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Rechtsmittel, eingelegt am 9. September 2023 von Vincent Thunus u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 30. Juni 2023 in der Rechtssache T-666/20

(Rechtssache C-561/23 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Vincent Thunus, Jaime Barragán, Alexandra Felten, Manuel Sutil, Patrick Vanhoudt (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Investitionsbank; Marc D’hooge

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

den Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2023 in der Rechtssache T-666/20 aufzuheben;

infolgedessen den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen der Rechtsmittelführer stattzugeben und daher

die vorliegende Klage einschließlich der Einrede der Rechtswidrigkeit, die sie enthält, für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen:

die in den Gehaltsabrechnungen für den Monat März 2020 der Rechtsmittelführer enthaltene Entscheidung, mit der die für das Jahr 2020 auf 0,7 % begrenzte jährliche Anpassung des Grundgehalts für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 festgesetzt wurde, sowie entsprechende Entscheidungen, wie sie in den Folgeabrechnungen enthalten sind, für nichtig zu erklären;

die Beklagte deshalb zu verurteilen, als Ersatz des materiellen Schadens (i) das restliche Gehalt nach Anwendung der jährlichen Anpassung für 2020, d. h. eine Erhöhung um 1 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und (ii) das restliche Gehalt nach Anwendung der jährlichen Anpassung für 2020 in Höhe von 0,7 % auf die ab Januar 2020 gezahlten Gehälter (iii) nebst Verzugszinsen auf das noch geschuldete Gehalt in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Zeitraum für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegten Zinssatzes zuzüglich drei Prozentpunkten bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beträge zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

In Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 18. Juli 2017: Verstoß gegen Art. 20 der Personalordnung und ihres Anhangs I – Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Begründungspflicht – Verfälschung der Beweise.

In Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen vom 12. Dezember 2019 und vom 6. Februar 2020: Verstoß gegen Art. 20 der Personalordnung und ihres Anhangs I – Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Begründungspflicht – Verfälschung der Beweise.

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