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Klage, eingereicht am 8. Februar 2012 - K2 Sports Europe/HABM - Karhu Sport Iberica (SPORT)

(Rechtssache T-54/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: K2 Sports Europe GmbH (Penzberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Güell Serra)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Karhu Sport Iberica, SL (Cordoba, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. November 2011 in der Sache R 986/2010-4 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Schwarz-weiße Bildmarke "SPORT" für Waren in den Klassen 18, 25 und 28 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7490113

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Klägerin

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Eintragung Nr. 302008015437 der Wortmarke "K2 SPORTS" für Waren in den Klassen 18, 25 und 28; Internationale Registrierung Nr. 982235 der Wortmarke "K2 SPORTS" für Waren in den Klassen 18, 25 und 28

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, weil die Beschwerdekammer i) nicht berücksichtigt habe, dass die Unterschiede zwischen den Marken aufgrund der Identität der fraglichen Waren abgeschwächt gewesen seien, ii) eine unzutreffende Beurteilung der angemeldeten Marke vorgenommen habe, indem sie die Ansicht vertreten habe, dass es ausgeschlossen sei, dass das Bildelement vom Publikum als Darstellung des Buchstabens K wahrgenommen werden könnte, iii) unzutreffend angenommen habe, dass das Wort "SPORT", da es in allen maßgeblichen Gebieten verstanden werde, bei der vergleichenden Analyse außer Betracht bleiben müsse, iv) einen Fehler beim Vergleich der Zeichen begangen habe und weil v) zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe, auch wenn das Wort "SPORT" nur eine schwache Kennzeichnungskraft haben sollte

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