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Amtsblattmitteilung

 

     BESCHLUSS DES GERICHTS

    vom 21. März 2002

in der Rechtssache T-218/01: Laboratoire Monique Rémy SAS gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Nichtigkeitsklage ( Fristen ( Offensichtliche Unzulässigkeit)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-218/01, Laboratoire Monique Rémy SAS mit Sitz in Grasse (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-F. Pupel, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: A. Bordes) wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001) 1380 der Kommission vom 2. Juli 2001, mit der ein der Klägerin ursprünglich gewährter Zuschuss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, gestrichen wurde, hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter N. J. Forwood und H. Legal ( Kanzler: H. Jung ( am 21. März 2002 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten.

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1 - )ABl. C 317 vom 10.11.2001.