Language of document : ECLI:EU:T:2014:556





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. Juni 2014 –
Georgsmarienhütte/Kommission

(Rechtssache T‑176/14 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Nationale Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien – Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des förmlichen beihilferechtlichen Prüfverfahrens – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit – Fumus boni iuris“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Existenzgefährdende Situation für die antragstellende Gesellschaft – Beurteilung unter Berücksichtigung der Lage des Konzerns, dem das Unternehmen angehört, und seiner Anteilseigner – Öffentliches Interesse am Vollzug von Entscheidungen der Unionsorgane, das höher zu veranschlagen ist als das Partikularinteresse der Konzerngesellschaften – Rechtliche Hindernisse, die der Gewährung finanzieller Unterstützung durch den Konzern entgegenstehen – Fehlen (Art. 278 AEUV) (vgl. Rn. 18‑21, 27‑33)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Gründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird – Einreichung eines ergänzenden Schriftsatzes, um Mängel zu heilen – Unvereinbarkeit mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2 und 109) (vgl. Rn. 22‑24)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe – Klage gegen einen Beschluss der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren über eine vorläufig als neue Beihilfe eingestufte staatliche Maßnahme einzuleiten – Verletzung der Begründungspflicht – Fehlen dem ersten Anschein nach (Art. 108 Abs. 2 AEUV, 278 AEUV und 296 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 6 Abs. 1) (vgl. Rn. 38, 39)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe – Klage gegen einen Beschluss der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren über eine vorläufig als neue Beihilfe eingestufte staatliche Maßnahme einzuleiten – Ernsthafte Zweifel am Nichtvorliegen einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe – Gerichtliche Überprüfung – Pflicht des Klägers, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler darzutun (Art. 108 Abs. 2 AEUV und 278 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 6 und 7) (vgl. Rn. 44‑50)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe – Klage gegen einen Beschluss der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren über eine vorläufig als neue Beihilfe eingestufte staatliche Maßnahme einzuleiten – Maßnahme, mit der energieintensiven Unternehmen eine Begrenzung einer Umlage für den Stromverbrauch gewährt wird – Vorläufige Einstufung als selektive Maßnahme – Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission – Fehlen dem ersten Anschein nach (Art. 107 Abs. 1 AEUV, 108 Abs. 2 AEUV und 278 AEUV) (vgl. Rn. 56, 57)

6.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe – Klage gegen einen Beschluss der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren über eine vorläufig als neue Beihilfe eingestufte staatliche Maßnahme einzuleiten – Maßnahme, durch die einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat entstehende strukturelle Nachteile ausgeglichen werden sollen – Vorläufige Einstufung als Maßnahme, die eine Begünstigung gewährt und geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission – Fehlen dem ersten Anschein nach (Art. 107 Abs. 1 AEUV, 108 Abs. 2 AEUV und 278 AEUV) (vgl. Rn. 58‑63)

7.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe – Klage gegen einen Beschluss der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren über eine vorläufig als neue Beihilfe eingestufte staatliche Maßnahme einzuleiten – Maßnahme, mit der energieintensiven Unternehmen eine Begrenzung einer Umlage für den Stromverbrauch gewährt wird – Im Ermessen der privaten Stromerzeuger liegende Erhebung der Umlage – Vorläufige Einstufung als Maßnahme, mit der eine dem Staat zuzurechnende Begünstigung gewährt wird – Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission – Fehlen dem ersten Anschein nach (Art. 107 Abs. 1 AEUV, 108 Abs. 2 AEUV und 278 AEUV) (vgl. Rn. 69‑77)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung der Rechtswirkungen des Beschlusses, mit dem die Kommission ein förmliches beihilferechtliches Prüfverfahren in Bezug auf das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz eröffnet hat

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschluss vom 7. April 2014, Georgsmarienhütte/Kommission (T‑176/14 R), wird aufgehoben.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.