Language of document : ECLI:EU:T:2019:432

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

19. Juni 2019(*)

„Staatliche Beihilfen – Einzelbeihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes für den Bau eines Freizeitparks, von Hotels und Restaurants sowie für die Ausrichtung von Motorsportrennen – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Rückzahlung der für unvereinbar erklärten Beihilfen nicht den neuen Eigentümer des Nürburgring-Komplexes betreffe – Nichtigkeitsklage – Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Verein – Status eines Verhandlungsführers – Unzulässigkeit – Beschluss, mit dem am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliege – Nichtigkeitsklage – Beteiligter – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Fehlen von Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern – Beschwerde – Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen – Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren – Begründungspflicht – Grundsatz der guten Verwaltung“

In der Rechtssache T‑373/15

Ja zum Nürburgring e. V. mit Sitz in Nürburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. Frey und M. Rudolph sowie Rechtsanwältin S. Eggerath, dann Rechtsanwälte D. Frey und M. Rudolph,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, T. Maxian Rusche und B. Stromsky als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (ABl. 2016, L 34, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter V. Valančius, P. Nihoul, J. Svenningsen und U. Öberg (Berichterstatter),

Kanzler: K. Guzdek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2018

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der im deutschen Bundesland Rheinland-Pfalz gelegene Nürburgring-Komplex (im Folgenden: Nürburgring) umfasst eine Motorsport-Rennstrecke (im Folgenden: Nürburgring-Rennstrecke), einen Freizeitpark, Hotels und Restaurants.

2        Zwischen 2002 und 2012 erhielten die Eigentümer des Nürburgrings (im Folgenden: Veräußerer), d. h. die öffentlichen Unternehmen Nürburgring GmbH, Motorsport Resort Nürburgring GmbH und Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH, hauptsächlich von Seiten des Landes Rheinland-Pfalz Unterstützungsmaßnahmen für den Bau eines Freizeitparks, von Hotels und Restaurants sowie für die Ausrichtung von Formel-1-Rennen.

A.      Verwaltungsverfahren und Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings

3        Am 5. April 2011 legte der Kläger, der Ja zum Nürburgring e. V., ein deutscher Motorsportverband, der die Wiederherstellung und Förderung einer Motorsport-Rennstrecke am Nürburgring zum Ziel hat, bei der Europäischen Kommission eine erste Beschwerde in Bezug auf Beihilfen ein, die von der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Nürburgring-Rennstrecke gezahlt worden waren.


4        Mit Schreiben vom 21. März 2012 setzte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, bezüglich der verschiedenen zwischen 2002 und 2012 zugunsten des Nürburgrings durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen ein förmliches Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten. Mit diesem Beschluss, von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde (ABl. 2012, C 216, S. 14), forderte die Kommission die Beteiligten auf, zu den betreffenden Maßnahmen Stellung zu nehmen.

5        Aufgrund der Gewährung weiterer Unterstützungsmaßnahmen, die die Bundesrepublik Deutschland bei ihr angemeldet hatte, beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren auf diese neuen Maßnahmen auszuweiten. Der Beschluss wurde der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 7. August 2012 mitgeteilt. Mit diesem Beschluss, von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt veröffentlicht wurde (ABl. 2012, C 333, S. 1), forderte die Kommission die Beteiligten auf, zu den weiteren Maßnahmen Stellung zu nehmen.

6        Am 24. Juli 2012 stellte das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler (Deutschland) die Zahlungsunfähigkeit der Veräußerer fest. Am 1. November 2012 eröffnete es ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Es wurde entschieden, die Vermögenswerte der Veräußerer zu verkaufen (im Folgenden: Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings). Die Veräußerer benannten die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG AG als Rechts- und Finanzberater.

7        Am 1. November 2012 wurde die Verwaltung des Nürburgrings der Nürburgring Betriebsgesellschaft mbH anvertraut, einer vom Eigenverwalter bzw. Sanierungsgeschäftsführer und vom Sachwalter (im Folgenden zusammen: Verwalter), die das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler bestellt hatte, gegründeten 100%igen Tochtergesellschaft eines der Veräußerer, der Nürburgring GmbH.

8        Am 15. Mai 2013 wurde ein Bietverfahren zur Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings (im Folgenden: Bietverfahren) eingeleitet.

9        Am 23. Mai 2013 wies die Kommission die Bundesrepublik Deutschland und die Verwalter auf die Kriterien hin, die das Bietverfahren erfüllen müsse, um beihilferechtlich relevante Aspekte auszuschließen, und informierte sie über die Verpflichtung des noch zu bestimmenden Erwerbers, etwaige ihm gewährte Vorteile zurückzuerstatten. Hierüber hatte es seit Oktober 2012 Diskussionen zwischen der Kommission, der Bundesrepublik Deutschland und den Verwaltern gegeben.


10      Das Bietverfahren hatte folgenden Ablauf:

–        Am 14. Mai 2013 wurde die Einleitung des Bietverfahrens mit einer Pressemitteilung eines der Verwalter angekündigt.

–        Am 15. Mai 2013 veröffentlichte KPMG in der Financial Times, im Handelsblatt und auf der Website des Nürburgrings eine Aufforderung zur Abgabe einer Interessenbekundung.

–        70 potenzielle Erwerber bekundeten ihr Interesse, darunter der Kläger und der deutsche Automobilclub ADAC e. V.

–        Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 erhielten die interessierten Investoren Unterlagen zum Nürburgring und wurden gebeten, ein indikatives Angebot abzugeben, und zwar für alle Vermögensgegenstände, für definierte Einheiten oder für einzelne Vermögenswerte.

–        Die Frist für die Abgabe eines indikativen Angebots wurde zunächst mit Schreiben vom 19. Juli 2013 auf den 12. September 2013 festgesetzt, dann mit Schreiben vom 12. September 2013 auf den 26. September 2013. In jedem dieser Schreiben hieß es, dass auch nach Fristablauf abgegebene Angebote berücksichtigt würden.

–        Anfang Februar 2014 hatten 24 Interessenten ein indikatives Angebot abgegeben, darunter der ADAC, dessen Angebot nur die Nürburgring-Rennstrecke betraf. 18 von ihnen wurden zur Due-Diligence-Prüfung zugelassen, der ADAC gehörte nicht dazu.

–        Für die zur nächsten Phase des Bietverfahrens zugelassenen Interessenten wurde die Frist für die Abgabe von bestätigenden Angeboten, die vollständig finanziert sein und einen vorverhandelten Vertrag für den Kauf der Vermögensgegenstände umfassen mussten, zunächst mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 auf den 11. Dezember 2013 und sodann mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 auf den 17. Februar 2014 festgesetzt. In letzterem Schreiben hieß es, dass nach Fristablauf abgegebene Angebote zwar auch berücksichtigt würden, die Veräußerer aber schon kurz nach Ablauf der Frist für die Abgabe von Angeboten entscheiden könnten, welcher Interessent den Zuschlag erhalte.

–        13 Interessenten gaben bestätigende Angebote ab, darunter vier, deren Angebot sich auf alle Vermögensgegenstände bezog, nämlich die Capricorn Nürburgring Besitzgesellschaft GmbH (im Folgenden: Capricorn oder Erwerber), ein zweiter Bieter (im Folgenden: Bieter 2), ein dritter Bieter (im Folgenden: Bieter 3) und ein vierter Interessent.


–        Gemäß den Schreiben an die interessierten Investoren vom 19. Juli und vom 17. Oktober 2013 sollten die Investoren nach Maßgabe von Erfordernissen zum einen der Wertmaximierung über alle Vermögenswerte und zum anderen der Transaktionssicherheit ausgewählt werden. In Anwendung dieser Kriterien wurden in der letzten Phase des Bietverfahrens die Angebote des Bieters 2 und von Capricorn berücksichtigt, die zum einen die Übernahme aller Vermögenswerte des Nürburgrings anboten und zum anderen einen Nachweis der finanziellen Solidität ihres jeweiligen Angebots vom 7. bzw. 11. März 2014 vorgelegt hatten. Entwürfe von Veräußerungsverträgen wurden mit beiden Bietern parallel ausgehandelt.

–        Am 11. März 2014 genehmigte der Ausschuss der Gläubiger der Veräußerer im Rahmen des die Veräußerer betreffenden Insolvenzverfahrens die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn, deren Angebot sich auf 77 Mio. Euro belief, während das Angebot des Bieters 2 bei 47 bis 52 Mio. Euro lag.

11      Am 23. Dezember 2013 legte der Kläger bei der Kommission eine zweite Beschwerde ein, in der er geltend machte, das Bietverfahren sei nicht transparent und diskriminierungsfrei. Der noch zu bestimmende Erwerber werde somit neue Beihilfen erhalten und für die Kontinuität der wirtschaftlichen Aktivitäten der Veräußerer sorgen, so dass sich die Anordnung der Rückforderung der von den Veräußerern empfangenen Beihilfen auf ihn erstrecken müsse.

B.      Angefochtene Entscheidungen

12      Am 1. Oktober 2014 erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2016/151 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (ABl. 2016, L 34, S. 1, im Folgenden: abschließender Beschluss).

13      In Art. 2 des abschließenden Beschlusses stellte die Kommission fest, dass bestimmte Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Veräußerer (im Folgenden: Beihilfen an die Veräußerer) rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien.

14      In Art. 3 Abs. 2 des abschließenden Beschlusses entschied die Kommission, dass Capricorn und ihre Tochtergesellschaften nicht von einer etwaigen Rückforderung der Beihilfen an die Veräußerer betroffen seien (im Folgenden: erste angefochtene Entscheidung).

15      In Art. 1 letzter Gedankenstrich des abschließenden Beschlusses stellte die Kommission fest, dass die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn keine staatliche Beihilfe darstelle (im Folgenden: zweite angefochtene Entscheidung).

16      Die Kommission war nämlich der Auffassung, dass das Bietverfahren offen, transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt worden sei, dass es zu einem marktgerechten Veräußerungspreis geführt habe und dass keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den Veräußerern und dem Erwerber bestehe.

II.    Verfahren und Anträge der Parteien

17      Mit Klageschrift, die am 10. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

18      Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 hat die Kommission verlangt, dass eine bestimmte Anlage zur Klageschrift in die Verfahrenssprache übersetzt wird.

19      Mit Schriftsatz, der am 3. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Veräußerer beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 18. April 2016 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts den Streitbeitritt zugelassen.

20      Mit Schreiben, das am 3. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Veräußerer dem Gericht mitgeteilt, dass sie den Streitbeitritt zurücknähmen.

21      Mit Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts vom 27. Juni 2016 sind die Veräußerer als Streithelfer aus dem Register des Gerichts gestrichen worden, und ihnen sind ihre eigenen Kosten sowie die dem Kläger durch den Streitbeitritt entstandenen Kosten auferlegt worden.

22      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 17. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, festzustellen, dass die vorliegende Klage gegenstandslos geworden und in der Hauptsache erledigt ist. Am 22. August 2016 hat der Kläger seine Stellungnahme zu diesem Antrag auf Erledigterklärung eingereicht.

23      Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 11. Oktober 2016 ist ein neuer Berichterstatter bestimmt und die Rechtssache der Ersten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

24      Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 seiner Verfahrensordnung die Parteien zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufgefordert und schriftliche Fragen mit der Bitte um schriftliche Beantwortung an sie gerichtet. Die Parteien haben ihre Antworten am 8. September 2017 eingereicht.


25      Mit Beschluss vom 6. September 2017 hat die Erste Kammer des Gerichts die Entscheidung über den Antrag der Kommission, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, dem Endurteil vorbehalten.

26      Auf Vorschlag der Ersten Kammer hat das Gericht gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

27      Mit Schriftsatz, der am 16. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Kommission hat sich innerhalb der gesetzten Frist nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung geäußert.

28      Mit Schriftsatz, der am 23. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, die vom Kläger als Anlagen zu seinem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente aus den Akten zu entfernen. Am 13. Dezember 2017 hat der Kläger seine Stellungnahme zu diesem Antrag auf Entfernung von Dokumenten eingereicht.

29      Am 23. Januar 2018 hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen. Am 23. Februar 2018 hat es im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung die Parteien zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufgefordert und schriftliche Fragen mit der Bitte um schriftliche Beantwortung an sie gerichtet. Gemäß Art. 24 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat das Gericht außerdem die Bundesrepublik Deutschland um Vorlage bestimmter Dokumente ersucht und ihr schriftliche Fragen mit der Bitte um schriftliche Beantwortung gestellt. Die Parteien und die Bundesrepublik Deutschland haben ihre Antworten am 12., 14. bzw. 19. März 2018 eingereicht.

30      Die Parteien haben in der Sitzung vom 25. April 2018 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Am Ende der Sitzung ist das mündliche Verfahren abgeschlossen worden.

31      Am 18. Mai 2018 hat der Kläger beantragt, das mündliche Verfahren wiederzueröffnen. Mit Entscheidung vom 11. April 2019 hat die Präsidentin der Ersten erweiterten Kammer des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen.

32      Am 20. Juli 2018 hat die Kommission ebenfalls beantragt, das mündliche Verfahren wiederzueröffnen. Mit Entscheidung vom 30. Juli 2018 hat die Präsidentin der Ersten erweiterten Kammer des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen.


33      Der Kläger beantragt,

–        die von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitsrügen zurückzuweisen;

–        den Antrag der Kommission auf Erledigterklärung zurückzuweisen;

–        die erste und die zweite angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

34      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, weil der Kläger sein Rechtsschutzinteresse verloren hat;

–        weiter hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung

35      Der Kläger begehrt die Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung, mit der die Kommission nach der Feststellung, dass keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den Veräußerern und dem Erwerber bestehe, entschieden hat, dass der Erwerber von einer etwaigen Rückforderung der Beihilfen an die Veräußerer nicht betroffen sei.

36      Mit dem vierten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem die fehlende Verfolgung eines neuen Geschäftsmodells durch Capricorn geltend gemacht wird, und den ersten beiden Teilen des dritten Klagegrundes, mit denen Fehler bei der Beurteilung des Bestehens einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den Veräußerern und Capricorn gerügt werden, wirft der Kläger der Kommission nämlich vor, im Rahmen der ersten angefochtenen Entscheidung nicht das Bestehen einer solchen wirtschaftlichen Kontinuität festgestellt zu haben. Zudem macht der Kläger mit seinem siebten Klagegrund geltend, die Kommission habe es beim Erlass der ersten angefochtenen Entscheidung versäumt, seine Stellungnahme zu würdigen.

37      In der Klagebeantwortung macht die Kommission geltend, die Klage sei u. a., soweit sie sich gegen die erste angefochtene Entscheidung richte, unzulässig. Der Kläger habe weder sein Rechtsschutzinteresse noch seine Klagebefugnis nachgewiesen.

38      Später hat die Kommission ausgeführt, das Gericht habe jedenfalls nicht mehr über die Klage – einschließlich des Antrags auf Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung – zu entscheiden, da der Kläger jegliches Rechtsschutzinteresse, das er zuvor womöglich gehabt habe, verloren habe.

39      Die Parteien sind sich darüber einig, dass die erste angefochtene Entscheidung am Ende eines förmlichen Prüfverfahrens ergangen ist.

40      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 104), entschieden hat, dass ein Beschluss über die wirtschaftliche Kontinuität als ein mit dem ihm vorausgehenden abschließenden Beschluss über die betreffenden Beihilfen „zusammenhängender und diesen ergänzender“ Beschluss anzusehen sei, da er dessen Tragweite hinsichtlich der Eigenschaft des Empfängers dieser Beihilfen und damit des zur Rückzahlung Verpflichteten infolge eines nach Erlass dieses Beschlusses eingetretenen Umstands wie dem Erwerb eines Teils der Aktiva des ursprünglichen Empfängers dieser Beihilfen durch einen Dritten präzisiert.

41      Im vorliegenden Fall hat die Kommission mit der ersten angefochtenen Entscheidung, nachdem sie festgestellt hatte, dass keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den Veräußerern und dem Erwerber bestehe, entschieden, dass der Erwerber von einer etwaigen Rückforderung der Beihilfen an die Veräußerer nicht betroffen sei.

42      Daher ist zu folgern, dass die erste angefochtene Entscheidung eine mit der am Ende des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Beihilfen an die Veräußerer ergangenen Entscheidung „zusammenhängende und diese ergänzende“ Entscheidung ist.

43      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 4 AEUV „[j]ede natürliche oder juristische Person … unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben [kann]“.

44      Da die erste angefochtene Entscheidung die Beihilfen an die Veräußerer betrifft, die als Einzelbeihilfen und nicht in Anwendung einer Beihilferegelung gewährt wurden, kann sie nicht einem Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV gleichgesetzt werden.

45      Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell von ihr betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C‑198/91, EU:C:1993:197, Rn. 20).

1.      Zur Betroffenheit des Klägers als Wettbewerber

46      Der Kläger trägt vor, seine Marktstellung sei spürbar beeinträchtigt worden, nämlich erstens aufgrund seiner Eigenschaft als Bewerber um den Kauf der Nürburgring-Rennstrecke und zweitens aufgrund seiner früheren Investitionen in diese Rennstrecke, die durch die erste angefochtene Entscheidung hinfällig geworden seien.

47      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

48      Im Bereich der staatlichen Beihilfen sind u. a. Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen angesehen worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die betreffende Beihilfe spürbar beeinträchtigt wird (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. November 2014, Vtesse Networks/Kommission, T‑362/10, EU:T:2014:928, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Das Kriterium der spürbaren Beeinträchtigung ermöglicht es, Konkurrenten zu identifizieren, die durch eine Beihilfe dergestalt individualisiert werden, dass sie die im Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Klagebefugte Konkurrenten sind somit durch die Beihilfe aus dem Kreis aller übrigen Personen in besonderer Weise herausgehoben und in ähnlicher Weise individualisiert wie ein Adressat der angefochtenen Entscheidung. Daher hängt das Vorliegen einer spürbaren Beeinträchtigung der Marktposition eines Klägers nicht unmittelbar von der Höhe der betreffenden Beihilfe ab, sondern von dem Grad der Beeinträchtigung, die diese Beihilfe für diese Position darstellen kann. Eine solche Beeinträchtigung kann bei Beihilfen vergleichbarer Höhe variieren, und zwar anhand von Kriterien wie der Größe des betreffenden Marktes, der speziellen Art der Beihilfe, der Länge des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, dem Charakter der betroffenen Tätigkeit als Haupt- oder Nebentätigkeit für den Kläger und seinen Möglichkeiten, die negativen Auswirkungen der Beihilfe zu umgehen (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Vtesse Networks/Kommission, T‑362/10, EU:T:2014:928, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Die bloße Eigenschaft eines potenziellen Wettbewerbers genügt also nicht, um dem Einzelnen das Recht zu verleihen, vor dem Unionsrichter gegen eine Entscheidung zu klagen, die von der Kommission am Ende eines förmlichen Prüfverfahrens erlassen wurde.

51      Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass der Umstand, dass der Kläger ein Verein ist, der die ideelle und materielle Unterstützung der Wiederherstellung des Motorsports am Nürburgring zum Ziel hat, weder zwangsläufig ausschließt, dass er als „Unternehmen“ eingestuft werden kann, noch, dass bestimmte seiner Tätigkeiten als „wirtschaftlich“ qualifiziert werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 27 und 28). Zum anderen hat der Kläger in dem Verfahren, das dem Erlass der ersten angefochtenen Entscheidung vorausging, insofern eine aktive Rolle gespielt, als er am 23. Dezember 2013 eine Beschwerde eingelegt hat, in der er die Auffassung vertrat, es werde eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den Veräußerern und dem noch zu bestimmenden Erwerber bestehen, so dass sich die Anordnung der Rückforderung der Beihilfen an die Veräußerer auf diesen Erwerber erstrecken müsse.

52      Nach der oben in Rn. 48 angeführten Rechtsprechung kann jedoch allein aus der Beteiligung des Klägers am Verwaltungsverfahren nicht abgeleitet werden, dass er klagebefugt ist. Der Kläger muss jedenfalls dartun, dass die Beihilfen an die Veräußerer geeignet waren, seine Marktstellung spürbar zu beeinträchtigen.

53      Im 20. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses hat die Kommission angegeben, Gegenstand der Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Veräußerer sei die Finanzierung der Errichtung und des Betriebs der Einrichtungen des Nürburgrings. Des Weiteren hat sie in den Erwägungsgründen 173 bis 176 und 178 dieses Beschlusses ausgeführt, die Märkte, auf denen der Wettbewerb durch diese Maßnahmen verfälscht werden könne, seien die Märkte für den Betrieb von Rennstrecken, Offroad-Parks, Freizeitparks, Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben, Fahrsicherheitszentren, Fahrschulen, Multifunktionshallen und bargeldlosen Bezahlsystemen sowie die Märkte für Tourismusförderung, Projekterschließung, den Bau von Immobilien, Unternehmensführung und den Handel mit Automobilen oder Motorrädern (im Folgenden: relevante Märkte). Schließlich hat die Kommission im 180. Erwägungsgrund dieses Beschlusses präzisiert, es könne davon ausgegangen werden, dass die relevanten Märkte europaweites Ausmaß hätten.

54      Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache hat der Kläger niemals vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Klageerhebung und vor diesem Zeitpunkt auf den relevanten Märkten präsent gewesen sei. Folglich verfügte er über keinerlei Stellung auf den relevanten Märkten, die durch die Beihilfen an die Veräußerer hätte beeinträchtigt werden können, schon gar nicht in spürbarer Weise. Der Kläger macht allerdings im Wesentlichen seine Eigenschaft als potenzieller Wettbewerber von Capricorn geltend, die sich aus seiner Beteiligung am Verfahren zum Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings ergebe.


55      Unter den Umständen des vorliegenden Falles reichte die Beteiligung des Klägers am Bietverfahren jedenfalls nicht aus, um einen ernsthaften Willen seinerseits zu belegen, in die relevanten Märkte einzutreten. Denn auch wenn er an der gesamten ersten Phase des Bietverfahrens teilgenommen und dabei sein Interesse am Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings bekundet hat, wodurch er Zugang zu allen Unterlagen zu diesen Vermögenswerten erhielt, hat er selbst eingeräumt, niemals imstande gewesen zu sein, in den nachfolgenden Phasen dieses Verfahrens ein indikatives Angebot abzugeben. Zudem gibt der Kläger zwar an, er habe sich dem Angebot des ADAC, das nur die Nürburgring-Rennstrecke betroffen habe, angeschlossen, da er die Ansichten des ADAC bezüglich des Erhalts und des Betriebs der Rennstrecke geteilt habe; jedoch trägt er nicht vor und weist erst recht nicht nach, dass diese Beteiligung, falls das Angebot des ADAC den Zuschlag erhalten hätte, geeignet gewesen wäre, ihn als Wirtschaftsteilnehmer in die relevanten Märkte eintreten zu lassen.

56      Im Übrigen ist, soweit der Kläger vorträgt, seine Marktstellung sei aufgrund seiner früheren Investitionen in die Nürburgring-Rennstrecke spürbar beeinträchtigt worden, darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass er offenbar aus dem einen oder anderen Grund in den Nürburgring investiert hat, nicht genügt, um festzustellen, dass er als Wirtschaftsteilnehmer auf den relevanten Märkten präsent war, was er im Übrigen auch nicht behauptet, und erst recht nicht, dass seine Stellung als Wirtschaftsteilnehmer auf diesen Märkten durch die Beihilfen an die Veräußerer, die ihm zufolge diese Investitionen wertlos gemacht haben, spürbar beeinträchtigt wurde. Jedenfalls erläutert der Kläger nicht, wie die erste angefochtene Entscheidung, nach der der Erwerber der Vermögenswerte des Nürburgrings nicht verpflichtet war, die Beihilfen an die Veräußerer zurückzuzahlen, den Nutzen seiner Investitionen in den Nürburgring beeinträchtigt haben soll.

57      Demnach ist keines der vom Kläger vorgebrachten Argumente geeignet, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass die erste angefochtene Entscheidung eine Wettbewerbsstellung spürbar beeinträchtigt hat, die er auf den relevanten, durch die von dieser Entscheidung erfassten Beihilfen an die Veräußerer beeinträchtigten Märkten innegehabt haben könnte.

2.      Zur Betroffenheit des Klägers als Berufsverband

58      Der Kläger trägt vor, er sei als Berufsverband betroffen, da zum einen die Marktstellung eines seiner Mitglieder, nämlich des ADAC, der sich um den Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings beworben habe, spürbar beeinträchtigt worden sei und er zum anderen Verhandlungen geführt habe, um die Interessen des deutschen Motorsports zu vertreten, insbesondere in Bezug auf die Wiederherstellung und Förderung einer Motorsport-Rennstrecke am Nürburgring, und am Verwaltungsverfahren teilgenommen habe, indem er eine Beschwerde eingelegt und schriftliche Erklärungen sowie Beweise übermittelt habe.

59      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

60      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Berufsverband, der mit der Wahrnehmung der Kollektivinteressen seiner Mitglieder betraut ist, zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen einen abschließenden Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfen grundsätzlich nur in zwei Fällen befugt ist, nämlich erstens, wenn die von ihm vertretenen Unternehmen oder einige von ihnen auch einzeln klagebefugt sind, und zweitens, wenn der Verband ein eigenes Interesse dartun kann, insbesondere weil seine Position als Verhandlungspartner durch die angefochtene Handlung beeinträchtigt worden ist (vgl. Urteil vom 15. Januar 2013, Aiscat/Kommission, T‑182/10, EU:T:2013:9, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Was die Frage anbelangt, ob sich der Kläger zu Recht darauf beruft, dass eines seiner Mitglieder einzeln klagebefugt sei, ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers vom 8. September 2017, die er zur Beantwortung der Fragen des Gerichts eingereicht hat, dass der ADAC selbst nicht zu seinen Mitgliedern zählt und nur die Mitglieder des ADAC, d. h. die Regionalclubs, sportliche Veranstaltungen am Nürburgring ausrichten, insbesondere der ADAC Mittelrhein e. V. und der ADAC Nordrhein e. V. Letztere sollen ebenfalls Mitglieder des Klägers sein.

62      Aus den oben in Rn. 61 genannten Informationen folgt, dass sich der Kläger als Verband nicht auf die etwaige individuelle Klagebefugnis des ADAC berufen kann, der nicht zu seinen Mitgliedern zählt und als dessen Vertreter er folglich im Rahmen der vorliegenden Klage nicht auftreten kann.

63      Sollte der Kläger im Wesentlichen beabsichtigt haben, sich auf die individuelle Klagebefugnis bestimmter Regionalclubs zu berufen, die Mitglieder des ADAC sind und dem Kläger zufolge ebenfalls zu seinen Mitgliedern zählen, ist festzustellen, dass er nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die erste angefochtene Entscheidung eine Wettbewerbsstellung spürbar beeinträchtigt hat, die diese Regionalclubs auf den relevanten, durch die von dieser Entscheidung erfassten Beihilfen an die Veräußerer beeinträchtigten Märkten innegehabt haben könnten, wie es die oben in Rn. 48 angeführte Rechtsprechung verlangt.

64      Daher ist zu folgern, dass sich der Kläger als Berufsverband weder auf eine individuelle Klagebefugnis des ADAC noch auf eine Klagebefugnis der Regionalclubs des ADAC berufen kann.

65      Zu der Frage, ob sich der Kläger auf eine Klagebefugnis als Verhandlungsführer berufen kann, ist darauf hinzuweisen, dass nach einer gefestigten Rechtsprechung, die sich insbesondere auf die Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38, Rn. 21 und 22), und vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, EU:C:1993:111, Rn. 29 und 30), bezieht, die Anerkennung der individuellen Betroffenheit eines klagenden Verbands voraussetzt, dass dieser sich in einer besonderen Situation befindet, in der er eine klar umschriebene und mit dem Gegenstand der angefochtenen Entscheidung eng zusammenhängende Stellung als Verhandlungspartner einnimmt, die für ihn tatsächliche Umstände begründet, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C‑319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 29. März 2012, Asociación Española de Banca/Kommission, T‑236/10, EU:T:2012:176, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Im Urteil vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38, Rn. 20 bis 24), hat der Gerichtshof die Klagebefugnis einer im Allgemeininteresse tätigen berufsständischen Einrichtung anerkannt, die nicht nur aktiv am Verfahren teilgenommen hatte, insbesondere, indem sie der Kommission schriftliche Stellungnahmen unterbreitet hatte, sondern auch im Interesse der betroffenen Gewerbetreibenden Gastarife ausgehandelt hatte, die sodann von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen angesehen worden waren, und in dieser Eigenschaft zu den Unterzeichnern der Vereinbarung gehörte, mit der die von der Kommission beanstandeten Tarife festgesetzt worden waren.

67      Im Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, EU:C:1993:111, Rn. 29 und 30), hat der Gerichtshof gleichermaßen die Klagebefugnis eines Berufsverbands anerkannt, der nicht nur aktiv am Verfahren teilgenommen hatte, sondern auch als Verhandlungsführer im Rahmen der Festlegung der „Disziplin“ aufgetreten war, die für die Gewährung von Beihilfen an die von jener Rechtssache betroffene Industrie gelten sollte.

68      Um einem klagenden Berufsverband einen besonderen Status als Verhandlungsführer zuzuerkennen, hat der Unionsrichter es für nicht ausreichend erachtet, dass der klagende Berufsverband im förmlichen Prüfverfahren Stellung genommen hat (Beschluss vom 29. März 2012, Asociación Española de Banca/Kommission, T‑236/10, EU:T:2012:176, Rn. 46) oder die Beschwerde eingelegt hat, die dieses Verfahren ausgelöst hatte (Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C‑319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 94 und 95).

69      Nach Maßgabe der strengen Voraussetzungen, die im Urteil vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (C‑78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 53 bis 59), aufgestellt worden sind, ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er in dem förmlichen Prüfverfahren, das dem Erlass der ersten angefochtenen Entscheidung vorausging, eine klar umschriebene und mit dem Gegenstand dieser Entscheidung eng zusammenhängende Stellung als Verhandlungsführer eingenommen hat, die seine individuelle Betroffenheit begründen könnte.


70      Nach alledem hat der Kläger nicht dargetan, dass die erste angefochtene Entscheidung ihn oder eines seiner Mitglieder individuell betroffen hat.

71      Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage müssen aber kumulativ erfüllt sein (Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T‑123/09, EU:T:2012:164, Rn. 199). Daher ist die Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung abzielt, wegen fehlender individueller Betroffenheit für unzulässig zu erklären, wobei das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung und erst recht der Antrag der Kommission auf Erledigterklärung, der mit dem Verlust des Rechtsschutzinteresses des Klägers an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung begründet wird, nicht geprüft zu werden brauchen.

B.      Zum Antrag auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung

72      Der Kläger begehrt auch die Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn keine staatliche Beihilfe darstelle.

1.      Zur Zulässigkeit und zum Antrag auf Erledigterklärung

73      In der Klagebeantwortung macht die Kommission geltend, die Klage sei unzulässig, soweit sie auf die Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung abziele. Der Kläger habe in Bezug auf diese Entscheidung weder sein Rechtsschutzinteresse noch seine Klagebefugnis nachgewiesen. Zudem stelle diese Entscheidung keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV dar.

74      Hilfsweise hat die Kommission später einen Antrag auf Erledigterklärung gestellt, da der Kläger jedenfalls jedes Rechtsschutzinteresse verloren habe, das er zuvor an der Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung gehabt haben könnte.

75      Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob der Kläger zur Klage auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung befugt ist, bevor zum einen untersucht wird, inwieweit er nach wie vor ein Interesse an einer solchen Nichtigerklärung hat, und zum anderen, ob die zweite angefochtene Entscheidung eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV ist.

76      Hinsichtlich seiner Klagebefugnis trägt der Kläger vor, er sei von der zweiten angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen. Insoweit genüge seine besondere, mit dem spezifischen Gegenstand der Klage zusammenhängende Eigenschaft als „Beteiligter“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1), um ihn im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu individualisieren.

77      Zudem seien seine Marktstellung sowie diejenige eines seiner Mitglieder, nämlich des ADAC, aufgrund ihrer Eigenschaft als Bewerber um den Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings spürbar beeinträchtigt worden.

78      Schließlich sei er als Berufsverband, der die Interessen des deutschen Motorsports vertrete, individuell betroffen.

79      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie macht insbesondere geltend, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er oder der ADAC in einem Wettbewerbsverhältnis zu Capricorn stehe, könne er nicht als „Beteiligter“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV angesehen werden.

80      Im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu ermöglichen, und der Prüfungsphase nach Art. 108 Abs. 2 AEUV, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen. Nur im Rahmen des in letzterer Bestimmung vorgesehenen Verfahrens sieht der AEU-Vertrag die Verfahrensgarantie vor, die in der Verpflichtung der Kommission besteht, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C‑198/91, EU:C:1993:197, Rn. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C‑225/91, EU:C:1993:239, Rn. 16, und vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 35).

81      Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 108 Abs. 3 AEUV fest, dass eine staatliche Maßnahme keine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantie zugutekommt, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Unionsrichter anzufechten. Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 36).

82      Somit ist davon auszugehen, dass jeder Beteiligte als von einer Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen ist, mit der am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt (Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T‑123/09, EU:T:2012:164, Rn. 68), wobei, wenn ein Beteiligter eine Beschwerde eingelegt hat, die Ablehnung der Kommission, dieser Beschwerde stattzugeben, in jedem Fall als Ablehnung, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, anzusehen ist (Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C‑322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 51 bis 54).

83      Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien darüber einig, dass die zweite angefochtene Entscheidung eine am Ende der Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV und nicht eine am Ende eines förmlichen Prüfverfahrens ergangene Entscheidung ist. Da aus den oben in den Rn. 54 bis 57, 61 bis 64, 69 und 70 dargelegten Gründen, die auch für die Klage gegen die zweite angefochtene Entscheidung gelten, nicht angenommen werden kann, dass der Kläger – oder eines seiner Mitglieder – die im Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist zur Klärung der Frage, ob er zur Klage auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung befugt ist, zu prüfen, ob er rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass er ein Beteiligter ist.

84      Nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 gelten als „Beteiligte“ Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können. Es handelt sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten. Diese Bestimmung schließt aber nicht aus, dass ein Unternehmen, das kein direkter Wettbewerber des Beihilfeempfängers ist, als „Beteiligter“ betrachtet wird, sofern es geltend macht, dass seine Interessen durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt werden könnten. Es reicht aus, dass dieses Unternehmen in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63 bis 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Darüber hinaus hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass nicht ausgeschlossen ist, dass eine Vereinigung zur Vertretung von Arbeitnehmern, die naturgemäß zu dem Zweck gebildet wurde, die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV betrachtet werden kann, wenn sie dartun kann, dass sie selbst oder ihre Mitglieder durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzt sind. Die betreffende Vereinigung musste jedoch rechtlich hinreichend dartun, dass sich die Beihilfe auf ihre Situation oder die der von ihr Vertretenen konkret auswirken konnte (Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C‑319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 33).

86      Insoweit ist festzustellen, dass die eigenen Interessen des Klägers – als Verein, dessen nicht gewinnorientierter Zweck in der Wiederherstellung und Förderung einer Motorsport-Rennstrecke am Nürburgring und der Wahrnehmung der kollektiven Interessen seiner Mitglieder besteht, von denen manche Sportveranstaltungen auf dieser Rennstrecke organisieren – durch die Gewährung der Beihilfe – die nach Ansicht des Klägers in der zweiten angefochtenen Entscheidung hätte festgestellt werden müssen, da das Bietverfahren nicht offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei gewesen sei und nicht dazu geführt habe, dass die Vermögenswerte des Nürburgrings zum Marktpreis an Capricorn verkauft worden seien – konkret beeinträchtigt worden sein könnten.

87      Da die Kommission bei der Beurteilung, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, eine Vielzahl verschiedenartiger Erwägungen einbezieht, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine Vereinigung, die kollektive Interessen in Zusammenhang mit diesen Erwägungen vertritt, der Kommission eine Stellungnahme vorlegen könnte, die von ihr im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu berücksichtigen sein könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Oktober 2015, Comité d’entreprise SNCM/Kommission, C‑410/15 P[I], EU:C:2015:669, Rn. 12).

88      Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, dass der Kläger angesichts seines Zwecks, der gerade in der Wiederherstellung und Förderung einer Motorsport-Rennstrecke am Nürburgring besteht, und aufgrund der Tatsache, dass er an der ersten Phase des Bietverfahrens teilgenommen und in diesem Rahmen zahlreiche Informationen über die Vermögenswerte des Nürburgrings zusammengetragen hat, in der Lage ist, der Kommission im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eine Stellungnahme vorzulegen, die sie in ihre Beurteilung des offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Charakters des Bietverfahrens und der Frage, ob die Vermögenswerte des Nürburgrings in diesem Rahmen zum Marktpreis veräußert wurden, zu integrieren haben könnte.

89      Daher ist dem Kläger aufgrund der oben in den Rn. 84 und 85 dargelegten Erwägungen und der vorstehenden Beurteilungen in Bezug auf die zweite angefochtene Entscheidung die Eigenschaft eines Beteiligten zuzuerkennen.

90      Was das Rechtsschutzinteresse des Klägers anbelangt, macht die Kommission in ihrem Antrag auf Erledigterklärung geltend, der Kläger habe es verloren, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Capricorn den Kaufpreis für die Vermögenswerte des Nürburgrings vollständig gezahlt und auf ihr Recht verzichtet habe, den Kaufvertrag aufzulösen, falls die Kommission beschließe, die Beihilfen an die Veräußerer von ihr zurückzufordern.

91      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass „Beteiligte“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV ein Interesse an der Nichtigerklärung einer am Ende des Vorprüfungsverfahrens ergangenen Entscheidung haben, da die Kommission im Fall einer solchen Nichtigerklärung nach Art. 108 AEUV das förmliche Prüfverfahren einleiten müsste und es ihnen dadurch ermöglicht würde, Stellung zu nehmen und so die neue Entscheidung der Kommission zu beeinflussen (Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T‑388/03, EU:T:2009:30, Rn. 62 und 64). Im vorliegenden Fall hat der Kläger insofern ein Interesse an der Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung, als er mit den Klagegründen 5 und 8 beanstandet, dass diese Entscheidung – mit der festgestellt wurde, dass im Rahmen des Bietverfahrens keine Beihilfe an Capricorn gewährt worden sei – ergangen sei, ohne dass die Kommission ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet habe, wodurch seine Verfahrensrechte als Beteiligter verletzt worden seien.

92      Würde das Gericht die zweite angefochtene Entscheidung wegen Verletzung der Verfahrensrechte des Klägers für nichtig erklären, müsste die Kommission im Prinzip das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings einleiten und würde den Kläger als Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme auffordern. Folglich ist die Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung für sich genommen geeignet, Rechtsfolgen für den Kläger als Beteiligten zu haben.

93      Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Kläger in Bezug auf die zweite angefochtene Entscheidung als Beteiligter klagebefugt ist und nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse hat, das sich aus der Wahrung der Verfahrensrechte ergibt, die ihm in derselben Eigenschaft nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zustehen.

94      Daraus folgt, dass die Unzulässigkeitsrüge und der hilfsweise von der Kommission gestellte Antrag auf Erledigterklärung zurückzuweisen sind und die vorliegende Klage zulässig ist, soweit sie die zweite angefochtene Entscheidung betrifft und auf die Wahrung der Verteidigungsrechte abzielt, die dem Kläger nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zustehen. Soweit der Nichtigkeitsantrag des Klägers über dieses Ziel hinausgeht, ist er als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass das Gericht über die weiteren Unzulässigkeitsrügen der Kommission befinden müsste.

2.      Zur Zulässigkeit der Anlagen

a)      Zur Zulässigkeit der Anlagen C.1 und C.6 bis C.9

95      In der Gegenerwiderung stellt die Kommission förmlich die Zulässigkeit von vier der Beweise in Abrede, die der Kläger als Anlagen zur Erwiderung vorgelegt hat, nämlich als Anlagen C.1 und C.6 bis C.8. Hierzu führt sie aus, da der Kläger die Verspätung der Vorlage dieser Beweise nicht gerechtfertigt habe, müssten diese für unzulässig erklärt werden. Der Kläger macht geltend, diese Anlagen dienten dazu, Behauptungen zu bestreiten, die die Kommission in ihrer Klagebeantwortung vorgebracht habe.

96      Darüber hinaus hält die Kommission einen juristischen Aufsatz für unzulässig, den der Kläger als Anlage zur Erwiderung vorgelegt hat, nämlich als Anlage C.9. Hierzu weist der Kläger darauf hin, dass er schon in der Klageschrift die vollständigen Fundstellenangaben zu diesem Aufsatz angeführt habe.


97      Nach Art. 85 Abs. 2 der Verfahrensordnung können die Parteien für ihr Vorbringen noch in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung Beweise oder Beweisangebote vorlegen, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist.

98      Nach der Rechtsprechung sind jedoch der Gegenbeweis und die Erweiterung der Beweisangebote im Anschluss an einen Gegenbeweis der Gegenpartei in der Klagebeantwortung von der Präklusionsvorschrift in Art. 85 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung nicht erfasst. Diese Vorschrift betrifft nämlich neue Beweisangebote und ist im Zusammenhang mit Art. 92 Abs. 7 der Verfahrensordnung zu sehen, der ausdrücklich vorsieht, dass Gegenbeweis und Erweiterung der Beweisangebote vorbehalten bleiben (Urteil vom 12. September 2007, Kommission/Trends u. a., T‑448/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:265, Rn. 52).

99      Im vorliegenden Fall stellen die Anlagen C.1 und C.6 bis C.8 Gegenbeweise dar und dienen dazu, Behauptungen zu bestreiten, die die Kommission in ihrer Klagebeantwortung vorgebracht hat. Um die Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu gewährleisten, sind diese Anlagen daher für zulässig zu erklären.

100    Bei der Anlage C.9 handelt es sich um ein öffentlich zugängliches Dokument, auf das der Kläger sein Vorbringen gestützt hat und dessen Beweiskraft von der Kommission dennoch in Frage gestellt wurde. Folglich ist auch diese Anlage für zulässig zu erklären.

b)      Zur Zulässigkeit der Anlagen 7 und 8 zu den Ausführungen der Kommission vom 8. September 2017 zur Beantwortung der Fragen des Gerichts

101    In seinem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellt der Kläger förmlich die Zulässigkeit von zweien der Beweise in Abrede, die die Kommission als Anlagen zu ihren Ausführungen vom 8. September 2017 zur Beantwortung der Fragen des Gerichts vorgelegt hat, nämlich als Anlagen 7 und 8. Diese Beweise seien verspätet vorgelegt worden.

102    Die Kommission macht geltend, bei den fraglichen Beweisen handle es sich um zwei Schreiben der Deutschen Bank AG vom 17. und 25. Februar 2014, die die Verbindlichkeit eines Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014 unterstrichen, das das Angebot von Capricorn gestützt habe (im Folgenden: Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Verbindlichkeit dieses Schreibens Gegenstand einer der Fragen war, die das Gericht der Kommission im Rahmen der prozessleitenden Maßnahme vom 26. Juli 2017 gestellt hat.

103    Auf der Grundlage von Art. 89 der Verfahrensordnung, der es dem Gericht gestattet, den Parteien Fragen zu stellen und sie zur Vorlage von Unterlagen aufzufordern, um bestimmte Aspekte des Rechtsstreits zu klären, sind diese Anlagen daher für zulässig zu erklären.

c)      Zur Zulässigkeit der Anlage G.13

104    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission förmlich die Zulässigkeit eines der Beweise in Abrede gestellt, die der Kläger als Anlage zu seinen Ausführungen vom 8. September 2017 zur Beantwortung der Fragen des Gerichts, nämlich als Anlage G.13, vorgelegt hatte. Sie hat beantragt, diese Anlage aus den Akten zu entfernen.

105    Der Kläger macht geltend, dieser Beweis diene zum Beleg seiner Beteiligung an dem in der Klageschrift erwähnten Angebot des ADAC für die Nürburgring-Rennstrecke. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Ausmaß dieser Beteiligung Gegenstand einer der Fragen war, die das Gericht dem Kläger im Rahmen der prozessleitenden Maßnahme vom 26. Juli 2017 gestellt hat.

106    Auf der Grundlage von Art. 89 der Verfahrensordnung, der es dem Gericht gestattet, den Parteien Fragen zu stellen und sie zur Vorlage von Unterlagen aufzufordern, um bestimmte Aspekte des Rechtsstreits zu klären, ist diese Anlage daher für zulässig erklären und der Antrag der Kommission auf Entfernung dieser Anlage aus den Akten zurückzuweisen.

d)      Zur Zulässigkeit der Anlagen H.1 und H.2

107    Mit Schriftsatz, der am 23. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (siehe oben, Rn. 28), stellt die Kommission förmlich die Zulässigkeit der beiden Beweise in Abrede, die der Kläger als Anlagen zu seinem Antrag vom 16. Oktober 2017 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nämlich als Anlagen H.1 und H.2, vorgelegt hat. Sie beantragt, diese Anlagen aus den Akten zu entfernen.

108    Es ist festzustellen, dass die Anlagen H.1 und H.2, wie der Kläger geltend macht, dazu dienen, die Ausführungen der Kommission vom 8. September 2017 zu widerlegen, mit denen die Fragen des Gerichts an die Kommission vom 26. Juli 2017 beantwortet wurden.

109    Unter diesen Umständen sind die Anlagen H.1 und H.2 für zulässig zu erklären, und der Antrag der Kommission auf Entfernung dieser Anlagen aus den Akten ist zurückzuweisen.

3.      Zur Begründetheit

a)      Einleitende Erwägungen zur Reichweite der gerichtlichen Kontrolle in Bezug auf eine am Ende der Vorprüfungsphase ergangene Entscheidung, der zufolge keine Beihilfe vorliegt

110    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 eine Phase der vorläufigen Prüfung angemeldeter Beihilfemaßnahmen einführen, die es der Kommission ermöglichen soll, sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt zu bilden. Am Ende dieser Phase stellt die Kommission fest, dass diese Maßnahme entweder keine Beihilfe darstellt oder in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt. Im letzteren Fall kann die Maßnahme entweder keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geben oder aber im Gegenteil solche Bedenken aufwerfen (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 43).

111    Erlässt die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase eine Entscheidung, mit der sie feststellt, dass eine staatliche Maßnahme keine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstelle, lehnt sie es auch implizit ab, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Dieser Grundsatz gilt sowohl in dem Fall, dass die Entscheidung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 ergeht, weil die Kommission die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar hält (sogenannte „Entscheidung, keine Einwände zu erheben“), als auch dann, wenn die Kommission im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 der Auffassung ist, die Maßnahme falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV und stelle daher keine Beihilfe dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 52, und vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T‑123/09, EU:T:2012:164, Rn. 68).

112    Beantragt ein Kläger die Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der festgestellt wird, die fragliche Maßnahme sei keine staatliche Beihilfe, oder die Nichtigerklärung einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben, rügt er der Rechtsprechung zufolge im Wesentlichen, dass die Kommission die Entscheidung über die Beihilfe getroffen habe, ohne das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, und dadurch seine Verfahrensrechte verletzt habe. Um mit seinem Antrag auf Nichtigerklärung durchzudringen, kann der Kläger zur Wahrung der ihm im förmlichen Prüfverfahren zustehenden Verfahrensrechte jeden Klagegrund anführen, der geeignet ist, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der fraglichen Maßnahme verfügte oder verfügen konnte, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Einstufung der fraglichen Maßnahme als Beihilfe oder hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen (Urteile vom 13. Juni 2013, Ryanair/Kommission, C‑287/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:395, Rn. 60, und vom 25. November 2014, Ryanair/Kommission, T‑512/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:989, Rn. 31). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Informationen, über die die Kommission „verfügen konnte“, diejenigen sind, die für die vorzunehmende Beurteilung erheblich erschienen und die sie im Vorprüfungsverfahren auf ihr Ersuchen hin hätte erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C‑300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 71).

113    Ein solcher Nachweis des Bestehens von Bedenken kann insbesondere durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbracht werden. Ob Bedenken bestanden, ist im Fall einer Entscheidung, mit der festgestellt wird, die fragliche Maßnahme stelle keine staatliche Beihilfe dar, sowohl anhand der Umstände des Erlasses dieser Entscheidung, insbesondere der Dauer der Vorprüfung, als auch ihres Inhalts zu beurteilen, wobei die Feststellungen, auf die sich die Kommission in der Entscheidung gestützt hat, zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die sie verfügte oder verfügen konnte, als sie sich zur Einstufung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe geäußert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission, C‑646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 31).

114    Dementsprechend ist die Kommission verpflichtet, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, wenn sie sich in Anbetracht der Auskünfte, die sie in der Vorprüfungsphase erhalten hat oder über die sie in dieser Phase verfügen konnte, bei der Beurteilung der betreffenden Maßnahme weiterhin ernsthaften Schwierigkeiten gegenübersieht. Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus Art. 108 Abs. 3 AEUV in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung und findet, wenn die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung feststellt, dass die fragliche Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Einstufung als Beihilfe oder ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, Bestätigung in Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C‑131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 30 bis 33, und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T‑289/03, EU:T:2008:29, Rn. 328). In einem solchen Fall darf die Kommission die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht wegen anderer Umstände wie Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder der administrativen oder politischen Zweckmäßigkeit ablehnen (Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T‑388/03, EU:T:2009:30, Rn. 90).

115    Im Stadium des gerichtlichen Verfahrens muss sich die Kontrolle des Unionsrichters darauf konzentrieren, ob die Beurteilungen, auf die sich die Kommission in der Entscheidung über das Nichtvorliegen einer Beihilfe gestützt hat, in Anbetracht der vom Kläger im konkreten Fall vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweise Schwierigkeiten aufwarfen, die geeignet waren, Bedenken zu wecken und damit die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C‑198/91, EU:C:1993:197, Rn. 31, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C‑225/91, EU:C:1993:239, Rn. 34).

b)      Einleitende Erwägungen zum Klagegegenstand

116    Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Sache des Gerichts, eine Klage, mit der ausschließlich die Begründetheit einer Entscheidung über die Beurteilung einer Beihilfe als solche in Frage gestellt wird, dahin auszulegen, dass sie in Wirklichkeit auf die Wahrung der dem Kläger nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zustehenden Verfahrensrechte abzielt, wenn der Kläger nicht ausdrücklich einen darauf gerichteten Klagegrund vorgebracht hat. In einem solchen Fall würde die Auslegung des Klagegrundes tatsächlich zu einer Umdeutung des Gegenstands der Klage führen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117    Gleichwohl führt eine solche Beschränkung seiner Befugnis zur Auslegung der Klagegründe nicht dazu, dass das Gericht daran gehindert wäre, die Sachargumente eines Klägers zu prüfen, um festzustellen, ob sie auch Bestandteile aufweisen, die einen ebenfalls vom Kläger vorgebrachten Klagegrund stützen, mit dem ausdrücklich auf ernsthafte, die Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV rechtfertigende Schwierigkeiten hingewiesen wird (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 56 bis 58).

118    Im vorliegenden Fall macht der Kläger neun Klagegründe geltend, davon acht zur Stützung seiner Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung abzielt. Der siebte Klagegrund, mit dem der Kläger geltend macht, die Kommission habe es beim Erlass der ersten angefochtenen Entscheidung versäumt, seine Stellungnahme zu würdigen, richtet sich nur gegen die erste angefochtene Entscheidung, hinsichtlich deren der Kläger nicht als klagebefugt angesehen worden ist.

119    Mit dem fünften und dem achten Klagegrund wird ausdrücklich gerügt, die Verfahrensrechte des Klägers seien dadurch verletzt worden, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV nicht eingeleitet habe, obwohl die Tatsache, dass die Vermögenswerte des Nürburgrings unter dem Marktpreis veräußert worden seien, sie zu der Annahme hätte führen müssen, dass dem Erwerber eine Beihilfe gewährt worden sei.

120    Des Weiteren wird mit dem ersten Klagegrund vor allem in Bezug auf das Bietverfahren geltend gemacht, der Kommission seien bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts Fehler unterlaufen. Mit dem zweiten Klagegrund werden Fehler gerügt, die die Kommission bei der Beurteilung der Finanzierungsbestätigung für das Angebot des Erwerbers begangen haben soll. Der dritte Klagegrund betrifft Fehler der Kommission insbesondere bei der Prüfung, ob die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings eine neue staatliche Beihilfe zugunsten von Capricorn darstellte. Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger ausdrücklich geltend, dass die Kommission ein förmliches Prüfverfahren hätte einleiten müssen. Zudem verweist der Kläger im Rahmen der Klagegründe 5 und 8, mit denen er eine Verletzung seiner Verfahrensrechte rügt, ausdrücklich auf den dritten Teil des dritten Klagegrundes, aufgrund dessen festzustellen sei, dass die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des vom Erwerber gezahlten Kaufpreises mit dem Binnenmarkt hätte haben müssen. Der vierte Klagegrund schließlich betrifft Fehler der Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob das Bietverfahren transparent und diskriminierungsfrei war.

121    Um über die Klagegründe 5 und 8 zu befinden, sind daher – im Einklang mit der oben in Rn. 117 angeführten Rechtsprechung – alle weiteren vom Kläger geltend gemachten Klagegründe zu prüfen, die auf die Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung abzielen und dahin gehend beurteilt werden könnten, dass sie Schwierigkeiten aufzeigen, angesichts deren die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hätte einleiten müssen.

122    Insoweit sind zunächst die Argumente zu prüfen, die die Transparenz und die Diskriminierungsfreiheit des Bietverfahrens betreffen, d. h. der zweite Teil des ersten Klagegrundes und der vierte Klagegrund, sowie die Argumente in Bezug auf die Finanzierung des Angebots von Capricorn, d. h. der erste und der dritte Teil des ersten Klagegrundes und der zweite Klagegrund.

123    Anschließend zu prüfen sind der fünfte Teil des ersten Klagegrundes, der die Fortführung des Veräußerungsverfahrens über die am 11. März 2014 erfolgte Zuschlagserteilung für die Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn betrifft, und der dritte Teil des dritten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings stelle eine neue staatliche Beihilfe zugunsten von Capricorn dar.

124    Schließlich werden die Klagegründe 6 und 9 zu prüfen sein, mit denen weitere Verletzungen der Verfahrensrechte des Klägers gerügt werden, die sich auf die Feststellung der Kommission in der zweiten angefochtenen Entscheidung ausgewirkt haben könnten, wonach die Beurteilung der fraglichen Maßnahme keine ernsthaften Schwierigkeiten aufwerfe, die die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV rechtfertigen würden. Mit dem sechsten Klagegrund wird eine Verletzung der Begründungspflicht beanstandet. Der neunte und letzte Klagegrund betrifft eine Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung.

c)      Zu den Klagegründen 5 und 8, mit denen ein Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie eine Verletzung der Verfahrensrechte des Klägers gerügt werden, in Verbindung mit den Klagegründen 1 bis 4

125    Mit seinem fünften Klagegrund trägt der Kläger vor, die Kommission habe, indem sie festgestellt habe, dass das Bietverfahren nicht zur Gewährung einer neuen staatlichen Beihilfe zugunsten des Erwerbers geführt habe, und damit implizit entschieden habe, das förmliche Prüfverfahren nicht einzuleiten, gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen.

126    Mit seinem achten Klagegrund macht der Kläger geltend, die Kommission habe, indem sie mit der zweiten angefochtenen Entscheidung implizit die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens abgelehnt habe, sein Recht auf Abgabe einer Stellungnahme nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 verletzt und gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen.

127    Nach Ansicht des Klägers hätte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des vom Erwerber gezahlten Kaufpreises mit dem Binnenmarkt haben müssen.

128    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

129    Wie oben in den Rn. 121 bis 123 dargelegt, ist zur Entscheidung über die Klagegründe 5 und 8 zu prüfen, ob die Klagegründe 1 bis 4 die Feststellung zulassen, dass die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase mit Schwierigkeiten konfrontiert war, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erforderten.

1)      Zu den ersten drei Teilen des ersten Klagegrundes und den Klagegründen 2 und 4, mit denen geltend gemacht wird, Capricorn sei bei der Veräußerung des Nürburgrings eine Beihilfe gewährt worden

130    Mit den ersten drei Teilen des ersten Klagegrundes und den Klagegründen 2 und 4 macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass das Bietverfahren offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei gewesen sei.

131    Zudem sei das Erfordernis der Transaktionssicherheit nicht angewandt worden, da das Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014 keine Finanzierungsgarantie für das Angebot von Capricorn dargestellt habe.

132    Im Hinblick auf diese beiden Hauptrügen ist zu klären, ob die von der Kommission vorgenommene Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Bietverfahrens geeignet war, auszuschließen, dass die Beurteilung der fraglichen Maßnahme ernsthafte Schwierigkeiten aufwarf, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigten.

133    Nach ständiger Rechtsprechung wird, wenn ein Unternehmen, das eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe erhalten hat, zum Marktpreis erworben wird, d. h. zum höchsten Preis, den ein privater Investor unter normalen Wettbewerbsbedingungen für diese Gesellschaft in der Situation, in der sie sich – insbesondere nach dem Erhalt staatlicher Beihilfen – befand, zu zahlen bereit war, das Beihilfeelement zum Marktpreis bewertet und in den Kaufpreis einbezogen. Unter diesen Umständen kann der Erwerber nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C‑277/00, EU:C:2004:238, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

134    Erfolgt die Veräußerung der Vermögenswerte von Empfängern staatlicher Beihilfen hingegen zu einem niedrigeren Preis als dem Marktpreis, kann damit ein ungerechtfertigter Vorteil auf den Erwerber übertragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T‑123/09, EU:T:2012:164, Rn. 161).

135    Zur Prüfung des Marktpreises kann u. a. auf die für die Übertragung einer Gesellschaft verwendete Form abgestellt werden, beispielsweise die der öffentlichen Versteigerung, bei der davon auszugehen ist, dass sie einen Verkauf zu Marktbedingungen gewährleistet. Folglich kann, wenn ein Unternehmen im Wege eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens verkauft wird, vermutet werden, dass der Marktpreis dem höchsten Angebot entspricht, wobei erstens festzustellen ist, ob dieses Angebot verpflichtend und verlässlich ist, und zweitens, ob es nicht gerechtfertigt ist, andere wirtschaftliche Faktoren als den Preis zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C‑214/12 P, C‑215/12 P und C‑223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 93 und 94, sowie vom 16. Juli 2015, BVVG, C‑39/14, EU:C:2015:470, Rn. 32).

136    Nach der Rechtsprechung ist die Offenheit und Transparenz eines Ausschreibungsverfahrens anhand eines den Umständen der jeweiligen Rechtssache eigenen Bündels von Indizien zu beurteilen (vgl. Urteil vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C‑127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

137    Im vorliegenden Fall ist die Stichhaltigkeit der beiden Rügen des Klägers im Licht der oben in den Rn. 133 bis 136 dargelegten Rechtsprechung zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Gericht in diesem Rahmen nicht unmittelbar über die Rechtmäßigkeit des Bietverfahrens als solche entscheiden kann.

i)      Zu der Rüge, das Bietverfahren sei intransparent und diskriminierend gewesen

138    Mit seinem vierten Klagegrund trägt der Kläger vor, die Kommission habe im Hinblick insbesondere auf die mangelnde Transparenz der Finanzkennzahlen, die mangelnde Transparenz und Diskriminierungsfreiheit der Bewertungskriterien und ihrer Handhabe sowie die Fortführung des Veräußerungsprozesses nach der Übertragung der Vermögenswerte des Nürburgrings an den Erwerber einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass das Bietverfahren offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei gewesen sei.

139    U. a. habe das Bietverfahren keine konkreten Bewertungskriterien für den Vergleich der Angebote vorgesehen, insbesondere nicht für den Vergleich von Angeboten für die Vermögensgegenstände als Ganzes und Angeboten für einzelne Vermögensgegenstände oder Gruppen von Vermögensgegenständen.

140    Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes trägt der Kläger vor, den interessierten Investoren sei vor Abgabe ihrer Angebote nicht mitgeteilt worden, dass ein Angebot mindestens 25 % des höchsten Gesamtgebots ausmachen müsse, um in den nächsten Verfahrensstadien berücksichtigt werden zu können.

141    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

142    Es ist festzustellen, dass die interessierten Investoren ausweislich des an sie gerichteten Schreibens von KPMG vom 19. Juli 2013 gebeten wurden, ein indikatives Angebot für alle Vermögensgegenstände, für definierte Einheiten oder für einzelne Vermögenswerte abzugeben (siehe oben, Rn. 10, vierter Spiegelstrich). Diesem Schreiben zufolge sollten die Angebote namentlich anhand des für die Vermögenswerte gebotenen Preises unter Berücksichtigung des Umfangs des Angebots bewertet werden.

143    Laut den Schreiben von KPMG an die interessierten Investoren vom 19. Juli und vom 17. Oktober 2013 sollten die Investoren u. a. anhand eines Kriteriums der Wertmaximierung über alle Vermögenswerte ausgewählt werden (siehe oben, Rn. 10, neunter Spiegelstrich). Die Anwendung dieses Kriteriums führte in der Praxis dazu, dass die Veräußerer in der letzten Phase des Bietverfahrens nur Angebote für alle Vermögenswerte berücksichtigten, wie sich aus dem 50. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses ergibt. Der Kommission zufolge lag dies daran, dass in Anbetracht der abgegebenen Angebote mit der Veräußerung des Nürburgrings en bloc ein höherer Preis zu erzielen war als mit der einzelnen Veräußerung jedes Bestandteils der Vermögenswerte.

144    In Fn. 65 zum 50. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses heißt es, es seien sechs indikative Gesamtangebote abgegeben worden, die mehr als 25 % des Bestgebots geboten hätten. Die Gesamtangebote, die 25 % des Bestgebots nicht erreicht hätten, hätten wegen der Kaufpreishöhe zunächst keine weitere Berücksichtigung gefunden. Das Gleiche habe für die Rennstreckenangebote gegolten, die zusammen mit den Einzelangeboten für die übrigen Vermögenswerte insgesamt die 25 % des Bestgebots nicht erreicht hätten.

145    Daraus folgt, dass es den interessierten Investoren freistand, den Gegenstand ihres Kaufangebots im Licht der ihnen übermittelten Information über das Kriterium der Wertmaximierung über alle Vermögenswerte zu definieren. Das 25%-Kriterium hatte, wie die Kommission geltend macht, nur den Zweck, dem Kriterium der Wertmaximierung über alle Vermögenswerte einen konkreten Inhalt zu geben, und konnte, da es anhand des Wertes der tatsächlich abgegebenen Angebote festgelegt wurde, erst ex post konkret bestimmt werden.

146    Die Argumente des Klägers zur Stützung der oben genannten Rüge lassen daher nicht den Schluss zu, dass die Kommission Bedenken hinsichtlich der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit des Bietverfahrens hätte haben müssen.

ii)    Zur Rüge in Bezug auf die Finanzierung des Angebots von Capricorn

147    Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes und dem zweiten Klagegrund trägt der Kläger vor, entgegen dem, was aus dem abschließenden Beschluss hervorgehe, habe das Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014, das das am 11. März 2014 genehmigte Angebot von Capricorn gestützt habe, keine verbindliche Finanzierungsgarantie dargestellt.

148    Zudem stehe die diesbezügliche Beurteilung der Kommission im Widerspruch zu der Feststellung im 272. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses, dass das Angebot des Bieters 3 nicht den erforderlichen Finanzierungsnachweis enthalten habe.

149    Mit dem dritten Teil des ersten Klagegrundes tritt der Kläger in allgemeinerer Weise der Schlussfolgerung der Kommission im abschließenden Beschluss entgegen, dass das Angebot von Capricorn über eine „gesicherte Finanzierung“ verfügt habe.

150    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

151    Insoweit ist festzustellen, dass in dem Schreiben von KPMG an die interessierten Investoren vom 17. Oktober 2013 klargestellt wurde, dass die Investoren u. a. nach der Abschlusswahrscheinlichkeit der Transaktion ausgewählt würden, die auf der Grundlage u. a. der durch eine Finanzierungsbestätigung des Finanzierungspartners belegten Finanzierungssicherheit ihres Angebots geprüft werde (siehe oben, Rn. 10, neunter Spiegelstrich). Daher ist zu untersuchen, ob die von der Kommission vorgenommene Prüfung, die an die Analyse der deutschen Behörden anknüpfte, geeignet war, Zweifel an der Verbindlichkeit des Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014 auszuschließen.

152    Zunächst heißt es in diesem Schreiben, die Deutsche Bank sei bereit, dem Erwerber ein Darlehen in Höhe von 45 Mio. Euro zu gewähren. Die Finanzierungskonditionen werden detailliert beschrieben, was, wie die Kommission zu Recht geltend macht, für eine vertiefte Prüfung seitens der Deutschen Bank und einen Informationsaustausch zwischen ihr und dem Erwerber spricht.

153    Sodann ist im Schreiben der Deutschen Bank mehrfach von der Zusage die Rede, die die Deutsche Bank gegenüber Capricorn durch dieses Schreiben abgegeben habe. Die Deutsche Bank war also der Auffassung, an dieses Schreiben gebunden zu sein.

154    Wie die Kommission zu Recht geltend macht, bestätigt der Vergleich des Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014 mit den beiden vorbereitenden, unverbindlichen Schreiben der Deutschen Bank vom 17. und 25. Februar 2014 die Verbindlichkeit des Schreibens vom 10. März 2014. So heißt es im Schreiben vom 17. Februar 2014, es stelle keine Zusage seitens der Deutschen Bank dar, im Gegensatz zum Schreiben vom 10. März 2014, in dem von der Zusage die Rede ist, die die Deutsche Bank gegenüber Capricorn durch dieses Schreiben abgegeben habe.

155    Schließlich wird im Schreiben vom 10. März 2014 präzisiert, die Zusage der Deutschen Bank unterliege drei Bedingungen. Diese Bedingungen (Durchführung der Transaktion, keine wesentliche Änderung an den erworbenen Vermögenswerten, keine Rechtswidrigkeit) erlaubten es der Deutschen Bank aber nur für den Fall, dass der Erwerb nicht wie vorgesehen ablaufen sollte, ihre Zusage nicht zu erfüllen.

156    Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die Kommission Zweifel an der Verbindlichkeit des Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014 hätte haben müssen.

157    Im Gegensatz dazu enthielt, wie die Kommission im 272. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses festgestellt hat, weder das indikative noch das endgültige Angebot des Bieters 3 einen Finanzierungsnachweis. Im selben Erwägungsgrund hat die Kommission festgestellt, die Veräußerer hätten den Bieter 3 in den Schreiben von KPMG vom 17. Oktober sowie vom 11., 17. und 18. Dezember 2013 sowie in den E‑Mails von KPMG vom 18. Februar und 9. April 2014 hierauf hingewiesen, aber der Bieter 3 habe weder bis zur Erteilung des Zuschlags für die Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn durch den Gläubigerausschuss am 11. März 2014 noch nach dieser Zuschlagserteilung Nachweise zur Finanzierung seines Angebots beigebracht. Der Kläger hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass diese Feststellungen falsch sind.

158    Demzufolge verfügte der Erwerber, dessen Angebot den Zuschlag erhielt, zunächst über zwei vorbereitende Schreiben der Deutschen Bank vom 17. und vom 25. Februar 2014, dann über das Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014, bezüglich dessen Verbindlichkeit nicht ersichtlich ist, dass die Kommission Zweifel hätte haben müssen, wohingegen der Bieter 3, dessen Angebot nicht den Zuschlag erhielt, zu keinem Zeitpunkt irgendeinen Finanzierungsnachweis vorgelegt hatte. Demzufolge erlauben die Argumente, die der Kläger zur Stützung der oben genannten Rüge vorbringt, auch nicht die Feststellung, dass die Kommission insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses einer verbindlichen Finanzierungsgarantie Zweifel an der Diskriminierungsfreiheit des Bietverfahrens hätte haben müssen.

159    Nach den vorstehenden Erwägungen ist nicht anzunehmen, dass die Kommission in Ansehung der vom Kläger angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte Bedenken dahin gehend hätte haben müssen, dass dem Erwerber im Rahmen des Bietverfahrens aufgrund dessen intransparenten und diskriminierenden Charakters ein Vorteil gewährt wurde.

160    Im Einklang mit der oben in den Rn. 133 bis 136 angeführten Rechtsprechung war die von der Kommission vorgenommene Prüfung also geeignet, Bedenken hinsichtlich des Bestehens eines ungerechtfertigten Vorteils zugunsten des Erwerbers und folglich einer staatlichen Beihilfe auszuschließen. Demnach ist nicht anzunehmen, dass die zur Stützung der ersten drei Teile des ersten Klagegrundes und der Klagegründe 2 und 4 vorgebrachten Argumente ernsthafte Schwierigkeiten in der Beurteilung der fraglichen Maßnahme aufzeigen, die die Kommission dazu verpflichtet hätten, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten.

161    Folglich sind die ersten drei Teile des ersten Klagegrundes und die Klagegründe 2 und 4, im Licht der Klagegründe 5 und 8 betrachtet, zurückzuweisen.

2)      Zum fünften Teil des ersten Klagegrundes betreffend die Fortführung des Veräußerungsverfahrens über die Zuschlagserteilung für die Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn vom 11. März 2014 hinaus

162    Der Kläger macht geltend, die Kommission hätte feststellen müssen, dass das Veräußerungsverfahren über die Zuschlagserteilung für die Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn vom 11. März 2014 hinaus fortgeführt worden sei.

163    Capricorn sei in einem intransparenten Verfahren des Weiterverkaufs der Vermögenswerte des Nürburgrings durch einen Untererwerber ersetzt worden. Die Veräußerer und der Sachwalter hätten nämlich am 13. August 2014 mit Capricorn eine Sicherungsvereinbarung geschlossen, mit der Capricorn gezwungen worden sei, sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Kaufvertrag über die Vermögenswerte des Nürburgrings vom 11. März 2014 abzutreten. Daraus folge, dass das Bietverfahren nicht offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei gewesen sei.

164    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

165    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission geltend macht, ihre Prüfung nach Maßgabe der oben in den Rn. 133 bis 136 angeführten Rechtsprechung darauf abzielte, zur Klärung der Frage, ob die Vermögenswerte des Nürburgrings zu ihrem Marktpreis veräußert worden waren, zu ermitteln, ob das Bietverfahren offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei gewesen war. Im gegenteiligen Fall wäre die Veräußerung möglicherweise zu einem niedrigeren Preis als dem Marktpreis erfolgt, und dem Erwerber wäre womöglich ein ungerechtfertigter Vorteil gewährt worden.

166    Folglich ist davon auszugehen, dass die Beihilfe, die nach Ansicht des Klägers (siehe oben, Rn. 11) von der Kommission in der zweiten angefochtenen Entscheidung hätte festgestellt werden müssen und der Differenz zwischen dem von Capricorn für den Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings gezahlten Preis und dem Marktpreis dieser Vermögenswerte entsprechen musste, am 11. März 2014 an Capricorn gewährt worden wäre, d. h. dem Datum der Zuschlagserteilung für diese Vermögenswerte an Capricorn und der Unterzeichnung des Kaufvertrags, mit dem der von Capricorn geschuldete Kaufpreis festgelegt wurde. Nach diesem Datum liegende Umstände wie die durch Capricorn erfolgte Veräußerung der Beteiligung an der Gesellschaft, die die Vermögenswerte des Nürburgrings erworben hatte, waren daher nicht für die Prüfung der Frage maßgeblich, ob Capricorn im Bietverfahren möglicherweise eine Beihilfe gewährt worden war.

167    Schließlich hätte der Kläger – wie die Kommission in ihren Ausführungen vom 12. März 2018 zur Beantwortung der Fragen des Gerichts zu Recht geltend gemacht hat –, wenn er wünschte, dass die Kommission nach dem Erlass der zweiten angefochtenen Entscheidung auch eine neue, sich aus der angeblichen Fortführung des Veräußerungsverfahrens ergebende Beihilfe prüfen möge, insoweit eine neue Beschwerde einlegen müssen.

168    Folglich erlauben die Argumente, die zur Stützung des fünften Teils des ersten Klagegrundes vorgebracht werden, nicht die Feststellung, dass die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase mit Schwierigkeiten in der Beurteilung der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings konfrontiert war, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erforderten.

169    Der im Licht der Klagegründe 5 und 8 betrachtete fünfte Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

3)      Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes: Die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn stelle eine neue staatliche Beihilfe dar

170    Der Kläger trägt vor, sowohl der vereinbarte Preis als auch die Zahlungsmodalitäten hätten Beihilfenelemente enthalten, da erstens 6 Mio. Euro des Bruttobetriebsüberschusses des Betreibers des Nürburgrings (siehe oben, Rn. 7) auf den Verkaufspreis angerechnet worden seien, obwohl dieser Betreiber 2013 eine Gewinnerwartung von null angegeben habe, zweitens die zweite Kaufpreisrate gestundet worden sei, drittens die im Kaufvertrag für den Fall des Zahlungsausfalls vorgesehene Vertragsstrafe in Höhe von 25 Mio. Euro nicht gezogen worden sei und viertens die Vermögenswerte des Nürburgrings in einem intransparenten Verfahren auf einen Untererwerber übertragen worden seien.

171    Zudem sei der Pachtvertrag über die Vermögenswerte des Nürburgrings seinerseits keinem offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahren unterzogen worden, so dass die Pachtzinsen nicht dem Marktpreis entsprächen und neue Beihilfenelemente enthielten. Insoweit geht aus dem 56. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses hervor, dass dieser Pachtvertrag zwischen einer von den Veräußerern unabhängigen Gesellschaft, die konkret als Verwahrer der genannten Vermögenswerte fungierte, und einer von Capricorn gegründeten Betriebsgesellschaft für einen Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 geschlossen wurde, um eine Übergangssituation zu gestalten, die dem möglichen Eintritt der Bedingung entsprach, unter der die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings stand, nämlich dem Erlass einer Kommissionsentscheidung, die jedes Risiko ausschloss, dass der Erwerber der Vermögenswerte zur Rückzahlung der Beihilfen an die Veräußerer verpflichtet sein könnte. Der Kaufpreis der Vermögenswerte des Nürburgrings sei, so der Kläger weiter, um den Betrag der Pachtzahlungen reduziert worden, die bis zum Tag des Vollzugs des Verkaufs auf den Kaufpreis angerechnet worden seien.

172    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und macht insbesondere geltend, die als Pachtzinsen für die Vermögenswerte des Nürburgrings gezahlten Beträge hätten Anzahlungen dargestellt, die den noch geschuldeten Kaufpreis dieser Vermögenswerte und damit das Risiko einer Insolvenz des Erwerbers reduziert hätten. Zudem hätten die Modalitäten der Zahlung des Kaufpreises der Vermögenswerte des Nürburgrings keine Auswirkung auf den Wert dieser Vermögenswerte gehabt, der dem im Vertrag vorgesehenen Preis entsprochen habe.

173    Aus den oben in den Rn. 138 bis 158 dargelegten Gründen ist nicht anzunehmen, dass die Kommission Bedenken hinsichtlich der Transparenz und der Diskriminierungsfreit des Bietverfahrens hätte haben müssen.

174    Aus denselben Gründen folgt auch, dass die von der Kommission vorgenommene Prüfung, die zum Erlass der zweiten angefochtenen Entscheidung geführt hat, geeignet war, Bedenken dahin gehend auszuschließen, dass dem Erwerber im Rahmen des Pachtvertrags über die Vermögenswerte des Nürburgrings oder der sonstigen Modalitäten der Zahlung des Kaufpreises dieser Vermögenswerte ein Vorteil gewährt wurde.

175    Daher ist der dritte Teil des dritten Klagegrundes, im Licht der Klagegründe 5 und 8 betrachtet, zurückzuweisen.

176    Nach alledem erlauben die Klagegründe 5 und 8 bei einer Prüfung unter Berücksichtigung der vom Kläger im Rahmen der Klagegründe 1 bis 4 vorgebrachten Argumente nicht die Feststellung, dass die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase mit Schwierigkeiten konfrontiert war, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erforderten. Die Klagegründe 5 und 8 sind daher zurückzuweisen.

d)      Zum sechsten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

177    Der Kläger ist der Auffassung, die Kommission habe ihre in Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union statuierte Begründungspflicht verletzt, indem sie wesentliche Erwägungen, auf denen die zweite angefochtene Entscheidung beruhe, nicht hinreichend begründet habe.

178    Er hinterfragt insbesondere die Grundlage der Feststellung der Kommission im 240. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses, wonach die Bundesrepublik Deutschland die Vermögenswerte des Nürburgrings „im Wege eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahrens an den Bieter verkauft [hat], der das höchste Angebot mit einer gesicherten Finanzierung eingereicht hat“.

179    Außerdem sei unklar, auf welcher Grundlage entschieden worden sei, dass die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn keine staatliche Beihilfe darstelle und weshalb diese Entscheidung im 285. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses stehe, aber nicht in dessen verfügendem Teil aufgegriffen werde.

180    Schließlich stütze die Kommission den größten Teil ihrer Feststellungen auf ihr von der Bundesrepublik Deutschland übermittelte Auskünfte des Geschäftsführers und des Sachwalters der Veräußerer.

181    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

182    Nach der Rechtsprechung muss die Begründung eines Rechtsakts so formuliert sein, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen und der Unionsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl., in Bezug auf staatliche Beihilfen, Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C‑88/03, EU:C:2006:511, Rn. 88 und 89, vom 22. April 2008, Kommission/Salzgitter, C‑408/04 P, EU:C:2008:236, Rn. 56, sowie vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C‑494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 48 und 49). In Bezug auf die Zurückweisung einer beihilferechtlichen Beschwerde ist insbesondere klargestellt worden, dass die Begründung dem Beschwerdeführer die Gründe darlegen muss, aus denen die in der Beschwerde angeführten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe genügt haben (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 64, und vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 89).

183    Im vorliegenden Fall enthalten die Erwägungsgründe 266 bis 281 des abschließenden Beschlusses unter der Überschrift „Beschwerden zur Veräußerung der Vermögenswerte [des Nürburgrings]“ eine detaillierte Darlegung der Gründe, die die Kommission zu der Entscheidung veranlasst haben, dass die Vermögenswerte des Nürburgrings an den Bieter veräußert worden seien, der das höchste Angebot mit gesicherter Finanzierung abgegeben habe, und zwar im Rahmen eines Bietverfahrens, das offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei gewesen sei, und dass die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn folglich nicht zu einem niedrigeren Preis als dem Marktpreis erfolgt sei, so dass sie keine staatliche Beihilfe darstelle.

184    Diese Darlegung reicht aus, um den Anforderungen der oben in Rn. 182 angeführten Rechtsprechung zu genügen.

185    Im Übrigen wird die zweite angefochtene Entscheidung, wonach die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings keine staatliche Beihilfe darstellt, nicht nur im 285. Erwägungsgrund erster Gedankenstrich des abschließenden Beschlusses dargelegt, sondern auch in Art. 1 letzter Gedankenstrich dieses Beschlusses aufgegriffen. Die darauf bezogene Rüge des Klägers geht also sachlich fehl.

186    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Rahmen der Beihilfekontrolle eine Pflicht zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung trifft, aufgrund deren sie insbesondere die ihr vom Mitgliedstaat zur Kenntnis gebrachten Gesichtspunkte, die es ihr gestatten, sich zur Beihilfeeigenschaft der fraglichen Maßnahme zu äußern, sorgfältig prüfen muss (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, EU:T:2008:457, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung).

187    Die Kommission hat ihre Beurteilung im Rahmen der Vorprüfung gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV unter Berücksichtigung der vom betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Angaben wie auch der Informationen etwaiger Beschwerdeführer vorzunehmen (Urteil vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C‑204/97, EU:C:2001:233, Rn. 35).

188    In den Erwägungsgründen 266 bis 271 des abschließenden Beschlusses hat die Kommission die von den deutschen Behörden übermittelte Stellungnahme der Verwalter – wiedergegeben in den Erwägungsgründen 102 bis 110 dieses Beschlusses – geprüft und sie den Ausführungen des Klägers – wiedergegeben in den Erwägungsgründen 97 bis 101 dieses Beschlusses – gegenübergestellt. Die Kommission legt dort ihre eigenen Feststellungen und Anmerkungen zu den maßgeblichen Gesichtspunkten dar, insbesondere zur Transparenz und Diskriminierungsfreiheit des Bietverfahrens.

189    Die Kommission hat also im vorliegenden Fall eine Prüfung und eine Beurteilung sowohl der vom Kläger als auch der von den deutschen Behörden übermittelten Informationen vorgenommen.

190    Folglich ist die darauf bezogene Rüge des Klägers zu verwerfen, so dass der sechste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen ist.

e)      Zum neunten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung

191    Mit seinem neunten Klagegrund trägt der Kläger vor, die Kommission habe sein Recht auf eine gute Verwaltung verletzt, wie es sich aus Art. 41 der Charta der Grundrechte ergebe. Sie habe nämlich weder alle rechtlichen Gesichtspunkte untersucht noch die von ihm vorgebrachten Argumente angemessen berücksichtigt, noch die Erläuterungen des Geschäftsführers und des Sachwalters der Veräußerer geprüft. Der Grundsatz der guten Verwaltung sei Ausprägung seines Rechts auf Abgabe einer Stellungnahme und auf Würdigung seiner Stellungnahme, dessen Verletzung er auch im Rahmen des siebten und des achten Klagegrundes geltend mache.

192    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

193    Was die Rüge anbelangt, durch die fehlende Würdigung der Stellungnahme des Klägers sei gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen worden, so deckt sich diese Rüge mit dem siebten Klagegrund, mit dem der Kläger geltend macht, die Kommission habe es beim Erlass der ersten angefochtenen Entscheidung versäumt, seine Stellungnahme zu würdigen. Da die Klage für unzulässig erklärt worden ist, soweit sie auf die Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung abzielt, sind sowohl der siebte Klagegrund als auch diese Rüge unzulässig.

194    Was die Rüge betrifft, ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung liege in der Verletzung des Rechts des Klägers auf Abgabe einer Stellungnahme, so deckt sich diese Rüge mit dem achten Klagegrund – betreffend die Verletzung der Verfahrensrechte des Klägers durch Nichteinleitung eines förmlichen Prüfverfahrens –, der bereits geprüft und oben in Rn. 176 zurückgewiesen worden ist.

195    Folglich ist der neunte Klagegrund als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet zurückzuweisen.

196    Da alle auf die Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung gerichteten Klagegründe und Rügen, die unmittelbar auf eine Verletzung der Verfahrensrechte des Klägers gestützt werden, sowie alle auf die Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung gerichteten Klagegründe und Rügen, die Argumente enthalten, die mit jenen Klagegründen und Rügen in Verbindung gebracht werden können, zurückgewiesen worden sind, ist der Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung zurückzuweisen.

197    Soweit der Kläger mehrere Zeugenbeweise angeboten hat, ist festzustellen, dass sie nicht unverzichtbar erscheinen, um über den Rechtsstreit zu entscheiden und insbesondere zu prüfen, ob die vom Kläger angeführten Tatsachen oder Indizien die Kommission zu Bedenken hätten veranlassen müssen. Daher sind diese Beweisangebote abzulehnen.

198    Nach alledem ist die Klage als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet abzuweisen.

IV.    Kosten

199    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Antrag, den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu erklären, wird zurückgewiesen.

2.      Die Klage wird abgewiesen.

3.      Der Ja zum Nürburgring e. V. trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Pelikánová

Valančius

Nihoul

Svenningsen

 

      Öberg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Juni 2019.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

                         S. Gervasoni


Inhaltsverzeichnis


I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

A. Verwaltungsverfahren und Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings

B. Angefochtene Entscheidungen

II. Verfahren und Anträge der Parteien

III. Rechtliche Würdigung

A. Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung

1. Zur Betroffenheit des Klägers als Wettbewerber

2. Zur Betroffenheit des Klägers als Berufsverband

B. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung

1. Zur Zulässigkeit und zum Antrag auf Erledigterklärung

2. Zur Zulässigkeit der Anlagen

a) Zur Zulässigkeit der Anlagen C.1 und C.6 bis C.9

b) Zur Zulässigkeit der Anlagen 7 und 8 zu den Ausführungen der Kommission vom 8. September 2017 zur Beantwortung der Fragen des Gerichts

c) Zur Zulässigkeit der Anlage G.13

d) Zur Zulässigkeit der Anlagen H.1 und H.2

3. Zur Begründetheit

a) Einleitende Erwägungen zur Reichweite der gerichtlichen Kontrolle in Bezug auf eine am Ende der Vorprüfungsphase ergangene Entscheidung, der zufolge keine Beihilfe vorliegt

b) Einleitende Erwägungen zum Klagegegenstand

c) Zu den Klagegründen 5 und 8, mit denen ein Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie eine Verletzung der Verfahrensrechte des Klägers gerügt werden, in Verbindung mit den Klagegründen 1 bis 4

1) Zu den ersten drei Teilen des ersten Klagegrundes und den Klagegründen 2 und 4, mit denen geltend gemacht wird, Capricorn sei bei der Veräußerung des Nürburgrings eine Beihilfe gewährt worden

i) Zu der Rüge, das Bietverfahren sei intransparent und diskriminierend gewesen

ii) Zur Rüge in Bezug auf die Finanzierung des Angebots von Capricorn

2) Zum fünften Teil des ersten Klagegrundes betreffend die Fortführung des Veräußerungsverfahrens über die Zuschlagserteilung für die Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn vom 11. März 2014 hinaus

3) Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes: Die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn stelle eine neue staatliche Beihilfe dar

d) Zum sechsten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

e) Zum neunten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung

IV. Kosten


*      Verfahrenssprache: Deutsch.