Language of document : ECLI:EU:T:2017:372

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

1. Juni 2017(*)

„Dumping – Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China – Änderung des endgültigen Antidumpingzolls – Teilweise Interimsüberprüfung – Marktwirtschaftsbehandlung – Im Wesentlichen auf Marktwerten beruhende Kosten der wichtigsten Inputs – Veränderte Umstände – Begründungspflicht – Frist für die Entscheidung über eine Marktwirtschaftsbehandlung – Verteidigungsrechte – Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009“

In der Rechtssache T‑442/12

Changmao Biochemical Engineering Co.Ltd mit Sitz in Changzhou (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vermulst, S. van Cutsem, F. Graafsma und J. Cornelis,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert als Bevollmächtigte, unterstützt zunächst durch Rechtsanwalt G. Berrisch und durch N. Chesaites, Barrister, dann durch Rechtsanwalt Berrisch und B. Byrne, Solicitor, sowie schließlich durch Rechtsanwalt N. Tuominen,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch M. França und A. Stobiecka-Kuik, dann durch M. França und J.-F. Brakeland als Bevollmächtigte,

und durch

Distillerie Bonollo SpA mit Sitz in Formigine (Italien),

Industria Chimica Valenzana SpA mit Sitz in Borgoricco (Italien),

Distillerie Mazzari SpA mit Sitz in Sant’Agata sul Santerno (Italien),

Caviro Distillerie Srl mit Sitz in Faenza (Italien),

sowie

Comercial Química Sarasa, SL, mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigter: R. MacLean, Solicitor,

Streithelferinnen,

wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, L 182, S. 1), soweit sie die Klägerin betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Kancheva und des Richters R. Barents,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2016,

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Weinsäure wird in Wein, Getränken und Lebensmittelzusatzstoffen, als Abbindeverzögerer in Gips und in anderen Produkten verwendet. In der Europäischen Union und in Argentinien wird L‑(+)‑Weinsäure aus Nebenprodukten der Weinherstellung, dem sogenannten Weintrub, gewonnen, die zu Kalziumtartrat und dann zu Weinsäure verarbeitet werden. In der Volksrepublik China werden L‑(+)‑Weinsäure und DL‑Weinsäure aus Benzol hergestellt, das zu Maleinsäureanhydrid, dann zu Maleinsäure und schließlich zu Weinsäure verarbeitet wird. Die mittels chemischer Synthese hergestellte Weinsäure weist dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen auf wie die aus Nebenprodukten der Weinherstellung gewonnene Weinsäure. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung haben die Parteien bestätigt, dass DL‑Weinsäure nur in China hergestellt wird.

2        Am 24. September 2004 beschwerten sich mehrere europäische Hersteller, darunter die Comercial Química Sarasa, SL, die Distillerie Mazzari SpA und die Industria Chimica Valenzana SpA, bei der Europäischen Kommission über Dumpingpraktiken in der Weinsäurebranche.

3        Am 30. Oktober 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2004, C 267, S. 4).

4        Am 27. Juli 2005 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1259/2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinessig mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2005, L 200, S. 73).

5        Am 23. Januar 2006 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 130/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2006, L 23, S. 1).

6        Nachdem am 4. August 2010 eine Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen veröffentlicht worden war (ABl. 2010, C 211, S. 11), beantragten die Caviro Distillerie Srl, die Comercial Química Sarasa, die Distillerie Bonollo SpA, die Distillerie Mazzari und die Industria Chimica Valenzana am 27. Oktober 2010 bei der Kommission die Durchführung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen.

7        Am 26. Januar 2011 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, im Folgenden: Grundverordnung) die Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie einer Überprüfung dieser Maßnahmen (ABl. 2011, C 24, S. 14).

8        Am 9. Juni 2011 reichten die fünf oben in Rn. 6 genannten Unternehmen einen Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung ein, der sich auf zwei ausführende Hersteller, darunter die Klägerin, Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd, bezog.

9        Am 29. Juli 2011 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung die Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2011, C 223, S. 16).

10      Am 1. August 2011 schickte die Kommission der Klägerin einen Fragebogen und ein Formular für einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden: MWB) zu. Die Klägerin übersandte der Kommission ihren Antrag am 26. August 2011 und den ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen am 1. September 2011.

11      Am 3. Oktober 2011 richtete die Kommission an die Klägerin ein Auskunftsersuchen. Sie forderte sie insbesondere auf, nachzuweisen, dass die Preise ihrer Rohstoffe auf Marktwerten beruhten, da der betreffende Rohstoff aus Erdöl, d. h. aus einem auf den Weltmärkten gehandelten Produkt, gewonnen werde.

12      Am 17. Oktober 2011 kam die Klägerin dem Ersuchen der Kommission nach. Sie erklärte, bei dem von ihr verwendeten Benzol handle es sich um ein Koks- und nicht um ein Erdölderivat; außerdem legte sie eine grafische Darstellung ihrer Einkaufspreise für aus Koks gewonnenes Benzol sowie eine grafische Darstellung des Preises für Koksbenzol im Norden der Volksrepublik China vor. Sie fügte hinzu, ihr Einkaufspreis für Benzol beruhe auf Marktwerten.

13      Am 14. und am 15. November 2011 führte die Kommission in den Betriebsstätten der Klägerin einen Kontrollbesuch durch.

14      Am 1. Februar 2012 übermittelte die Kommission der Klägerin ihre Mitteilung zu dem Antrag auf MWB und informierte sie über die Ablehnung dieses Antrags sowie über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf denen diese Ablehnung beruhte. In der Mitteilung hieß es insbesondere, der Klägerin zufolge werde das von ihr verwendete Benzol aus Koks und nicht aus Erdöl gewonnen. Außerdem wurde in der Mitteilung darauf abgestellt, dass das Benzol den Großteil der Rohstoffkosten ausmache, die ihrerseits fast die Hälfte der Kosten für die Herstellung von Weinsäure darstellten. Daher wirke sich jede Verzerrung des Benzolpreises signifikant auf die Herstellungskosten von Weinsäure in der Volksrepublik China aus. Schließlich wurde in der Mitteilung darauf hingewiesen, dass der Benzolpreis in der Volksrepublik China 19 % bis 51 % unter den entsprechenden Preisen in Europa und in den Vereinigten Staaten von Amerika liege.

15      Am 13. Februar 2012 ließ die Klägerin der Kommission ihre Stellungnahme zu der oben in Rn. 14 erwähnten Mitteilung zukommen. Sie bemerkte u. a., dass der Zoll in Höhe von 40 % auf die Ausfuhren von Benzol durch einen befristeten Zoll in Höhe von 0 % ersetzt worden sei. Außerdem unterstrich die Klägerin, dass das von ihr verwendete Benzol aus Koks gewonnen werde, weshalb der von der Kommission vorgenommene Vergleich der Benzolpreise unsachgemäß sei, da Benzol in Europa und in den Vereinigten Staaten aus Erdöl hergestellt werde.

16      Am 11. April 2012 übermittelte die Kommission der Klägerin gemäß Art. 20 der Grundverordnung das Dokument mit der endgültigen Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, eine Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen vorzuschlagen, sowie ein Dokument, das die näheren Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspanne für die Klägerin enthielt. In dem Unterrichtungsdokument hieß es insbesondere, der auf die Ausfuhren von Benzol erhobene 40%ige Zoll sei durch einen befristeten Zoll in Höhe von 0 % ersetzt worden. Dennoch habe die Klägerin nicht erklären können, warum der Preis für Benzol auf dem chinesischen Markt so niedrig sei. In diesem Zusammenhang enthielt das Unterrichtungsdokument den Hinweis, dass es bei Benzol einen Preisunterschied von 19 % bis 51 % zwischen der Volksrepublik China und anderen Marktwirtschaftsländern gebe und dass die bei der Ausfuhr von Benzol erhobene Umsatzsteuer in Höhe von 17 % nicht erstattet werde.

17      Am 16. April 2012 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung (ABl. 2012, L 110, S. 3).

18      Am 25. April 2012 übersandte die Klägerin der Kommission ihre Stellungnahme zu dem Dokument mit der endgültigen Unterrichtung, wobei sie vor allem um zusätzliche Informationen über die Methodik bat, die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts angewandt worden sei. Im Übrigen bot sie am selben Tag eine Preisverpflichtung zur Beseitigung des Dumpings gemäß Art. 8 der Grundverordnung an.

19      Nach Abschluss des die Klägerin und einen anderen ausführenden Hersteller betreffenden Verfahrens der teilweisen Interimsüberprüfung erließ der Rat am 26. Juni 2012 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 349/2012 (ABl. 2012, L 182, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

20      Im Wesentlichen wird der Klägerin in der angefochtenen Verordnung eine MWB verweigert. Außerdem wird nach rechnerischer Ermittlung des Normalwerts aufgrund der Angaben eines mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland der Antidumpingzoll auf die von der Klägerin hergestellten Produkte von 10,1 % auf 13,1 % erhöht. Im Übrigen wird das von der Klägerin unterbreitete Angebot einer Preisverpflichtung abgelehnt.

 Verfahren und Anträge der Parteien

21      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 5. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

22      Die Caviro Distillerie, die Comercial Química Sarasa, die Distillerie Bonollo, die Distillerie Mazzari und die Industria Chimica Valenzana (im Folgenden: Streithelferinnen) sowie die Kommission haben mit am 4. bzw. 31. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

23      Mit Beschluss vom 12. März 2013 hat der Präsident der Ersten Kammer den Streitbeitritt der Kommission mit der Maßgabe zugelassen, dass sie, da ihr Antrag auf Zulassung zur Streithilfe nach Ablauf der in Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 erwähnten Frist gestellt worden war, auf der Grundlage des ihr übermittelten Sitzungsberichts in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen durfte.

24      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts ist der Berichterstatter der Achten Kammer zugeteilt worden, der daher die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

25      Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 hat der Präsident der Achten Kammer den Streitbeitritt der Streithelferinnen zugelassen.

26      Die Streithelferinnen haben ihren Streithilfeschriftsatz am 4. August 2015 eingereicht. Die Hauptparteien haben sich zu diesem Schriftsatz fristgerecht geäußert.

27      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

28      Der Rat beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

29      Die Streithelferinnen beantragen,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die ihnen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

30      Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe: erstens einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung, zweitens einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung, drittens eine Verletzung der Begründungspflicht, viertens einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung und fünftens einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung sowie eine Verletzung der Verteidigungsrechte.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung

 Vorbringen der Parteien

31      Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung, da sie die Feststellung enthalte, dass sie, die Klägerin, nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sei. Sie habe jedoch ausreichendes Beweismaterial dafür beigebracht, dass sie ihre unternehmerischen Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegelten, und ohne nennenswerte Staatseingriffe getroffen habe und dass die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhten. Sie habe insbesondere nachgewiesen, dass ihre Entscheidungen über den Einkauf von Rohstoffen ohne jeglichen Staatseingriff bezüglich der Mengen oder der Preise getroffen worden seien. Außerdem erfülle sie der angefochtenen Verordnung zufolge die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter bis fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung.

32      Aus dem 18. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung gehe hervor, dass der Rat eine MWB deshalb verweigert habe, weil der Preis für bestimmte Rohstoffe, vor allem für Benzol und Maleinsäureanhydrid, verzerrt gewesen sei.

33      Die Klägerin kaufe jedoch kein Maleinsäureanhydrid ein, sondern stelle dieses aus Koksbenzol selbst her. Die bei diesem Rohstoff festgestellten Preisverzerrungen seien daher irrelevant.

34      In Bezug auf den Benzolpreis habe der Rat seine Schlussfolgerung auf drei Argumente gestützt: das Vorliegen von Preisunterschieden von 19 % bis 51 % – für die angeblich keine Erklärungen geliefert worden seien – zwischen den chinesischen Inlandspreisen und den Preisen in anderen Marktwirtschaftsländern, die Existenz eines 40%igen Ausfuhrzolls für Benzol und die Nichterstattung der bei der Ausfuhr von Benzol erhobenen 17%igen Umsatzsteuer.

35      Dabei habe der Rat verkannt, dass die Preisunterschiede von 19 % bis 51 % darauf zurückzuführen seien, dass die Kosten für Steinkohle, die in China als Rohstoff zur Herstellung von Koksbenzol verwendet werde, niedriger seien als die Kosten für das in Europa und in den Vereinigten Staaten eingesetzte Erdöl, worauf die Klägerin schon im Verwaltungsverfahren hingewiesen habe. In der angefochtenen Verordnung sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass es sich bei dem Rohstoff des von der Klägerin eingekauften Benzols um Erdöl gehandelt habe, wie sich insbesondere aus dem Auskunftsersuchen der Kommission vom 3. Oktober 2011 ergebe.

36      Im Übrigen macht die Klägerin in ihrer Erwiderung geltend, das Argument des Rates, wonach die Preisunterschiede im Zuge einer Arbitrage hätten ausgeglichen werden müssen, sei erstmals in der Klagebeantwortung vorgebracht worden, während es sich weder in der angefochtenen Verordnung noch in den Untersuchungsakten finde.

37      In der angefochtenen Verordnung werde irrtümlich angenommen, dass für Benzol ein Einfuhrzoll von 40 % bestanden habe, während dieser Zoll auf die Ausfuhren erhoben worden sei. Jedenfalls habe die Klägerin nachgewiesen, dass der angebliche Ausfuhrzoll während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung nicht in Kraft gewesen sei, da zur gleichen Zeit ein befristeter Zoll in Höhe von 0 % gegolten habe, was auch in der angefochtenen Verordnung anerkannt werde.

38      Die Nichterstattung der bei der Ausfuhr von Benzol erhobenen 17%igen Umsatzsteuer stelle keinen nennenswerten Staatseingriff im Sinne der Grundverordnung dar. Nach der Rechtsprechung verlange die Grundverordnung aber einen nennenswerten, effektiven und unmittelbaren Staatseingriff, so dass ein gewisses Maß an Eingriff seitens des Staates zulässig sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da es der Klägerin freistehe, importiertes Benzol von verschiedenen Lieferanten und zu Preisen zu beziehen, die ohne staatliche Einmischung ausgehandelt würden. Übrigens hätte die Nichterstattung der auf die Benzolausfuhren erhobenen Umsatzsteuer allenfalls eine Berichtigung des Normalwerts rechtfertigen können, wie dies im Rahmen der ursprünglichen Überprüfung und in anderen Antidumpingverfahren geschehen sei, nicht aber die Verweigerung der MWB.

39      In ihrer Erwiderung trägt die Klägerin vor, die Kommission habe in ihrer Mitteilung vom 1. Februar 2012 zu dem Antrag auf MWB erklärt, sie, die Klägerin, erfülle die betreffende Bedingung nicht, weil es auf dem Benzolmarkt „einen nennenswerten Staatseingriff“ gebe. Infolgedessen hätten sich die Kommission und der Rat (im Folgenden gemeinsam: die Organe) auf das Kriterium gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich erster Halbsatz der Grundverordnung gestützt, nicht aber auf das im zweiten Halbsatz dieser Bestimmung aufgestellte Kriterium. Daher sei die vom Rat insoweit angeführte Rechtsprechung irrelevant.

40      Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

41      Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung wird im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft der Normalwert in Abweichung von den Bestimmungen in den Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift grundsätzlich auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt. Diese Vorschrift soll die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten verhindern, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind (Urteil vom 19. Juli 2012, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C‑337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 66).

42      Dagegen wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die wie die Volksrepublik China Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) sind, nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung gemäß den Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Abs. 7 Buchst. c genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen.

43      Zudem ist die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung genannte Methode zur Bestimmung des Normalwerts einer Ware eine Ausnahme von der hierfür in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a vorgesehenen speziellen Methode, die grundsätzlich im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft gilt. Nach gefestigter Rechtsprechung sind aber Befreiungen oder Ausnahmen von einer allgemeinen Regel eng auszulegen (Urteile vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, EU:T:2004:317, Rn. 50, und vom 10. Oktober 2012, Shanghai Biaowu High-Tensile Fastener und Shanghai Prime Machinery/Rat, T‑170/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:531, Rn. 76).

44      Es obliegt nach Abs. 7 Buchst. c desselben Artikels dem Hersteller, der sich auf diese Bestimmungen berufen will, ausreichendes Beweismaterial, wie in der letztgenannten Vorschrift erwähnt, dafür beizubringen, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist.

45      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der ausführende Hersteller, der eine MWB begehrt, die Beweislast trägt (Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T‑299/05, EU:T:2009:72, Rn. 83). Es ist Sache des Rates und der Kommission, zu beurteilen, ob das von dem betroffenen ausführenden Hersteller vorgelegte Material als Beweis für die Erfüllung der Kriterien des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c ausreicht, so dass ihm eine MWB gewährt werden kann.

46      Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 63, und vom 11. September 2014, Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts [Zhejiang]/Rat, C‑602/12 P, EU:C:2014:2203, Rn. 48).

47      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Klägerin die MWB allein deshalb versagt wurde, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass sie das in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung genannte Kriterium erfülle, während die anderen Kriterien als erfüllt angesehen wurden.

48      Nach dem genannten Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich muss der Hersteller ausreichendes Beweismaterial dafür vorlegen, dass er seine Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe trifft und dass dabei die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen.

49      Diese Vorschrift stellt somit zwei Bedingungen in Bezug auf bestimmte geschäftliche Entscheidungen des Herstellers und eine Bedingung hinsichtlich der tatsächlichen Kosten der wichtigsten Inputs auf (Urteil vom 19. Juli 2012, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C‑337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 73). Die erste dieser Bedingungen dient der Überprüfung, ob die relevanten Entscheidungen der betreffenden ausführenden Hersteller von rein wirtschaftlichen Erwägungen geleitet sind, wie sie einem Unternehmen, das unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig wird, eigen sind, oder ob sie durch andere Erwägungen, die staatlich gelenkten Wirtschaftssystemen eigen sind, verfälscht werden (Urteil vom 17. Juni 2009, Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group/Rat, T‑498/04, EU:T:2009:205, Rn. 88). Die Bedingung, wonach die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen müssen, ist nach der Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass sie sich auf einen Markt bezieht, auf dem die Preisbildung nicht durch staatliche Eingriffe verfälscht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, Gem-Year Industrial und Jinn-Well Auto-Parts [Zhejiang]/Rat, C‑602/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2203, Rn. 52, vom 10. Oktober 2012, Shanghai Biaowu High-Tensile Fastener und Shanghai Prime Machinery/Rat, T‑170/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:531, Rn. 74 und 77, und vom 10. Oktober 2012, Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts [Zhejiang]/Rat, T‑172/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:532, Rn. 119 und 120).

50      Im vorliegenden Fall betrifft die Feststellung zu dem Preis für Maleinsäureanhydrid, wie die Klägerin ohne Widerspruch seitens des Rates vorträgt, ausschließlich den anderen ausführenden Hersteller, der ebenfalls in das Verfahren der Interimsüberprüfung einbezogen war, nicht aber die Klägerin. Daher beruhte die Weigerung, der Klägerin eine MWB zu gewähren, nicht auf dieser Erwägung.

51      Aus dem 18. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass der Klägerin eine MWB deshalb verweigert wurde, weil Beweise dafür vorlägen, dass der Preis des wesentlichen Rohstoffs Benzol verzerrt gewesen sei. Dazu heißt es in der angefochtenen Verordnung erstens, ein Vergleich der Inlandspreise in der Volksrepublik China – unter Zugrundelegung der Einkaufspreise eines der mitarbeitenden Hersteller – mit den Preisen in anderen Marktwirtschaftsländern habe im Untersuchungszeitraum Preisunterschiede von 19 % bis 51 % ergeben. In der angefochtenen Verordnung wird zweitens davon ausgegangen, dass die Volksrepublik China für Benzol einen Einfuhrzoll von 40 % vorgeschrieben habe, obschon dieser im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht angewendet worden sei. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Bezugnahme auf einen Einfuhrzoll, wie die Parteien einräumen, auf einem Schreibfehler beruht, der erstmals in den Verwaltungsakten, speziell in dem Dokument mit der endgültigen Unterrichtung, aufgetaucht und der Klägerin in ihrer Stellungnahme zu diesem Dokument vom 25. April 2012 übrigens auch unterlaufen ist. Die angefochtene Verordnung enthält drittens die Feststellung, dass die Volksrepublik China die bei der Ausfuhr von Benzol erhobene 17%ige Umsatzsteuer nicht erstattet habe.

52      Dazu ist festzustellen, dass der Rat, wie er selbst geltend macht, seine Verweigerung einer MWB in der angefochtenen Verordnung auf die Bedingung gestützt hat, die die Kosten der wichtigsten Inputs betrifft und die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich zweiter Halbsatz der Grundverordnung vorgesehen ist, nicht aber auf die im ersten Halbsatz dieser Vorschrift vorgesehene Bedingung, die die unternehmerischen Entscheidungen betrifft. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der angefochtenen Verordnung, aus der Art der Umstände, auf denen die Verweigerung einer MWB beruht, aus der Systematik von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung und aus sämtlichen Dokumenten in den Verwaltungsakten. Zwar enthält die Mitteilung zu dem Antrag auf MWB den Hinweis auf einen nennenswerten Staatseingriff; es heißt darin aber auch, die Benzolpreise beruhten im Wesentlichen nicht auf Marktwerten. Im Übrigen hat die Kommission in dem Dokument mit der endgültigen Unterrichtung festgestellt, die Einkaufspreise für Rohstoffe, u. a. für Benzol, seien verzerrt gewesen.

53      In der angefochtenen Verordnung wurde somit nicht darauf abgestellt, dass die Entscheidungen der Klägerin über ihre Inputs nennenswerten Staatseingriffen im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich erster Halbsatz der Grundverordnung ausgesetzt gewesen wären, sondern darauf, dass die Kosten der wichtigsten Inputs der Klägerin im Wesentlichen nicht auf Marktwerten im Sinne des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift beruhen, da der betreffende Markt verfälscht gewesen sei.

54      Daher gehen die Argumente, mit denen die Klägerin dartun will, dass ihre unternehmerischen Entscheidungen betreffend den Einkauf von Rohstoffen ohne nennenswerten, effektiven und unmittelbaren Staatseingriff getroffen wurden, ebenso wie die zur Begründung dieser Argumente angeführte Rechtsprechung ins Leere und sind deshalb zurückzuweisen.

55      Was die im 18. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung enthaltenen Faktoren anbelangt, die bei der Analyse der tatsächlich geprüften Bedingung betreffend die Kosten der Inputs berücksichtigt wurden, so ist erstens festzustellen, dass die Preisunterschiede von 19 % bis 51 % bei dem wesentlichen Rohstoff Benzol, sofern hierfür keine triftige Erklärung geliefert wird, einen wichtigen Anhaltspunkt dafür darstellen können, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist.

56      Die Klägerin erklärt diese Preisunterschiede damit, dass aus Koks gewonnenes Benzol billiger sei als aus Erdöl gewonnenes Benzol. Diese Rechtfertigung sei in der angefochtenen Verordnung schlichtweg ignoriert worden.

57      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitteilung vom 1. Februar 2012 zu dem Antrag auf MWB den ausdrücklichen Hinweis enthält, die Organe hätten dieses Argument zur Kenntnis genommen. In diesem Kontext heißt es im 20. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, die Klägerin habe nicht erklären können, warum der Preis für Benzol auf dem Markt der Volksrepublik China im Verhältnis zu dem Preis in anderen Ländern mit Marktwirtschaft so niedrig gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs ist die angefochtene Verordnung dahin auszulegen, dass der von der Klägerin angeführte Sachumstand nicht als ausreichende Erklärung für die fraglichen Preisunterschiede angesehen wurde.

58      Außerdem hat der Rat im vorliegenden Verfahren mit Unterstützung der Streithelferinnen ergänzend vorgetragen, dass Benzol ein homogenes Vorprodukt sei, dass Benzol aus Erdöl und Benzol aus Koks keine unterschiedliche Qualität aufwiesen, die einen Preisunterschied rechtfertigte, und dass auf einem unverfälschten Markt eine Arbitrage zur Angleichung der in der Volksrepublik China praktizierten Preise und der Preise in anderen Ländern mit Marktwirtschaft hätte führen müssen. Im Gegensatz zu der von der Klägerin vertretenen Ansicht besteht kein Grund, das den Prozess der Preisarbitrage betreffende Vorbringen als verspätet zurückzuweisen, da dieses bereits in der Argumentation stillschweigend enthalten ist, die in der angefochtenen Verordnung darauf abhebt, dass zwischen verschiedenen Regionen der Welt Preisunterschiede beständen, für die die Klägerin keine stichhaltige Erklärung geliefert habe.

59      Wie oben in den Rn. 44 und 45 ausgeführt, trägt der ausführende Hersteller, der eine MWB begehrt, die Beweislast. Daher oblag es der Klägerin, schlüssig nachzuweisen, dass aus Erdöl gewonnenes Benzol und aus Koks gewonnenes Benzol unterschiedliche Merkmale und Eigenschaften aufwiesen, die diesen Preisunterschied rechtfertigten, oder dass die zwischen diesen Regionen bestehenden Preisunterschiede aus anderen Gründen gerechtfertigt waren. Die Klägerin hat jedoch nur auf die unterschiedlichen Rohstoffe zur Herstellung von Benzol – einem Vorprodukt, dessen Merkmale nicht je nach dem zu seiner Herstellung verwendeten Rohstoff variieren – verwiesen, ohne die Erklärungen und Belege zu liefern, mit denen sie nachweisen musste, dass ihr eine MWB zustand.

60      Daher ist das Vorbringen der Klägerin zu den in der angefochtenen Verordnung festgestellten Preisunterschieden bei Benzol zurückzuweisen.

61      Was zweitens den Ausfuhrzoll betrifft, so genügt der Hinweis, dass die angefochtene Verordnung die Feststellung enthält, der Zoll von 40 % sei vorübergehend ausgesetzt gewesen. Unabhängig davon, ob die Existenz eines vorübergehend ausgesetzten Zolls ein Faktor ist, der sich, wie die Streithelferinnen behaupten, als solcher abschreckend auf die Ausfuhren auswirken kann, ist somit festzustellen, dass die angefochtene Verordnung gerade wegen der Aussetzung des Zolls nicht auf diesen Faktor gestützt wurde.

62      Drittens durfte in der angefochtenen Verordnung, ohne dass insoweit ein Fehler unterlaufen wäre, angenommen werden, dass die Nichterstattung der bei der Ausfuhr von Benzol erhobenen 17%igen Umsatzsteuer zur Verzerrung des Benzolpreises in der Volksrepublik China habe beitragen können. Es ist nämlich offensichtlich, dass infolge dieses Staatseingriffs die Ausfuhr von Benzol aus der Volksrepublik China weniger attraktiv wird, was somit zu einer künstlichen Senkung des Einkaufspreises für Benzol auf dem chinesischen Markt beiträgt.

63      Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin zu dem angeblichen Erfordernis eines nennenswerten, effektiven und unmittelbaren Staatseingriffs aus den oben in den Rn. 52 bis 54 genannten Gründen zurückzuweisen, da es ins Leere geht. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Nichterstattung der bei der Ausfuhr erhobenen 17%igen Umsatzsteuer entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als ein Staatseingriff ohne nennenswerte Auswirkungen auf den Einkaufspreis für Benzol in der Volksrepublik China qualifiziert werden kann.

64      Nach alledem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung

 Vorbringen der Parteien

65      Mit ihrem zweiten Klagegrund trägt die Klägerin vor, die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung, da sich die Umstände zwischen der ursprünglichen Überprüfung, bei deren Abschluss eine MWB gewährt worden sei, und der Interimsüberprüfung, bei deren Abschluss eine MWB verweigert worden sei, nicht erheblich und dauerhaft geändert hätten.

66      Unter Bezugnahme auf den 34. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung macht die Klägerin geltend, das Vorbringen zu den Verzerrungen des Benzolpreises sei unzutreffend, da der Rat den Umstand, dass das von ihr eingekaufte Benzol aus Koks und nicht aus Erdöl gewonnen worden sei, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. Jedenfalls sei der 40%ige Ausfuhrzoll auf Benzol zwischen 2007 und 2011, also auch während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung, durch einen Zoll in Höhe von 0 % ersetzt worden.

67      Der Rat tritt mit Unterstützung der Streithelferinnen dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

68      Nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung kann die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen bei Bedarf von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers oder der Unionshersteller überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.

69      Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

70      Bei Untersuchungen im Rahmen einer Interimsüberprüfung kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der gemäß Art. 3 der Grundverordnung festgestellten Schädigung ermöglichen. Zu diesen Fragen werden alle einschlägigen ordnungsgemäß belegten Beweise in der endgültigen Feststellung berücksichtigt.

71      Im vorliegenden Fall hat Teil C („Dumping“) Nr. 7 der angefochtenen Verordnung folgende Überschrift: „Dauerhafte Veränderung der Umstände“. Im 34. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung heißt es insbesondere, nach einer Würdigung der Gründe für die Verweigerung der MWB könne davon ausgegangen werden, dass die Schlussfolgerungen aus dieser Überprüfung dauerhaft seien. Es sei erwiesen, dass der Benzolpreis in der Volksrepublik China bereits vor dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung verzerrt gewesen sei; zudem deute nichts darauf hin, dass die Regierung dieses Staates die Verzerrungen beseitigen werde.

72      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin offenbar der Ansicht ist, die im Rahmen des ersten Klagegrundes gerügten Rechtsfehler stellten als logische Folge auch einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung dar, da sich die Umstände nicht erheblich und dauerhaft geändert hätten, so dass sie Anspruch auf eine MWB gehabt habe. Nach dieser Lesart müsste der zweite Klagegrund genauso behandelt werden wie der erste.

73      Der zweite Klagegrund wirft jedoch eine gesonderte Frage auf, die dahin geht, ob die Organe im Rahmen einer Interimsüberprüfung eine objektive Änderung der tatsächlichen Umstände feststellen müssen oder ob sie unter Berücksichtigung neuer Argumente und Beweismittel, die von den Parteien vorgetragen bzw. beigebracht wurden, eine unterschiedliche Beurteilung auf der Grundlage zuvor bereits gegebener Umstände vornehmen dürfen.

74      Obwohl die Überschrift von Teil C Nr. 7 der angefochtenen Verordnung auf eine Veränderung der Umstände verweist, geht aus dem Wortlaut des 34. Erwägungsgrundes dieser Verordnung sowie aus den Schriftsätzen des Rates im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hervor, dass im Wesentlichen eine Änderung in der Beurteilung seitens der Organe erfolgt ist, nicht aber bei den objektiven Umständen, auf denen diese Beurteilung beruht. In diesem Erwägungsgrund wird nämlich anerkannt, dass die Verzerrung des Benzolpreises bereits vor dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung vorgelegen habe. Im Übrigen enthält die angefochtene Verordnung keinen Hinweis darauf, dass die Politik der Nichterstattung der bei der Ausfuhr von Benzol erhobenen Umsatzsteuer erst nach Ablauf des ursprünglichen Untersuchungszeitraums eingeführt worden wäre. Außerdem trägt die Klägerin – ohne dass darüber zu entscheiden wäre, ob der 40%ige Ausfuhrzoll auf Benzol insoweit von Bedeutung ist, was der Rat bestreitet – unwidersprochen vor, dieser Zoll sei schon seit 2007 ausgesetzt gewesen.

75      Der Rat scheint also seine Beurteilung geändert zu haben, ohne dass sich die ihr zugrunde liegenden Umstände zwangsläufig auch geändert hätten. In der angefochtenen Verordnung wird angenommen, die die Verzerrungen des Benzolpreises betreffenden Umstände seien von dauerhafter Natur, so dass es gerechtfertigt sei, die geltenden Maßnahmen zu ändern. Das Gericht hat zu entscheiden, ob die angefochtene Verordnung in Anbetracht dessen gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung verstößt.

76      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Grundverordnung und deren Vorgängerverordnungen vor allem in Bezug auf das Überprüfungsverfahren erhebliche Änderungen erfahren haben. Zum Beispiel wurden nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1979, L 339, S. 1) die Verordnungen, in denen Antidumpingzölle festgesetzt waren, „im Bedarfsfall einer Überprüfung unterzogen“. Nach Art. 14 Abs. 3 dieser Verordnung wurden die Maßnahmen geändert oder mit oder ohne Rückwirkung aufgehoben, sofern die Überprüfung dies rechtfertigte. In dieser Bestimmung wurde jedoch nicht klargestellt, unter welchen Umständen eine solche Änderung gerechtfertigt war.

77      Sodann bestimmte Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1984, L 201, S. 1), dass eine Überprüfung auf Antrag eines Mitgliedsstaats oder auf Veranlassung der Kommission vorgenommen wurde. Eine Überprüfung fand auch auf Antrag einer betroffenen Partei statt, sofern diese „Beweismittel hinsichtlich veränderter Umstände vorlegt, die ausreichen, um die Notwendigkeit einer Überprüfung zu rechtfertigen“, und mindestens ein Jahr seit Abschluss der Untersuchung vergangen war. In Abs. 3 dieses Artikels hieß es ohne weitere Angaben lediglich, die Maßnahmen würden geändert, sofern die Überprüfung dies rechtfertige.

78      Zu Art. 14 der Verordnung Nr. 2176/84 stellte die Rechtsprechung fest, das Überprüfungsverfahren finde Anwendung, wenn sich die Umstände veränderten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 1987, Continentale Produkten Gesellschaft Erhardt-Renken/Kommission, 312/84, EU:C:1987:94, Rn. 11) oder bei veränderten Umständen, falls die Überprüfung auf Antrag einer betroffenen Partei stattfinde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1990, Sermes, C‑323/88, EU:C:1990:299, Rn. 16 und 17). Auf der Grundlage dieser Bestimmung wurde entschieden, das Überprüfungsverfahren könne, wenn die Überprüfung auf den Antrag einer betroffenen Partei zurückgehe, nur durch veränderte Umstände gerechtfertigt sein (Urteil vom 1. April 1993, Findling Wälzlager, C‑136/91, EU:C:1993:133, Rn. 15), wie sich aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung ergebe.

79      Mit Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) wurde eine Bestimmung eingeführt, deren Wortlaut mit Art. 11 Abs. 3 der jetzigen Grundverordnung übereinstimmt.

80      Unter Bezugnahme auf die oben in Rn. 78 angeführte Rechtsprechung wurde entschieden – selbst wenn die Rechtssache, in der diese Entscheidung erging, die Auslegung von Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96 betraf, der einen anderen Wortlaut als Art. 14 der Verordnung Nr. 2176/84 hat –, durch das Überprüfungsverfahren sollten die auferlegten Zölle der Entwicklung der ihnen zugrunde liegenden Elemente angepasst werden, was somit eine Veränderung dieser Elemente voraussetze (Urteil vom 29. Juni 2000, Medici Grimm/Rat, T‑7/99, EU:T:2000:175, Rn. 82). Dies lässt sich durch die besonderen Sachumstände der fraglichen Rechtssache erklären. In jener Rechtssache veröffentlichte die Kommission nämlich nur sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Ausgangsverordnung, mit der ein Antidumpingzoll eingeführt worden war, eine Bekanntmachung, mit der die ausführenden Hersteller aufgefordert wurden, Beweise vorzulegen, um ausnahmsweise die Einleitung einer Interimsüberprüfung zu rechtfertigen. Anschließend übersandte sie Fragebögen, die den gleichen Untersuchungszeitraum wie die Ausgangsuntersuchung betrafen. In dieser Situation prüfte das Gericht, ob es eine Veränderung der Umstände gegeben hatte, die die Organe zu einer Überprüfung hätte veranlassen können, und kam zu dem Ergebnis, mit diesem Verfahren sei ausschließlich der Zweck verfolgt worden, den Unternehmen, die sich am Ausgangsverfahren nicht beteiligt hatten, zu ermöglichen, eine individuelle Behandlung zu erreichen (Urteil vom 29. Juni 2000, Medici Grimm/Rat, T‑7/99, EU:T:2000:175, Rn. 83). In jenem Fall sei daher keine Überprüfung der geltenden Maßnahmen vorgenommen, sondern das Ausgangsverfahren wiedereröffnet worden (Urteil vom 29. Juni 2000, Medici Grimm/Rat, T‑7/99, EU:T:2000:175, Rn. 85).

81      Die spätere Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96 und zu Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung betraf die Frage, ob sich die Umstände wesentlich verändert hatten oder nicht, wobei eine solche Veränderung zusätzlich dauerhaft sein musste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 2009, MTZ Polyfilms/Rat, T‑143/06, EU:T:2009:441, Rn. 41, vom 17. Dezember 2010, EWRIA u. a./Kommission, T‑369/08, EU:T:2010:549, Rn. 81 und 94, und vom 28. April 2015, CHEMK und KF/Rat, T‑169/12, EU:T:2015:231, Rn. 48, auf Rechtsmittel hin bestätigt mit Beschluss vom 9. Juni 2016, CHEMK und KF/Rat, C‑345/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:433, Rn. 29 bis 32).

82      Im Übrigen haben die Organe nach der Rechtsprechung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nicht nur eine rückblickende Analyse der Entwicklung der berücksichtigten Situation ab der Einführung der ursprünglichen endgültigen Maßnahme durchzuführen, um zu beurteilen, ob die Aufrechterhaltung oder Änderung dieser Maßnahme notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen, sondern sie müssen auch eine vorausschauende Analyse der wahrscheinlichen Entwicklung der Lage ab dem Erlass der Überprüfungsmaßnahme vornehmen, um die wahrscheinliche Auswirkung eines Auslaufens oder einer Änderung der endgültigen Maßnahme zu beurteilen (Urteil vom 18. September 2014, Valimar, C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 55, und Beschluss vom 9. Juni 2016, CHEMK und KF/Rat, C‑345/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:433, Rn. 31).

83      Infolgedessen dürfen die Organe im Rahmen der rückblickenden und vorausschauenden Analyse, die sie bei der Überprüfung vorzunehmen haben, ihre Beurteilung der Umstände ändern. Insbesondere können die Organe nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung „unter anderem“ nicht nur prüfen, ob sich die Umstände wesentlich verändert haben, sondern auch kontrollieren, ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis geführt und die festgestellte Schädigung beseitigt haben. Daher lässt diese Bestimmung es ausdrücklich zu, dass die Organe zu der Schlussfolgerung gelangen können, entgegen ihrer ursprünglichen Einschätzung hätten die ursprünglich erlassenen Maßnahmen nicht ausgereicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen, so dass diese Maßnahmen geändert werden müssten. Im Übrigen zeigt der Ausdruck „unter anderem“, dass Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung keine abschließende Aufzählung der Punkte enthält, die im Rahmen einer Interimsüberprüfung zusätzlich zu der Frage geprüft werden können, ob sich die Umstände wesentlich verändert haben und ob das mit den Maßnahmen angestrebte Ergebnis erreicht worden ist. Außerdem bestimmt Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung weiter: „Zu diesen Fragen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise in der endgültigen Feststellung berücksichtigt.“ Folglich können die Organe jedes nachträglich vorgelegte Beweismittel berücksichtigen, selbst wenn dieses sich auf objektive Umstände bezieht, die seit der Ausgangsuntersuchung unverändert geblieben sind.

84      Es wäre nämlich unlogisch, wenn die Organe gezwungen wären, Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung auf eine Art und Weise, die sich aufgrund der im Rahmen der Interimsüberprüfung vorgelegten Beweise als falsch erwiesen hat, anzuwenden, und zwar nur deshalb, weil diese Anwendung bei der Ausgangsuntersuchung praktiziert worden war. Dies wäre umso unlogischer, als nach Art. 11 Abs. 6 der Grundverordnung eine Änderung der Maßnahmen nur im Wege einer Interimsüberprüfung möglich ist, während eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahmen nur zu deren Aufhebung oder Aufrechterhaltung führen kann.

85      Im vorliegenden Fall beruht die in der angefochtenen Verordnung vorgenommene Beurteilung auf dauerhaften und nicht nur temporären Sachumständen, insbesondere auf den Verzerrungen des Benzolpreises und auf der Nichterstattung der bei der Ausfuhr von Benzol erhobenen 17%igen Umsatzsteuer. Der Rat durfte, wie er zu Recht vorträgt, von der Dauerhaftigkeit der Verzerrungen des Benzolpreises in der Volksrepublik China ausgehen, da nichts auf ihre etwaige Beseitigung hindeutete. Zudem ist das Vorbringen der Klägerin betreffend die zur Herstellung von Benzol in der Volksrepublik China verwendeten unterschiedlichen Rohstoffe, nämlich Koks anstelle von Erdöl, zurückzuweisen, da die Klägerin, wie oben in den Rn. 58 und 59 ausgeführt, nicht nachgewiesen hat, dass Benzol aus Erdöl und Benzol aus Koks über unterschiedliche Merkmale verfügten, die den in Rede stehenden Preisunterschied rechtfertigen würden. Hinsichtlich des 40%igen Ausfuhrzolls auf Benzol genügt der Hinweis, dass die angefochtene Verordnung lediglich die Feststellung enthält, dieser Zoll sei während des fraglichen Zeitraums durch einen Zoll in Höhe von 0 % ersetzt worden. Aus alledem ist zu schließen, dass die angefochtene Verordnung nicht gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung verstößt.

86      Der zweite Klagegrund ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

 Vorbringen der Parteien

87      Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die angefochtene Verordnung verletze die Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV und verstoße gegen Art. 6 Abs. 7, Art. 11 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 4 der Grundverordnung. Sie behauptet im Wesentlichen, einige ihrer Argumente seien in der angefochtenen Verordnung unberücksichtigt geblieben; zumindest sei nicht angegeben worden, aus welchen Gründen sie zurückgewiesen worden seien.

88      Der Rat tritt mit Unterstützung der Streithelferinnen dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

89      Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C‑76/01 P, EU:C:2003:511, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90      Im Übrigen ist der Rat nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet, in der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls die Nichtberücksichtigung der einzelnen Argumente, die von den Parteien im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurden, besonders zu begründen. Es genügt, dass diese Verordnung eine klare Begründung der Hauptgesichtspunkte enthält, die im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Frage, ob die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhten, berücksichtigt wurden, sofern diese Begründung verständlich machen kann, warum der Rat die einschlägigen Argumente, die von den Parteien unter diesem Aspekt im Verwaltungsverfahren geltend gemacht wurden, unberücksichtigt gelassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1999, Petrotub und Republica/Rat, T‑33/98 und T‑34/98, EU:T:1999:330, Rn. 151).

91      Jedoch muss die Begründung eines Rechtsakts in diesem Akt selbst enthalten sein und darf, falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, nicht erst später, wenn der Akt bereits Gegenstand einer Klage vor dem Unionsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden (Urteil vom 20. Mai 2015, Yuanping Changyuan Chemicals/Rat, T‑310/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:295, Rn. 174).

92      Im vorliegenden Fall geht aus dem 18. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervor, dass der Antrag der Klägerin auf MWB deshalb zurückgewiesen wurde, weil ihre Einkaufspreise für Benzol verzerrt seien und nicht im Wesentlichen auf Marktwerten beruhten. Im Rahmen dieser Beurteilung wird in der angefochtenen Verordnung, wie sich aus der vorstehenden Rn. 51 ergibt, auf drei Faktoren abgestellt: das Vorliegen eines erheblichen Unterschieds bei den Benzolpreisen in der Volksrepublik China und in anderen Ländern mit Marktwirtschaft, die Existenz eines Ausfuhrzolls für Benzol, selbst wenn dieser ausgesetzt sei, und die Nichterstattung der auf die Benzolausfuhren erhobenen Umsatzsteuer. Im 20. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung heißt es weiter, die Klägerin habe zwar die Feststellungen der Kommission bestritten, sei aber nicht in der Lage gewesen, zu erklären, warum der Preis für Benzol in der Volksrepublik China so niedrig gewesen sei.

93      Daher genügt die angefochtene Verordnung den Anforderungen der Begründungspflicht, wie diese durch die oben in den Rn. 89 bis 91 angeführte Rechtsprechung ausgelegt worden ist. Die angefochtene Verordnung enthält nämlich die wesentlichen Erwägungen, auf denen die in ihr getroffenen Feststellungen beruhen, wenngleich sie nicht auf alle Argumente im Einzelnen eingeht, die die Klägerin im Verwaltungsverfahren vor allem zu den drei vorerwähnten Faktoren vorgebracht hat.

94      Der Rat hat in der angefochtenen Verordnung erstens festgestellt, die Klägerin habe keine triftige Erklärung für die zwischen der Volksrepublik China und anderen Ländern mit Marktwirtschaft, vor allem in Europa und in den Vereinigten Staaten, bestehenden Preisunterschiede bei Benzol geliefert, obwohl sie dargelegt habe, dass ihr Benzol aus Koks und nicht aus Erdöl gewonnen werde.

95      Angesichts des Kontextes und der Systematik der angefochtenen Verordnung bedeutet dies, dass die Klägerin dieser Verordnung zufolge den Nachweis dafür schuldig geblieben ist, dass aus Erdöl gewonnenes Benzol und aus Koks gewonnenes Benzol nicht miteinander vergleichbar wären oder dass es andere Gründe für die Preisunterschiede zwischen diesen beiden Produkten in der Volksrepublik China und in anderen Ländern mit Marktwirtschaft gäbe. Daher war der die Preisarbitrage betreffende Einwand, wie der Rat zu Recht bemerkt, in den entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verordnung implizit enthalten.

96      Die angefochtene Verordnung enthält zweitens lediglich die Feststellung, es gebe einen Ausfuhrzoll für Benzol, der der Klägerin zufolge während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung ausgesetzt gewesen sei, ohne dass daraus besondere Schlüsse gezogen worden wären. Es kann daher nicht der Vorwurf erhoben werden, die angefochtene Verordnung enthalte insoweit keine oder eine widersprüchliche Begründung.

97      Drittens geht das Vorbringen der Klägerin, die Nichterstattung der auf die Benzolausfuhren erhobenen Umsatzsteuer sei kein nennenswerter Staatseingriff gewesen, ins Leere, wie sich aus den vorstehenden Rn. 52 bis 54 und 63 ergibt; es kann daher dem Rat nicht vorgeworfen werden, er habe die Gründe für die Zurückweisung dieses Vorbringens in der angefochtenen Verordnung nicht dargelegt.

98      Daher ist die von der Klägerin erhobene Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht zurückzuweisen. Die in der angefochtenen Verordnung enthaltene Begründung versetzt das Gericht nämlich in die Lage, die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung in vollem Umfang zu beurteilen, wie die Prüfung des ersten Klagegrundes zeigt.

99      Da die Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes auch einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 7, Art. 11 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 4 der Grundverordnung rügt, ohne ihre Rügen freilich mit hinreichend klaren und deutlichen Argumenten zu untermauern, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit dieser Rügen gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung in der Auslegung, die diese Vorschrift durch die Rechtsprechung erfahren hat (Urteil vom 28. Januar 2009, Centro Studi Manieri/Rat, T‑125/06, EU:T:2009:19, Rn. 71).

100    Selbst wenn diese Rügen für zulässig erachtet werden sollten, ist jedenfalls hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung festzustellen, dass diese Vorschrift den Organen aufgibt, die Kommentare eines ausführenden Herstellers wie der Klägerin zu berücksichtigen, soweit sie hinreichend begründet sind. Diese Vorschrift bedeutet jedoch nicht, dass die Organe diese Kommentare für begründet erklären müssten. Im vorliegenden Fall nimmt der Rat im 20. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zur Kenntnis, dass die Klägerin die Feststellungen der Kommission bestritten hat. Im Übrigen geht insbesondere aus der Mitteilung zu dem Antrag auf MWB hervor, dass die Kommission das Vorbringen der Klägerin, das von Letzterer verwendete Benzol sei aus Koks und nicht aus Erdöl gewonnen worden, besonders berücksichtigt hat. Trotzdem enthält die angefochtene Verordnung die Feststellung, die Klägerin habe nicht erklären können, warum der Preis für Benzol auf dem Markt der Volksrepublik China so niedrig gewesen sei. Daher kann der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung nicht stattgegeben werden.

101    Dies gilt auch für den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung. Soweit diese Rüge der Klägerin dahin verstanden werden sollte, dass in der angefochtenen Verordnung nicht alle einschlägigen und im Rahmen der Interimsüberprüfung ordnungsgemäß belegten Beweise berücksichtigt worden seien, reicht es für ihre Zurückweisung aus, sinngemäß auf die Darlegungen in der obigen Rn. 100 zu verweisen. Alle einschlägigen Beweise zu berücksichtigen, heißt nämlich nicht zwangsläufig, die Behauptungen, die eine Partei auf die von ihr vorgelegten Beweise stützt, für begründet zu erklären.

102    Zu dem angeblichen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 der Grundverordnung genügt die Feststellung, dass die angefochtene Verordnung insbesondere in ihren Erwägungsgründen 15 bis 35 eine Zusammenfassung der Fakten und der wichtigsten Erwägungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Dumpings enthält. Daher ist diese Rüge zurückzuweisen.

103    Was schließlich den behaupteten Verstoß gegen Art. 18 Abs. 4 der Grundverordnung anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass nach dem 20. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung sowie nach der Mitteilung zu dem Antrag auf MWB und dem Dokument mit der endgültigen Unterrichtung der Grund für die Zurückweisung der Beweismittel und Argumente der Klägerin darin bestand, dass Letztere trotz dieser Elemente den niedrigen Benzolpreis auf dem Markt der Volksrepublik China nicht hatte erklären können. Daher ist auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 18 Abs. 4 der Grundverordnung zurückzuweisen.

104    Nach alledem ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung

 Vorbringen der Parteien

105    Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung geltend. Sie behauptet, während die Entscheidung darüber, ob sie den Kriterien für die Gewährung einer MWB entsprochen habe, innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung hätte ergehen müssen, habe diese Frist im vorliegenden Fall sechs Monate betragen.

106    Wenn diese Entscheidung binnen drei Monaten ergangen wäre, hätten die angefochtene Verordnung und die Antidumpingzölle anders ausfallen können. Die Kommission habe ihre Verweigerung einer MWB auf Informationen insbesondere über den Einkaufspreis für Benzol gestützt, die sie bei Kontrollbesuchen vor Ort erlangt habe, die erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist durchgeführt worden seien. Daher hätte die Klägerin bei fristgerechter Entscheidung eine MWB erhalten, da den Organen die für die Verweigerung der MWB ausschlaggebenden Informationen über den Einkaufspreis für Benzol zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen hätten.

107    Im Übrigen seien die Fragen nach dem angeblichen Ausfuhrzoll für Benzol und nach der Nichterstattung der Umsatzsteuer, wie aus den Verwaltungsakten hervorgehe, erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist aufgeworfen worden.

108    In ihrer Erwiderung trägt die Klägerin vor, dass die Dumpingspanne, wenn sie auf der Grundlage der von ihr übermittelten Informationen berechnet worden wäre, erheblich niedriger ausgefallen wäre, als sie in der angefochtenen Verordnung festgesetzt worden sei.

109    Außerdem solle nach der Rechtsprechung durch die dreimonatige Frist sichergestellt werden, dass die Entscheidung, ob der ausführende Hersteller den Kriterien für die Gewährung einer MWB entspreche, nicht danach getroffen werde, wie sie sich auf die Berechnung der Antidumpingzölle auswirke, was im vorliegenden Fall nicht beachtet worden sei.

110    Der Rat tritt mit Unterstützung der Streithelferinnen dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

111    Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung in der zur maßgebenden Zeit geltenden Fassung erfolgt eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den in Unterabs. 1 aufgeführten Kriterien entspricht, innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme seitens des Wirtschaftszweigs der Union. Diese Entscheidung bleibt sodann während der gesamten Untersuchung gültig.

112    Am 29. Juli 2011 veröffentlichte die Kommission gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung die Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung. Die dreimonatige Frist lief somit am 29. Oktober 2011 ab. Die Kommission übermittelte der Klägerin ihre Mitteilung zu dem Antrag auf MWB aber erst am 1. Februar 2012.

113    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung keine Aussage zu den Folgen einer Überschreitung der Dreimonatsfrist durch die Kommission enthält. In der Tat führt nach der Rechtsprechung nicht jede Überschreitung dieser Frist durch die Kommission ohne Weiteres zur Nichtigerklärung der anschließend erlassenen Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T‑299/05, EU:T:2009:72, Rn. 115 und 116, und vom 10. Oktober 2012, Ningbo Yonghong Fasteners/Rat, T‑150/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:529, Rn. 53).

114    Im Übrigen ist die nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung geltende Ausnahme zu der in Abs. 7 Buchst. a dieses Artikels vorgesehenen Methode zur Ermittlung des Normalwerts eng auszulegen. Sie kann also, wenn die Kommission die Dreimonatsfrist überschreitet, nicht automatisch angewandt werden, da dies nirgendwo vorgesehen ist (Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T‑299/05, EU:T:2009:72, Rn. 121).

115    Nach der Rechtsprechung ist eine Unregelmäßigkeit wie die Überschreitung der Dreimonatsfrist nur geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung zu berühren, wenn die Klagepartei nachweist, dass die Antwort auf den Antrag auf Gewährung der MWB anders und für sie günstiger hätte ausfallen können, wenn sie innerhalb der Frist erfolgt wäre (Urteil vom 25. Oktober 2011, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat, T‑192/08, EU:T:2011:619, Rn. 303; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T‑299/05, EU:T:2009:72, Rn. 138, und vom 18. September 2012, Since Hardware [Guangzhou]/Rat, T‑156/11, EU:T:2012:431, Rn. 160).

116    Im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin, bei fristgerechtem Erlass wäre die Entscheidung zu ihren Gunsten ausgefallen, da den Organen zu diesem Zeitpunkt die Informationen über den Einkaufspreis für Benzol nicht vorgelegen hätten, die ausschlaggebend dafür gewesen seien, dass ihr die MWB verweigert worden sei. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

117    Erstens trägt die Klägerin, wie oben in Rn. 45 dargelegt, die Beweislast dafür, dass sie die Bedingungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllt.

118    Wie sich zweitens aus der Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung ergibt, hatten die Unternehmen, die diese Überprüfung beantragt hatten, Anscheinsbeweise dafür vorgelegt, dass der Klägerin bestimmte staatliche Vorteile gewährt wurden, die zu einer Verzerrung ihrer tatsächlichen Produktionskosten führten. Daher hielten es die Organe vor allem wegen der Behauptung, die Klägerin beziehe Benzol zu verzerrten Preisen, für zweifelhaft, ob ihr weiterhin eine MWB gewährt werden konnte.

119    Gleichwohl machte die Klägerin drittens in ihrem Antrag auf MWB keine Angaben zu ihrem Einkaufspreis für Benzol. Deshalb forderte die Kommission in ihrem Auskunftsersuchen vom 3. Oktober 2011 die Klägerin ausdrücklich auf nachzuweisen, dass ihr Einkaufspreis für Benzol auf Marktwerten beruhte. Auf dieses Ersuchen hin erklärte die Klägerin am 17. Oktober 2011, d. h. vor Ablauf der Dreimonatsfrist, ihr Benzol werde aus Koks und nicht aus Erdöl gewonnen; außerdem legte sie eine grafische Darstellung ihrer Einkaufspreise vor. Die Kommission überprüfte diese Angaben bei ihrem Kontrollbesuch vom 14. und 15. November 2011, d. h. nach Ablauf der fraglichen Frist.

120    Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Ablaufs der Dreimonatsfrist nicht hinreichend nachgewiesen hatte, dass sie insbesondere die Bedingung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich zweiter Halbsatz der Grundverordnung erfüllte. In Wirklichkeit lagen den Organen zu diesem Zeitpunkt gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin diese Bedingung nicht erfüllte.

121    Keines der Argumente der Klägerin ist geeignet, dieses Ergebnis zu widerlegen.

122    Erstens betreffen die Erwägungen zu dem angeblichen Ausfuhrzoll für Benzol und zu der Nichterstattung der Ausfuhrumsatzsteuer auch die vor Ablauf der Dreimonatsfrist aufgeworfene Frage, ob der Einkaufspreis der Klägerin für Benzol im Wesentlichen auf Marktwerten beruhte.

123    Zweitens handelt es sich, wie der Rat zu Recht bemerkt, bei den Berechnungen der Dumpingspanne, die die Klägerin in ihrer Erwiderung vorgelegt hat, lediglich um ihr eigenes Zahlenwerk. Dies beweist nicht, dass der Rat bei fristgerechter Entscheidung über die MWB genau diese Berechnungen hätte akzeptieren oder seinerseits ähnliche Berechnungen hätte vornehmen müssen. Im Übrigen scheinen diese Berechnungen, da sie offenbar den Verkaufspreis auf dem chinesischen Inlandsmarkt mit dem Verkaufspreis bei der Ausfuhr vergleichen, auf der Prämisse zu beruhen, wonach der Klägerin eine MWB hätte gewährt werden müssen. Wie vorstehend dargelegt, ist diese Prämisse jedoch unzutreffend.

124    Drittens erlaubt, anders als die Klägerin offenbar meint, die von ihr zitierte Rechtsprechung nicht den Schluss, dass die angefochtene Verordnung deshalb für nichtig erklärt werden müsste, weil die Kommission, als nach Ablauf der Dreimonatsfrist über die MWB entschieden wurde, über alle Informationen verfügte, die für die Berechnung der Dumpingspanne aufgrund einer gewährten MWB erforderlich waren (Urteile vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat, T‑138/02, EU:T:2006:343, Rn. 44, vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T‑299/05, EU:T:2009:72, Rn. 127, und vom 10. Oktober 2012, Shanghai Biaowu High-Tensile Fastener und Shanghai Prime Machinery/Rat, T‑170/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:531, Rn. 50).

125    In Wirklichkeit ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass der letzte Satz von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung es den Organen verwehrt, nachdem sie eine Entscheidung über die MWB erlassen haben, diese ursprüngliche Entscheidung je nach ihren Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne zu revidieren. Die Organe dürfen diese ursprüngliche Entscheidung allerdings, wenn neue Gesichtspunkte vorgebracht werden oder in bestimmten Fällen auch ohne neue Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung revidieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T‑299/05, EU:T:2009:72, Rn. 127, und vom 8. November 2011, Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat, T‑274/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:639, Rn. 37 bis 39). Jedenfalls genügt es festzustellen, dass die Organe im vorliegenden Fall die Entscheidung über die MWB nicht revidiert haben, da eine MWB im Laufe des Verfahrens der teilweisen Interimsüberprüfung nie gewährt worden war.

126    Infolgedessen ist der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung und Verletzung der Verteidigungsrechte

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

127    Mit ihrem fünften Klagegrund macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung und eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend.

128    Sie trägt insbesondere vor, in dem Dokument mit der endgültigen Unterrichtung vom 11. April 2012 habe die Kommission erklärt, der Normalwert sei anhand der Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland Argentinien ermittelt worden. Obwohl dieser Hersteller die fragliche Ware auf seinem Inlandsmarkt verkauft habe, sei wegen der unterschiedlichen Herstellungsverfahren in Argentinien und in der Volksrepublik China entschieden worden, nicht die Inlandsverkaufspreise zugrunde zu legen, sondern den Normalwert vielmehr rechnerisch zu ermitteln. Daher sei der Normalwert für die von dem argentinischen Hersteller erzeugte L‑(+)‑Weinsäure aus den Herstellungskosten in Argentinien unter Berücksichtigung der Unterschiede bei den Herstellungsverfahren ermittelt worden. Da der argentinische Hersteller keine DL‑Weinsäure produziert habe, sei der Normalwert für letztere unter Zugrundelegung des Preisunterschieds zwischen den beiden Warentypen errechnet worden. In dem Unterrichtungsdokument sei darauf hingewiesen worden, dass es aus Gründen der Vertraulichkeit nicht möglich gewesen sei, ausführlichere Angaben zum Normalwert zu machen, da nur ein einziger argentinischer Hersteller während des Verfahrens uneingeschränkt kooperiert habe.

129    Die Klägerin habe in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2012 zu dem Dokument mit der endgültigen Unterrichtung gerügt, dass die Kommission ihr keine aussagekräftigen Informationen über die Methode zur Berechnung des Normalwerts für DL‑Weinsäure, insbesondere über die Quelle für die Preise für L‑(+)‑Weinsäure und für DL‑Weinsäure sowie über die in den Preisvergleich einbezogenen Faktoren, übermittelt habe.

130    Dass im 38. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ihr Auskunftsersuchen zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für DL‑Weinsäure mit der Begründung zurückgewiesen worden sei, durch solche Informationen wären die Produktionsverfahren und kosten des betroffenen argentinischen Herstellers offengelegt worden, stelle eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung dar.

131    Da der Hersteller in dem Vergleichsland keine DL‑Weinsäure produziert habe, hätten die Organe zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für DL‑Weinsäure offenbar zunächst bestimmte Preise für L‑(+)‑Weinsäure und für DL‑Weinsäure miteinander verglichen und sodann diesen Preisunterschied auf den für L‑(+)‑Weinsäure im Vergleichsland errechneten Normalwert angewandt. Die Klägerin habe sich nicht dazu äußern können, ob der in der angefochtenen Verordnung vorgenommene Preisvergleich zwischen L‑(+)‑Weinsäure und DL‑Weinsäure zutreffend gewesen sei. Außerdem hätten die Angaben zu DL‑Weinsäure unmöglich vertrauliche Daten des Herstellers im Vergleichsland enthalten können, da er diese Ware nicht produziert habe. Auf jeden Fall hätten ihr die vertraulichen Informationen in Form einer Zusammenfassung oder unter Angabe von Größenordnungen statt genauer Zahlen zugänglich gemacht werden können.

132    Der Rat hält dieses Vorbringen für vage und unbegründet. Er habe die Methodik mitgeteilt und erklärt, bei welchen Faktoren Berichtigungen vorgenommen worden seien. Insbesondere hätten die Organe laut angefochtener Verordnung die Kosten des Herstellers aus dem Vergleichsland für die Produktion von L‑(+)‑Weinsäure zugrunde gelegt, die Rohstoffkosten in Argentinien durch einen durchschnittlichen Marktpreis für Benzol ersetzt und eine Berichtigung für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten des Herstellers aus dem Vergleichsland vorgenommen. Für DL‑Weinsäure sei in der angefochtenen Verordnung ein Normalwert unter Zugrundelegung der Preisunterschiede zwischen L‑(+)‑Weinsäure und DL‑Weinsäure rechnerisch ermittelt worden. Der Rat beharrt darauf, dass er die bei den Berechnungen des Normalwerts für L‑(+)‑Weinsäure verwendeten Daten nicht habe übermitteln können, ohne vertrauliche geschäftliche Informationen über den Hersteller aus dem Vergleichsland preiszugeben.

133    In seiner Gegenerwiderung trägt der Rat vor, die Organe hätten sich für die Berechnung des Preisunterschieds zwischen L‑(+)‑Weinsäure und DL‑Weinsäure offenkundig auf die Ausfuhrpreise der Volksrepublik China gestützt.

134    Auf die Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung haben der Rat und die Kommission erklärt, sie hätten für die Berechnung des Preisunterschieds zwischen L‑(+)‑Weinsäure und DL‑Weinsäure die Preise zugrunde gelegt, die von der Klägerin und dem anderen chinesischen ausführenden Hersteller, der kooperiert habe, praktiziert worden seien. Da das Preisgefüge der Klägerin eine der beiden Komponenten für die Berechnung dieser Differenz gewesen sei, hätte die Klägerin, wenn diese Angaben von den Organen übermittelt worden wären, daraus die Preise ihres Konkurrenten herleiten können, bei denen es sich um sensible geschäftliche Informationen handle.

135    Nach Ansicht der Streithelferinnen konnten die Organe sich zu Recht weigern, sensible geschäftliche Informationen über die Produktionskosten eines Konkurrenten mitzuteilen.

136    In ihrer Stellungnahme zu dem Streithilfeschriftsatz stellt die Klägerin klar, sie habe um keine Informationen über den Hersteller aus dem Vergleichsland gebeten.

 Würdigung durch das Gericht

137    Mit ihrem fünften Klagegrund macht die Klägerin eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung insoweit geltend, als die Organe ihr keine aussagekräftigen Angaben zur Methode für die Berechnung des Normalwerts für DL‑Weinsäure, insbesondere zur Quelle für die Preise für L‑(+)‑Weinsäure und für DL‑Weinsäure sowie zu den in den Preisvergleich einbezogenen Faktoren, übermittelt hätten.

138    Gemäß Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung können die Parteien die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen empfohlen wird.

139    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen gegen eine Person eröffneten Verfahren, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen könnten, ein elementarer Grundsatz des Unionsrechts, der auch dann zu beachten sei, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C‑141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Beachtung dieses Grundsatzes kommt in Verfahren über Antidumpinguntersuchungen größte Bedeutung zu (vgl. Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

140    Nach diesem Grundsatz müssen die betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 76).

141    Außerdem müssen die Unionsorgane der Rechtsprechung zufolge bei der Erfüllung ihrer Informationspflicht mit der erforderlichen Sorgfalt handeln und sich bemühen, den betroffenen Unternehmen, soweit dabei das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt, die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienenden Angaben zu machen und dafür – gegebenenfalls von Amts wegen – die geeignete Form der Mitteilung zu wählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 30, vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C‑49/88, EU:C:1991:276, Rn. 17, und vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat, C‑458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 99).

142    Die den Unionsorganen im Antidumpingbereich obliegende Unterrichtungspflicht muss mit der Pflicht zur Wahrung vertraulicher Informationen in Einklang gebracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. September 1997, Shanghai Bicycle/Rat, T‑170/94, EU:T:1997:134, Rn. 121, und vom 18. Dezember 1997, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, T‑159/94 und T‑160/94, EU:T:1997:209, Rn. 83). Die Pflicht zur Wahrung vertraulicher Informationen kann jedoch nicht so verstanden werden, dass den Verteidigungsrechten ihr wesentlicher Inhalt genommen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 29).

143    Aus der Rechtsprechung geht auch hervor, dass anhand des Grades der Spezifikation des Auskunftsverlangens zu beurteilen ist, ob die von den Unionsorganen erteilten Auskünfte ausreichend sind (Urteil vom 18. Dezember 1997, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, T‑159/94 und T‑160/94, EU:T:1997:209, Rn. 93).

144    Von der Klagepartei darf nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Entscheidung der Organe anders ausgefallen wäre, sondern nur, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist, wenn sie sich ohne den Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können, so dass letzterer ihre Verteidigungsrechte konkret beeinträchtigt hat (Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 78 und 79).

145    Hingegen obliegt es der Klagepartei, konkret darzulegen, wie sie sich ohne diesen Fehler besser hätte verteidigen können, wobei sie sich nicht auf den Hinweis beschränken darf, es sei ihr unmöglich gewesen, zu hypothetischen Fällen Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat, T‑276/13, EU:T:2016:340, Rn. 264).

146    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der argentinische Hersteller dem Dokument mit der endgültigen Unterrichtung zufolge keine DL‑Weinsäure produzierte, weshalb der Normalwert unter Zugrundelegung des Preisunterschieds zwischen den beiden Warentypen rechnerisch ermittelt wurde. In ihrer Stellungnahme zu dem Dokument mit der endgültigen Unterrichtung ersuchte die Klägerin speziell um Informationen über die Methode zur Berechnung des Normalwerts für DL‑Weinsäure, insbesondere über die Quelle für die Preise für L‑(+)‑Weinsäure und für DL‑Weinsäure sowie über die in den Preisvergleich einbezogenen Faktoren. Trotz dieses Ersuchens heißt es im 29. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wie schon in dem Dokument mit der endgültigen Unterrichtung, der argentinische Hersteller habe keine DL‑Weinsäure hergestellt, weshalb der Normalwert unter Zugrundelegung des Preisunterschieds zwischen den beiden Warentypen errechnet worden sei. Außerdem wurde das spätere Auskunftsersuchen der Klägerin dem 38. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zufolge deshalb zurückgewiesen, weil andernfalls die Produktionsverfahren und kosten des argentinischen Herstellers offengelegt worden wären.

147    Wie sich aus Nr. 61 der Erwiderung ergibt, ging die Klägerin davon aus, dass die Organe zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für DL‑Weinsäure zunächst bestimmte Preise für L‑(+)‑Weinsäure und für DL‑Weinsäure miteinander verglichen und sodann diesen Preisunterschied auf den für L‑(+)‑Weinsäure im Vergleichsland errechneten Normalwert angewandt hatten.

148    Dennoch gaben die Organe der Klägerin keine Auskunft über den Ursprung der Preise für L‑(+)‑Weinsäure und für DL‑Weinsäure, auf deren Grundlage der zur Ermittlung des Normalwerts für DL‑Weinsäure herangezogene Preisunterschied berechnet worden war. Der Rat hat erst in seiner Gegenerwiderung erklärt, die Organe hätten sich für die Berechnung des Preisunterschieds zwischen L‑(+)‑Weinsäure und DL‑Weinsäure auf die Ausfuhrpreise der Volksrepublik China gestützt. Die Organe haben erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts dargelegt, bei den für den Vergleich herangezogenen Preisen habe es sich um die Preise der Klägerin selbst und des anderen in der Volksrepublik China betroffenen ausführenden Herstellers gehandelt, d. h. der beiden einzigen betroffenen ausführenden Hersteller, die bei der Untersuchung kooperiert hätten. Es ist festzustellen, dass der Klägerin diese Auskünfte nicht rechtzeitig im Verwaltungsverfahren erteilt worden sind.

149    Im Übrigen haben die Organe der Klägerin nie die Preisdifferenz zwischen L‑(+)‑Weinsäure und DL‑Weinsäure mitgeteilt.

150    Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass DL‑Weinsäure nur in der Volksrepublik China hergestellt wird. Im Gegensatz zum Vorbringen des Rates in der Gegenerwiderung ergibt sich aber weder aus dem Dokument mit der endgültigen Unterrichtung noch aus der angefochtenen Verordnung zwangsläufig, dass die für die Berechnung der Preisdifferenz zwischen L‑(+)‑Weinsäure und DL‑Weinsäure herangezogenen Preise von in diesem Land ansässigen Herstellern herrühren würden. Nichts könnte die Kommission grundsätzlich daran hindern, diese Differenz aufgrund der Preise für DL‑Weinsäure in der Volksrepublik China und für L‑(+)‑Weinsäure anderswo auf der Welt zu berechnen.

151    Aus Nr. 28 der Gegenerwiderung geht hervor, dass sich die Erklärung des Rates, wonach er der Klägerin keine vertraulichen Informationen über den argentinischen Hersteller habe übermitteln können, auf die rechnerische Ermittlung des Normalwerts für DL‑Weinsäure, nicht aber auf den Preisvergleich zwischen L‑(+)‑Weinsäure und DL‑Weinsäure bezog.

152    In der mündlichen Verhandlung haben die Organe geltend gemacht, sie hätten sich deshalb geweigert, Auskünfte über die Preisdifferenz zwischen L‑(+)‑Weinsäure und DL‑Weinsäure zu erteilen, weil die Klägerin aus diesen Angaben die Preise ihres Konkurrenten, d. h. des anderen ausführenden Herstellers, hätte herleiten können, bei denen es sich um sensible geschäftliche Informationen gehandelt habe.

153    Nach der Rechtsprechung ist jedoch die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen, so dass das Gericht die im Untersuchungsverfahren geltend gemachten Gründe nicht gegen andere Gründe auswechseln darf, die erstmals vor ihm vorgebracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 150). Die Weigerung, die betreffenden Informationen bekannt zu geben, kann somit, wie die Klägerin in der Sitzung zu Recht bemerkt hat, nicht mit einer Begründung gerechtfertigt werden, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgetragen wurde und die den Schutz der Geschäftsinteressen eines Konkurrenten der Klägerin betrifft.

154    Daher enthält die angefochtene Verordnung keine stichhaltige Begründung dafür, dass die Bekanntgabe der Informationen über die Preisdifferenz zwischen DL‑Weinsäure und L‑(+)‑Weinsäure verweigert wurde.

155    Die Preisdifferenz zwischen L‑(+)‑Weinsäure und DL‑Weinsäure ist eines der grundlegenden Elemente zur Berechnung des Normalwerts für DL‑Weinsäure; das andere Element ist der aufgrund der Informationen des argentinischen Herstellers rechnerisch ermittelte Wert der L-(+)-Weinsäure. Die Klägerin hat geltend gemacht, wenn ihr Informationen über die Preisdifferenz übermittelt worden wären, hätte sie diese mit ihren eigenen Daten vergleichen können, um sich zu vergewissern, dass die Preisdifferenz mit diesen Daten wenigstens übereinstimmte, wodurch sie wesentliche Fehler hätte ausschließen können.

156    Nach der Rechtsprechung können die Beteiligten, wenn sie über genaue Berechnungen der Kommission und über die für diese Berechnungen verwendeten Daten verfügen, allgemein eine ihrer Verteidigung dienlichere Stellungnahme abgeben. Sie können dann nämlich genau prüfen, wie die Kommission diese Daten verwendet hat, und Letztere mit ihren eigenen Berechnungen vergleichen, wodurch sie etwaige Fehler der Kommission aufdecken können, die andernfalls nicht erkennbar wären. Im Übrigen zeigt die Praxis der Organe, dass diese selbst der Ansicht sind, dass die Beteiligten ihre Verteidigungsrechte sachgerecht ausüben können, wenn sie über genaue Berechnungen zur Ermittlung der Dumpingspanne verfügen (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 208).

157    Zudem darf nach der oben in Rn. 144 angeführten Rechtsprechung von der Klägerin nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Entscheidung der Organe anders ausgefallen wäre, sondern nur, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist, wenn sie sich ohne den Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können, so dass Letzterer ihre Verteidigungsrechte konkret beeinträchtigt hat.

158    Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da die Organe sich geweigert haben, Informationen über die Preisdifferenz zwischen DL‑Weinsäure und L‑(+)‑Weinsäure bekannt zu geben, ohne dafür rechtzeitig einen stichhaltigen Grund anzuführen. Es steht fest, dass diese Differenz von grundlegender Bedeutung für die Berechnung des Normalwerts für DL‑Weinsäure war. Außerdem macht die Klägerin geltend, dass sie insbesondere offensichtliche Fehler hätte ausschließen können, wenn sie über diese Informationen verfügt hätte. Folglich hätte sich die Klägerin ohne diesen Verfahrensfehler besser verteidigen können.

159    Schließlich besteht für die Organe im Rahmen eines Antidumping-Untersuchungsverfahrens nicht die absolute Verpflichtung, die Offenlegung von unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Informationen ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des betreffenden Falles abzulehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 165 und 199). Daher kann das Gericht nicht das Ergebnis vorwegnehmen, zu dem die Organe im Rahmen einer erneuten Prüfung des Auskunftsersuchens zu der Preisdifferenz angesichts der Gründe, die sie zulässigerweise heranziehen können, gegebenenfalls gelangen werden.

160    Folglich hätten die Organe, da sie nicht rechtzeitig eine zulässige Begründung für ihre Auskunftsverweigerung angeführt hatten, der Klägerin gemäß Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung und unter Beachtung der Verteidigungsrechte grundsätzlich Zugang zu den verlangten Informationen über die Preisdifferenz zwischen DL‑Weinsäure und L‑(+)‑Weinsäure gewähren müssen.

161    Nach alledem ist dem fünften Klagegrund stattzugeben.

 Kosten

162    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Das Gericht kann jedoch gemäß Art. 135 Abs. 1 dieser Verordnung aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

163    Da der Klage nur teilweise stattgegeben wurde, ist bei angemessener Würdigung der Umstände des Falles zu entscheiden, dass die Klägerin die Hälfte ihrer eigenen Kosten zu tragen hat. Der Rat hat seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerin zu tragen.

164    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

165    Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels genannten seine eigenen Kosten trägt. Unter den Umständen des vorliegenden Rechtsstreits ist zu entscheiden, dass die Streithelferinnen jeweils ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit sie die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd. betrifft.

2.      Der Rat der Europäischen Union trägt die Hälfte der Kosten der Changmao Biochemical Engineering und seine eigenen Kosten.

3.      Die Changmao Biochemical Engineering trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

4.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

5.      Die Distillerie Bonollo SpA, die Industria Chimica Valenzana SpA, die Distillerie Mazzari SpA, die Caviro Distillerie Srl und die Comercial Química Sarasa, SL, tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Collins

Kancheva

Barents

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Juni 2017.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.