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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. Januar 2012 - Henkel und Henkel France/Kommission

(Rechtssache T-607/11 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Beschluss der Kommission, mit dem die Übermittlung von Dokumenten an eine nationale Wettbewerbsbehörde abgelehnt wird - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Verstoß gegen Formerfordernisse - Fehlender vorläufiger Charakter der beantragten Maßnahmen - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerinnen: Henkel AG & Co. KGaA (Düsseldorf, Deutschland) und Henkel France (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Polley, T. Kuhn, F. Brunet und É. Paroche)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und P. J. O. Van Nuffel)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnungen hinsichtlich des Beschlusses der Kommission vom 30. September 2011 (Sache COMP/39.579 - Wasch- und Reinigungsmittel im Haushalt - und Sache 09/0007 F), mit dem der Antrag der französischen Wettbewerbsbehörde, ihr im Rahmen der Sache 09/0007 F betreffend den französischen Wasch- und Reinigungsmittelsektor verschiedene in der Sache COMP/39.579 vorgelegte Dokumente zu übermitteln, abgelehnt wurde

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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