmittel des Rates in den Rechtssachen C 597/18 P und C598/18 P

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch den Gerichtshof

Anschlussrechtsmittel des Rates in den Rechtssachen C 603/18 P und C604/18 P

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch den Gerichtshof

Rechtsmittel der Rechtsmittelführer in den Rechtssachen C 603/18 P und C604/18 P

Erster Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch den Gerichtshof

Rechtsmittelgründe 2 bis 4

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch den Gerichtshof

Fünfter Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum siebten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum achten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch den Gerichtshof

Zu den Klagen vor dem Gericht

Kosten


In den verbundenen Rechtssachen C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P

betreffend vier Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. September 2018 (Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P) und am 24. September 2018 (Rechtssachen C‑603/18 P und C‑604/18 P),

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. de Gregorio Merino, I. Gurov und E. Chatziioakeimidou als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer (C‑597/18 P),

unterstützt durch

Republik Finnland, vertreten durch S. Hartikainen und J. Heliskoski als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren (C‑597/18 P),

andere Parteien des Verfahrens:

Dr. K. Chrysostomides & Co. LLC mit Sitz in Nikosia (Zypern),

Agroton plc mit Sitz in Nikosia,

Joanna Andreou, wohnhaft in Kato Pyrgos (Zypern),

Kyriaki Andreou, wohnhaft in Kato Pyrgos,

Bundeena Holding plc mit Sitz in Nikosia,

Henrietta Jindra Burton, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich),

C & O Service & Investment Ltd mit Sitz in Nikosia,

C. G. Christofides Industrial Ltd mit Sitz in Nikosia,

Phidias Christodoulou, wohnhaft in Nikosia,

Georgia Phanou-Christodoulou, wohnhaft in Nikosia,

Christakis Christofides, vertreten durch seinen Testamentsvollstrecker,

Theano Chrysafi, wohnhaft in Nikosia,

Andreas Chrysafis, wohnhaft in Nikosia,

Dionysios Chrysostomides, wohnhaft in Nikosia,

Eleni K. Chrysostomides, wohnhaft in Nikosia,

Eleni D. Chrysostomides, wohnhaft in Nikosia,

D & C Construction and Development Ltd mit Sitz in Nikosia,

Chrystalla Dekatris, wohnhaft in Nikosia,

Constantinos Dekatris, wohnhaft in Nikosia,

Dr. K. Chrysostomides and Co. mit Sitz in Nikosia,

Emily Dragoumi, wohnhaft in Nikosia,

Parthenopi Dragoumi, wohnhaft in Nikosia,

James Droushiotis, wohnhaft in Nikosia,

Eastvale Finance Ltd mit Sitz in Nikosia,

Nicos Eliades, wohnhaft in Nikosia,

Tereza Eliades, wohnhaft in Nikosia,

Goodway Alliance Ltd mit Sitz in Nikosia,

Christos Hadjimarkos, wohnhaft in Johannesburg (Südafrika),

Johnson Cyprus Employees Provident Fund mit Sitz in Nikosia,

Kalia Georgiou LLC mit Sitz in Limassol (Zypern),

Komposit Ltd mit Sitz in Tortola (Britische Jungferninseln),

Platon M. Kyriakides, wohnhaft in Nikosia,

L.kcar Intermetal and Synthetic Ltd mit Sitz in Nikosia,

Lois Builders Ltd mit Sitz in Nikosia,

Athena Mavronicola-Droushiotis, wohnhaft in Nikosia,

Medialgeria Monitoring and Consultancy Ltd mit Sitz in Nikosia,

Neita International Inc. mit Sitz in Mahé (Seychellen),

Sophia Nicolatos, wohnhaft in Limassol,

Paris & Barcelona Ltd mit Sitz in Tortola,

Louiza Patsiou, wohnhaft in Larnaka (Zypern),

Probus Mare Marine Ltd mit Sitz in Nikosia,

Provident Fund of the Employees of Osel Ltd mit Sitz in Nikosia,

R.A.M. Oil Cyprus Ltd mit Sitz in Nikosia,

Steelway Alliance Ltd mit Sitz in Hongkong (China),

Tameio Pronoias Prosopikou Genikon mit Sitz in Nikosia,

The Cyprus Phassouri Estates Ltd mit Sitz in Limassol,

The Prnses Ltd mit Sitz in Nikosia,

Christos Tsimon, wohnhaft in Nikosia,

Nafsika Tsimon, wohnhaft in Nikosia,

Unienergy Holdings Ltd mit Sitz in Nikosia,

Julia Justine Jane Woods, wohnhaft in Paphos (Zypern),

vertreten durch P. Tridimas, Barrister,

Kläger im ersten Rechtszug (C‑597/18 P),

Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission,

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, J.‑P. Keppenne und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten zunächst durch M. O. Szablewska und K. Laurinavičius als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.‑G. Kamann, dann durch K. Laurinavičius, G. Várhelyi und O. Heinz als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.‑G. Kamann,

Eurogruppe, vertreten durch den Rat der Europäischen Union,

Beklagte im ersten Rechtszug (C‑597/18 P),

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. de Gregorio Merino, I. Gurov und E. Chatziioakeimidou als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer (C‑598/18 P)

unterstützt durch

Republik Finnland, vertreten durch S. Hartikainen und J. Heliskoski als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren (C‑598/18 P),

andere Parteien des Verfahrens:

Eleni Pavlikka Bourdouvali, wohnhaft in Meneou (Zypern),

Georgios Bourdouvalis, wohnhaft in Meneou,

Nikolina Bourdouvali, wohnhaft in Meneou,

Coal Energy Trading Ltd mit Sitz in Road Town (Britische Jungferninseln),

Christos Christofi, wohnhaft in Larnaka,

Elisavet Christofi, wohnhaft in Larnaka,

Athanasia Chrysostomou, wohnhaft in Paphos,

Sofoklis Chrysostomou, wohnhaft in Paphos,

Clearlining Ltd mit Sitz in Road Town,

Alan Dimant, wohnhaft in Herzelia (Israel),

Dodoni Ependyseis Chartofylakou Dimosia Etaireia Ltd mit Sitz in Nikosia,

Dtek Holdings Ltd mit Sitz in Nikosia,

Dtek Trading Ltd mit Sitz in Nikosia,

Elma Holdings pcl mit Sitz in Nikosia,

Elma Properties & Investments pcl mit Sitz in Nikosia,

Agrippinoulla Fragkoudi, wohnhaft in Nikosia,

Dimitrios Fragkoudis, wohnhaft in Nikosia,

Frontal Investments Ltd mit Sitz in Limassol,

Costas Gavrielides, wohnhaft in Mammari (Zypern),

Eleni Harou, wohnhaft in Nea Penteli (Griechenland),

Theodora Hasapopoullou, wohnhaft in Nikosia,

Gladys Iasonos, wohnhaft in Larnaka,

Georgios Iasonos, wohnhaft in Larnaka,

Jupiter Portfolio Investments pcl mit Sitz in Nikosia,

George Karkousi, wohnhaft in Canterbury (Australien),

Lend & Seaserve Ltd mit Sitz in Road Town,

Liberty Life Insurance pcl mit Sitz in Nikosia,

Michail P. Michailidis Ltd mit Sitz in Nikosia,

Michalakis Michaelides, wohnhaft in Nikosia,

Rena Michael Michaelidou, wohnhaft in Nikosia,

Akis Micromatis, wohnhaft in Nikosia,

Erginos Micromatis, wohnhaft in Nikosia,

Harinos Micromatis, wohnhaft in Nikosia,

Alvinos Micromatis, wohnhaft in Nikosia,

Plotinos Micromatis, wohnhaft in Nikosia,

Nertera Investments Ltd mit Sitz in Nikosia,

Andros Nicolaides, wohnhaft in Nikosia,

Melina Nicolaides, wohnhaft in Nikosia,

Ero Nicolaidou, wohnhaft in Nikosia,

Aris Panagiotopoulos, wohnhaft in Nea Penteli,

Nikolitsa Panagiotopoulou, wohnhaft in Nea Penteli,

Lambros Panayiotides, wohnhaft in Nikosia,

Ersi Papaefthymiou, wohnhaft in Larnaka,

Kostas Papaefthymiou, wohnhaft in Larnaka,

Restful Time Co. mit Sitz in Wilmington (Vereinigte Staaten),

Alexandros Rodopoulos, wohnhaft in Athen (Griechenland),

Seatec Marine Services Ltd mit Sitz in Limassol,

Sofoklis Chrisostomou & Yioí Ltd mit Sitz in Paphos,

Marinos C. Soteriou, wohnhaft in Nikosia,

Sparotin Ltd mit Sitz in Nikosia,

Miranda Tanou, wohnhaft in Nikosia,

Myria Tanou, wohnhaft in Nikosia,

vertreten durch P. Tridimas, Barrister, und K. Chrysostomides, dikigoros,

Kläger im ersten Rechtszug (C‑598/18 P),

Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission,

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, J.‑P. Keppenne und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch M. O. Szablewska und K. Laurinavičius als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.‑G. Kamann,

Eurogruppe, vertreten durch den Rat der Europäischen Union,

Beklagte im ersten Rechtszug (C‑598/18 P),

Dr. K. Chrysostomides & Co. LLC mit Sitz in Nikosia,

Agroton plc mit Sitz in Nikosia,

Joanna Andreou, wohnhaft in Kato Pyrgos,

Kyriaki Andreou, wohnhaft in Kato Pyrgos,

Henrietta Jindra Burton, wohnhaft in London,

C & O Service & Investment Ltd mit Sitz in Nikosia,

C. G. Christofides Industrial Ltd mit Sitz in Nikosia,

Christakis Christofides, vertreten durch seinen Testamentsvollstrecker,

Theano Chrysafi, wohnhaft in Nikosia,

Andreas Chrysafis, wohnhaft in Nikosia,

Dionysios Chrysostomides, wohnhaft in Nikosia,

Eleni K. Chrysostomides, wohnhaft in Nikosia,

Eleni D. Chrysostomides, wohnhaft in Nikosia,

D & C Construction and Development Ltd mit Sitz in Nikosia,

Chrystalla Dekatris, wohnhaft in Nikosia,

Constantinos Dekatris, wohnhaft in Nikosia,

Dr. K. Chrysostomides and Co. mit Sitz in Nikosia,

Emily Dragoumi, wohnhaft in Nikosia,

Parthenopi Dragoumi, wohnhaft in Nikosia,

Eastvale Finance Ltd mit Sitz in Nikosia,

Nicos Eliades, wohnhaft in Nikosia,

Tereza Eliades, wohnhaft in Nikosia,

Goodway Alliance Ltd mit Sitz in Hongkong,

Christos Hadjimarkos, wohnhaft in Johannesburg,

Johnson Cyprus Employees Provident Fund mit Sitz in Nikosia,

L.kcar Intermetal and Synthetic Ltd mit Sitz in Nikosia,

Lois Builders Ltd mit Sitz in Nikosia,

Medialgeria Monitoring and Consultancy Ltd mit Sitz in Nikosia,

Neita International Inc. mit Sitz in Mahé,

Paris & Barcelona Ltd mit Sitz in Tortola,

Provident Fund of the Employees of Osel Ltd mit Sitz in Nikosia,

R.A.M. Oil Cyprus Ltd mit Sitz in Nikosia,

Steelway Alliance Ltd mit Sitz in Hongkong,

Tameio Pronoias Prosopikou Genikon mit Sitz in Nikosia,

The Cyprus Phassouri Estates Ltd mit Sitz in Limassol,

Christos Tsimon, wohnhaft in Nikosia,

Nafsika Tsimon, wohnhaft in Nikosia,

Julia Justine Jane Woods, wohnhaft in Paphos,

vertreten durch P. Tridimas, Barrister (C‑603/18 P),

und

Eleni Pavlikka Bourdouvali, wohnhaft in Meneou,

Georgios Bourdouvalis, wohnhaft in Meneou,

Nikolina Bourdouvali, wohnhaft in Meneou,

Christos Christofi, wohnhaft in Larnaka,

Elisavet Christofi, wohnhaft in Larnaka,

Clearlining Ltd mit Sitz in Road Town,

Dtek Holding Ltd mit Sitz in Nikosia,

Dtek Trading Ltd mit Sitz in Nikosia,

Agrippinoulla Fragkoudi, wohnhaft in Nikosia,

Dimitrios Fragkoudis, wohnhaft in Nikosia,

Frontal Investments Ltd mit Sitz in Limassol,

Costas Gavrielides, wohnhaft in Mammari,

Eleni Harou, wohnhaft in Nea Penteli,

Theodora Hasapopoullou, wohnhaft in Nikosia,

Gladys Iasonos, wohnhaft in Larnaka,

Georgios Iasonos, wohnhaft in Larnaka,

George Karkousi, wohnhaft in Canterbury,

Lend & Seaserve Ltd mit Sitz in Road Town,

Michail P. Michailidis Ltd mit Sitz in Nikosia,

Michalakis Michaelides, wohnhaft in Nikosia,

Rena Michael Michaelidou, wohnhaft in Nikosia,

Andros Nicolaides, wohnhaft in Nikosia,

Melina Nicolaides, wohnhaft in Nikosia,

Ero Nicolaidou, wohnhaft in Nikosia,

Aris Panagiotopoulos, wohnhaft in Nea Penteli,

Nikolitsa Panagiotopoulou, wohnhaft in Nea Penteli,

Alexandros Rodopoulos, wohnhaft in Athen,

Seatec Marine Services Ltd mit Sitz in Limassol,

Marinos C. Soteriou, wohnhaft in Nikosia,

vertreten durch P. Tridimas, Barrister, und K. Chrysostomides, dikigoros (C‑604/18 P),

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Chatziioakeimidou, A. de Gregorio Merino und I. Gurov als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, J.‑P. Keppenne und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch M. O. Szablewska und K. Laurinavičius als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.‑G. Kamann,

Eurogruppe, vertreten durch den Rat der Europäischen Union,

Beklagte im ersten Rechtszug (C‑603/18 P und C‑604/18 P),

Republik Finnland, vertreten durch S. Hartikainen und J. Heliskoski als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren zur Unterstützung des Rates der Europäischen Union (C‑603/18 P und C‑604/18 P),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras, M. Ilešič, L. Bay Larsen und A. Kumin sowie der Richter E. Juhász, S. Rodin, F. Biltgen, I. Jarukaitis und N. Jääskinen,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2020,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Mai 2020

folgendes

Urteil

1        In den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P beantragt der Rat der Europäischen Union mit seinen Rechtsmitteln, die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a. (T‑680/13, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil, EU:T:2018:486), sowie vom 13. Juli 2018, Bourdouvali u. a./Rat u. a. (T‑786/14, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:487) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), aufzuheben, soweit mit ihnen die von ihm erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zurückgewiesen wurden, soweit diese sich gegen die Klagen richteten, die die Kläger im ersten Rechtszug in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P gegen die Eurogruppe erhoben hatten.

2        Mit ihren Rechtsmitteln begehren die Dr. K. Chrysostomides & Co. LLC, die Agroton plc, Frau Joanna und Frau Kyriaki Andreou, Frau Henrietta Jindra Burton, die C & O Service & Investment Ltd, die C. G. Christofides Industrial Ltd, Herr Christakis Christofides, Frau Theano Chrysafi, Herr Andreas Chrysafis, Herr Dionysios Chrysostomides, Frau Eleni K. und Frau Eleni D. Chrysostomides, die D & C Construction and Development Ltd, Frau Chrystalla Dekatris, Herr Constantinos Dekatris, die Dr. K. Chrysostomides and Co., Frau Emily Dragoumi, Frau Parthenopi Dragoumi, die Eastvale Finance Ltd, Herr Nicos Eliades, Frau Tereza Eliades, die Goodway Alliance Ltd, Herr Christos Hadjimarkos, der Johnson Cyprus Employees Provident Fund, die L.kcar Intermetal and Synthetic Ltd, die Lois Builders Ltd, die Medialgeria Monitoring and Consultancy Ltd, die Neita International Inc., die Paris & Barcelona Ltd, die Provident Fund of the Employees of Osel Ltd, die R.A.M. Oil Cyprus Ltd, die Steelway Alliance Ltd, die Tameio Pronoias Prosopikou Genikon, The Cyprus Phassouri Estates Ltd, Herr Christos Tsimon, Frau Nafsika Tsimon und Frau Julia Justine Jane Woods, Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑603/18 P, sowie Frau Eleni Pavlikka Bourdouvali, Herr Georgios Bourdouvalis, Frau Nikolina Bourdouvali, Herr Christos Christofi, Frau Elisavet Christofi, die Clearlining Ltd, die Dtek Holding Ltd, die Dtek Trading Ltd, Frau Agrippinoulla Fragkoudi, Herr Dimitrios Fragkoudis, die Frontal Investments Ltd, Herr Costas Gavrielides, Frau Eleni Harou, Frau Theodora Hasapopoullou, Frau Gladys Iasonos, Herr Georgios Iasonos, Herr George Karkousi, die Lend & Seaserve Ltd, die Michail P. Michailidis Ltd, Herr Michalakis Michaelides, Frau Rena Michael Michaelidou, Herr Andros Nicolaides, Frau Melina Nicolaides, Frau Ero Nicolaidou, Herr Aris Panagiotopoulos, Frau Nikolitsa Panagiotopoulou, Herr Alexandros Rodopoulos, die Seatec Marine Services Ltd und Herr Marinos C. Soteriou, Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑604/18 P (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführer), die Aufhebung des ersten bzw. des zweiten angefochtenen Urteils.

3        Mit seinen Anschlussrechtsmitteln in den Rechtssachen C‑603/18 P und C‑604/18 P beantragt der Rat, die angefochtenen Urteile aufzuheben, soweit das Gericht seine Unzulässigkeitseinreden zurückgewiesen hat, soweit diese die Klagen betrafen, die die Rechtsmittelführer gegen Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236/EU des Rates vom 25. April 2013 gerichtet an Zypern über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum (ABl. 2013, L 141, S. 32) gerichtet hatten.

 Rechtlicher Rahmen

 Protokoll Nr. 14

4        Art. 1 des Protokolls (Nr. 14) betreffend die Eurogruppe, das dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügt ist (im Folgenden: Protokoll Nr. 14), lautet:

„Die Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treten zu informellen Sitzungen zusammen. Diese Sitzungen werden bei Bedarf abgehalten, um Fragen im Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen spezifischen Verantwortung im Bereich der einheitlichen Währung zu erörtern. Die [Europäische] Kommission nimmt an den Sitzungen teil. Die Europäische Zentralbank [(EZB)] wird zu diesen Sitzungen eingeladen, die von den Vertretern der für Finanzen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und der Kommission vorbereitet werden.“

5        Art. 2 dieses Protokolls sieht vor:

„Die Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wählen mit der Mehrheit dieser Mitgliedstaaten einen Präsidenten für zweieinhalb Jahre.“

 ESM-Vertrag

6        Am 2. Februar 2012 wurde in Brüssel zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland der Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden: ESM-Vertrag) geschlossen. Der Vertrag trat am 27. September 2012 in Kraft.

7        Im ersten Erwägungsgrund des ESM-Vertrags heißt es:

„Der Europäische Rat erzielte am 17. Dezember 2010 Einvernehmen darüber, dass die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets einen ständigen Stabilitätsmechanismus einrichten müssen. Dieser Europäische Stabilitätsmechanismus (‚ESM‘) wird die gegenwärtigen Aufgaben der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (‚EFSF‘) und des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (‚EFSM‘) übernehmen, die darin bestehen, den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets bei Bedarf externe Finanzhilfe bereitzustellen.“

8        Gemäß den Art. 1 und 2 sowie Art. 32 Abs. 2 dieses Vertrags errichten die Vertragsparteien, d. h. die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (im Folgenden: Euro-Länder), untereinander eine internationale Finanzinstitution, den ESM.

9        Art. 3 des ESM-Vertrags lautet:

„Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro‑Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Zu diesem Zweck ist der ESM berechtigt, Mittel aufzunehmen, indem er Finanzinstrumente begibt oder mit ESM‑Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten finanzielle oder sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte schließt.“

10      Art. 4 Abs. 1 dieses Vertrags lautet:

„Der ESM hat einen Gouverneursrat und ein Direktorium sowie einen Geschäftsführenden Direktor und andere für erforderlich erachtete eigene Bedienstete.“

11      Nach Art. 5 Abs. 3 des ESM-Vertrags können „[d]as für Wirtschaft und Währung zuständige Mitglied der … Kommission und der Präsident der EZB sowie der Präsident der Eurogruppe … (sofern er nicht der Vorsitzende oder ein Mitglied des Gouverneursrats ist) als Beobachter an den Sitzungen des Gouverneursrats [des ESM] teilnehmen“.

12      Art. 12 des ESM-Vertrags legt die Grundsätze, denen die Stabilitätshilfe unterliegt, fest und sieht in Abs. 1 vor:

„Ist dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar, so kann der ESM einem ESM-Mitglied unter strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen Stabilitätshilfe gewähren. Diese Auflagen können von einem makroökonomischen Anpassungsprogramm bis zur kontinuierlichen Erfüllung zuvor festgelegter Anspruchsvoraussetzungen reichen.“

13      Das Verfahren für die Gewährung von Stabilitätshilfe an ein ESM‑Mitglied wird in Art. 13 des ESM-Vertrags wie folgt beschrieben:

„(1)      Ein ESM-Mitglied kann an den Vorsitzenden des Gouverneursrats ein Stabilitätshilfeersuchen richten. In diesem Ersuchen wird angegeben, welche(s) Finanzhilfeinstrument(e) zu erwägen ist/sind. …

(2)      Auf der Grundlage des Ersuchens des ESM-Mitglieds und der in Absatz 1 genannten Bewertung kann der Gouverneursrat beschließen, dem betroffenen ESM-Mitglied grundsätzlich Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität zu gewähren.

(3)      Wird ein Beschluss nach Absatz 2 angenommen, so überträgt der Gouverneursrat der … Kommission die Aufgabe, – im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit zusammen mit dem [Internationalen Währungsfonds (IWF)] – mit dem betreffenden ESM-Mitglied ein Memorandum of Understanding (‚MoU‘) auszuhandeln, in dem die mit der Finanzhilfefazilität verbundenen Auflagen im Einzelnen ausgeführt werden. Der Inhalt des MoU spiegelt den Schweregrad der zu behebenden Schwachpunkte und das gewählte Finanzhilfeinstrument wider. Gleichzeitig arbeitet der Geschäftsführende Direktor des ESM einen Vorschlag für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität aus, der unter anderem die Finanzierungsbedingungen sowie die gewählten Instrumente enthält und vom Gouverneursrat anzunehmen ist.

Das MoU steht in voller Übereinstimmung mit den im [AEU-Vertrag] vorgesehenen Maßnahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung, insbesondere etwaiger Rechtsakte der Europäischen Union, einschließlich etwaiger an das betreffende ESM-Mitglied gerichteter Stellungnahmen, Verwarnungen, Empfehlungen oder Beschlüsse.

(4)      Die … Kommission unterzeichnet das MoU im Namen des ESM, vorbehaltlich der vorherigen Erfüllung der in Absatz 3 ausgeführten Bedingungen und der Zustimmung des Gouverneursrats.

(5)      Das Direktorium billigt die Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität, die die finanziellen Aspekte der zu gewährenden Stabilitätshilfe und – soweit anwendbar – die Auszahlung der ersten Tranche der Hilfe im Einzelnen regelt.

(7)      Die … Kommission wird – im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit zusammen mit dem IWF – damit betraut, die Einhaltung der mit der Finanzhilfefazilität verbundenen wirtschaftspolitischen Auflagen zu überwachen.“

 Entschließung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 1997

14      Die Entschließung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 1997 über die wirtschaftspolitische Koordinierung in der dritten Stufe der [Wirtschafts- und Währungsunion] und zu den Artikeln 109 und 109b des EG-Vertrags (ABl. 1998, C 35, S. 1, im Folgenden: Entschließung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 1997) sieht in Nr. 6 u. a. vor:

„Die Minister der [Euro-Länder] können sich in informellem Rahmen treffen, um Fragen zu erörtern, die im Zusammenhang mit ihrer gemeinsam getragenen besonderen Verantwortung für die gemeinsame Währung stehen. Die Kommission, und gegebenenfalls die [EZB], werden zu den Zusammenkünften eingeladen.“

 Beschluss 2013/236

15      In Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236 heißt es:

„Um die Solidität [ihres] Finanzsektors wiederherzustellen, führt [die Republik Zypern] die Reform und Umstrukturierung des Bankensektors konsequent fort, einschließlich der Stärkung überlebensfähiger Banken durch Aufstockung ihres Kapitals, Verbesserung der Liquiditätslage und einer strengeren Aufsicht. Das Programm sieht folgende Maßnahmen und Ergebnisse vor:

b)      unabhängige Bewertung der Vermögenswerte der [Trapeza Kyprou Dimosia Etaireia LTD] und der [Cyprus Popular Bank Public Co LTD] und rasche Integration der Geschäfte der [Cyprus Popular Bank Public Co] in die [Trapeza Kyprou Dimosia Etaireia]. Die Bewertung wird rasch abgeschlossen, um bei der [Trapeza Kyprou Dimosia Etaireia] die vollständige Umwandlung von Einlagen in Eigenkapital zu ermöglichen;

…“

 Erklärung der Eurogruppe vom 25. März 2013

16      Mit der Erklärung vom 25. März 2013 teilte die Eurogruppe mit, dass sie mit den zyprischen Behörden eine Vereinbarung über die Kernelemente für ein künftiges makroökonomisches Anpassungsprogramm getroffen habe, das von allen Euro-Ländern sowie von der Kommission, der EZB und vom IWF unterstützt werde (im Folgenden: Erklärung der Eurogruppe vom 25. März 2013).

17      In dieser Erklärung wird u. a. ausgeführt:

„Die Eurogruppe begrüßt die im Anhang bezeichneten geplanten Maßnahmen zur Umstrukturierung des Finanzsektors. Sie bilden die Grundlage für die Wiederherstellung der Tragfähigkeit des Finanzsektors. Insbesondere sehen sie den Schutz aller Einlagen unter 100 000 Euro gemäß den EU-Grundsätzen vor.

Das Programm wird eine konsequente Strategie zur Überwindung der Ungleichgewichte im Finanzsektor umfassen. Der … Finanzsektor wird angemessen verkleinert …

Die Eurogruppe drängt auf die sofortige Umsetzung der zwischen [der Republik] Zypern und [der Hellenischen Republik] erzielten Vereinbarung über die Zweigstellen zyprischer Banken in Griechenland, mit der die Stabilität sowohl des griechischen als auch des zyprischen Bankensystems geschützt wird.“

18      Im Anhang dieser Erklärung heißt es:

„Nach Vorlage der Maßnahmenvorhaben durch die … Regierung [der Republik Zypern], die allgemein von der Eurogruppe begrüßt wurden, wurde Folgendes beschlossen:

1.      Die [Cyprus Popular Bank Public Co.] wird – unter voller Beteiligung der Aktionäre, Anleihegläubiger und nicht gesicherten Einleger – auf der Grundlage eines Beschlusses der Zentralbank von Zypern und des neu verabschiedeten Rechtsrahmens zur Abwicklung von Banken umgehend abgewickelt.

2.      Die [Cyprus Popular Bank Public Co.] wird in eine ‚good bank‘ und eine ‚bad bank‘ aufgespalten. Die ‚bad bank‘ wird im Laufe der Zeit abgewickelt.

3.      Nach Anhörung der Vorstände der [Trapeza Kyprou Dimosia Etaireia] und der [Cyprus Popular Bank Public Co.] wird die ‚good bank‘ auf der Grundlage des Rechtsrahmens zur Abwicklung von Banken in die [Trapeza Kyprou Dimosia Etaireia] eingebracht. Dies schließt [eine außergewöhnliche Liquiditätshilfe] in Höhe von 9 Mrd. Euro ein. Ausschließlich nicht gesicherte Einlagen in der [Trapeza Kyprou Dimosia Etaireia] bleiben bis zum Abschluss der Rekapitalisierung eingefroren und können anschließend angemessenen Auflagen unterworfen werden.

4.      Der EZB-Rat wird der [Trapeza Kyprou Dimosia Etaireia] gemäß den geltenden Vorschriften Liquidität bereitstellen.

5.      Die [Trapeza Kyprou Dimosia Etaireia] wird durch Umwandlung von Einlagen in Eigenkapital bei den nicht gesicherten Einlagen unter vollständiger Beteiligung der Aktionäre und Anleihegläubiger rekapitalisiert.

6.      Die Umwandlung wird derart erfolgen, dass bis zum Ende des Programms eine Eigenkapitalquote von 9 % gewährleistet wird.

7.      Alle gesicherten Einleger in sämtlichen Banken werden gemäß den einschlägigen … Rechtsvorschriften [der Union] vollständig geschützt.

8.      Die Programmmittel (bis zu 10 Mrd. Euro) werden nicht zur Rekapitalisierung der [Cyprus Popular Bank Public Co.] oder der [Trapeza Kyprou Dimosia Etaireia] verwendet.“

 Zyprisches Recht

19      Mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des O peri exiyiansis pistotikon kai allon idrimaton nomos (N. 17[I]/2013) (Gesetz über die Sanierung von Kreditinstituten und anderen Instituten [Nr. 17(I)/2013]) vom 22. März 2013 (EE, Anhang I [I], Nr. 4379, 22.3.2013, S. 117, im Folgenden: Gesetz vom 22. März 2013) wurde die Zyprische Zentralbank (ZZB) damit beauftragt, zusammen mit dem Finanzministerium (Zypern) die in diesem Gesetz genannten Institute zu sanieren. Hierzu sieht zum einen Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2013 vor, dass die ZZB durch Dekret die Schulden und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts umstrukturieren kann, einschließlich durch eine Herabsetzung, Änderung, Neufestsetzung oder Umwandlung des Grundkapitals oder des Betrags bestehender oder künftiger Forderungen jeglicher Art an dieses Institut oder durch eine Umwandlung von Schulden in Eigenkapital. Zum anderen sieht dieser Artikel vor, dass die „gesicherten Einlagen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. März 2013 von diesen Maßnahmen ausgenommen sind. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich dabei um Einlagen bis 100 000 Euro handelt.

20      Das Kanonistiki Dioikitiki Praxi 96/2013, peri tis polisis ergasion ton en elladi ergasion tis Trapezas Kyprou Dimosias Etaireias LTD (Dekret 96/2013 über den Verkauf bestimmter Geschäftszweige der Trapeza Kyprou Dimosia Etaireia LTD in Griechenland) vom 26. März 2013 (EE, Anhang III [I], Nr. 4640, 26.3.2013, S. 745, im Folgenden: Dekret Nr. 96) und das Kanonistiki Dioikitiki Praxi 97/2013, peri tis polisis ergasion ton en elladi ergasion tis Cyprus Popular Bank Public Co. Ltd (Dekret 97/2013 über den Verkauf bestimmter Geschäftszweige der Cyprus Popular Bank Public Co. Ltd in Griechenland) vom 26. März 2013 (EE, Anhang III [I], Nr. 4640, 26.3.2013, S. 749, im Folgenden: Dekret Nr. 97) sehen den Verkauf der Zweigstellen der Trapeza Kyprou Dimosia Etaireia (im Folgenden: BoC) bzw. der Zweigstellen der Cyprus Popular Bank Public Co. (im Folgenden: Laïki) in Griechenland (im Folgenden zusammen: griechische Zweigstellen) vor.

21      Das Kanonistiki Dioikitiki Praxi 103/2013, peri diasosis me idia mesa tis Trapezas Kyprou Dimosias Etaireias LTD (Dekret 103/2013 über die Sanierung mit Eigenkapital der Trapeza Kyprou Dimosia Etaireia LTD) vom 29. März 2013 (EE, Anhang III [I], Nr. 4645, 29.3.2013, S. 769, im Folgenden: Dekret Nr. 103) sieht eine Rekapitalisierung der BoC auf Kosten u. a. ihrer nicht gesicherten Einleger, ihrer Aktionäre und ihrer Anleihegläubiger vor, damit sie weiterhin Bankdienstleistungen erbringen kann. So wurden nicht gesicherte Einlagen in Anteile an der BoC (37,5 % jeder nicht gesicherten Einlage), in Titel, die die BoC entweder in Anteile oder Einlagen umwandeln kann (22,5 % jeder nicht gesicherten Einlage), und in Titel, die die ZZB in Einlagen umwandeln kann (40 % jeder nicht gesicherten Einlage), umgewandelt. Art. 6 Abs. 5 des Dekrets Nr. 103 sieht vor, dass, wenn die Beteiligungen der nicht gesicherten Einleger über das hinausgehen, was für die Wiederherstellung des Eigenkapitals der BoC erforderlich ist, die Abwicklungsbehörde den Betrag festlegt, der der Überkapitalisierung entspricht, und diesen so behandelt, als habe die Umwandlung nicht stattgefunden.

22      Nach Änderungen des Dekrets Nr. 103 am 30. Juli 2013 wurden zum einen 10 % der nicht gesicherten Einlagen, die zuvor in Titel umgewandelt worden waren, die in Aktien oder Einlagen umgewandelt werden können, in Aktien der BoC umgewandelt. Zum anderen wurde der Nennwert von einem Euro je Stammaktie der BoC auf einen Cent herabgesetzt. Danach wurden etwa 100 Stammaktien mit einem Nennwert von je einem Cent in eine Stammaktie mit einem Nennwert von einem Euro zusammengelegt. Stammaktien mit einem Nennwert von einem Cent in einer Anzahl von weniger als 100, die folglich nicht zu einer neuen Stammaktie mit einem Nennwert von einem Euro zusammengelegt werden konnten, wurden gelöscht.

23      Art. 2 in Verbindung mit Art. 5 des Kanonistiki Dioikitiki Praxi 104/2013, peri tis polisis orismenon ergasion tis Cyprus Popular Bank Public Co. Ltd (Dekret 104/2013 über den Verkauf bestimmter Aktivitäten der Cyprus Popular Bank Public Co. Ltd) vom 29. März 2013 (EE, Anhang III [I], Nr. 4645, 29.3.2013, S. 781, im Folgenden: Dekret Nr. 104) sieht vor, dass am 29. März 2013 um 6.10 Uhr bestimmte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich der Einlagen bis zu 100 000 Euro, von der Laïki auf die BoC übertragen werden. Einlagen über 100 000 Euro verblieben bei der Laïki bis zu deren Abwicklung.

24      Nach den erfolgten Änderungen des Dekrets Nr. 104 wurden am 30. Juli 2013 ungefähr 18 % des neuen Gesellschaftskapitals der BoC der Laïki zugewiesen.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

25      Für die Erfordernisse des vorliegenden Verfahrens lässt sich die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie in den Rn. 10 bis 28 und 38 bis 46 der angefochtenen Urteile dargestellt ist, wie folgt zusammenfassen.

26      In den ersten Monaten des Jahres 2012 führten die Hellenische Republik und ihre privaten Anleihegläubiger einen Tausch griechischer Schuldtitel mit einem erheblichen Abschlag auf den Nennwert der griechischen Staatsanleihen, die im Besitz privater Investoren waren, durch (Private Sector Involvement, im Folgenden: PSI-Programm).

27      Infolge ihrer Ausrichtung auf Schuldtitel, die dem PSI-Programm unterlagen, entstanden einer Reihe von Banken mit Sitz in Zypern, darunter die Laïki und die BoC, erhebliche Verluste und Probleme der Unterkapitalisierung. Da die Laïki nicht mehr in der Lage war, ausreichend Sicherheiten für Finanzierungen durch die EZB zu erhalten, beantragte und erhielt sie eine außergewöhnliche Liquiditätshilfe (Emergency Liquidity Assistance, im Folgenden: ELA) der ZZB, die sich im Mai 2012 auf insgesamt 3,8 Mrd. Euro und im Juli 2012 auf insgesamt knapp 9,6 Mrd. Euro belief.

28      Die Republik Zypern hielt es vor diesem Hintergrund für erforderlich, zur Unterstützung des zyprischen Bankensektors einzuschreiten, insbesondere durch Erhöhung des Kapitals der Laïki auf 1,8 Mrd. Euro im Juni 2012. Ebenfalls im Juni gab die BoC bekannt, dass auch sie die zyprischen Behörden um eine Kapitalunterstützung ersucht, sie allerdings nicht erhalten habe.

29      Am 25. Juni 2012 stellte die Republik Zypern beim Präsidenten der Eurogruppe einen Antrag auf Finanzhilfe des ESM bzw. der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF). Mit Erklärung vom 27. Juni 2012 teilte die Eurogruppe mit, dass die beantragte Finanzhilfe entweder durch die EFSF oder den ESM im Rahmen eines makroökonomischen Anpassungsprogramms gewährt werde, das in einem zwischen der Kommission zusammen mit der EZB und dem IWF auf der einen und den zyprischen Behörden auf der anderen Seite auszuhandelnden MoU konkretisiert werde. Am 29. November 2012 erstellten die Vertreter der Kommission, der EZB, des IWF und der Republik Zypern den Entwurf eines MoU.

30      Im März 2013 erzielten die Republik Zypern und die anderen Euro-Länder eine politische Einigung über diesen Entwurf eines MoU. Mit Erklärung vom 16. März 2013 begrüßte die Eurogruppe diese Einigung und nahm Bezug auf die Zusage der zyprischen Behörden, einige Anpassungsmaßnahmen zu ergreifen. Zu diesen Anpassungsmaßnahmen gehörten insbesondere die Einführung einer Abgabe auf Bankeinlagen, die Restrukturierung und Rekapitalisierung von Banken sowie das „Bail-in“ der Inhaber nachrangiger Anleihen.

31      Am 18. März 2013 ordnete die Republik Zypern die Schließung der Banken für die Arbeitstage 19. und 20. März 2013 und dann bis zum 28. März 2013 an, um massive Abhebungen an den Schaltern zu verhindern.

32      Am 19. März 2013 lehnte das zyprische Parlament einen Gesetzesentwurf der zyprischen Regierung über die Einführung einer Abgabe auf alle Bankeinlagen in der Republik Zypern ab. Die zyprische Regierung arbeitete daraufhin einen neuen Gesetzesentwurf aus, der lediglich die Restrukturierung der BoC und der Laïki vorsah.

33      Am 21. März 2013 veröffentlichte die EZB eine Pressemitteilung (im Folgenden: Pressemitteilung der EZB vom 21. März 2013), in der sie ausführte:

„Der EZB-Rat hat beschlossen, die derzeitige Höhe der [ELA] bis [zum] 25. März 2013 beizubehalten.

Danach kann die [ELA] nur noch in Betracht gezogen werden, wenn ein EU/IWF‑Programm vorhanden ist, das die Solvenz der betreffenden Banken sicherstellen würde.“

34      Das zyprische Parlament verabschiedete das Gesetz vom 22. März 2013.

35      Mit Erklärung vom 25. März 2013 teilte die Eurogruppe mit, dass sie mit den zyprischen Behörden eine Vereinbarung über die Kernelemente für ein künftiges makroökonomisches Anpassungsprogramm getroffen habe, das von allen Euro-Ländern sowie von der Kommission, der EZB und vom IWF unterstützt werde.

36      Die Dekrete Nrn. 96 und 97 sowie die Dekrete Nrn. 103 und 104 wurden am 26. bzw. am 29. März 2013 verabschiedet.

37      In seiner Sitzung vom 24. April 2013

–        bestätigte der Gouverneursrat des ESM zum einen, dass die Kommission und die EZB mit der Durchführung der in Art. 13 Abs. 1 des ESM-Vertrags genannten Bewertungen beauftragt worden seien, und zum anderen, dass die Kommission zusammen mit der EZB und dem IWF mit den Verhandlungen über das in Art. 13 Abs. 3 des ESM-Vertrags genannte MoU mit der Republik Zypern beauftragt worden sei;

–        beschloss er, der Republik Zypern entsprechend dem Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors des ESM eine Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität (im Folgenden: FHF) zu gewähren;

–        billigte er den von der Kommission (zusammen mit der EZB und dem IWF) und der Republik Zypern ausgehandelten neuen Entwurf eines MoU und

–        beauftragte er die Kommission, dieses MoU im Namen des ESM zu unterzeichnen.

38      Am 25. April 2013 erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 136 Abs. 1 AEUV den Beschluss 2013/236/EU, der eine Reihe von „Maßnahmen und Ergebnissen“ vorsieht, um das Haushaltsdefizit der Republik Zypern zu korrigieren und die Finanzstabilität in der Republik Zypern wiederherzustellen.

39      Das neue Memorandum of Understanding (im Folgenden: MoU vom 26. April 2013) wurde am 26. April 2013 vom Finanzminister der Republik Zypern, vom Präsidenten der ZZB und vom Vizepräsidenten der Kommission im Namen des ESM unterzeichnet und am 30. April 2013 vom zyprischen Parlament genehmigt.

40      Am 8. Mai 2013 schlossen der ESM, die Republik Zypern und die ZZB die Vereinbarung über die FHF. Am selben Tag billigte das Direktorium des ESM diese Vereinbarung sowie einen Vorschlag über die Modalitäten der Auszahlung einer ersten Tranche der Hilfe in Höhe von 3 Mrd. Euro an die Republik Zypern.

41      Mit Erklärung vom 13. Mai 2013 begrüßte die Eurogruppe die Entscheidung des Gouverneursrats des ESM, mit der die erste Tranche der Hilfe gebilligt worden war, und bestätigte, dass die Republik Zypern die im MoU vom 26. April 2013 vereinbarten Maßnahmen umgesetzt habe.

42      Mit Erklärung vom 13. September 2013 begrüßte die Eurogruppe zum einen den Abschluss der ersten Kontrollmission der Kommission, der EZB und des IWF und zum anderen den Umstand, dass die BoC am 30. Juli 2013 aus dem Abwicklungsverfahren entlassen wurde. Die Eurogruppe brachte zudem ihre Unterstützung für die Auszahlung einer zweiten Tranche der Hilfe an die Republik Zypern zum Ausdruck. Diese Auszahlung erfolgte in Höhe von 1,5 Mrd. Euro am 27. September 2013.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile

43      Mit Klageschriften, die in der Rechtssache T‑680/13 am 20. Dezember 2013 und in der Rechtssache T‑786/14 am 1. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Kläger im ersten Rechtszug in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P Klagen, mit denen sie beantragten, den Rat, die Kommission, die EZB und die Eurogruppe (im Folgenden: Beklagte) zu verurteilen, die in den Anlagen zu ihren Klageschriften aufgeführten Beträge zuzüglich Zinsen vom 16. März 2013 bis zur Verkündung der Urteile des Gerichts an sie zu zahlen, hilfsweise, festzustellen, dass die Union und/oder die Beklagten außervertraglich haften, und das Verfahren festzulegen, das für die Bestimmung des ihnen tatsächlich entstandenen und zu ersetzenden Schadens einzuhalten ist.

44      Mit gesonderten Schriftsätzen, die in der Rechtssache T‑680/13 am 14. Juli, 16. Juli und 18. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben der Rat, die EZB und die Kommission Einreden der Unzulässigkeit nach Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts.

45      Mit gesonderten Schriftsätzen, die in der Rechtssache T‑786/14 am 17. April, 29. April und 8. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Kommission, der Rat und die EZB Einreden der Unzulässigkeit nach Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts.

46      Mit den angefochtenen Urteilen hat das Gericht die Klagen der Kläger im ersten Rechtszug in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P abgewiesen und ihnen neben ihren eigenen Kosten die dem Rat, der Kommission und der EZB entstandenen Kosten auferlegt.

 Verfahren und Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

47      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Januar 2019 sind die Rechtssachen C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

48      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Februar 2019 ist die Republik Finnland als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates in den Rechtssachen C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P zugelassen worden.

 Rechtssachen C597/18 P und C598/18 P

49      Der Rat beantragt,

–        die angefochtenen Urteile aufzuheben, soweit das Gericht seine Einreden der Unzulässigkeit zurückweist, soweit diese die gegen die Eurogruppe gerichteten Klagen der Kläger im ersten Rechtszug in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P betreffen;

–        den Klägern im ersten Rechtszug in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P die Kosten der Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

50      Die Kläger im ersten Rechtszug in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P beantragen,

–        die Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

51      Die Kommission beantragt,

–        den Rechtsmitteln stattzugeben;

–        den Klägern im ersten Rechtszug in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P die durch die Rechtsmittel und das Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 Rechtssachen C603/18 P und C604/18 P

52      Die Rechtsmittelführer beantragen,

–        die angefochtenen Urteile aufzuheben;

–        ihren Anträgen im Verfahren vor dem Gericht stattzugeben;

–        die Anschlussrechtsmittel des Rates zurückzuweisen;

–        den Beklagten die durch die Rechtsmittel und das Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen und

–        dem Rat die durch die Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen.

53      Der Rat und die EZB beantragen,

–        die Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

54      Im Rahmen seiner Anschlussrechtsmittel beantragt der Rat,

–        die angefochtenen Urteile aufzuheben, soweit das Gericht seine Einreden der Unzulässigkeit zurückweist, soweit diese die gegen Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236 gerichteten Klagen der Rechtsmittelführer betreffen;

–        die von den Rechtsmittelführern gegen den Rat erhobenen Klagen für unzulässig zu erklären und

–        den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

55      Die Kommission beantragt,

–        die Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        den Anschlussrechtsmitteln des Rates stattzugeben und

–        den Rechtsmittelführern die durch die Rechtsmittel und das Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

56      Nach der Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts haben die Rechtsmittelführer mit Schriftsatz, der am 16. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, beantragt, das mündliche Verfahren gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs wiederzueröffnen.

57      Als Erstes machen sie geltend, dass die Schlussanträge des Generalanwalts den Grundsatz der Waffengleichheit missachteten, da darin nur auf die von den Parteien im Rahmen der Rechtsmittel des Rates in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P geltend gemachten Argumente und nicht auf die von ihnen zur Stützung ihrer Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑603/18 P und C‑604/18 P dargelegten Argumente eingegangen werde. Als Zweites beruhten diese Schlussanträge auf einem unzutreffenden Verständnis der von ihnen zur Begründung ihrer Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑603/18 P und C‑604/18 P dargelegten Argumente, da sie nie vorgetragen hätten, dass die Anerkennung der Eurogruppe als Organ, dessen Rechtsakte oder Handlungen Gegenstand einer Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV sein könnten, eine notwendige Bedingung für den Erfolg ihrer Anträge auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens sei. Daraus folge schließlich als Drittes, dass die Schlussanträge des Generalanwalts nicht als für die Entscheidung der vorliegenden Rechtsstreitigkeiten erheblich angesehen werden könnten.

58      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 252 Abs. 2 AEUV der Generalanwalt die Aufgabe hat, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 25. Juli 2018, Société des produits Nestlé u. a./Mondelez UK Holdings & Services, C‑84/17 P, C‑85/17 P und C‑95/17 P, EU:C:2018:596, Rn. 31).

59      Außerdem sehen die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und dessen Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vor, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C‑164/15 P und C‑165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 28. Februar 2018, mobile.de/EUIPO, C‑418/16 P, EU:C:2018:128, Rn. 30).

61      Davon abgesehen kann der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

62      Dies ist hier nicht der Fall. Zum einen sind nämlich die Gründe und Argumente, auf die die Rechtsmittelführer in den Rechtssachen C‑603/18 P und C‑604/18 P ihre Rechtsmittel gestützt haben, im schriftlichen und im mündlichen Verfahren erörtert worden. Zum anderen hat der Generalanwalt seine Schlussanträge auf Bitte des Gerichtshofs, nach dessen Auffassung die vom Rat in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P eingelegten Rechtsmittel eine neue Rechtsfrage im Sinne von Art. 20 Abs. 5 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufwerfen, auf die Würdigung der Argumente konzentriert, die die Parteien im Rahmen dieser Rechtsmittel vorgetragen haben. Dies wirkt sich nicht auf die vom Gerichtshof vorgenommene Würdigung der Argumente aus, die die Rechtsmittelführer in den Rechtssachen C‑603/18 P und C‑604/18 P im Rahmen ihrer eigenen Rechtsmittel im schriftlichen und im mündlichen Verfahren vortragen konnten, und schließt entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer aus, dass der Generalanwalt diese Argumente unzutreffend aufgefasst hat, da er diese im Rahmen seiner Schlussanträge nicht geprüft hat. Daher ist der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung, dass er durch die verschiedenen Argumente, die ausführlich vor ihm erörtert worden sind, zureichend unterrichtet ist.

63      Demnach besteht keine Veranlassung, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zu beschließen.

 Rechtsmittel des Rates in den Rechtssachen C597/18 P und C598/18 P

 Vorbringen der Parteien

64      Der Rat macht als einzigen Rechtsmittelgrund geltend, dass das Gericht die Rechtsprechung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union fehlerhaft ausgelegt habe.

65      Mit diesem Rechtsmittelgrund macht der Rat im Wesentlichen geltend, dass die Eurogruppe, anders als vom Gericht in Rn. 113 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 109 des zweiten angefochtenen Urteils entschieden, nicht als „Organ“ im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV angesehen werden könne.

66      Erstens habe das Gericht die vom Gerichtshof in Rn. 61 des Urteils vom 20. September 2016, Mallis u. a./Kommission und EZB (C‑105/15 P bis C‑109/15 P, EU:C:2016:702), getroffene Feststellung, dass die Eurogruppe weder einer Formation des Rates gleichgestellt werden noch als eine „Einrichtung“ oder „sonstige Stelle der Union“ im Sinne von Art. 263 AEUV angesehen werden kann, nuanciert.

67      Zweitens weist der Rat unter Bezugnahme auf das Urteil vom 10. April 2002, Lamberts/Bürgerbeauftragter (T‑209/00, EU:T:2002:94, Rn. 49), darauf hin, dass der Begriff „Organ“ im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV zwar nicht nur die in Art. 13 EUV ausdrücklich genannten Organe umfasse, sondern auch sämtliche Einrichtungen der Union, die zwei Kriterien erfüllten, nämlich zum einen durch die Verträge geschaffen worden zu sein und zum anderen zur Verwirklichung der Ziele der Union beizutragen. Die Eurogruppe erfülle jedoch das erstgenannte Kriterium nicht.

68      In diesem Zusammenhang wirft der Rat dem Gericht zunächst vor, in Rn. 113 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 109 des zweiten angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass die Eurogruppe „eine Stelle der Union ist, die mit den Verträgen förmlich geschaffen wurde“, obwohl es sich um ein informelles Treffen der Minister der Euro-Länder handele, dessen einzige Funktion darin bestehe, Fragen im Zusammenhang mit der gemeinsamen spezifischen Verantwortung der Minister im Bereich der einheitlichen Währung zu erörtern. Ferner sei die Eurogruppe durch Art. 137 AEUV und das Protokoll Nr. 14 nicht geschaffen, sondern lediglich anerkannt worden. Schließlich habe das Gericht weder Zuständigkeiten genannt, die der Eurogruppe durch die Verträge zugewiesen seien, noch festgestellt, dass die Eurogruppe eine eigene Rechtspersönlichkeit besitze.

69      Hinsichtlich des zweiten Kriteriums räumt der Rat ein, dass die Treffen der Eurogruppe tatsächlich zur Verwirklichung der Ziele der Union beitrügen, hebt aber hervor, dass Art. 119 Abs. 2 AEUV und Art. 3 EUV die Eurogruppe nicht als Einrichtung erwähnten.

70      Drittens weist der Rat die vom Gericht in Rn. 114 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 110 des zweiten angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebrachte Befürchtung zurück, es entstünde eine Lücke im in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV niedergelegten wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, wenn die Möglichkeit, eine Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union gegen die Eurogruppe zu erheben, nicht anerkannt würde.

71      Hierzu verweist der Rat unter Bezugnahme auf das Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 55), darauf, dass die Kommission für die Rechtmäßigkeit der Handlungen des ESM in Verantwortung genommen werden könne. Des Weiteren könne, wie das Gericht in Rn. 238 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 237 des zweiten angefochtenen Urteils anerkannt habe, die Zulässigkeit der Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union in bestimmten Fällen von der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs abhängig sein, der zur Verfügung stehe, um die Aufhebung einer Entscheidung der nationalen Behörde zu erlangen, sofern die nationalen Rechtsbehelfe den Schutz der Betroffenen wirksam sicherstellten und zum Ersatz des geltend gemachten Schadens führen könnten. Zudem könnte der Gerichtshof gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. 2013, L 140, S. 1), die vorangehenden Handlungen des Rates, die den Inhalt der Voraussetzungen des ESM vorzeichnen, kontrollieren. Schließlich nimmt der Rat Bezug auf Nr. 66 der Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen Mallis u. a./Kommission und EZB (C‑105/15 P bis C‑109/15 P, EU:C:2016:294), wonach das Fehlen eines direkten Rechtsbehelfs gegen die Eurogruppe nur dann gegen den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes verstieße, wenn die Eurogruppe im Vertrag die Befugnis erhalten hätte, Rechtsakte zu erlassen, die verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugten. Dies sei aber nicht der Fall, da die Eurogruppe ein Diskussionsforum und kein Entscheidungsorgan sei.

72      In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat der Rat hinzugefügt, dass der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes kein Kriterium darstelle, um eine Zuständigkeit der Unionsgerichte über den Wortlaut der Verträge hinaus zu begründen.

73      Die Kommission macht geltend, dass die Art. 263 und 340 AEUV den gleichen persönlichen Anwendungsbereich hätten. Hierzu führt sie aus, das Gericht habe kein Urteil angeführt, in dem festgestellt werde, dass Handlungen oder Verhaltensweisen einer Einrichtung, deren Handlungen nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden könnten, im Rahmen einer Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union angegriffen werden könnten.

74      Die Kläger im ersten Rechtszug in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P halten den vom Rat geltend gemachten einzigen Rechtsmittelgrund für unbegründet. Erstens sei die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 61 des Urteils vom 20. September 2016, Mallis u. a./Kommission und EZB (C‑105/15 P bis C‑109/15 P, EU:C:2016:702), die Eurogruppe könne nicht als „Einrichtung“ oder „sonstige Stelle der Union“ im Sinne von Art. 263 AEUV qualifiziert werden, nicht maßgeblich, da dieses Urteil die Zulässigkeit einer gegen die Eurogruppe erhobenen Nichtigkeitsklage betroffen habe, die einen von dem in Art. 340 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Rechtsbehelf der Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union zu unterscheidenden Rechtsbehelf darstelle.

75      Zweitens halten die Kläger im ersten Rechtszug in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P dem Vorbringen, die Eurogruppe sei nicht durch die Verträge geschaffen worden, entgegen, dass ihr Bestehen mit dem Vertrag von Lissabon formalisiert worden sei, durch den das Protokoll Nr. 14 dem AEU-Vertrag beigefügt worden sei.

76      Drittens sei die Eurogruppe nicht lediglich ein informelles Diskussionsforum, sondern verfüge über Verantwortungsbereiche, die die Ausarbeitung der Wirtschafts- und der Haushaltspolitik der Union beträfen.

77      Viertens schließlich würde das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Grundrecht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz missachtet, wenn keine Möglichkeit bestünde, die Union für Handlungen der Eurogruppe haftbar zu machen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

78      Nach Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzt die Union im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

79      Die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV hängt vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden (Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Der Begriff „Organ“ im Sinne dieser Bestimmung umfasst nicht nur die in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgeführten Organe der Union, sondern auch alle Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die mit den Verträgen oder kraft der Verträge errichtet wurden und zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB, C‑370/89, EU:C:1992:482, Rn. 13 bis 16).

81      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 82, 106 und 112 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 78, 102 und 108 des zweiten angefochtenen Urteils auf diese Rechtsprechung hingewiesen. In Anwendung dieser Rechtsprechung hat es in Rn. 113 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 109 des zweiten angefochtenen Urteils entschieden, dass die Eurogruppe eine Stelle der Union sei, die mit den Verträgen förmlich geschaffen worden sei und zur Verwirklichung der Ziele der Union beitrage. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte es nach einer in den oben genannten Randnummern der angefochtenen Urteile dargestellten Prüfung, die sich auf den Wortlaut von Art. 137 AEUV und des Protokolls Nr. 14 bezog und ergab, dass diese zum einen u. a. die Sitzungen, die Zusammensetzung und die Modalitäten dieser Sitzungen sowie die Aufgaben der Eurogruppe und zum anderen vorsähen, dass die Eurogruppe zu Sitzungen zusammentrete, um Fragen zu erörtern, die gemäß Art. 119 Abs. 2 AEUV die Tätigkeit der Union im Sinne der Ziele gemäß Art. 3 EUV beträfen, zu denen die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion gehöre, deren Währung der Euro sei.

82      Im Rahmen des einzigen von ihm geltend gemachten Rechtsmittelgrundes beanstandet der Rat nicht die in Rn. 80 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien, die in der Rechtsprechung für die Prüfung der Zulässigkeit einer Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union festgelegt wurden.

83      Der Rat ist jedoch der Auffassung, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 113 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 109 des zweiten angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Eurogruppe das erste Kriterium erfülle, wonach die beklagte Stelle eine durch die Verträge eingerichtete Stelle der Union sein müsse. Art. 137 AEUV und das Protokoll Nr. 14 erkennten jedoch lediglich das Recht der Euro-Länder an, zu informellen Sitzungen zusammenzutreten, und räumten der Eurogruppe keinerlei Befugnisse ein.

84      Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Eurogruppe förmlich durch die Entschließung des Europäischen Rates von 13. Dezember 1997 eingerichtet wurde, wonach „[d]ie Minister der [Euro-Länder] … sich in informellem Rahmen treffen [können], um Fragen zu erörtern, die im Zusammenhang mit ihrer gemeinsam getragenen besonderen Verantwortung für die gemeinsame Währung stehen“, und „[d]ie Kommission, und gegebenenfalls die [EZB], … zu den Zusammenkünften eingeladen [werden]“. Wie auch der Generalanwalt u. a. in den Nrn. 64, 65, 92, 96, 101, 103 und 106 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, wurde die Eurogruppe als zwischenstaatliche Einrichtung außerhalb des institutionellen Rahmens der Union geschaffen, die es den Ministern der Euro-Länder erlauben sollte, ihre Standpunkte zu Fragen bezüglich ihrer gemeinsamen Verantwortung für die gemeinsame Währung auszutauschen und abzustimmen. Sie fungiert somit als Bindeglied zwischen der innerstaatlichen Ebene und der Ebene der Union zu Zwecken der Abstimmung der Wirtschaftspolitiken der Euro-Länder.

85      Zwar sehen Art. 137 AEUV und das Protokoll Nr. 14, wie das Gericht in Rn. 113 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 109 des zweiten angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, u. a. die Sitzungen, die Zusammensetzung, die Modalitäten dieser Sitzungen und die Aufgaben der Eurogruppe vor.

86      Entgegen dem Vorbringen der Kläger im ersten Rechtszug in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P kann aus dieser Feststellung jedoch nicht gefolgert werden, dass die Eurogruppe eine durch die Verträge geschaffene Stelle der Union im Sinne der in Rn. 80 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist.

87      Art. 137 AEUV und das Protokoll Nr. 14 haben zwar das Bestehen der Eurogruppe sowie die Teilnahme der Kommission und der EZB an ihren Sitzungen formalisiert. Sie haben jedoch nichts an der zwischenstaatlichen Natur der Eurogruppe geändert. Hierzu ist insbesondere hervorzuheben, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Eurogruppe nicht einer Formation des Rates gleichgestellt werden kann (Urteil vom 20. September 2016, Mallis u. a./Kommission und EZB, C‑105/15 P bis C‑109/15 P, EU:C:2016:702, Rn. 61).

88      Zweitens ist die Eurogruppe, wie aus der Entschließung des Europäischen Rates von 13. Dezember 1997 und aus Art. 1 des Protokolls Nr. 14 ausdrücklich hervorgeht und wie der Gerichtshof in Rn. 61 des Urteils vom 20. September 2016, Mallis u. a./Kommission und EZB (C‑105/15 P bis C‑109/15 P, EU:C:2016:702), entschieden hat, durch ihre informelle Natur gekennzeichnet, die sich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 64 und 86 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, durch den Zweck ihrer Gründung erklärt, die Wirtschafts- und Währungsunion mit einem zwischenstaatlichen Koordinierungsinstrument auszustatten, ohne jedoch die Rolle des Rates als Angelpunkt des Entscheidungsprozesses auf Unionsebene im wirtschaftlichen Bereich oder die Unabhängigkeit der EZB zu beeinträchtigen.

89      Drittens ist festzustellen, dass die Eurogruppe in der Unionsrechtsordnung über keine eigenen Befugnisse verfügt, da Art. 1 des Protokolls Nr. 14 lediglich vorsieht, dass ihre Sitzungen bei Bedarf abgehalten werden, um Fragen im Zusammenhang mit der gemeinsamen spezifischen Verantwortung der Minister der Euro-Länder im Bereich der einheitlichen Währung zu erörtern. Diese Verantwortung obliegt ihnen allerdings allein aufgrund ihrer Zuständigkeit auf innerstaatlicher Ebene.

90      Aus den obigen Erwägungen folgt, dass das Gericht in Rn. 113 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 109 des zweiten angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen hat, dass die Eurogruppe eine durch die Verträge geschaffene Stelle der Union sei und dass die Kläger im ersten Rechtszug in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P auf der Grundlage von Art. 340 Abs. 2 AEUV daher eine Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union gegen sie erheben könnten.

91      Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Kläger im ersten Rechtszug in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P in Frage gestellt, das die in Rn. 114 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 110 des zweiten angefochtenen Urteils ausgeführten Überlegungen des Gerichts zugrunde legt, die sich mit einem Verstoß gegen Art. 47 der Charta befassen.

92      Hierzu hat das Gericht in den genannten Randnummern der angefochtenen Urteile ausgeführt, dass die fehlende Möglichkeit, auf der Grundlage von Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union gegen die Eurogruppe zu erheben, in Anbetracht der mit der Achtung des Grundsatzes des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes verbundenen Anforderungen gegen den Grundsatz der Rechtsunion verstieße.

93      In Anbetracht dessen, was in Rn. 89 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, und des Umstands, dass die Eurogruppe nicht über die Befugnis verfügt, die Nichtbeachtung der in ihrem Rahmen geschlossenen politischen Vereinbarungen zu sanktionieren, werden diese Vereinbarungen indessen durch Rechtsakte und Handlungen der Unionsorgane konkretisiert und umgesetzt. Die Betroffenen können daher gegen den Rat, die Kommission und die EZB wegen Rechtsakten oder Handlungen, die diese Unionsorgane im Anschluss an solche politischen Vereinbarungen erlassen oder vorgenommen haben, vor den Unionsgerichten die außervertragliche Haftung der Union geltend machen, wie im vorliegenden Fall die von den Klägern im ersten Rechtszug in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P erhobenen Klagen zeigen.

94      So hat das Gericht in den angefochtenen Urteilen die Klagen, mit denen die außervertragliche Haftung der Union geltend gemacht wurde, als zulässig beurteilt, soweit sie wegen der spezifischen Maßnahmen, die im Rahmen des von der Republik Zypern umgesetzten dreijährigen makroökonomischen Anpassungsprogramms erlassen wurden und in Art. 2 Abs. 4 bis 15 des Beschlusses 2013/236 ausdrücklich bezeichnet sind, gegen den Rat gerichtet waren.

95      In diesen Urteilen hat das Gericht die Klagen der Kläger im ersten Rechtszug in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P auch als zulässig beurteilt, soweit sie gegen die Kommission und die EZB gerichtet waren und rechtswidrige Verhaltensweisen der Kommission und der EZB bei der Verhandlung und Unterzeichnung des MoU vom 26. April 2013, das dieses makroökonomische Anpassungsprogramm konkretisiert, geltend gemacht wurden.

96      Wie Art. 17 Abs. 1 EUV zu entnehmen ist, „fördert [die Kommission] die allgemeinen Interessen der Union“ und „überwacht die Anwendung des Unionsrechts“ (Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 163, und vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 57). Die Kommission behält also im Rahmen ihrer Teilnahme an den Tätigkeiten der Eurogruppe ihre Rolle als Hüterin der Verträge. Daraus ergibt sich, dass ihre etwaige Untätigkeit bei der Kontrolle der Vereinbarkeit der innerhalb der Eurogruppe geschlossenen politischen Vereinbarungen mit dem Unionsrecht die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV auslösen kann.

97      Aus alledem folgt, dass das Gericht einen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 340 Abs. 2 AEUV begangen hat, indem es in den Rn. 113 und 114 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 109 und 110 des zweiten angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Eurogruppe als durch die Verträge geschaffene Stelle der Union anzusehen sei, deren Handlungen im Rahmen einer Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union vor den Unionsgerichten angegriffen werden könnten, da nach Ansicht des Gerichts anderenfalls der Grundsatz der Rechtsunion missachtet würde.

98      Somit ist den Rechtsmitteln des Rates stattzugeben, und die angefochtenen Urteile sind aufzuheben, soweit die vom Rat erhobenen Einreden der Unzulässigkeit insoweit zurückgewiesen werden, als sie die gegen die Eurogruppe gerichteten Klagen der Kläger im ersten Rechtszug in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P betreffen.

 Anschlussrechtsmittel des Rates in den Rechtssachen C603/18 P und C604/18 P

 Vorbringen der Parteien

99      Als einzigen Anschlussrechtsmittelgrund macht der Rat, dem sich die Kommission anschließt, geltend, dass das Gericht in den Rn. 181 und 191 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 180 und 190 des zweiten angefochtenen Urteils fälschlicherweise festgestellt habe, dass der Rat von den zyprischen Behörden in Anwendung von Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236 gefordert habe, die Maßnahme der Umwandlung nicht gesicherter Einlagen der BoC in Eigenkapital beizubehalten oder kontinuierlich umzusetzen, und diese Behörden über kein Ermessen bezüglich der Rücknahme dieser Umwandlung verfügten. Diese Auslegung läuft nämlich nach Ansicht des Rates der Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer gegen einen Rechtsakt oder eine Handlung, durch den oder die eine nationale Behörde die Durchführung einer Unionsregelung gewährleiste, gerichteten Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union zuwider. Diese Rechtsprechung verlange, dass zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt seien.

100    Zu der ersten Voraussetzung, nämlich dass der Erlass der betreffenden Maßnahme durch einen für den Mitgliedstaat rechtlich verbindlichen Unionsrechtsakt vorgeschrieben sein müsse, trägt der Rat zunächst vor, dass diese Maßnahme vor dem Beschluss 2013/236 erlassen worden sei.

101    Des Weiteren macht er geltend, dass den Rechtsmittelführern ohne diesen Beschluss der gleiche Schaden entstanden wäre und dass das Erfordernis, die fragliche Maßnahme beizubehalten oder kontinuierlich umzusetzen, allein den zyprischen Behörden zuzurechnen sei. Die in Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236 vorgesehene Verpflichtung, eine unabhängige Bewertung der Vermögenswerte der Laïki und der BoC durchzuführen, setze voraus, dass eine Umwandlung nicht gesicherter Einlagen der BoC in Eigenkapital erfolgt sei, schreibe sie aber nicht vor.

102    Schließlich habe der Beschluss 2013/236 im Kontext einer seit dem Beginn der Krise des Euro-Währungsgebiets geübten einheitlichen Praxis gestanden, nach der die mit der einem Euro-Land gewährten Finanzhilfe verbundenen Auflagen an die vom Rat auf der Grundlage von Art. 136 AEUV erlassenen Beschlüsse geknüpft würden und auf diese Weise eine Kohärenz zwischen dem zwischenstaatlichen Aktionsbereich und dem der Union gewährleistet sei.

103    Die zweite Voraussetzung, dass die innerstaatlichen Behörden über keinerlei Ermessen bei der Umsetzung einer Unionsregelung verfügten, sei im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang beanstandet der Rat die Feststellung des Gerichts in den Rn. 186 bis 188 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 185 bis 187 des zweiten angefochtenen Urteils, dass die zyprischen Behörden über kein Ermessen bezüglich der Rücknahme der Umwandlung von Einlagen der BoC in Eigenkapital verfügt hätten, weil der Beschluss 2013/236 und seine Rechtswirkungen für die Republik Zypern verbindlich gewesen seien. Die Schlussfolgerung des Gerichts mache die zweite Voraussetzung im Verhältnis zu der ersten, in Rn. 100 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Voraussetzung überflüssig und enthalte einen Widerspruch, da das Gericht in Rn. 178 des ersten angefochtenen Urteils sowie in Rn. 177 des zweiten angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Beschluss 2013/236 den zyprischen Behörden ein Ermessen bei der Festlegung der nach Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses erforderlichen besonderen Modalitäten für die Integration der Laïki in die BoC einräume.

104    Außerdem macht der Rat geltend, dass der Ermessensspielraum der zyprischen Behörden bei der Durchführung der Umwandlung nicht gesicherter Einlagen der BoC in Eigenkapital dadurch bestätigt werde, dass Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236 allgemein formuliert sei und keine besonderen Modalitäten in Bezug auf diese Umwandlung enthalte.

105    Die Rechtsmittelführer halten die Anschlussrechtsmittel des Rates für unzulässig, da sie in Wirklichkeit darauf gerichtet seien, eine neue Würdigung der Tatsachen zu erreichen, und jedenfalls für nicht begründet. Insbesondere verbiete Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236 es den zyprischen Behörden, die Umwandlung nicht gesicherter Einlagen der BoC in Eigenkapital zurückzunehmen, da anderenfalls sowohl die nach dieser Bestimmung vorgeschriebene konkrete Verpflichtung, diese Umwandlung zu vollenden, als auch der verbindliche Charakter des Beschlusses 2013/236 missachtet würden.

 Würdigung durch den Gerichtshof

106    Nach ständiger Rechtsprechung verleiht Art. 268 in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV den Unionsgerichten nur die Zuständigkeit für Klagen auf Ersatz derjenigen Schäden, die die Organe der Union oder deren Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben, also auf Ersatz der Schäden, die die außervertragliche Haftung der Union auslösen können. Die von den nationalen Behörden verursachten Schäden können dagegen nur die Haftung dieser nationalen Behörden auslösen, und die nationalen Gerichte allein bleiben dafür zuständig, für den Ersatz dieser Schäden zu sorgen (Urteil vom 7. Juli 1987, L’Étoile commerciale und CNTA/Kommission, 89/86 und 91/86, EU:C:1987:337, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

107    Um festzustellen, ob die Unionsgerichte zuständig sind, ist folglich zu prüfen, ob der Rechtsverstoß, der zur Begründung des Schadensersatzantrags geltend gemacht wird, tatsächlich von einem Unionsorgan ausgeht und nicht als einer nationalen Behörde zurechenbar angesehen werden kann.

108    Nach Maßgabe dieser Grundsätze, auf die in den Rn. 83 und 84 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 79 und 80 des zweiten angefochtenen Urteils zutreffend verwiesen wurde, hat das Gericht u. a. geprüft, ob der Rat aufgrund von Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236 von den zyprischen Behörden verlangt hatte, die Maßnahmen zur Integration der Laïki und zur Umwandlung nicht gesicherter Einlagen der BoC in Eigenkapital beizubehalten oder kontinuierlich umzusetzen, und ob die Republik Zypern dabei nach dieser Bestimmung gegebenenfalls über einen Ermessensspielraum verfügte.

109    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236 das makroökonomische Anpassungsprogramm für die Republik Zypern eine „unabhängige Bewertung der Vermögenswerte der [BoC] und der [Laïki] und [die] rasche Integration der Geschäfte der [Laïki] in die [BoC] [vorsieht]. Die Bewertung wird rasch abgeschlossen, um bei der [BoC] die vollständige Umwandlung von Einlagen in Eigenkapital zu ermöglichen“.

110    Erstens hat das Gericht im Rahmen seiner Prüfung von Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236 in Rn. 180 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 179 des zweiten angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung „verlangt …, dass eine unabhängige Bewertung der Vermögenswerte der betroffenen Banken so zügig erfolgt, dass die Umwandlung erfolgreich durchgeführt werden kann“, und dass aus dieser Bestimmung „implizit, aber zwingend folgt“, dass es den zyprischen Behörden nicht erlaubt gewesen sei, „[diese] Umwandlung … zurückzunehmen“. Es hat daraus in Rn. 181 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 180 des zweiten angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass „der Rat aufgrund von Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236 verlangte, dass die Republik Zypern die … Umwandlung nicht gesicherter Einlagen der BoC in Eigenkapital … beibehält oder kontinuierlich umsetzt“.

111    Dem Gericht kann nicht vorgeworfen werden, in den in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Passagen der angefochtenen Urteile einen Beurteilungsfehler begangen zu haben. Zum einen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236, dass die Bewertung der Vermögenswerte der BoC und die Umwandlung nicht gesicherter Einlagen der BoC in Eigenkapital Vorgänge sind, die technisch insofern zusammenhängen, als diese Bewertung, die dazu dient, den durchschnittlichen Preis einer Aktie zu bestimmen, die die Einleger an Stelle ihrer Einlagen erhalten sollten, ausschließlich zu dem Zweck vorgeschrieben wurde, dass sich daraus die Umwandlung ergebe.

112    Zum anderen spielt es entgegen dem Vorbringen des Rates keine Rolle, dass der Beschluss 2013/236 nach der Maßnahme zur Umwandlung nicht gesicherter Einlagen der BoC in Eigenkapital erlassen wurde, da, wie das Gericht in den Rn. 157, 159 und 160 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 156, 158 und 159 des zweiten angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, zwar nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Rat den Erlass dieser Maßnahme verlangt hatte, gleichwohl aber zu prüfen war, ob der Rat die Republik Zypern durch den Erlass des Beschlusses 2013/236 veranlasst hatte, diese Maßnahme beizubehalten oder kontinuierlich umzusetzen. Dies war der Fall, wie das Gericht in Rn. 181 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 180 des zweiten angefochtenen Urteils festgestellt hat.

113    Somit kann die Argumentation des Rates, mit der die in den Rn. 180 und 181 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 179 und 180 des zweiten angefochtenen Urteils enthaltene Würdigung des Gerichts beanstandet wird, keinen Erfolg haben.

114    Zweitens hat das Gericht in den Rn. 183 bis 190 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 182 bis 189 des zweiten angefochtenen Urteils geprüft, ob die Republik Zypern über ein Ermessen verfügte, der Forderung, die aus der Umwandlung von Einlagen der BoC in Eigenkapital bestehende Maßnahme beizubehalten oder kontinuierlich umzusetzen, nicht nachzukommen. Hierzu hat das Gericht in den Rn. 186 und 187 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 185 und 186 des zweiten angefochtenen Urteils zunächst erläutert, dass der Beschluss für die Republik Zypern in allen seinen Teilen einschließlich seines Art. 2 Abs. 6 Buchst. b verbindlich gewesen sei, da seine Vorschriften in vollem Umfang verbindlich abgefasst seien. Anschließend hat es in Rn. 188 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 187 des zweiten angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass der Beschluss 2013/236 verbindliche Rechtswirkungen haben sollte. Schließlich hat das Gericht in den Rn. 189 und 190 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 188 und 189 des zweiten angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass der Rat in Beantwortung prozessleitender Maßnahmen mitgeteilt hatte, dass der Beschluss 2013/236 im Zusammenhang mit einer seit dem Beginn der Krise des Euro-Währungsgebiets geübten einheitlichen Praxis stehe, nach der die Auflagen, die mit der einem Euro-Land gewährten Finanzhilfe verbunden seien, an die Beschlüsse geknüpft würden, die der Rat auf der Grundlage des Art. 136 AEUV erlasse, um die Kohärenz zwischen dem zwischenstaatlichen Aktionsbereich und dem der Union zu gewährleisten. Es hat daraus in Rn. 191 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 190 des zweiten angefochtenen Urteils gefolgert, dass die Republik Zypern bezüglich der Rücknahme der Umwandlung von Einlagen der BoC in Eigenkapital über keinerlei Ermessen verfügt habe.

115    Wie der Rat zutreffend vorträgt, weist diese Argumentation einen Rechtsfehler auf.

116    Da sich Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236 darauf beschränkt, in allgemeinen Worten zu verlangen, dass die zyprischen Behörden diese Umwandlung beibehalten oder kontinuierlich umsetzen, ohne die besonderen Modalitäten dieses Vorgangs in irgendeiner Weise festzulegen, hat das Gericht in den Rn. 183 bis 191 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 182 bis 190 des zweiten angefochtenen Urteils unzutreffend den Schluss gezogen, dass diese Behörden über keinerlei Ermessen verfügten, um solche Modalitäten festzulegen, insbesondere die Anzahl und den Wert der Aktien zu bestimmen, die den Einlegern der BoC im Austausch gegen ihre nicht gesicherten Einlagen bei der BoC zuzuteilen sind.

117    Daraus folgt, dass die Begründung in den genannten Randnummern der angefochtenen Urteile einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweist, der geeignet ist, zur Aufhebung der angefochtenen Urteile zu führen, soweit die vom Rat in Bezug auf Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236 erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zurückgewiesen werden.

118    Nach alledem ist den Anschlussrechtsmitteln stattzugeben.

 Rechtsmittel der Rechtsmittelführer in den Rechtssachen C603/18 P und C604/18 P

119    Die Rechtsmittelführer machen acht Rechtsmittelgründe geltend.

 Erster Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

120    Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes beanstanden die Rechtsmittelführer im Wesentlichen eine Reihe von Fehlern oder Verfälschungen von Beweisen, die das Gericht in den Rn. 115 bis 118, 127 und 132 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 111 bis 114, 123 und 128 des zweiten angefochtenen Urteils begangen haben soll, indem es zum einen entschieden habe, dass mit der Erklärung der Eurogruppe vom 25. März 2013 nicht verlangt worden sei, dass die Republik Zypern die in den Rn. 20 bis 24 des vorliegenden Urteils genannten Dekrete erlasse, und zum anderen, dass die zwischen den Vertretern der Euro-Länder geschlossene Vereinbarung, wonach die FHF der Republik Zypern nur gewährt werde, wenn diese die nach den genannten Dekreten vorgesehenen Maßnahmen erlasse (Vereinbarung über die Konditionalität), von den Finanzministern der Euro-Länder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Gouverneursrats des ESM und nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Eurogruppe geschlossen worden sei.

121    Der Rat und die Kommission halten diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

122    Dieser erste Rechtsmittelgrund beruht ebenso wie die Würdigungen durch das Gericht, die damit beanstandet werden, auf der in Rn. 113 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 109 des zweiten angefochtenen Urteils enthaltenen Prämisse, wonach die Eurogruppe eine Stelle der Union sei, die durch die Verträge geschaffen worden sei und deren Handlungen und Verhaltensweisen die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV auslösen könnten. Wie sich aber aus der Prüfung der Rechtsmittel des Rates in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P ergibt, ist diese Prämisse mit einem Rechtsfehler behaftet. Somit kann der erste Rechtsmittelgrund jedenfalls nicht durchgreifen.

 Rechtsmittelgründe 2 bis 4

 Vorbringen der Parteien

123    Mit den Rechtsmittelgründen 2 bis 4, die zusammen zu prüfen sind, beanstanden die Rechtsmittelführer im Wesentlichen Rechts- oder Beurteilungsfehler sowie Verfälschungen, die dem Gericht in Bezug auf die Pressemitteilung der EZB vom 21. März 2013, das Aushandeln und den Abschluss des MoU vom 26. April 2013, die „Feststellung der Kommission, dass die von den zyprischen Behörden erlassenen Maßnahmen den Auflagen entsprechen“, die von der Kommission und der EZB erteilte Genehmigung für die Auszahlung der einzelnen Tranchen der FHF an die Republik Zypern, die Erklärungen der Eurogruppe vom 12. April, 13. Mai und 13. September 2013 sowie den Beschluss 2013/236 unterlaufen seien.

124    Insbesondere habe das Gericht nach Prüfung dieser Beweismittel nicht zu dem Schluss gelangen können, dass die Beklagten von den zyprischen Behörden nicht verlangt hätten, die nach den in den Rn. 20 bis 24 des vorliegenden Urteils genannten Dekreten vorgesehenen Maßnahmen zu erlassen, obwohl u. a. die verschiedenen Handlungen und Verhaltensweisen der Beklagten Teil eines „Continuums“ seien, in dem jede dieser Handlungen und Verhaltensweisen eine notwendige Bedingung für die Beibehaltung oder kontinuierliche Umsetzung dieser Maßnahmen durch die Republik Zypern sei und eine konzertierte Aktion der Beklagten darstelle.

125    Überdies machen die Rechtsmittelführer geltend, dass gemäß Art. 14.4 des dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: Satzung der EZB) die Befugnis der EZB zur Beendigung einer ELA bedeute, dass deren Gewährung nicht in die ausschließlichen Zuständigkeiten einer nationalen Zentralbank falle. Somit habe die EZB mit ihrer Pressemitteilung vom 21. März 2013 von den zyprischen Behörden verlangt, die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen zu erlassen.

126    Die Beklagten treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführer entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

127    Aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs geht hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entspricht diesem Erfordernis ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. insbesondere Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 35, sowie Beschluss vom 27. Mai 2020, Paix et justice pour les juifs séfarades en Israël/Kommission und Europarat, C‑798/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:389, Rn. 10 und 11 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

128    Außerdem ist der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und, von Ausnahmen abgesehen, nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2003, T. Port/Kommission, C‑122/01 P, EU:C:2003:259, Rn. 27, und vom 25. Oktober 2007, Komninou u. a./Kommission, C‑167/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:633, Rn. 40). Die Würdigung der beim Gericht vorgelegten Beweismittel ist, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. insbesondere Urteil vom 28. Mai 1998, New Holland Ford/Kommission, C‑8/95 P, EU:C:1998:257, Rn. 26).

129    Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass die von den Rechtsmittelführern im Rahmen ihrer Rechtsmittelgründe 2 bis 4 dargelegte Argumentation, soweit sie sich auf die Erklärungen der Eurogruppe vom 12. April, 13. Mai und 13. September 2013 bezieht, aus den in Rn. 122 des vorliegenden Urteils ausgeführten Gründen ins Leere geht und daher zurückzuweisen ist.

130    Zweitens bestehen diese Rechtsmittelgründe 2 bis 4, die unter dem Vorwand geltend gemacht werden, eine Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln durch das Gericht zu beanstanden, im Wesentlichen in einer Wiederholung der von den Rechtsmittelführern vor dem Gericht dargelegten Argumentation, wonach die Handlungen und Verhaltensweisen der Beklagten Teil eines „Continuums“ seien, und zielen somit darauf ab, eine neue Würdigung dieser Argumentation durch den Gerichtshof zu erreichen, was nicht in dessen Zuständigkeit fällt.

131    Drittens ist, soweit die Argumentation der Rechtsmittelführer das Aushandeln und den Abschluss des MoU vom 26. April 2013, die „Feststellung der Kommission, dass die von den zyprischen Behörden erlassenen Maßnahmen den Auflagen entsprechen“, und die von der Kommission und der EZB erteilte Genehmigung für die Auszahlung der einzelnen Tranchen der FHF an die Republik Zypern betrifft, darauf hinzuweisen, dass die der Kommission und der EZB im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Aufgaben, wie das Gericht in den Rn. 167 bis 169 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 166 bis 168 des zweiten angefochtenen Urteils zutreffend entschieden hat, keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne umfassen, so dass die Tätigkeiten dieser beiden Organe im Rahmen des ESM-Vertrags nur den ESM verpflichten (Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

132    Daraus folgt, dass das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Handlungen nicht der Kommission und der EZB, sondern dem ESM zuzurechnen waren, ohne, wie sich aus den Rn. 201 bis 204 des ersten angefochtenen Urteils und den Rn. 200 bis 203 des zweiten angefochtenen Urteils ergibt, der Frage vorzugreifen, ob die Kommission und die EZB im Rahmen des Aushandelns und der Unterzeichnung des MoU vom 26. April 2013 oder im Rahmen der Überwachung der Anwendung der von den zyprischen Behörden erlassenen Maßnahmen rechtswidrige Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung des Unionsrechts an den Tag gelegt haben, die die außervertragliche Haftung der Union auslösen können.

133    Viertens ist, soweit Art. 14.4 der Satzung der EZB geltend gemacht wird, um darzutun, dass die EZB im Rahmen der Gewährung der ELA von den zyprischen Behörden den Erlass der in Rn. 124 des vorliegenden Urteils genannten Maßnahmen verlangt habe, darauf hinzuweisen, dass mit diesem Vorbringen lediglich eine vor dem Gericht dargelegte Argumentation wiederholt wird, die das Gericht nach einer eingehenden Prüfung in den Rn. 134 bis 155 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 130 bis 151 des zweiten angefochtenen Urteils zurückgewiesen hat. Nach der in Rn. 127 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung ist dieses Vorbringen deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

134    Was fünftens den Beschluss 2013/236, insbesondere die in dessen Art. 2 Abs. 6 Buchst. b genannte Integration der Laïki in die BoC betrifft, hat das Gericht in Rn. 178 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 177 des zweiten angefochtenen Urteils fehlerfrei entschieden, dass diese Bestimmung keine besonderen Modalitäten für die Umsetzung dieser Maßnahme vorsah und die zyprischen Behörden daher zumindest über ein erhebliches Ermessen bei der Festlegung dieser Modalitäten verfügten.

135    Nach alledem sind die Rechtsmittelgründe 2 bis 4 zurückzuweisen.

 Fünfter Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

136    Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 218 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 217 des zweiten angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass ihre Klagen unzulässig seien, soweit sie das Bail-in bei der Laïki beträfen, da sie hierzu lediglich ausgeführt hätten, dass die Aktien der Laïki als Folge der von den zyprischen Behörden erlassenen Maßnahmen ohne finanziellen Gegenwert „gelöscht“ worden seien bzw. dass ihr wirtschaftlicher Wert „vollständig vernichtet“ worden sei, und dabei weder einen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit, mit der der Beschluss 2013/236 behaftet sein soll, und dem geltend gemachten Schaden bezeichnet noch die Beteiligung des Rates an der Entstehung dieses Schadens erläutert hätten.

137    Zunächst gehe aus dem Anhang der Erklärung der Eurogruppe vom 25. März 2013 und dem fünften Erwägungsgrund des Beschlusses 2013/236 klar hervor, dass die Aktionäre der Laïki gezwungen gewesen seien, die Last der Finanzierung der Rettung dieses Kreditinstituts zu tragen, was einer Gläubigerbeteiligung gleichkomme.

138    Des Weiteren stehe die so in Rn. 218 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 217 des zweiten angefochtenen Urteils enthaltene Begründung des Gerichts im Widerspruch zu den Ausführungen des Gerichts in Rn. 506 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 505 des zweiten angefochtenen Urteils, wo es selbst von „Bail-in-Maßnahmen der betroffenen Banken“ spreche.

139    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführer entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

140    Was zunächst das Vorbringen der Rechtsmittelführer in Bezug auf den Inhalt des Anhangs zur Erklärung der Eurogruppe vom 25. März 2013 betrifft, geht dieses Vorbringen aus den in Rn. 122 des vorliegenden Urteils ausgeführten Gründen ins Leere und ist daher zurückzuweisen.

141    Des Weiteren ist hinsichtlich des fünften Erwägungsgrundes des Beschlusses 2013/236 festzustellen, dass die Rechtsmittelführer, die insoweit keine Verfälschung geltend gemacht haben, in Wirklichkeit eine neue Würdigung dieses Erwägungsgrundes erreichen wollen, was, wie sich aus der in den Rn. 127 und 128 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.

142    Was schließlich die von den Rechtsmittelführern geltend gemachte Widersprüchlichkeit der Begründung der angefochtenen Urteile betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich ist, eine Rechtsfrage ist, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

143    Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass weder zwischen Rn. 218 und Rn. 506 des ersten angefochtenen Urteils noch zwischen Rn. 217 und Rn. 505 des zweiten angefochtenen Urteils ein Widerspruch besteht, der Anlass zur Aufhebung dieser Urteile geben könnte.

144    Zum einen ist Rn. 218 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 217 des zweiten angefochtenen Urteils zu entnehmen, dass das Gericht festgestellt hat, dass die in den Rn. 20 bis 24 des vorliegenden Urteils genannten Dekrete nicht vorsähen, dass die Aktien der Laïki für ein Bail-in herangezogen würden. Die Rechtsmittelführer stellen aber nicht in Abrede, dass diese Dekrete lediglich den Verkauf der Zweigstellen der Laïki in Griechenland, die Übertragung bestimmter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Laïki auf die BoC sowie die Zuweisung von 18 % des neuen Stammkapitals der BoC an die Laïki und somit keine Maßnahmen eines Bail-in der Aktionäre der Laïki vorsehen. Zum anderen wird in Rn. 506 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 505 des zweiten angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass sich aus einem Bericht des IWF vom Mai 2013 ergebe, dass die Notwendigkeit, die zahlungsfähigen Banken und die zahlungsunfähigen Banken auseinanderzuhalten, zu den Gründen gehört habe, weshalb den Bail-in-Maßnahmen der Laïki und der BoC der Vorzug gegenüber einer außerordentlichen Abgabe auf gesicherte und nicht gesicherte Einlagen bei allen zyprischen Banken gegeben worden sei. Diese allgemeine Feststellung bezieht sich somit nicht speziell auf die oben genannten Dekrete, die das Gericht in Rn. 218 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 217 des zweiten angefochtenen Urteils ausdrücklich geprüft hat. Dem Gericht kann daher nicht vorgeworfen werden, dass seine Erwägungen widersprüchlich seien.

145    Jedenfalls vermag die Argumentation der Rechtsmittelführer die Feststellung des Gerichts in Rn. 218 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 217 des zweiten angefochtenen Urteils nicht zu widerlegen, dass in den Klagen nicht präzisiert sei, wie der Rat durch den Erlass des Beschlusses 2013/236 zur Entstehung des den Aktionären der Laïki entstandenen Schadens beigetragen haben soll.

146    Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum sechsten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

147    Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund, der sich in drei Teile gliedert, machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es eine auf Handlungen und Verhaltensweisen der Unionsorgane zurückzuführende Verletzung ihres Eigentumsrechts verneint habe.

148    Im Rahmen des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes, der die Übernahme der gesicherten Einlagen der Laïki durch die BoC und den Verbleib der nicht gesicherten Einlagen bei der Laïki, die Umwandlung von 37,5 % der nicht gesicherten Einlagen der BoC in Aktien sowie das vorübergehende Einfrieren eines weiteren Teils der nicht gesicherten Einlagen betrifft, tragen die Rechtsmittelführer zunächst vor, dass der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701), lediglich die Punkte 1.23 bis 1.27 des MoU vom 26. April 2013 geprüft habe.

149    Anschließend wenden sich die Rechtsmittelführer gegen die Würdigung durch das Gericht in Rn. 285 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 284 des zweiten angefochtenen Urteils, wonach die Beschränkungen des Eigentumsrechts gesetzlich vorgesehen seien. Erstens nämlich habe die Union nicht über die Befugnis verfügt, eine Gläubigerbeteiligung oder die Abwicklung der betroffenen Banken anzuordnen. Zweitens sei das Gesetz vom 22. März 2013 nur unter dem extremen Druck erlassen worden, den die Beklagten auf die zyprischen Behörden ausgeübt hätten, wie sein von der Kommission diktierter Inhalt und das Datum seines Erlasses – der Folgetag des Tages, an dem die EZB beschlossen habe, die ELA zu beenden – zeigten. Das Kriterium der Qualität von Rechtsvorschriften, auf das Art. 52 Abs. 1 der Charta abziele, sei daher nicht erfüllt. Drittens sehe das Gesetz vom 22. März 2013, anders als das Gericht in Rn. 276 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 275 des zweiten angefochtenen Urteils entschieden habe, weder wirkliche Garantien für die Gläubiger und Aktionäre der betroffenen Banken vor, noch gewährleiste es die Achtung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz. Viertens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und Beweise verfälscht, als es in Rn. 282 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 281 des zweiten angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Durchführung eines Verfahrens der vorherigen Konsultation wegen der Dringlichkeit der Situation nicht möglich gewesen sei.

150    Schließlich sind die Rechtsmittelführer der Auffassung, dass die fraglichen Maßnahmen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen, da andere, weniger belastende Maßnahmen hätten getroffen werden können. Hierzu führen sie erstens aus, dass der Umstand, dass das zyprische Parlament die Abgabe auf Bankeinlagen abgelehnt habe, nicht den Erlass einer restriktiveren Maßnahme rechtfertige. Zweitens sei der Fall der Republik Zypern ohne Weiteres mit dem anderer Euro-Länder vergleichbar, die eine Finanzhilfe beantragt hätten. Drittens weisen die Rechtsmittelführer auf die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C‑62/14, EU:C:2015:400), hin, wonach die EZB über eine breite Palette von Optionen zur Beruhigung der Finanzmärkte, Gewährleistung der Stabilität des Euro und zur Förderung der Finanzstabilität verfügt. Viertens sei es nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, dass der Abschlag auf Einlagen über 100 000 Euro nicht stufenweise vorgenommen werde.

151    Mit dem zweiten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes, der die Herabsetzung des Nennwerts der Stammaktien der BoC von einem Euro auf einen Cent und den Verkauf der griechischen Zweigstellen betrifft, verweisen die Rechtsmittelführer auf die Argumentation, die sie im Rahmen des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes dargelegt haben. Darüber hinaus machen sie geltend, dass der Verkauf der griechischen Zweigstellen nicht im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens erfolgt sei.

152    Zur Begründung des dritten Teils dieses Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass das Verhalten der EZB hinsichtlich der ELA keinen offenkundigen Verstoß gegen Art. 14.4 der Satzung der EZB, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie die Erfordernisse der Billigkeit und der Kohärenz darstelle. Erstens habe die EZB, anders als das Gericht in Rn. 377 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 376 des zweiten angefochtenen Urteils entschieden habe, den Erlass der in Rn. 124 des vorliegenden Urteils genannten Maßnahmen verlangt, wie sich aus der Argumentation der Rechtsmittelführer im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes ergebe. Zweitens sei das Verhalten der EZB mit einem Rechtsverstoß behaftet, da die EZB aufgrund des weiten Ermessens, über das sie verfüge, um zu bestimmen, ob eine Bank zahlungsfähig sei, und dieser die ELA zu gewähren, im Rahmen eines Entscheidungsprozesses handle, der gegen Art. 52 Abs. 1 der Charta verstoße. Drittens sei das Gericht in Rn. 400 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 399 des zweiten angefochtenen Urteils zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Pressemitteilung der EZB vom 21. März 2013 insofern das Begründungserfordernis erfülle, als sich ihr die Begründung des Beschlusses des EZB-Rats vom selben Tag entnehmen lasse.

153    Die Beklagten weisen das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurück.

 Würdigung durch den Gerichtshof

154    Einleitend ist, wie das Gericht in Rn. 254 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 253 des zweiten angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, darauf hinzuweisen, dass das in Art. 17 Abs. 1 der Charta verbürgte Eigentumsrecht nicht uneingeschränkt gilt (Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69).

155    Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten, und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 31. Januar 2019, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C‑225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 101).

156    Zum ersten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 261 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 260 des zweiten angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass die Würdigung, die der Gerichtshof in den Rn. 73 und 74 des Urteils vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701), hinsichtlich der ersten Reihe von in den Punkten 1.23 bis 1.27 des MoU vom 26. April 2013 genannten Maßnahmen vorgenommen hat, im vorliegenden Fall relevant ist.

157    Als Erstes ist jedenfalls zu der Rüge, die Beschränkungen des Eigentumsrechts der Rechtsmittelführer seien nicht gesetzlich vorgesehen gewesen, insbesondere zu deren Vorbringen, die Union habe bei Erlass der in Rn. 124 des vorliegenden Urteils genannten Maßnahmen keine Gläubigerbeteiligung oder Abwicklung der betroffenen Banken verlangen können, zum einen festzustellen, dass, wie das Gericht in Rn. 284 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 283 des zweiten angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, der Umstand, dass es zur maßgeblichen Zeit an unionsrechtlichen Harmonisierungsmaßnahmen im Bereich der Gläubigerbeteiligung bei Banken fehlte, nicht bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten untersagt war, Maßnahmen der Gläubigerbeteiligung zu treffen, deren Erlass die außervertragliche Haftung der Union indessen nicht auslösen kann. Zum anderen geht das Vorbringen der Rechtsmittelführer hinsichtlich des Bankenabwicklungssystems, da sich das Gericht nicht zu der Frage geäußert hat, ob dieses System im maßgeblichen Zeitraum eine rechtliche Grundlage im Unionsrecht fand, ins Leere und ist daher zurückzuweisen.

158    Darüber hinaus ist, soweit die Rechtsmittelführer geltend machen, dass die Beklagten einen extremen Druck auf die zyprischen Behörden ausgeübt hätten, damit diese das Gesetz vom 22. März 2013 erließen, das Kriterium der Qualität von Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta nicht erfüllt sei und dieses Gesetz den Gläubigern und Aktionären der betroffenen Banken weder Garantien noch wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz biete, festzustellen, dass die Rechtsmittelführer mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit eine erneute Würdigung der vor dem Gericht vorgelegten Tatsachen und Beweise durch den Gerichtshof erreichen wollen, ohne darzutun, dass das Gericht diese Tatsachen und Beweismittel im Rahmen der Würdigung in den Rn. 274 bis 281 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 273 bis 280 des zweiten angefochtenen Urteils verfälscht habe. Wie sich aus der in den Rn. 127 und 128 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, ist ein solches Vorbringen im Stadium des Rechtsmittels jedoch nicht zulässig.

159    Zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführer, die Durchführung eines Verfahrens der vorherigen Konsultation der Einleger und Aktionäre der betroffenen Banken wäre, anders als das Gericht in Rn. 282 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 281 des zweiten angefochtenen Urteils entschieden habe, möglich gewesen, ist festzustellen, dass das Gericht seine Erwägungen in den genannten Randnummern der angefochtenen Urteile zutreffend auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland (CE:ECHR:2016:0721JUD006306614), gestützt hat, aus dem sich ergibt, dass das Erfordernis, dass jede Beschränkung des Eigentumsrechts gesetzlich vorgesehen sein muss, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Betroffenen vor dem Erlass dieses Gesetzes hätten konsultiert werden müssen, insbesondere wenn eine solche vorherige Konsultation unweigerlich die Anwendung der Maßnahmen, mit denen der Zusammenbruch der betroffenen Banken verhindert werden sollte, verzögert hätte.

160    Als Zweites ist zu der Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz verlangt, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteil vom 31. Januar 2019, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C‑225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

161    Im vorliegenden Fall hat das Gericht zunächst in Rn. 255 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 254 des zweiten angefochtenen Urteils das mit den Rechtsakten und Handlungen der Beklagten verfolgte Gemeinwohlziel berücksichtigt, die Stabilität des zyprischen Finanzsystems und des Euro-Währungsgebiets insgesamt sicherzustellen.

162    Anschließend hat es in den Rn. 302 bis 313 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 301 bis 312 des zweiten angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführer geprüft, es treffe nicht zu, dass es keine weniger einschneidenden Maßnahmen gegeben habe, um das so angestrebte Ziel zu erreichen. In diesem Zusammenhang hat das Gericht berücksichtigt, dass das zyprische Parlament am 19. März 2013 die Einführung einer Abgabe auf sämtliche Bankeinlagen abgelehnt hatte, zudem hat es den Nachteilen bzw. der Nichtverfügbarkeit der in Punkt 11 des Berichts des IWF vom Mai 2013 genannten alternativen Lösungen, den beträchtlichen Verlusten sowohl für die Steuerzahler als auch für die Einleger, zu denen ein Ausscheiden der Republik Zypern aus dem Euro-Währungsgebiet geführt hätte, und den Schwächen des von den Rechtsmittelführern vorgeschlagenen Stufenmodells für die Abschläge, das die Höhe der Einlagen bei den betroffenen Banken berücksichtigt hätte, Rechnung getragen.

163    Schließlich hat das Gericht in den Rn. 311 und 312 des ersten angefochtenen Urteils sowie in den Rn. 310 und 311 des zweiten angefochtenen Urteils den Vergleich zwischen der Situation der Republik Zypern und der anderer Euro-Länder, die eine Finanzhilfe erhalten haben, mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Finanzsektor der Republik Zypern durch seine – gemessen an der Volkswirtschaft der Republik Zypern – unverhältnismäßige Größe gekennzeichnet sei.

164    Aus den ausführlichen Feststellungen des Gerichts ergibt sich, dass dieses frei von Beurteilungsfehlern und ohne gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen, geurteilt hat, dass die Alternativen zur Rekapitalisierung der betroffenen Banken nicht weniger einschneidend gewesen wären als die erlassenen Maßnahmen und dass die betroffenen Banken mangels Rekapitalisierung mit einer Einstellung ihrer Tätigkeit hätten rechnen müssen und von einem ungeordneten Zusammenbruch bedroht gewesen wären, der systematischen Charakter hätte annehmen und rasch auf andere Banken oder gar das gesamte Bankensystem des Euro-Währungsgebiets hätte übergreifen können.

165    Somit ist der erste Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

166    Zum zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist zum einen festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführer darauf beschränken, allgemein auf ihre im Rahmen des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes dargelegte Argumentation zu verweisen. Daraus folgt, dass ihre Argumentation aus den in den Rn. 156 bis 165 des vorliegenden Urteils ausgeführten Gründen keinen Erfolg haben kann.

167    Was zum anderen die Rüge betrifft, der Verkauf der griechischen Zweigstellen sei nicht Gegenstand eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens gewesen, begnügen sich die Rechtsmittelführer damit, auf die Beweise, die sie vor dem Gericht vorgelegt haben, zu verweisen, ohne anzugeben, welche dieser Beweise verfälscht worden seien. Gemäß der in Rn. 128 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung fällt eine solche Rüge jedoch nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen des Rechtsmittels.

168    Folglich greift der zweite Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes nicht durch.

169    Zum dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, insbesondere zu dem Vorbringen, mit dem die Rechtsmittelführer zum einen in Abrede stellen, dass der Erlass der in Rn. 124 des vorliegenden Urteils genannten Maßnahmen weder durch die Pressemitteilung der EZB vom 21. März 2013 noch durch den Beschluss des EZB-Rats vom selben Tag verlangt worden sei, und zum anderen die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der EZB im Rahmen der Gewährung der ELA in Frage stellen, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer auf ihre im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes dargelegte Argumentation verweisen, mit der, wie in Rn. 133 des vorliegenden Urteils ausgeführt, lediglich ihr Vorbringen vor dem Gericht wiedergegeben wird, das die Rolle der EZB in diesem Rahmen betraf, und die gemäß der in Rn. 127 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückgewiesen worden ist.

170    Was außerdem die Argumentation der Rechtsmittelführer betrifft, die Pressemitteilung der EZB vom 21. März 2013 weise einen Begründungsmangel auf, genügt der Hinweis, dass sich diese Argumentation gegen die Gründe richtet, die in Rn. 400 des ersten angefochtenen Urteils und Rn. 399 des zweiten angefochtenen Urteils ausgeführt wurden, wo es heißt: „Folglich konnten die Kläger unter den Umständen des vorliegenden Falls aufgrund des Wortlauts der Pressemitteilung [der EZB] vom 21. März 2013 – so kurzgefasst sie auch war – angesichts insbesondere des Zusammenhangs, der geltenden Rechtsvorschriften und der Stellungnahme des Präsidenten der EZB auf der Pressekonferenz vom 4. April 2013 jedenfalls erkennen, dass die Zahlungsunfähigkeit der betroffenen Banken ohne ein geeignetes Anpassungsprogramm der Beibehaltung der derzeitigen Höhe der ELA entgegen[stand].“ Somit handelt es sich bei diesen Gründen im Verhältnis zu den Rn. 397 bis 399 des ersten angefochtenen Urteils und den Rn. 396 bis 398 des zweiten angefochtenen Urteils um nicht tragende Gründe.

171    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können jedoch Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und gehen daher ins Leere (Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C‑336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

172    Demnach sind der dritte Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes und dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum siebten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

173    Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, rechtsfehlerhaft angenommen zu haben, dass die Handlungen und Verhaltensweisen der Beklagten nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hätten.

174    Erstens enthalte das Schreiben des Leiters des Kabinetts des Gouverneurs der ZZB an die Exekutivdirektoren der Laïki und der BoC vom 11. Februar 2013 deutliche, klare und unbedingte Zusicherungen, dass die Rechte der Einleger nicht eingeschränkt würden. Diese Zusicherungen seien für das Eurosystem bindend.

175    Zweitens habe die Zusage der Eurogruppe vom 21. Januar 2013, der Republik Zypern die FHF aufgrund einer im November 2012 erzielten politischen Einigung zu gewähren, bei den Einlegern der betroffenen Banken das Vertrauen darauf geweckt, dass keine Gläubigerbeteiligung verlangt werden würde.

176    Drittens schließlich tragen die Rechtsmittelführer vor, dass die Gewährung einer Finanzhilfe an andere Euro-Länder, nämlich Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik nicht an den Erlass von Maßnahmen der Gläubigerbeteiligung geknüpft gewesen seien, und machen geltend, dass die EZB die ELA für einen erheblichen Zeitraum genehmigt habe. Der Verweis des Gerichts auf das Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C‑526/14, EU:C:2016:570), sei nicht zielführend, da dieses Urteil Handlungen der Kommission nach den Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen betreffe, die einen gefestigten rechtlichen Rahmen vorsähen und der Kommission klare Befugnisse zuwiesen.

177    Die Beklagten weisen dieses Vorbringen in vollem Umfang zurück.

 Würdigung durch den Gerichtshof

178    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jeder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem keine solchen Zusicherungen gegeben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2017, Pappalardo u. a./Kommission, C‑350/16 P, EU:C:2017:672, Rn. 39, sowie vom 31. Januar 2019, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C‑225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 57).

179    Was im vorliegenden Fall zum einen die Rügen betrifft, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass weder aus dem Schreiben des Leiters des Kabinetts des Gouverneurs der ZZB an die Exekutivdirektoren der betroffenen Banken vom 11. Februar 2013 noch aus der Zusage der Eurogruppe vom 21. Januar 2013, der Republik Zypern die FHF zu gewähren, ein berechtigtes Vertrauen hergeleitet werden könne, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer mit diesen Rügen lediglich die bereits vor dem Gericht dargelegten Argumente wiederholen und den Gerichtshof im Wesentlichen ersuchen, über bestimmte Beweise neu zu entscheiden, ohne eine Verfälschung dieser Beweise durch das Gericht geltend zu machen. Folglich sind diese Rügen nach der in den Rn. 127 und 128 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

180    Zum anderen können die Rechtsmittelführer dem Gericht nicht zum Vorwurf machen, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C‑526/14, EU:C:2016:570), in Rn. 432 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 431 des zweiten angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass allein der Umstand, dass in früheren Phasen der internationalen Finanzkrise die Gewährung einer Finanzhilfe nicht vom Erlass vergleichbarer Maßnahmen wie den in Rn. 124 des vorliegenden Urteils genannten abhängig gemacht worden sei, als solcher nicht als eine klare, unbedingte und übereinstimmende Zusicherung angesehen werden könne, die ein berechtigtes Vertrauen der Aktionäre, Anleihegläubiger und Einleger der betroffenen Banken darauf begründen könne, dass dies bei der Gewährung einer Finanzhilfe an die Republik Zypern genauso sein würde.

181    Zwar unterscheidet sich die Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, in tatsächlicher Hinsicht von den vorliegenden Rechtssachen, doch behält die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 65 jenes Urteils, dass der Umstand, dass die nachrangigen Gläubiger der betroffenen Banken, d. h. die Gläubiger, die im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des ausgebenden Instituts nach den Inhabern von Anleihen, aber vor den Aktionären befriedigt werden, in den ersten Phasen der internationalen Finanzkrise nicht dazu aufgefordert wurden, einen Beitrag zur Rettung der Kreditinstitute zu leisten, ein berechtigtes Vertrauen der Anteilseigner und nachrangigen Gläubiger, auch in Zukunft keinen Lastenverteilungsmaßnahmen unterworfen zu werden, nicht begründen kann, ihre Gültigkeit und ist auf die vorliegenden Fälle entsprechend übertragbar. Diese Feststellung ist im Licht von Rn. 66 des oben genannten Urteils zu lesen, in der der Gerichtshof darauf hingewiesen hat, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes zwar zu den tragenden Grundsätzen der Union zählt, die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nicht berechtigt sind, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, und zwar insbesondere auf einem Gebiet, das durch eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage gekennzeichnet ist.

182    Dass die Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C‑526/14, EU:C:2016:570), ergangen ist, wie die Rechtsmittelführer vortragen, ausschließlich das Verhalten der Kommission auf dem Gebiet der dem Bankensektor gewährten staatlichen Beihilfen betraf, hat offenkundig keine Auswirkungen auf die Relevanz der Erwägungen des Gerichtshofs für die vorliegenden Rechtssachen, zumal auch diese im Kontext der Finanzkrise stehen und unter die Wirtschafts- und Währungspolitik fallen, die eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage erfordert.

183    Der siebte Rechtsmittelgrund ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum achten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

184    Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund vertreten die Rechtsmittelführer die Auffassung, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, der Grundsatz der Gleichbehandlung sei durch die Handlungen und Verhaltensweisen der Beklagten nicht verletzt worden.

185    Erstens tragen sie vor, die Aktionäre und nicht gesicherten Einleger der Laïki und der BoC seien gegenüber der Gläubigerin der Laïki, deren Forderungen ihren Ursprung in der ELA hätten, also der ZZB, diskriminiert worden. Insbesondere sei die Forderung aus der ELA das Ergebnis des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten, da die EZB während mehrerer Jahre die großzügige Gewährung der ELA genehmigt und ihre rasche Rückzahlung auf der Grundlage ihres rechtswidrigen Beschlusses vom 21. März 2013 verlangt habe. Außerdem werfen sie dem Gericht vor, seine Erwägungen in Rn. 449 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 448 des zweiten angefochtenen Urteils auf die Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB (T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 92), und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB (T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 108 und 109), gestützt zu haben, obwohl diese Urteile den Kauf von Staatsanleihen und nicht Bankeinlagen betroffen hätten.

186    Zweitens seien die Rechtsmittelführer im Verhältnis zu den Inhabern von Einlagen bei den griechischen Zweigstellen mittelbar aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert worden. Insbesondere verstoße diese Diskriminierung gegen die Niederlassungsfreiheit. Des Weiteren könne ein vages Risiko, dass ein Abschlag auf die Einlagen bei griechischen Zweigstellen einen allgemeinen Ansturm auf die Banken in Griechenland hätte auslösen können, eine diskriminierende Behandlung nicht rechtfertigen. Ferner zeige die Unterstützung, die die Eurogruppe dem PSI-Programm trotz der Gefahr des Übergreifens auf die Laïki und die BoC geleistet habe, dass die Rechtsmittelführer gegenüber den Einlegern und Aktionären der griechischen Banken diskriminiert würden.

187    Drittens tragen die Rechtsmittelführer vor, sie würden gegenüber den Einlegern, deren Einlagen 100 000 Euro nicht überschritten, diskriminiert. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei es nicht gerecht, die Schwelle von 100 000 Euro als Differenzierungskriterium in Bezug auf die Anordnung eines Abschlags auf den Wert von Anleihen heranzuziehen (EGMR, 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, Rn. 137), was auch für Einlagen gelte. Des Weiteren sei die Unterscheidung, die in der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. 1994, L 135, S. 5) zwischen Einlagen unter 100 000 Euro und solchen über 100 000 Euro getroffen werde, nicht maßgeblich, da den Rechtsmittelführern die Möglichkeit, die Rückerstattung von Forderungen aus Einlagen über 100 000 Euro zu verlangen, versagt worden sei. Schließlich hätten die Beklagten gegen diese Richtlinie verstoßen, soweit die Auflagen, die die Eurogruppe bei ihrer Sitzung vom 16. März 2013 verabschiedet habe, vorsähen, dass für Einlagen bis zu 100 000 Euro ein Verlust von 6,75 % entstünde.

188    Viertens tragen die Rechtsmittelführer vor, gegenüber Einlegern und Aktionären von Banken aus anderen Euro-Ländern, die eine Finanzhilfe erhalten hätten, diskriminiert zu werden. Insbesondere sei diese Finanzhilfe jeweils höher gewesen als die der Republik Zypern erteilte FHF und zu weniger einschränkenden Bedingungen gewährt worden.

189    Fünftens schließlich habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass sich die Rechtsmittelführer angesichts der Zahlungsunfähigkeit der Laïki und der BoC in einer anderen Situation als die Mitglieder des zyprischen genossenschaftlichen Bankensektors befunden hätten. Zum einen sei diese Zahlungsunfähigkeit nämlich durch das Verhalten der Beklagten beschleunigt worden. Da diese Zahlungsunfähigkeit nicht durch eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht festgestellt worden sei, könne zum anderen der unbestimmte Begriff „Zahlungsunfähigkeit“ keine objektive Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung der Rechtsmittelführer begründen. Überdies habe sich das Gericht nicht auf den Bericht des IWF vom Mai 2013 stützen dürfen, da dieser erst nach dem Erlass der in Rn. 124 des vorliegenden Urteils genannten Maßnahmen erstellt worden sei.

190    Die Beklagten treten diesen verschiedenen Argumenten entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

191    Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 6. Juni 2019, P. M. u. a., C‑264/18, EU:C:2019:472, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

192    Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch eine unterschiedliche Behandlung setzt voraus, dass die betreffenden Sachverhalte im Hinblick auf alle Merkmale, die sie kennzeichnen, vergleichbar sind (vgl. u. a. Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 25).

193    Was erstens die Rüge betrifft, die Rechtsmittelführer seien gegenüber der Gläubigerin der Laïki, deren Forderungen ihren Ursprung in der ELA hätten, also der ZZB, diskriminiert worden, hat das Gericht in Rn. 448 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 447 des zweiten angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass, wie die Rechtsmittelführer selbst eingeräumt hatten, die Bereitstellung der ELA in die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken fällt. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass nur die ZZB die ELA an die Laïki gewähren konnte und dadurch eine Forderung gegen diese erwarb.

194    In Rn. 449 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 448 des zweiten angefochtenen Urteils hat das Gericht erläutert, dass im Unterschied zu den Inhabern nicht gesicherter Einlagen bei den betroffenen Banken und den Aktionären der BoC, die nur in ihrem privaten Interesse handelten, eine Zentralbank des Eurosystems bei ihren Entscheidungen allein von im Allgemeininteresse liegenden Zielen geleitet werde, wie sich aus den Urteilen vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB (T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 92), und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB (T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 108 und 109), ergebe.

195    Nachdem das Gericht in Rn. 450 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 449 des zweiten angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die ZZB die sich aus der ELA ergebende Forderung erworben habe, um einen Beitrag zur Verwirklichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Stabilisierung des Finanzsystems Zyperns und des gesamten Euro-Währungsgebiets zu leisten, hat es in Rn. 452 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 451 des zweiten angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass sich die Inhaber nicht gesicherter Einlagen bei den betroffenen Banken sowie die Aktionäre der BoC einerseits und die ZZB andererseits nicht in einer vergleichbaren Lage befunden hätten und der Grundsatz der Gleichbehandlung daher nicht verletzt worden sei.

196    Diese Erwägungen weisen keine Rechtsfehler im Hinblick auf die in den Rn. 191 und 192 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung auf.

197    Überdies ist es nicht zu beanstanden, dass das Gericht seine Erwägungen auf die in Rn. 194 des vorliegenden Urteils angeführten Urteile gestützt hat, obwohl diese sich auf den Kauf vom griechischen Staat begebener Schuldtitel und nicht auf Bankeinlagen bezogen. Wie die EZB zutreffend ausgeführt hat, befindet sich eine Zentralbank des Europäischen Zentralbankensystems (ESZB), die ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, unabhängig von der Natur der fraglichen Maßnahmen zur Umstrukturierung der Staatsschuld, in einer anderen Situation als private Anleger, die Inhaber staatlicher Schuldtitel sind, und Inhaber von Bankeinlagen wie die Rechtsmittelführer.

198    Zweitens beanstanden die Rechtsmittelführer im Rahmen der Rüge, sie würden gegenüber den Inhabern von Einlagen bei griechischen Zweigstellen diskriminiert, dass eine solche Diskriminierung gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße. Hierzu genügt der Hinweis, dass sie diese Rüge erstmals vor dem Gerichtshof erheben und diese daher als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2017, Telefónica/Kommission, C‑487/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:961, Rn. 84, sowie vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C‑98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 42).

199    Darüber hinaus bezieht sich das Vorbringen der Rechtsmittelführer auf die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Gerichts in den Rn. 467, 476 und 477 des ersten angefochtenen Urteils sowie den Rn. 466, 475 und 476 des zweiten angefochtenen Urteils zur Gefahr eines allgemeinen Ansturms auf die Banken in Griechenland, die ein Abschlag auf die Einlagen bei den griechischen Zweigstellen ausgelöst hätte, die die angebliche Diskriminierung rechtfertigte, und zum tatsächlichen Kontext, in dem die Eurogruppe das PSI-Programm förderte. Da mit diesem Vorbringen keine Verfälschung geltend gemacht worden ist, ist es aus den in den Rn. 127 und 128 des vorliegenden Urteils ausgeführten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

200    Was drittens die Rüge angeht, die Rechtsmittelführer seien gegenüber den Inhabern von Einlagen bei den betroffenen Banken, die 100 000 Euro nicht überschritten, diskriminiert worden, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland (CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, Rn. 137), zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es nicht gerecht wäre, auf die Schwelle von 100 000 Euro als Differenzierungskriterium in Bezug auf die Anordnung eines Abschlags auf den Wert der Anleihen abzustellen, in Anbetracht der besonderen Eigenschaft der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen als Anleihegläubiger und nicht ihrer Eigenschaft als Inhaber von Bankeinlagen, die unter die Richtlinie 94/19 fällt.

201    Zum anderen erfüllt, hinsichtlich des letztgenannten Gesichtspunkts, die Argumentation, mit der die Rechtsmittelführer die Einschlägigkeit dieser Richtlinie im Kontext der vorliegenden Rechtssachen in Frage stellen, nicht die in Rn. 127 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen, wonach ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss, und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

202    Was viertens die Rüge betrifft, mit der eine Diskriminierung zwischen den Rechtsmittelführern einerseits und den Einlegern und Aktionären von Banken aus anderen Euro-Ländern als der Republik Zypern, die vor diesem Mitgliedstaat eine Finanzhilfe erhalten haben, andererseits geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 490 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 489 des zweiten angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass sich die Maßnahmen, an die die Gewährung einer Finanzhilfe des ESM zur Lösung der finanziellen Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats angesichts einer notwendigen Rekapitalisierung seines Bankensystems gekoppelt sein kann, von Fall zu Fall, abhängig von einer Reihe anderer Faktoren als der Höhe der Hilfe im Hinblick auf die Größe der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats, grundlegend voneinander unterscheiden können. Zu diesen Faktoren könnten insbesondere die wirtschaftliche Lage des begünstigten Staates, die Aussichten der betroffenen Banken auf eine Wiederherstellung der Rentabilität, die Gründe, die zu den bei ihnen aufgetretenen Schwierigkeiten geführt haben sowie gegebenenfalls die unverhältnismäßige Größe des Bankensektors des begünstigten Staates gemessen an dessen Volkswirtschaft, die Entwicklung der internationalen Wirtschaftslage oder eine erhöhte Wahrscheinlichkeit zukünftiger Interventionen des ESM (oder anderer internationaler Organisationen, Einrichtungen oder Organe der Union oder Staaten) zur Stützung anderer bedürftiger Staaten, die eine vorsorgliche Beschränkung der für die einzelne Intervention bereitgestellten Beträge erforderlich machen könne, zählen.

203    Das Vorbringen der Rechtsmittelführer ist nicht geeignet, darzutun, dass diese Würdigung durch das Gericht unzutreffend ist. Der von ihnen geltend gemachte Umstand, dass „die wirtschaftliche Funktion einer Einlage [oder einer Aktie] in einem Staat des Euro-Währungsgebiets mit der Funktion vergleichbar ist, die sie in jedem anderen Land des Euro-Währungsgebiets erfüllt“, impliziert keineswegs, dass sich die Einleger und Aktionäre in der Republik Zypern in einer mit den Einlegern und Aktionären in anderen Euro-Ländern, die vor der Republik Zypern eine Finanzhilfe des ESM erhalten haben, vergleichbaren Lage befinden, da die bei einer vergleichenden Analyse zu berücksichtigenden Faktoren an die Mitgliedstaaten selbst geknüpft sind.

204    Des Weiteren spielt es keine Rolle, dass die Rechtsmittelführer, wie sie geltend machen, „keinesfalls für die – wie auch immer gearteten – Gründe verantwortlich gemacht werden können, die für den Finanzhilfebedarf [der Republik Zypern] ursächlich gewesen sein können“. Nicht nur, dass dieser Umstand keinen Einfluss auf die Erwägungen hat, die das Gericht im Rahmen seiner Beurteilung angestellt hat, ob die Rechtsmittelführer gegenüber Einlegern und Aktionären von Banken in anderen Euro-Ländern als der Republik Zypern, die zu einem früheren Zeitpunkt eine Finanzhilfe des ESM erhalten haben, diskriminiert wurden, er ändert vor allem nichts daran, dass der Inhalt der Maßnahmen, die mit dieser Hilfe verbunden werden können, durch Erwägungen bestimmt ist, die ausschließlich auf die finanziellen Schwierigkeiten des Euro-Landes, das diese Hilfe beantragt, abstellen.

205    Zudem ist festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer, die Republik Zypern habe den geringsten Hilfebetrag unter den drastischsten Bedingungen erhalten, lediglich eine Wiederholung eines bereits vor dem Gericht vorgebrachten Arguments darstellt und somit angesichts der in Rn. 127 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen ist.

206    Was fünftens schließlich die Rüge angeht, die Rechtsmittelführer seien gegenüber den Mitgliedern des zyprischen genossenschaftlichen Bankensektors diskriminiert worden, ist festzustellen, dass die Beanstandungen der Rechtsmittelführer, die Zahlungsunfähigkeit der betroffenen Banken sei durch das Verhalten der Beklagten beschleunigt worden und nicht durch eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht festgestellt worden, zu ungenau und nicht hinreichend belegt sind, um dem Gerichtshof die Überprüfung der angefochtenen Urteile zu ermöglichen. Im Übrigen betreffen diese Beanstandungen in weitem Umfang Tatsachenwürdigungen. Gemäß der in Rn. 128 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unterliegen solche Würdigungen aber, sofern die fraglichen Tatsachen nicht verfälscht wurden – was im vorliegenden Fall jedoch nicht geltend gemacht worden ist –, nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels.

207    Zu dem Vorbringen, das Gericht habe seine Erwägungen in Rn. 503 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 502 des zweiten angefochtenen Urteils nicht auf den Bericht des IWF vom Mai 2013 stützen können, ist hervorzuheben, dass das Gericht, wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, auf diesen Bericht lediglich Bezug genommen hat, um seine Schlussfolgerung zu untermauern, dass die zyprische Dachorganisation Co-operative Central Bank und die genossenschaftlichen Kreditinstitute anders als die betroffenen Banken nicht zahlungsunfähig waren. Zu dieser Schlussfolgerung ist das Gericht in den genannten Randnummern der angefochtenen Urteile aufgrund von Angaben gelangt, die von den Rechtsmittelführern nicht beanstandet werden, nämlich des Abschnitts 3.1 der Offenlegung, die diese Dachorganisation im Mai 2013 aufgrund der dritten Säule der „Rahmenvereinbarung von Basel“ vornahm, deren Ziel es ist, eine Kernkapitalquote sicherzustellen, um die Zahlungsfähigkeit der Banken zu gewährleisten, sowie der Antworten der EZB in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht. Dieses Vorbringen geht somit ins Leere und ist daher zurückzuweisen.

208    Folglich ist der achte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

209    Da sämtliche Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, sind die Rechtsmittel der Rechtsmittelführer insgesamt zurückzuweisen.

 Zu den Klagen vor dem Gericht

210    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall einer Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist.

211    Das ist hier der Fall.

212    Erstens nämlich ergibt sich aus den in den Rn. 78 bis 97 des vorliegenden Urteils ausgeführten Gründen, dass die Eurogruppe keine durch die Verträge geschaffene Stelle der Union ist, deren Handlungen oder Verhaltensweisen mit einer Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV angegriffen werden könnten.

213    Daher ist den vom Rat erhobenen Einreden der Unzulässigkeit stattzugeben, soweit sie gegen die Klagen gerichtet sind, die die Kläger im ersten Rechtszug in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P gegen die Eurogruppe erhoben haben.

214    Zweitens verlangte Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236, wie in Rn. 116 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zwar von der Republik Zypern, die Umwandlung der nicht gesicherten Einlagen der BoC in Eigenkapital beizubehalten oder kontinuierlich umzusetzen, nahm den zyprischen Behörden jedoch nicht ein erhebliches Ermessen zur Festlegung der besonderen Modalitäten dieser Umwandlung. Folglich ergäbe sich der Schaden, den die Rechtsmittelführer infolge dieser Umwandlung erlitten haben sollen, jedenfalls nicht aus dieser Bestimmung, sondern aus den Durchführungsmaßnahmen, die die Republik Zypern zur Umsetzung dieser Umwandlung erlassen hat.

215    Daher ist den vom Rat in Bezug auf Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236 erhobenen Einreden der Unzulässigkeit stattzugeben.

216    Daraus folgt, dass die Klagen der Kläger im ersten Rechtszug in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P, soweit sie die Eurogruppe betreffen, und die Klagen der Rechtsmittelführer gegen Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236 als unzulässig abzuweisen sind.

 Kosten

217    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

218    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

219    Da hier die Kläger im ersten Rechtszug in den Rechtssachen C‑597/18 P und C‑598/18 P im Rahmen der in diesen Rechtssachen eingelegten Rechtsmittel mit ihren Anträgen unterlegen sind, sind sie gemäß den Anträgen des Rates und der Kommission zu verurteilen, neben ihren eigenen Kosten die dem Rat und der Kommission im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht entstandenen Kosten zu tragen.

220    Da hinsichtlich der Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑603/18 P und C‑604/18 P der Rat, die Kommission und die EZB die Verurteilung der Rechtsmittelführer beantragt haben und diese mit ihren Rechtsmitteln unterlegen sind, sind die Rechtsmittelführer zu verurteilen, neben ihren eigenen Kosten die dem Rat, der Kommission und der EZB im Rahmen des Rechtsmittels und des Verfahrens vor dem Gericht entstandenen Kosten zu tragen.

221    Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Republik Finnland, die den vorliegenden Rechtsmittelverfahren als Streithelferin beigetreten ist, hat daher ihre eigenen durch diese Verfahren entstandenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a. (T680/13, EU:T:2018:486), sowie vom 13. Juli 2018, Bourdouvali u. a./Rat u. a. (T786/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:487), werden aufgehoben, soweit die vom Rat der Europäischen Union erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zurückgewiesen wurden, soweit diese gegen die in diesen Rechtssachen gegen die Eurogruppe und Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236/EU des Rates vom 25. April 2013 gerichtet an Zypern über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum erhobenen Klagen gerichtet sind.

2.      Die Klagen, die im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T680/13 und T786/14 erhoben wurden, sind unzulässig, soweit sie gegen die Eurogruppe und Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236 gerichtet sind.

3.      Die Rechtsmittel in den Rechtssachen C603/18 P und C604/18 P werden zurückgewiesen.

4.      Die Dr. K. Chrysostomides & Co. LLC, die Agroton plc, Frau Joanna und Frau Kyriaki Andreou, die Bundeena Holding plc, Frau Henrietta Jindra Burton, die C & O Service & Investment Ltd, die C. G. Christofides Industrial Ltd, Herr Phidias Christodoulou, Frau Georgia Phanou Christodoulou, Herr Christakis Christofides, Frau Theano Chrysafi, Herr Andreas Chrysafis, Herr Dionysios Chrysostomides, Frau Eleni K. und Frau Eleni D. Chrysostomides, die D & C Construction and Development Ltd, Frau Chrystalla Dekatris, Herr Constantinos Dekatris, die Dr. K. Chrysostomides and Co., Frau Emily Dragoumi, Frau Parthenopi Dragoumi, Herr James Droushiotis, die Eastvale Finance Ltd, Herr Nicos Eliades, Frau Tereza Eliades, die Goodway Alliance Ltd, Herr Christos Hadjimarkos, der Johnson Cyprus Employees Provident Fund, die Kalia Georgiou LLC, die Komposit Ltd, Herr Platon M. Kyriakides, die L.kcar Intermetal and Synthetic Ltd, die Lois Builders Ltd, Frau Athena Mavronicola-Droushiotis, die Medialgeria Monitoring and Consultancy Ltd, die Neita International Inc., Frau Sophia Nicolatos, die Paris & Barcelona Ltd, Frau Louiza Patsiou, die Probus Mare Marine Ltd, die Provident Fund of the Employees of Osel Ltd, die R.A.M. Oil Cyprus Ltd, die Steelway Alliance Ltd, die Tameio Pronoias Prosopikou Genikon, The Cyprus Phassouri Estates Ltd, The Prnses Ltd, Herr Christos Tsimon, Frau Nafsika Tsimon, die Unienergy Holdings Ltd und Frau Julia Justine Jane Woods sowie Frau Eleni Pavlikka Bourdouvali, Herr Georgios Bourdouvalis, Frau Nikolina Bourdouvali, die Coal Energy Trading Ltd, Herr Christos Christofi, Frau Elisavet Christofi, Frau Athanasia Chrysostomou, Herr Sofoklis Chrysostomou, die Clearlining Ltd, Herr Alan Dimant, die Dodoni Ependyseis Chartofylakou Dimosia Etaireia Ltd, die Dtek Holding Ltd, die Dtek Trading Ltd, die Elma Holdings pcl, die Elma Properties & Investments pcl, Frau Agrippinoulla Fragkoudi, Dimitrios Fragkoudis, die Frontal Investments Ltd, Herr Costas Gavrielides, Frau Eleni Harou, Frau Theodora Hasapopoullou, Frau Gladys Iasonos, Herr Georgios Iasonos, die Jupiter Portfolio Investments pcl, Herr George Karkousi, die Lend & Seaserve Ltd, die Liberty Life Insurance pcl, die Michail P. Michailidis Ltd, Herr Michalakis Michaelides, Frau Rena Michael Michaelidou, Herr Akis Micromatis, Herr Erginos Micromatis, Herr Harinos Micromatis, Herr Alvinos Micromatis, Herr Plotinos Micromatis, die Nertera Investments Ltd, Herr Andros Nicolaides, Frau Melina Nicolaides, Frau Ero Nicolaidou, Herr Aris Panagiotopoulos, Frau Nikolitsa Panagiotopoulou, Herr Lambros Panayiotides, Frau Ersi Papaefthymiou, Herr Kostas Papaefthymiou, die Restful Time Co., Herr Alexandros Rodopoulos, die Seatec Marine Services Ltd, die Sofoklis Chrisostomou & Yioí Ltd, Herr Marinos C. Soteriou, die Sparotin Ltd sowie Frau Miranda und Frau Myria Tanou tragen neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C597/18 P und C598/18 P entstandenen Kosten.

5.      Die Dr. K. Chrysostomides & Co. LLC, die Agroton plc, Frau Joanna und Frau Kyriaki Andreou, Frau Henrietta Jindra Burton, die C & O Service & Investment Ltd, die C. G. Christofides Industrial Ltd, Herr Christakis Christofides, Frau Theano Chrysafi, Herr Andreas Chrysafis, Herr Dionysios Chrysostomides, Frau Eleni K. und Frau Eleni D. Chrysostomides, die D & C Construction and Development Ltd, Frau Chrystalla Dekatris, Herr Constantinos Dekatris, die Dr. K. Chrysostomides and Co., Frau Emily Dragoumi, Frau Parthenopi Dragoumi, die Eastvale Finance Ltd, Herr Nicos Eliades, Frau Tereza Eliades, die Goodway Alliance Ltd, Herr Christos Hadjimarkos, der Johnson Cyprus Employees Provident Fund, die L.kcar Intermetal and Synthetic Ltd, die Lois Builders Ltd, die Medialgeria Monitoring and Consultancy Ltd, die Neita International Inc., die Paris & Barcelona Ltd, die Provident Fund of the Employees of Osel Ltd, die R.A.M. Oil Cyprus Ltd, die Steelway Alliance Ltd, die Tameio Pronoias Prosopikou Genikon, The Cyprus Phassouri Estates Ltd, Herr Christos Tsimon, Frau Nafsika Tsimon und Frau Julia Justine Jane Woods sowie Frau Eleni Pavlikka Bourdouvali, Herr Georgios Bourdouvalis, Frau Nikolina Bourdouvali, Herr Christos Christofi, Frau Elisavet Christofi, die Clearlining Ltd, die Dtek Holding Ltd, die Dtek Trading Ltd, Frau Agrippinoulla Fragkoudi, Herr Dimitrios Fragkoudis, die Frontal Investments Ltd, Herr Costas Gavrielides, Frau Eleni Harou, Frau Theodora Hasapopoullou, Frau Gladys Iasonos, Herr Georgios Iasonos, Herr George Karkousi, die Lend & Seaserve Ltd, die Michail P. Michailidis Ltd, Herr Michalakis Michaelides, Frau Rena Michael Michaelidou, Herr Andros Nicolaides, Frau Melina Nicolaides, Frau Ero Nicolaidou, Herr Aris Panagiotopoulos, Frau Nikolitsa Panagiotopoulou, Herr Alexandros Rodopoulos, die Seatec Marine Services Ltd und Herr Marinos C. Soteriou tragen neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C603/18 P und C604/18 P entstandenen Kosten.

6.      Die Republik Finnland trägt ihre eigenen im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel entstandenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch