Language of document : ECLI:EU:T:2022:853

URTEIL DES GERICHTS (Siebte erweiterte Kammer)

21. Dezember 2022(*)

„Staatliche Beihilfen – Biogasmarkt – Steuerbefreiungen zum Ausgleich von Produktionsmehrkosten – Beschlüsse, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Ernsthafte Schwierigkeiten – Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV – Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 – Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014‑2020 – Kumulierung von Beihilfen – Von mehreren Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen – Eingeführtes Biogas – Diskriminierungsverbot – Art. 110 AEUV“

In der Rechtssache T‑626/20,

Landwärme GmbH mit Sitz in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte J. Bonhage und M. Frank,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch K. Blanck, A. Bouchagiar und P. Němečková als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Schweden, vertreten durch O. Simonsson, C. Meyer-Seitz, A. Runeskjöld, M. Salborn Hodgson, H. Shev, H. Eklinder und R. Shahsavan Eriksson als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos, des Richters V. Valančius, der Richterin I. Reine sowie der Richter L. Truchot (Berichterstatter) und M. Sampol Pucurull,

Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2022

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Landwärme GmbH, die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 4489 final der Kommission vom 29. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56125 (2020/N) – Schweden – Verlängerung und Änderung der Regelung SA.49893 (2018/N) – Steuerbefreiung für nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas und Biopropan zur Wärmeerzeugung (im Folgenden: Beschluss 4489) sowie des Beschlusses C(2020) 4487 final der Kommission vom 29. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56908 (2020/N) – Schweden – Verlängerung und Änderung der Regelung für Biogas zur Nutzung als Kraftstoff in Schweden (im Folgenden: Beschluss 4487 und, zusammen mit dem Beschluss 4489, angefochtene Beschlüsse).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Klägerin ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die in Deutschland Biomethan produziert.

3        Am 1. April 2020 meldete das Königreich Schweden bei der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zwei Maßnahmen an, mit denen es zwei Beihilferegelungen ändern und bis zum 31. Dezember 2030 verlängern wollte, die erstmals in den Jahren 2003 und 2007 angewandt worden waren, bereits mehrfach von der Kommission genehmigt worden waren und am 31. Dezember 2020 auslaufen sollten. Diese Regelungen bestehen darin, den Kauf bestimmter erneuerbarer gasförmiger Brennstoffe (im Folgenden: Biogas) von der Zahlung bestimmter Verbrauchsteuern zu befreien, die hingegen beim Kauf fossiler Gase zur gleichen Verwendung, wie z. B. Erdgas, zu entrichten sind.

4        Am 29. Juni 2020 erließ die Kommission den Beschluss 4489, von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist (ABl. 2020, C 245, S. 2), und den Beschluss 4487, von dem ebenfalls eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist (ABl. 2020, C 260, S. 4).

5        Mit den angefochtenen Beschlüssen stellte die Kommission nach dem Verfahren der vorläufigen Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) (im Folgenden: vorläufiges Prüfverfahren) und ohne Eröffnung des in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehenen und in Art. 6 dieser Verordnung geregelten förmlichen Prüfverfahrens (im Folgenden: förmliches Prüfverfahren) fest, dass sich die vom Königreich Schweden angemeldeten Maßnahmen auf staatliche Beihilfen bezögen, die nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnten.

6        Insoweit wies die Kommission zunächst darauf hin, dass die Beihilferegelungen, um die es in den angefochtenen Beschlüssen geht (im Folgenden: streitige Regelungen), die vollständige Steuerbefreiungen vorsähen, als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, genauer als Betriebsbeihilfen, einzustufen seien (Erwägungsgründe 6, 31 und 32 des Beschlusses 4489 sowie Erwägungsgründe 35 und 50 des Beschlusses 4487).

7        Sodann prüfte sie die Vereinbarkeit der streitigen Regelungen mit dem Binnenmarkt im Licht der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. 2014, C 200, S. 1, im Folgenden: EEAG für „Energy and Environmental State Aid Guidelines“) (34. Erwägungsgrund des Beschlusses 4489 sowie 38. Erwägungsgrund des Beschlusses 4487).

8        Im Einzelnen war die Kommission erstens der Ansicht, dass zunächst die streitigen Regelungen ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgten, da sie dazu beitrügen, dem Königreich Schweden die Erreichung seiner für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen gesetzten Ziele zu ermöglichen. Sodann seien die streitigen Regelungen erforderlich, weil Biogas ohne die darin vorgesehenen vollständigen Steuerbefreiungen (im Folgenden: in Rede stehende Steuerbefreiungen) teurer als fossile Gase wäre. Schließlich hätten sie einen Anreizeffekt, da die Gewährung dieser Befreiungen die Nutzung und Produktion von Biogas fördere (Erwägungsgründe 37 bis 40, 42, 43, 47 und 48 des Beschlusses 4489 sowie Erwägungsgründe 40, 44, 45 und 47 des Beschlusses 4487).

9        Zweitens prüfte die Kommission die Angemessenheit der streitigen Regelungen und wies insbesondere darauf hin, dass angesichts der von der Energimyndighet (Energieagentur, Schweden) (im Folgenden: schwedische Energieagentur) vorgelegten Daten zum einen ausgeschlossen werden könne, dass die kraft dieser Regelungen gewährten Beihilfen den Betrag überstiegen, der erforderlich sei, um die höheren Kosten der Biogasproduktion im Vergleich zur Produktion fossiler Gase auszugleichen, und sie auf diese Weise zu einer Überkompensation dieser höheren Kosten führten (im Folgenden: Überkompensation). Die Produktionskosten für Biogas blieben nämlich trotz der in Rede stehenden Steuerbefreiungen höher als der Marktpreis für fossile Gase. Zum anderen sei unwahrscheinlich, dass es in Zukunft zu einer Überkompensation kommen werde. Außerdem stellte die Kommission klar, dass es nach den von den schwedischen Behörden vorgelegten Informationen zwar möglich sei, dass Biogas sowohl von den in den streitigen Regelungen vorgesehenen Beihilfen als auch von anderen Beihilfen zur Förderung der Biogasproduktion profitiere, die Kumulierung dieser Beihilfen aber nicht zu einer Überkompensation führe. Darüber hinaus hätten sich diese Behörden verpflichtet, die Marktentwicklungen zu überwachen, um etwaige künftige Überkompensationen zu erkennen, und die Kommission auf dem Laufenden zu halten (Erwägungsgründe 17, 18, 20, 22, 28, 47, 49 bis 56 und 64 des Beschlusses 4489 sowie Erwägungsgründe 19 bis 24, 26, 27, 32, 50 bis 59 und 67 des Beschlusses 4487).

10      Drittens war die Kommission der Ansicht, dass Nr. 116 der EEAG anzuwenden sei, wonach „die Kommission davon aus[geht], dass die Beihilfe geeignet ist und die beihilfebedingten Wettbewerbsverfälschungen begrenzt sind, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind“, was bei den streitigen Regelungen der Fall sei (Erwägungsgründe 41 und 58 des Beschlusses 4489 sowie Erwägungsgründe 48 und 60 des Beschlusses 4487).

11      Da die streitigen Regelungen in der Gewährung von Steuerbefreiungen bestehen, prüfte die Kommission viertens, ob diese den Anforderungen der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51) entsprechen. Sie befand, dass dies insbesondere in Anbetracht dessen der Fall sei, dass die Befreiungen unabhängig von dem Mitgliedstaat gälten, aus dem das mit ihnen geförderte Biogas stamme (Erwägungsgründe 62 bis 66 des Beschlusses 4489 sowie Erwägungsgründe 64 bis 68 des Beschlusses 4487).

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14      Das Königreich Schweden, das als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten ist, beantragt Klageabweisung.

 Rechtliche Würdigung

15      Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe, nämlich erstens die „Rechtswidrigkeit der Beihilfe“, zweitens einen „Beurteilungsfehlgebrauch“, drittens eine Verletzung der Begründungspflicht und viertens einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens.

16      Die Kommission stellt die Begründetheit der von der Klägerin angeführten Klagegründe in Abrede und macht darüber hinaus, ohne nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede mit gesondertem Schriftsatz zu erheben, geltend, dass die Klage unzulässig sei. Während sie sich nicht zur Klagebefugnis der Klägerin äußert, ist sie der Auffassung, diese habe hinsichtlich der Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse kein Rechtsschutzinteresse.

 Zur Zulässigkeit

17      Vor der Prüfung des Rechtsschutzinteresses der Klägerin ist die Frage zwingenden Rechts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 45; vom 24. Oktober 1997, EISA/Kommission, T‑239/94, EU:T:1997:158, Rn. 27, und vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T‑578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 36 und 37), zu klären, ob die Klägerin die Klagebefugnis hat, gegen die angefochtenen Beschlüsse vorzugehen.

 Zur Klagebefugnis

18      Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann eine natürliche oder juristische Person nur dann Klage gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erheben, wenn diese Handlung sie unmittelbar und individuell betrifft oder wenn die Klage gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter gerichtet ist, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht.

19      Einziger Adressat der angefochtenen Beschlüsse ist aber das Königreich Schweden, so dass zu prüfen ist, ob die Klägerin die vorstehend erwähnten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.

20      Hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin von den angefochtenen Beschlüssen unmittelbar und individuell betroffen ist, ist daran zu erinnern, dass die Kommission mit einem nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 erlassenen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nicht nur die fraglichen Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, sondern implizit auch die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ablehnt (vgl. Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T‑578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Stellt die Kommission im Rahmen des vorläufigen Prüfverfahrens fest, dass die angemeldete Maßnahme hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt Anlass zu Bedenken gibt oder ernsthafte Schwierigkeiten aufwirft, muss sie gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 einen Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T‑578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung entsprechen die Begriffe „Bedenken“ und „ernsthafte Schwierigkeiten“ einander (Urteil vom 22. September 2021, DEI/Kommission, T‑639/14 RENV, T‑352/15 und T‑740/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:604, Rn. 115; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T‑289/03, EU:T:2008:29, Rn. 328, und vom 9. September 2020, Kerkosand/Kommission, T‑745/17, EU:T:2020:400, Rn. 106).

22      Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 werden mit einem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert.

23      Die Rechtmäßigkeit von auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 gestützten Beschlüssen, keine Einwände zu erheben, hängt davon ab, ob hinsichtlich der Vereinbarkeit der streitigen Regelungen mit dem Binnenmarkt ernsthafte Schwierigkeiten bestehen. Da das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten in die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens münden muss, an dem die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h dieser Verordnung teilnehmen können, ist davon auszugehen, dass jeder Beteiligte im Sinne dieser letztgenannten Bestimmung von solchen Beschlüssen unmittelbar und individuell betroffen ist. Diejenigen, denen die Verfahrensgarantien nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, den Beschluss, keine Einwände zu erheben, vor dem Unionsrichter anzufechten (vgl. Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T‑578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Der Begriff „Beteiligte“ wird in Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 definiert als „Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände“. Diese Bestimmung übernimmt die Definition des Begriffs „Beteiligte“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV, wie sie sich aus der Rechtsprechung ergibt (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Ja zum Nürburgring/Kommission, C‑647/19 P, EU:C:2021:666, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im vorliegenden Fall sind, wie sich aus den Antworten der Parteien auf die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts ergibt, die Käufer von Biogas in Schweden, die aufgrund der in Rede stehenden Steuerbefreiungen weder die Energieverbrauchsteuer noch die Kohlendioxidverbrauchsteuer, die nach schwedischem Recht vorgesehen sind, entrichten, die unmittelbaren Begünstigten dieser Befreiungen. Die Befreiungen kommen jedoch, auch wenn sie sich nicht auf die Produktionskosten von Biogas auswirken, ebenso, wenn auch mittelbar, den Produzenten und Einführern von Biogas zugute. Diese können nämlich Biogas in Schweden zu einem Endpreis verkaufen, der, da er diese Verbrauchsteuern nicht einschließt, niedriger ist als der Preis, zu dem das Biogas ohne die Befreiungen verkauft worden wäre. Die Befreiungen erlauben es daher, Biogas zu einem Preis zu verkaufen, der mit dem Preis für Erdgas konkurrieren kann, obwohl die Produktionskosten von Erdgas in der Regel niedriger sind als die von Biogas.

26      Die Klägerin ist, obwohl sie behauptet, wegen der wettbewerbsfähigeren Preise der dänischen Erzeuger, die von einer Überkompensation profitierten, in Schweden kein Biogas mehr zu verkaufen, eine potenzielle mittelbare Begünstigte der mit den streitigen Regelungen vorgesehenen Beihilfen, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben. Zum einen ist nämlich unstreitig, dass die Klägerin die Voraussetzungen erfüllt, um für diese Beihilfen in Betracht zu kommen. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass ähnliche Beihilfen seit vielen Jahren vom Königreich Schweden gewährt werden und die Klägerin in der Vergangenheit von diesen Beihilfen profitierte, da sie im Jahr 2013 und in größeren Mengen im Jahr 2014 ihr Biogas in Schweden verkaufte. Außerdem ist die Klägerin, da sie anstrebt, ihr Biogas in Schweden zu verkaufen, aber aufgrund des nicht wettbewerbsfähigen Preises, zu dem sie gezwungen ist, daran gehindert ist, eine Wettbewerberin der Unternehmen, die, indem sie ihr Biogas in Schweden verkaufen, derzeitige Empfänger dieser Beihilfen sind. Folglich hat sie die Eigenschaft einer „Beteiligten“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Ja zum Nürburgring/Kommission, C‑647/19 P, EU:C:2021:666, Rn. 57). Dies ist von der Kommission auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt worden.

27      Um im Hinblick auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse klagebefugt zu sein, muss die Klägerin jedoch mit der Klage auch anstreben, den Schutz der Verfahrensrechte sicherzustellen, über die sie verfügt hätte, wenn die Kommission das förmliche Prüfverfahren wegen des Bestehens ernsthafter Schwierigkeiten eröffnet hätte.

28      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Kläger, wenn er die Nichtigerklärung eines Beschlusses nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 beantragt, im Wesentlichen rügt, dass der Beschluss der Kommission über die in Rede stehenden Beihilfen getroffen worden sei, ohne dass diese das förmliche Prüfverfahren eröffnet habe, worin eine Verletzung seiner Verfahrensrechte liege. Um mit seiner Klage durchzudringen, kann der Kläger jeden Klagegrund anführen, der geeignet ist, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission im Verfahren der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen. Das Anführen entsprechender Argumente kann aber nicht den Gegenstand der Klage oder die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit ändern. Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Folglich sind bei einer Klage, mit der die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses in Abrede gestellt wird, der nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 ohne Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erlassen wurde, grundsätzlich alle vom Kläger im Rahmen der Klagegründe vorgebrachten Rügen und Argumente heranzuziehen, um zu beurteilen, ob sie ernsthafte Schwierigkeiten oder Bedenken erkennen lassen, angesichts deren die Kommission dieses Verfahren hätte eröffnen müssen. Im Rahmen einer solchen Klage sind also die Klagegründe, mit denen die Vereinbarkeit der Beihilfe in Abrede gestellt wird, nicht für unzulässig zu erklären, sondern vom Gericht unter dem Blickwinkel des Bestehens ernsthafter Schwierigkeiten zu prüfen (vgl. Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T‑578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 45 bis 47 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 57 und 58).

30      Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass einem Kläger, um die Verletzung seiner Verfahrensrechte in Anbetracht der Bedenken nachzuweisen, die die streitige Maßnahme hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hätte hervorrufen müssen, das Recht zusteht, Argumente vorzubringen, um zu zeigen, dass die Feststellung der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt, zu der die Kommission gelangte, falsch war, was sich umso mehr für den Nachweis eignet, dass Bedenken der Kommission bei ihrer Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt angezeigt gewesen wären. Daher ist das Gericht befugt, die Sachargumente dieser Partei zu prüfen, um festzustellen, ob sie geeignet sind, den Klagegrund zu stützen, mit dem das Bestehen von Bedenken, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gerechtfertigt hätten, geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2021, Achema und Lifosa/Kommission, T‑300/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:191, Rn. 203 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem vierten Klagegrund (siehe oben, Rn. 15) geltend macht, die Kommission hätte das förmliche Prüfverfahren eröffnen müssen. Gemäß der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung sind sämtliche Rügen und Argumente der Klägerin zu prüfen, um festzustellen, ob sie das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten aufgezeigt hat, die die Kommission zur Eröffnung dieses Verfahrens verpflichteten. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bestätigt, dass sie mit ihrer Klage u. a. beanstande, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet habe, obwohl diese angesichts der Informationen, die sie ihr übermittelt habe, nicht habe ignorieren können, dass ernsthafte Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage bestanden hätten, ob die mögliche Kumulierung der in Schweden in Anwendung der streitigen Regelungen gewährten Beihilfen und sonstiger Beihilfen, die Biogasproduzenten von anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Schweden gewährt würden (im Folgenden: streitige Kumulierung), zu einer Überkompensation zugunsten dieser Produzenten führe, wenn diese in Schweden Biogas verkauften (im Folgenden: Rüge in Bezug auf die streitige Kumulierung).

32      Mithin ist festzustellen, dass die Klägerin klagebefugt ist, da sie insbesondere mit der Rüge in Bezug auf die streitige Kumulierung auf die Wahrung ihrer Verfahrensrechte abzielt.

 Zum Rechtsschutzinteresse

33      Die Kommission macht geltend, die Klägerin habe als potenzielle Begünstigte der streitigen Regelungen ihr Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der angefochtenen Beschlüsse nicht dargetan. Deren Nichtigerklärung könne nämlich nicht zur Folge haben, dass Beihilfen genehmigt würden, die weiter reichten als die mit diesen Regelungen vorgesehenen Beihilfen. Die Nichtigerklärung hätte keinen Einfluss darauf, dass Biogasproduzenten, denen in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Schweden Beihilfen für die Energieerzeugung aus Biogas gewährt würden, ihr Biogas in Schweden zu günstigeren Preisen verkaufen könnten als die Klägerin, die von der Bundesrepublik Deutschland keine vergleichbaren Beihilfen erhalte. Die Klägerin könne kein Rechtsschutzinteresse daraus herleiten, dass sie berechtigt wäre, gegenüber der Kommission Stellung zu nehmen, falls nach Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse das förmliche Prüfverfahren eröffnet würde.

34      Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen.

35      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C‑133/12 P, EU:C:2014:105, Rn. 54, und vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C‑682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 25).

36      Das Rechtsschutzinteresse eines Klägers muss bestehend und gegenwärtig sein, und es darf sich nicht auf eine zukünftige und hypothetische Situation beziehen. Es muss im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein – andernfalls ist die Klage unzulässig – und bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Es obliegt dem Kläger, sein Rechtsschutzinteresse, das die wesentliche Grundvoraussetzung jeder Klage darstellt, nachzuweisen (vgl. Urteile vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C‑682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T‑141/03, EU:T:2005:129, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Im vorliegenden Fall ist die Klägerin eine potenzielle mittelbare Begünstigte der mit den streitigen Regelungen vorgesehenen Beihilfen (siehe oben, Rn. 25 und 26).

39      Die bloße Tatsache, dass die streitigen Regelungen mit den angefochtenen Beschlüssen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden und die Beschlüsse somit für ein Unternehmen, das davon profitieren könnte, grundsätzlich keine Beschwer darstellen, enthebt jedoch das Unionsgericht nicht der Prüfung, ob die Beurteilung der Kommission verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen dieses Unternehmens beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. März 2019, Abaco Energy u. a./Kommission, T‑186/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:206, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Entgegen dem Vorbringen der Kommission genügt daher der Umstand, dass die Klägerin eine potenzielle Begünstigte der mit den streitigen Regelungen vorgesehenen Beihilfen sein mag, nicht für die Annahme, dass sie kein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse hat.

40      Die Klägerin entgegnet, dass die streitigen Regelungen als „Katalysator“ wirkten, der den Marktverdrängungseffekt verstärke, der sich aus von anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Schweden gewährten Beihilfen für die Energieerzeugung aus Biogas ergebe. Die streitigen Regelungen entfalteten ihre eigene wettbewerbswidrige Wirkung, da die Biogasproduzenten, die in ihren Mitgliedstaaten durch solche Beihilfen begünstigt seien, ihre Exporte nach Schweden erhöhten, um von den in Rede stehenden Steuerbefreiungen zu profitieren, und somit einen Preisdruck auf die anderen Biogasproduzenten ausübten, die nicht durch ähnliche Beihilfen gefördert würden. Die Nichtigerklärung der Beschlüsse, mit denen diese Regelungen genehmigt worden seien, würde, so die Klägerin, den „Katalysator“ beseitigen und ihr damit einen Vorteil verschaffen.

41      Folglich wäre die Kommission für den Fall, dass das Gericht der Klage stattgeben und die angefochtenen Beschlüsse durch ein Urteil für nichtig erklären sollte, in dem es befindet, dass aufgrund der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe und Argumente, insbesondere der Rüge in Bezug auf die streitige Kumulierung, das Bestehen ernsthafter, von der Kommission übersehener Schwierigkeiten festgestellt werden kann, in Durchführung des so verkündeten Urteils verpflichtet, Beschlüsse nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 mit dem in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Inhalt zu erlassen. Die Klägerin als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 (siehe oben, Rn. 24 und 26) hätte die Möglichkeit, nach Prüfung dieser Beschlüsse Stellung zu nehmen. Sie wäre daher in der Lage, ihre Verfahrensrechte sehr viel zielgerichteter und informierter auszuüben als im vorläufigen Prüfverfahren (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T‑578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 52). Insbesondere könnte die Klägerin, wenn das Gericht die angefochtenen Beschlüsse wegen des Bestehens ernsthafter Schwierigkeiten hinsichtlich der möglicherweise aus der streitigen Kumulierung resultierenden Überkompensation für nichtig erklären sollte, in dem auf diese Nichtigerklärung folgenden förmlichen Prüfverfahren gegenüber der Kommission zu den Änderungen Stellung nehmen, die an den streitigen Regelungen vorgenommen werden müssten, damit sie für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnten.

42      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse hat.

43      Dieses Rechtsschutzinteresse wird durch die von der Kommission angeführte Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (Beschlüsse vom 9. Juli 2007, wheyco/Kommission, T‑6/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:202, Rn. 104, und vom 25. März 2019, Abaco Energy u. a./Kommission, T‑186/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:206, Rn. 83). Nach dieser Rechtsprechung kann das Rechtsschutzinteresse eines Unternehmens, das Begünstigter einer von der Kommission ohne Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens genehmigten staatlichen Beihilfe ist, nicht daraus hergeleitet werden, dass das Unternehmen im Fall der Eröffnung dieses Verfahrens berechtigt gewesen wäre, Stellung zu nehmen.

44      Die Klägerin ist nämlich nur eine potenzielle Begünstigte der mit den streitigen Regelungen vorgesehenen Beihilfen, da sie nicht mehr in der Lage ist, in Schweden Biogas zu verkaufen. Sie gibt insoweit an, dass es sich nicht um eine unternehmerische Entscheidung ihrerseits handle, sondern um die Folge der nunmehr auf dem betreffenden Markt herrschenden Bedingungen. Daher unterscheidet sich ihre Situation von derjenigen der Klägerinnen in den Rechtssachen, in denen die von der Kommission angeführten Beschlüsse ergingen. Bei diesen Klägerinnen handelte es sich um tatsächliche Begünstigte der Beihilfen, die mit der Entscheidung bzw. dem Beschluss genehmigt worden waren, gegen die bzw. den sich die Klagen richteten.

45      Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin wird durch die oben in Rn. 43 angeführten Entscheidungen auch nicht insoweit in Frage gestellt, als das Gericht entschied, dass kein Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen aus einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte hergeleitet werden könne. In jenen Rechtssachen wollten die Klägerinnen nämlich, obwohl sie Begünstigte der mit der streitigen Entscheidung bzw. dem streitigen Beschluss für vereinbar erklärten Beihilfen waren, mit ihren Klagen die Nichtigerklärung dieser Entscheidung bzw. dieses Beschlusses erreichen, damit die Kommission später weiter reichende Beihilfen genehmigen würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 9. Juli 2007, wheyco/Kommission, T‑6/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:202, Rn. 102, und vom 25. März 2019, Abaco Energy u. a./Kommission, T‑186/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:206, Rn. 82).

46      Im vorliegenden Fall will die Klägerin mit ihrer Klage nicht die Genehmigung von Beihilfen erreichen, die weiter reichen als die mit den streitigen Regelungen vorgesehenen Beihilfen. Sollte nämlich die Kommission am Ende des förmlichen Prüfverfahrens, das sie nach einer etwaigen Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse eröffnen würde, zu der Auffassung gelangen, dass die Überkompensation, von der bestimmte nicht in Schweden ansässige Biogasproduzenten profitieren können, die streitigen Regelungen mit dem Binnenmarkt unvereinbar macht, würde die Änderung dieser Regelungen vielmehr dahin gehen, ihren Anwendungsbereich einzuschränken und nicht auszuweiten.

47      Im Übrigen hat das Gericht, wie sich aus Rn. 39 oben ergibt, in Rn. 42 des Beschlusses vom 25. März 2019, Abaco Energy u. a./Kommission (T‑186/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:206), festgestellt, dass einem Beihilfebegünstigten nicht zwangsläufig das Rechtsschutzinteresse fehlt, gegen den Beschluss, mit dem die betreffende Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird, vorzugehen.

48      Nach alledem ist festzustellen, dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerin erwiesen und ihre Klage zumindest insoweit zulässig ist, als sie damit die Rüge in Bezug auf die streitige Kumulierung vorbringt.

49      Vor der Prüfung der Begründetheit dieser Rüge ist jedoch auf das Vorbringen der Kommission einzugehen, mit dem sie im Wesentlichen geltend macht, dass die Klägerin keine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die EEAG erhoben habe, in deren Licht, insbesondere im Licht deren Nr. 116, die Vereinbarkeit der streitigen Regelungen von der Kommission geprüft worden sei (siehe oben, Rn. 10).

 Zum Vorbringen der Kommission, dass Nr. 116 der EEAG beachtet werden müsse

50      Nach Ansicht der Kommission kann die streitige Kumulierung nach den EEAG bei der Vereinbarkeitsprüfung der streitigen Regelungen keine Rolle spielen. Da die Klägerin nicht die Rechtswidrigkeit der EEAG geltend gemacht habe, könne sie vor dem Gericht nicht beanstanden, dass diese Kumulierung in den angefochtenen Beschlüssen nicht berücksichtigt worden sei.

51      Nach der Rechtsprechung erlegt sich die Kommission dadurch, dass sie Leitlinien mit Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, eine Selbstbeschränkung bei der Ausübung ihres Ermessens auf und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteile vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C‑431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 69, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 143).

52      Nach Nr. 116 der EEAG „geht die Kommission davon aus, dass die Beihilfe geeignet ist und die beihilfebedingten Wettbewerbsverfälschungen begrenzt sind, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind“. In dieser Nummer wird jedoch nicht näher angegeben, welche „anderen Voraussetzungen“ gemeint sind.

53      Insoweit ist, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, davon auszugehen, dass es sich bei den anderen Voraussetzungen im Sinne von Nr. 116 der EEAG im vorliegenden Fall um diejenigen handelt, die in Nr. 131 der EEAG angeführt sind, und dass die Kontrolle, ob sie erfüllt sind, die Kontrolle der Angemessenheit der Beihilfen nach den Nrn. 69 und 70 der EEAG einschließt.

54      Nr. 116 der EEAG gehört nämlich zu deren Kapitel 3, in dem es um die „Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV“ geht.

55      In Kapitel 3 werden in Abschnitt 3.1 die „Allgemeinen Grundsätze für die beihilferechtliche Würdigung“ genannt und in Nr. 27 die kumulativen Kriterien aufgezählt, die eine Beihilfemaßnahme erfüllen muss, damit sie für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. Zu diesen Kriterien gehört, wie aus Nr. 27 Buchst. e der EEAG hervorgeht, die Angemessenheit der Beihilfe, d. h. ihre Beschränkung auf das erforderliche Minimum.

56      Abschnitt 3.2 („Allgemeine Vereinbarkeitskriterien“) der EEAG enthält nähere Ausführungen zu den in deren Nr. 27 vorgesehenen Kriterien.

57      Insbesondere betrifft Abschnitt 3.2.5 der EEAG die „Angemessenheit der Beihilfe“. In diesem Abschnitt finden sich die Nrn. 69 und 70, nach denen „[Beihilfen] … als angemessen betrachtet [werden], wenn der Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger auf das zur Verwirklichung des angestrebten [Ziels] erforderliche Minimum beschränkt ist“, und „[i]n der Regel … eine Beihilfe als auf das erforderliche Minimum beschränkt angesehen [wird], wenn sie den Nettokosten entspricht, die im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne Beihilfe zusätzlich anfallen, um das Ziel zu verwirklichen“.

58      Daraus folgt, dass zu den in Nr. 116 der EEAG genannten „anderen Voraussetzungen“ die Voraussetzung der Angemessenheit der Beihilfe gehört. Diese Voraussetzung steht in engem Zusammenhang mit der Voraussetzung, dass keine Überkompensation vorliegt. Auf den letztgenannten Begriff zielt im Übrigen, ohne dass er ausdrücklich erwähnt würde, insbesondere Nr. 131 der EEAG, die wie folgt lautet:

„Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien, ausgenommen Strom aus erneuerbaren Energiequellen, werden als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)       Die Beihilfe pro Energieeinheit liegt nicht über der Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der mit der jeweiligen Technologie erzeugten Energie (levelized costs of producing energy – LCOE) und dem Marktpreis der jeweiligen Energieform.

b)       Die LCOE können eine normale Kapitalrendite umfassen. Bei der Berechnung der LCOE werden Investitionsbeihilfen vom Gesamtbetrag der Investition abgezogen.

c)       Die Erzeugungskosten werden regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, aktualisiert.

d)       Die Beihilfen werden nur bis zur vollständigen Abschreibung der Anlage nach den üblichen Rechnungslegungsstandards gewährt, um zu verhindern, dass die auf den LCOE beruhende Betriebsbeihilfe die Abschreibung der Investition übersteigt.“

59      Diese Nr. 131 wurde im jeweiligen 50. Erwägungsgrund der angefochtenen Beschlüsse mit dem klarstellenden Klammerhinweis „no overcompensation“ (keine Überkompensation) nach der genauen Beschreibung der in Nr. 131 Buchst. a genannten Voraussetzung wiedergegeben.

60      Die EEAG bestimmen nicht, dass die einzige Überkompensation, die zu vermeiden ist, damit eine Beihilfe angemessen ist, eine solche ist, die sich aus der Kumulierung von Beihilfen aus ein und demselben Mitgliedstaat ergeben kann. Somit macht die Kommission zu Unrecht geltend, die EEAG stünden einer Prüfung der möglicherweise aus der streitigen Kumulierung resultierenden Überkompensation bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Steuerbefreiungen mit dem Binnenmarkt entgegen.

61      Folglich enthob Nr. 116 der EEAG die Kommission nicht der Pflicht, um sich der Angemessenheit der streitigen Regelungen zu vergewissern, zu prüfen, ob die möglicherweise aus der streitigen Kumulierung resultierende Überkompensation, auf die sich die Klägerin beruft, ernsthafte Schwierigkeiten aufwarf. Dass die Klägerin gegen diese Bestimmung keine Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben hat, ist daher unerheblich.

62      Deshalb ist das betreffende Vorbringen der Kommission zu verwerfen und die Begründetheit der Rüge in Bezug auf die streitige Kumulierung zu prüfen.

 Zur Begründetheit der Rüge in Bezug auf die streitige Kumulierung

63      Zunächst sind die Grundsätze der gerichtlichen Kontrolle in Bezug auf das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten in Erinnerung zu rufen. Sodann werden die Anhaltspunkte zu prüfen sein, über die die Kommission im vorliegenden Fall verfügte oder verfügen konnte, sowie das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten in Bezug auf die Überkompensation und schließlich das Vorbringen der Kommission und des Königreichs Schweden, dass eine Berücksichtigung der Beihilfen anderer Mitgliedstaaten in den streitigen Regelungen ausgeschlossen sei, weil sie gegen das Diskriminierungsverbot oder gegen Art. 110 AEUV verstieße.

 Zur gerichtlichen Kontrolle in Bezug auf das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten

64      Nach der Rechtsprechung hängt die Rechtmäßigkeit eines auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 gestützten Beschlusses, keine Einwände zu erheben, davon ab, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission im vorläufigen Prüfverfahren verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken, wenn sie bestehen, zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h dieser Verordnung beteiligen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Verpflichtung findet in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 Bestätigung, wonach die Kommission, ohne insoweit über einen Beurteilungsspielraum zu verfügen, zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet ist, wenn die in Rede stehende Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 113 und 185 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss vom 25. Juni 2019, Fred Olsen/Naviera Armas, C‑319/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:542, Rn. 30, und Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T‑578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 57).

65      Der Nachweis für das Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt – der sowohl in den Umständen, unter denen der Beschluss, keine Einwände zu erheben, erlassen wurde, als auch in seinem Inhalt zu suchen ist – ist von demjenigen, der die Nichtigerklärung dieses Beschlusses beantragt, anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Insbesondere stellt es ein Indiz für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten bei der Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahme, bei denen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnen muss, dar, wenn die Prüfung durch die Kommission im vorläufigen Prüfverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Zudem ist die Rechtmäßigkeit eines am Ende des vorläufigen Prüfverfahrens getroffenen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, vom Unionsgericht nicht nur anhand der Informationen zu prüfen, über die die Kommission bei Erlass des Beschlusses verfügte, sondern auch anhand derjenigen, über die sie verfügen konnte (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Zu den Informationen, über die die Kommission „verfügen konnte“, zählen die Informationen, die für die Beurteilung, die gemäß der oben in Rn. 64 angeführten Rechtsprechung vorzunehmen ist, erheblich erscheinen und die sie im Verwaltungsverfahren auf Verlangen hätte erhalten können (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Die Kommission hat das Verfahren zur Prüfung in Rede stehender Maßnahmen nämlich sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass eines endgültigen Beschlusses, mit dem das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen für diese Feststellung verfügt (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Daraus folgt, dass sich die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, das förmliche Prüfverfahren wegen Fehlens ernsthafter Schwierigkeiten nicht zu eröffnen, nicht auf die Prüfung auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränken kann. Ein von der Kommission ohne Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erlassener Beschluss kann nämlich wegen Unterlassung der in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehenen kontradiktorischen und eingehenden Prüfung für nichtig erklärt werden, selbst wenn nicht nachgewiesen ist, dass die von der Kommission in der Sache vorgenommenen Bewertungen Rechts- oder Tatsachenfehler enthielten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2020, První novinová společnost/Kommission, T‑316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 88, 90 und 91 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Die Kontrolle durch das Gericht unterliegt daher keinen Beschränkungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T‑578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 66).

 Zu den Anhaltspunkten, über die die Kommission im vorliegenden Fall verfügte oder verfügen konnte

71      In Anlage zu ihrem Schreiben an die Kommission vom 18. Oktober 2019, das hauptsächlich die vom Königreich Dänemark gewährten Beihilfen für die Energieerzeugung aus Biogas betraf, legte die Klägerin eine Studie vor, in der hervorgehoben wurde, dass der geografische Markt für Biogas nunmehr grenzübergreifend sei und zumindest Dänemark, Schweden, Deutschland und das Vereinigte Königreich umfasse. Weiter hieß es in dieser Studie, dass Biogas sowohl durch Produktionsbeihilfen als auch durch Anreize für die Nachfrage, wie etwa Steuerbefreiungen, gefördert werden könne. Diese verschiedenen Formen der Förderung könnten zwar in einem einzigen Mitgliedstaat nebeneinander bestehen, doch sei es nicht zulässig, sie auf nationaler Ebene zu kumulieren. So könne nach dieser Studie in Deutschland aus Biogas erzeugte Energie, für die Produktionsbeihilfen gewährt worden seien, nicht von den anderen Beihilfen profitieren, die für den Verkauf erneuerbarer Energie vorgesehen seien. Allerdings könne eine Kumulierung eintreten und zu einer „Doppelsubventionierung“ oder zu einer „Übersubventionierung“ führen, wenn die Produktionsbeihilfen und die Steuerbefreiungen von verschiedenen Mitgliedstaaten stammten. Ferner wurde darin darauf hingewiesen, dass Überschneidungen zwischen Beihilferegelungen verschiedener Mitgliedstaaten zu einer Überkompensation führen und eine Wettbewerbsverzerrung hervorrufen könnten. Das hierfür angeführte Beispiel bezog sich gerade auf die dänischen und die schwedischen Beihilfen.

72      Auch in ihrem Schreiben an die Kommission vom 19. Juni 2020 – das die dänischen Beihilfen betraf – unterstrich die Klägerin gleichwohl den Zusammenhang zwischen diesen Beihilfen und den von Schweden gewährten Steuerbefreiungen. Sie verwies speziell auf die Beschlüsse, mit denen die Kommission die schwedischen Beihilferegelungen gebilligt hatte, die mit den angefochtenen Beschlüssen mit geringfügigen Anpassungen verlängert wurden. Außerdem enthielt die diesem Schreiben beigefügte Studie ähnliche Gesichtspunkte, wie sie sich in der vorstehend in Rn. 71 erwähnten Studie finden.

73      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerin der Kommission vor dem Erlass der angefochtenen Beschlüsse Informationen über mögliche Auswirkungen einer Kumulierung der vom Königreich Schweden gewährten Steuerbefreiungen und der von anderen Mitgliedstaaten, insbesondere dem Königreich Dänemark, für die Energieerzeugung aus Biogas gewährten Beihilfen übermittelt hatte.

74      Im Übrigen war, wie das Königreich Schweden in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts bestätigt hat, die Tatsache, dass vom Königreich Dänemark Beihilfen für die Energieerzeugung aus Biogas gewährt wurden, allgemein bekannt. Außerdem wird vom Königreich Schweden zugestanden, dass in einem Kabinettsbeschluss vom 31. Mai 2018, den die Klägerin dem Gericht vorgelegt hat, festgestellt wurde, dass die Beihilfen des Königreichs Dänemark für die Energieerzeugung aus Biogas bei einer Kombination mit den in Rede stehenden Steuerbefreiungen zu einer Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen für die Biogaserzeugung in Schweden führen könnten. Im Hinblick darauf gewährte das Königreich Schweden, wie aus zwei der Klageschrift beigefügten Berichten hervorgeht und wie die Kommission in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts bestätigt hat, ab Oktober 2018 den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Biogasproduzenten Produktionsbeihilfen aufgrund der Tatsache, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Produzenten von der streitigen Kumulierung profitieren konnten.

75      Somit verfügte die Kommission bei Erlass der angefochtenen Beschlüsse über Informationen über die streitige Kumulierung.

76      Insoweit kann sie sich, um darzutun, dass sie nicht zur Berücksichtigung dieser Informationen verpflichtet gewesen sei, nicht darauf berufen, dass die Klägerin vor dem Erlass der angefochtenen Beschlüsse keine Beschwerde nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 eingelegt habe.

77      Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 lautet:

„(2)      Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde einlegen, um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen oder über eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu informieren. Hierfür füllt der Beteiligte ein in einer Durchführungsvorschrift nach Artikel 33 festgelegtes Formular ordnungsgemäß aus und erteilt alle darin angeforderten obligatorischen Auskünfte.

Wenn die Kommission nach einer ersten Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Beteiligte dem vorgeschriebenen Beschwerdeformular nicht entsprochen hat oder die von ihm vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte auf der Grundlage einer Prima-facie-Prüfung nicht als Nachweis für das Vorliegen oder die missbräuchliche Nutzung einer Beihilfe ausreichen, setzt sie ihn davon in Kenntnis und fordert ihn auf, innerhalb einer vorgeschriebenen Frist von höchstens einem Monat dazu Stellung zu nehmen. Falls der Beteiligte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Stellung nimmt, gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat, sobald eine Beschwerde als zurückgezogen gilt.

Die Kommission übermittelt dem Beschwerdeführer eine Kopie des Beschlusses zu einer Beihilfesache, die den Gegenstand der Beschwerde betrifft.“

78      Somit bezieht sich Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 auf Beihilfen, die entweder insoweit mutmaßlich „rechtswidrig“ im Sinne von Art. 1 Buchst. f dieser Verordnung sind, als sie unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV eingeführt worden sein sollen, wonach jede beabsichtigte Beihilfemaßnahme bei der Kommission anzumelden ist und nicht vor dem abschließenden Kommissionsbeschluss durchgeführt werden darf, oder eine mutmaßliche „missbräuchliche Anwendung“ im Sinne von Art. 1 Buchst. g dieser Verordnung erfahren haben, die darin liegt, dass sie vom Empfänger unter Verstoß gegen den Kommissionsbeschluss, in dem sie für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurden, verwendet werden.

79      Nur in Bezug auf diese Beihilfen, wie sie in Art. 1 der Verordnung 2015/1589 definiert werden, gewährt Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung einem Beteiligten das Recht, das vorläufige Prüfverfahren in Gang zu setzen, indem er in Form eines spezifischen Formulars eine Beschwerde an die Kommission richtet, die Informationen über solche Beihilfen enthält, welche von der Kommission im Rahmen eines Verfahrens, in dem der Beschwerdeführer bestimmte Rechte hat, geprüft werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, Marinvest und Porting/Kommission, T‑728/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:325, Rn. 38 bis 40; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 37).

80      Nach der Rechtsprechung kann die Kommission, wenn eine solche Beschwerde eingelegt wurde, unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, bei deren Prüfung über eine bloße Prüfung der ihr vom Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinauszugehen. Die Kommission hat nämlich im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen die Beschwerde sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, was eine Prüfung von Gesichtspunkten erforderlich machen kann, die vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt wurden (vgl. Urteil vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T‑108/16, EU:T:2018:145, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Die vorliegende Rechtssache betrifft jedoch nicht Beihilfen oder Beihilfeanwendungsmodalitäten im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589, sondern Beihilfen, die bei der Kommission vom Königreich Schweden ordnungsgemäß angemeldet wurden und deren Anwendung konform den angefochtenen Beschlüssen vorliegend nicht in Abrede gestellt wird.

82      Folglich ist, da Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 nicht anwendbar ist, die oben in Rn. 80 angeführte Rechtsprechung im vorliegenden Fall unerheblich.

83      Die Kommission war jedoch nach der oben in den Rn. 67 bis 69 angeführten Rechtsprechung verpflichtet, ihre Prüfung auf die Anhaltspunkte zu stützen, über die sie verfügte oder verfügen konnte, und diese beschränken sich nicht auf diejenigen, die in einer Beschwerde im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 vorgebracht worden wären.

84      Im Übrigen obliegt es der Kommission zwar nicht, in Eigeninitiative ohne entsprechende Anhaltspunkte alle Informationen – wenngleich öffentlich zugänglich – zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache, mit der sie befasst ist, aufweisen könnten (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch hatte die Klägerin der Kommission im vorliegenden Fall Anhaltspunkte zu den Auswirkungen der Kumulierung der vom Königreich Schweden gewährten Steuerbefreiungen mit den von anderen Mitgliedstaaten, insbesondere dem Königreich Dänemark, für die Energieerzeugung aus Biogas gewährten Beihilfen übermittelt.

85      Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission bei der Prüfung der streitigen Regelungen über Informationen zu den möglichen Auswirkungen der streitigen Kumulierung verfügte. Im Übrigen konnte sie, bei Bedarf ihrerseits, über ergänzende Angaben verfügen, die sie von der Klägerin hätte anfordern können.

86      Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, ist jedoch zu prüfen, ob die Angaben in den Schreiben der Klägerin und in den diesen beigefügten Studien für die Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Regelungen mit dem Binnenmarkt relevant waren. Daher ist zu prüfen, ob diese Angaben zu einer etwaigen Überkompensation das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten bei der Vereinbarkeitsprüfung erkennen lassen konnten. Nur bejahendenfalls müsste nämlich der Schluss gezogen werden, dass die Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet war (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 85).

 Zum Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten in Bezug auf die Überkompensation

87      Aus den oben in Rn. 9 zusammengefassten wesentlichen Erwägungsgründen der angefochtenen Beschlüsse zur Überkompensation ergibt sich, dass es nach Ansicht der Kommission für die Feststellung der Vereinbarkeit der streitigen Regelungen mit dem Binnenmarkt erforderlich war, dass die in Rede stehenden Steuerbefreiungen nicht zu einer Überkompensation führen.

88      In den angefochtenen Beschlüssen wird jedoch nicht näher angegeben, ob dabei auf eine Überkompensation allein aufgrund einer etwaigen Kumulierung der in Rede stehenden Steuerbefreiungen mit anderen vom Königreich Schweden gewährten Beihilfen oder auch auf eine Überkompensation aufgrund der streitigen Kumulierung abgestellt wird.

89      Die Kommission hat erläutert, dass sie sich bei der Prüfung der Überkompensation darauf beschränkt habe, die mögliche Kumulierung der in Rede stehenden Steuerbefreiungen mit anderen Beihilfemaßnahmen des Königreichs Schweden zu untersuchen. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung etwaiger in einem anderen Mitgliedstaat gewährter Beihilfen sei für die Prüfung der Frage, ob eine Überkompensation zugunsten der durch diese Befreiungen Begünstigten vorliege, weder nach den EEAG noch nach anderen unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen.

90      Das Königreich Schweden hat seinerseits darauf hingewiesen, dass die Berichte der schwedischen Energieagentur, auf die sich die Kommission stützte, um in den angefochtenen Beschlüssen das Vorliegen einer Überkompensation auszuschließen, mittelbar die vom Königreich Dänemark gewährten Beihilfen berücksichtigten. Es hat jedoch in Beantwortung der schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts klargestellt, dass die Kontrolle durch die schwedische Energieagentur, dass keine Überkompensation stattfinde, auf nationaler Ebene erfolge und dass es keine Verpflichtung gebe, die möglicherweise von anderen Mitgliedstaaten gewährten Produktionsbeihilfen zu berücksichtigen, die für das nach Schweden eingeführte Biogas geflossen sein könnten.

91      Folglich ist festzustellen, dass die Kommission für den Erlass der angefochtenen Beschlüsse nur die Überkompensation prüfte, die sich aus der Kumulierung mehrerer vom Königreich Schweden gewährter Beihilfen ergeben konnte. Damit schloss die Kommission die Möglichkeit von durch die streitige Kumulierung hervorgerufenen ernsthaften Schwierigkeiten, die nur im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens hätten geklärt werden können, bei der Feststellung der Vereinbarkeit der streitigen Regelungen mit dem Binnenmarkt aus. Daher ist zu prüfen, ob dieser Ausschluss gerechtfertigt ist.

92      Art. 107 Abs. 1 AEUV lautet:

„Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

93      In Art. 107 Abs. 3 AEUV heißt es:

„Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden:

c)       Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“.

94      Daraus folgt, dass die Kommission, bevor sie entscheidet, ob staatliche Beihilfen nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, deren Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu prüfen hat. Insbesondere muss sie, wenn sie wie im vorliegenden Fall am Ende des vorläufigen Prüfverfahrens Beschlüsse erlässt, die auf diese Bestimmung gestützt sind, in der Lage sein, zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die betreffenden Beihilfen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht verändern werden, ohne dass insoweit ernsthafte Schwierigkeiten bestehen.

95      In den angefochtenen Beschlüssen, die gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 erlassen wurden, kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass sie keine Einwände gegen die streitigen Regelungen erheben müsse, bei denen es sich um die Verlängerung von Regelungen handle, die bereits auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen worden seien.

96      Der Kommission konnte jedoch, und sei es auch nur dank der Informationen, die ihr die Klägerin übermittelt hatte (siehe oben, Rn. 71 bis 73), nicht verborgen bleiben, dass die Einfuhren von in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Dänemark, produziertem Biogas nach Schweden in den Jahren vor der Anmeldung der streitigen Regelungen zulasten von Biogas aus sonstigen Mitgliedstaaten wegen der streitigen Kumulierung beträchtlich zugenommen hatten.

97      Folglich musste die Kommission, auch wenn die streitigen Regelungen keine grundlegenden Änderungen der seit mehreren Jahren in Schweden geltenden Regelungen enthielten, bei ihrer Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Regelungen mit dem Binnenmarkt den Einfluss der streitigen Kumulierung auf das zunehmende Ausmaß der Einfuhren aus bestimmten Mitgliedstaaten berücksichtigen.

98      Die Kommission ließ diese Gesichtspunkte zwar nicht außer Acht, da sie auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung der streitigen Regelungen auf in Schweden produziertes Biogas und auf eingeführtes Biogas drang. Ihre Prüfung des Vorliegens einer etwaigen Überkompensation beschränkte sich jedoch, wie oben in Rn. 89 festgestellt, auf deren nationale Dimension.

99      Nach der oben in Rn. 66 angeführten Rechtsprechung stellt es ein Indiz für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten dar, wenn die Prüfung durch die Kommission im vorläufigen Prüfverfahren hinsichtlich der möglicherweise aus der streitigen Kumulierung resultierenden Überkompensation unzureichend oder unvollständig war. Wie sich aus den Rn. 55 bis 59 oben ergibt, können staatliche Beihilfen zum einen nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie die Voraussetzung der Angemessenheit nicht erfüllen. Zum anderen ist die Frage, ob keine Überkompensation vorliegt, in den angefochtenen Beschlüssen eng mit der Frage verknüpft, ob die streitigen Regelungen angemessen sind. Folglich kann der Umstand, dass die Kommission das Nichtvorliegen einer Überkompensation unzureichend und unvollständig geprüft hat, da sie die streitige Kumulierung nicht berücksichtigte, im vorliegenden Fall ausreichen, um das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten festzustellen.

100    Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Frage der möglicherweise aus der streitigen Kumulierung resultierenden Überkompensation nicht zu ernsthaften Schwierigkeiten führen würde, falls, wie die Kommission und das Königreich Schweden geltend machen, eine Berücksichtigung der Beihilfen anderer Mitgliedstaaten in den streitigen Regelungen ausgeschlossen wäre, weil eine solche Berücksichtigung gegen das Diskriminierungsverbot oder gegen Art. 110 AEUV verstieße.

101    Nach der Rechtsprechung räumt zwar nämlich das in den Art. 107 und 108 AEUV vorgesehene Verfahren der Kommission einen Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilferegelung mit den Anforderungen des Binnenmarkts ein, doch darf es, wie sich aus Sinn und Zweck der Verträge ergibt, niemals zu einem Ergebnis führen, das zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts wie dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder zu besonderen Vorschriften der Verträge, u. a. denjenigen über inländische Abgaben, zu denen Art. 110 AEUV gehört, in Widerspruch stünde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2002, Nygård, C‑234/99, EU:C:2002:244, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C‑390/06, EU:C:2008:224, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T‑359/04, EU:T:2010:366, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem darf eine Beihilfe in Form einer steuerlichen Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten durch einen Mitgliedstaat nicht eingeführt oder genehmigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T‑359/04, EU:T:2010:366, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum Diskriminierungsverbot

102    Das Diskriminierungsverbot bzw. der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, IPPT PAN/Kommission und REA, T‑805/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:496, Rn. 216 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. September 2012, Koninklijke BAM Groep/Kommission, T‑355/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:486, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103    Die Vergleichbarkeit verschiedener Sachverhalte ist in Anbetracht aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der staatlichen Maßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die in Rede stehende staatliche Maßnahme fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat, C‑176/09, EU:C:2011:290, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Ansicht, sie habe sich vergewissert, dass die streitigen Regelungen das Diskriminierungsverbot beachteten, indem sie vom Königreich Schweden die Garantie erhalten habe, dass die in Rede stehenden Steuerbefreiungen unabhängig vom Ursprung des in Schweden verkauften Biogases, ganz gleich, ob es sich um das in diesem Mitgliedstaat produzierte Biogas oder das in anderen Mitgliedstaaten produzierte und nach Schweden eingeführte Biogas handle, gälten.

105    Es ist jedoch festzustellen, dass im Hinblick auf den Zweck der streitigen Regelungen der Verkauf von Biogas, dessen Produktionsmehrkosten ausgeglichen wurden, keinen Sachverhalt darstellt, der mit dem Verkauf von Biogas, dessen Produktionsmehrkosten noch nicht ausgeglichen wurden, vergleichbar ist.

106    Wie sich nämlich aus den angefochtenen Beschlüssen ergibt (siehe oben, Rn. 8), sollen die in Rede stehenden Steuerbefreiungen Biogas gegenüber fossilen Gasen wettbewerbsfähig machen, obwohl die Produktionskosten davon höher sind als bei fossilen Gasen.

107    Wenn aber die – gegenüber fossilem Gas höheren – Produktionskosten von Biogas bereits durch Beihilfen des Mitgliedstaats, in dem es produziert wurde, ausgeglichen wurden, verliert die Gewährung der in Rede stehenden Steuerbefreiungen für nach Schweden eingeführtes Biogas ihren Sinn und Zweck.

108    Aus den angefochtenen Beschlüssen geht hervor, dass auch die Kommission das Bestehen eines Unterschieds zwischen dem Verkauf von Biogas, dessen Produktionsmehrkosten ausgeglichen wurden, und dem Verkauf von Biogas, dessen Produktionsmehrkosten noch nicht ausgeglichen wurden, annimmt. In Bezug auf das in Schweden produzierte Biogas vergewisserte sie sich nämlich, dass keine Überkompensation infolge der Kumulierung der in Rede stehenden Steuerbefreiungen mit anderen Beihilfen der schwedischen Behörden für die Biogasproduktion in diesem Mitgliedstaat vorlag. Der Unterschied zwischen dem Sachverhalt betreffend Biogas mit bereits ausgeglichenen Mehrkosten und dem Sachverhalt, bei dem die Mehrkosten von Biogas nicht bereits ausgeglichen wurden, besteht jedoch auch dann, wenn dieser Ausgleich auf Beihilfen zurückgeht, die von anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Schweden gewährt wurden.

109    Folglich können die beiden oben in Rn. 105 angesprochenen Verkäufe, sofern keine objektive Rechtfertigung vorliegt, nicht auf die gleiche Weise behandelt werden, indem ihnen dieselbe Steuerbefreiung gewährt wird, und zwar unabhängig davon, ob das in Schweden verkaufte Biogas im Inland produziert oder eingeführt wurde.

110    In den angefochtenen Beschlüssen berücksichtigte die Kommission die möglicherweise aus der streitigen Kumulierung resultierende Überkompensation jedoch nicht. Damit hat sie das Diskriminierungsverbot nicht unter Berücksichtigung aller relevanten Merkmale angewandt, welche die in Anwendung dieses Grundsatzes zu vergleichenden „Sachverhalte“ kennzeichnen. Nach der oben in den Rn. 64 und 66 angeführten Rechtsprechung und den oben in Rn. 99 angestellten Erwägungen offenbart dieser Umstand das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten, die die Verpflichtung der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens begründeten.

111    Im Übrigen ist, wenn es etwa, wie die Kommission geltend macht, in tatsächlicher Hinsicht unmöglich sein sollte, die Überschneidungen zwischen den in einem Mitgliedstaat vorgesehenen Beihilferegelungen und den in anderen Mitgliedstaaten geltenden Beihilferegelungen zu prüfen, darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, in den angefochtenen Beschlüssen von dieser Unmöglichkeit nicht die Rede ist. Erst recht wird sie dort nicht als objektive Rechtfertigung qualifiziert.

112    Daher ist festzustellen, dass die erforderliche Beachtung des Diskriminierungsverbots es nicht erlaubte, das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten hinsichtlich der Auswirkungen der streitigen Kumulierung auf die Vereinbarkeit der streitigen Regelungen mit dem Binnenmarkt auszuschließen.

 Zu Art. 110 AEUV

113    Wie oben in Rn. 100 ausgeführt, ist zu prüfen, ob, wie die Kommission und das Königreich Schweden vortragen, Art. 110 AEUV einer Berücksichtigung der Beihilfen anderer Mitgliedstaaten in den streitigen Regelungen entgegensteht.

114    Art. 110 AEUV lautet:

„Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.“

115    Nach der Rechtsprechung ergibt sich erstens aus Art. 110 AEUV, dass Differenzierungen bei der innerstaatlichen Besteuerung nur dann mit dem Unionsrecht vereinbar sind, wenn sie Ziele verfolgen, die ihrerseits mit dem Unionsrecht vereinbar sind und wenn ihre Modalitäten geeignet sind, jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeden Schutz inländischer konkurrierender Produktionen zu verhindern. Bei Beachtung dieser Anforderungen beschränkt das Unionsrecht so beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, ein differenziertes Steuersystem für bestimmte – sogar im Sinne von Art. 110 Abs. 1 AEUV gleichartige – Waren nach Maßgabe objektiver Kriterien wie der Art der verwendeten Ausgangsstoffe oder der angewandten Herstellungsverfahren zu errichten (vgl. entsprechend Urteile vom 2. April 1998, Outokumpu, C‑213/96, EU:C:1998:155, Rn. 30, und vom 14. April 2021, Achema und Lifosa/Kommission, T‑300/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:191, Rn. 220).

116    Zweitens hängt die Rechtmäßigkeit bestimmter Steuerbefreiungen oder ‑ermäßigungen, insbesondere wenn sie die Aufrechterhaltung von Produktionen oder Betrieben erlauben sollen, die ohne diese steuerlichen Vorteile wegen des Anstiegs der Produktionskosten nicht mehr rentabel wären, davon ab, dass die Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten, wenn sie sich ihrer bedienen, unter Beachtung von Art. 110 AEUV in nicht diskriminierender und nicht schützender Weise auch auf eingeführte Erzeugnisse in gleicher Lage anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T‑359/04, EU:T:2010:366, Rn. 93 bis 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117    Drittens ist den Anforderungen von Art. 110 AEUV genügt, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats es zulassen, auf einen aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Gegenstand eine Steuerregelung anzuwenden, die als der Regelung gleichwertig angesehen werden kann, die auf einen solchen Gegenstand angewandt wird, wenn er im erstgenannten Mitgliedstaat hergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Oktober 1980, Schneider‑Import, 26/80, EU:C:1980:257, Rn. 10 und 15).

118    Daraus folgt, dass, wenn der Verkauf inländischer oder gleichartiger eingeführter Waren in einem Mitgliedstaat ohne steuerliche Vorteile nicht rentabel wäre, eingeführte Waren nach Art. 110 Abs. 1 AEUV gegenüber inländischen Waren nicht unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden dürfen, indem sie einer höheren Besteuerung unterliegen als die letztgenannten Waren. Dagegen ist eine differenzierte steuerliche Behandlung mit dieser Bestimmung vereinbar, wenn sie auf objektive Kriterien zurückgeht und es ermöglicht, jede Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten zu verhindern.

119    Wenn es darum geht, diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden, ist festzustellen, dass dieser gegenüber den Sachverhalten, auf die sich die Rechtsprechung bezieht, eine Besonderheit aufweist, die darin besteht, dass für jedes in Schweden verkaufte Biogas unabhängig davon, ob es dort produziert oder dorthin eingeführt wurde, dieselben Steuerbefreiungen gelten. Außerdem werden diese – vollständigen – Befreiungen, was eingeführtes Biogas betrifft, gewährt, ohne danach zu unterscheiden, ob der Mitgliedstaat, in dem das Biogas produziert wurde, Beihilfen für die Energieerzeugung aus Biogas gewährt hat oder nicht.

120    Aus Gründen, die mit den Anforderungen des für staatliche Beihilfen geltenden Unionsrechts zusammenhängen, vergewisserte sich die Kommission, dass in Bezug auf das in Schweden produzierte Biogas keine Überkompensation vorlag (siehe oben, Rn. 108). Folglich kann sie nicht geltend machen, dass das aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Biogas Gegenstand einer nach Art. 110 AEUV verbotenen Diskriminierung wäre, wenn die in Rede stehenden Steuerbefreiungen dafür nur unter der Voraussetzung gälten, dass jede Überkompensation infolge der Kumulierung dieser Befreiungen und etwaiger den Erzeugern dieses Biogases vor der Ausfuhr nach Schweden von anderen Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzung, bei der es darum geht, dass keine Überkompensation vorliegt, entspricht nämlich derjenigen, die für das in Schweden produzierte Biogas verlangt wird.

121    Zwar könnte dann das aus bestimmten Mitgliedstaaten eingeführte Biogas in Schweden zur Verhinderung einer Überkompensation mit einer inländischen Abgabe belegt werden, die, weil sie keine Steuerbefreiung oder geringere Befreiungen als die in Rede stehenden Steuerbefreiungen vorsieht, höher wäre als diejenige, die auf das in Schweden produzierte Biogas erhoben wird. Dieses Ergebnis wäre jedoch nicht zwangsläufig diskriminierend. In Bezug auf die letztgenannte Kategorie von Biogas legte die Kommission nämlich Wert darauf, vor der Feststellung der Vereinbarkeit der streitigen Regelungen mit dem Binnenmarkt auszuschließen, dass die Kumulierung von Beihilfen steuerlicher Art und von Produktionsbeihilfen zu einer Überkompensation führt.

122    Mit anderen Worten kann das Vorliegen einer Überkompensation als ein objektives Kriterium angesehen werden, das es erlaubt, die in Rede stehenden Steuerbefreiungen nur auf inländisches oder eingeführtes Biogas, bei dem die Produktionsmehrkosten gegenüber fossilen Gasen nicht bereits durch andere Beihilfen, ganz gleich welchen Mitgliedstaats, ausgeglichen wurden, anzuwenden – unbeschadet der Möglichkeit einer Staffelung des Satzes der in Rede stehenden Steuerbefreiungen nach Maßgabe des Umfangs dieser anderen Beihilfen. Diese auf einem objektiven Kriterium beruhende Differenzierung ist geeignet, die Diskriminierung zu verhindern, die eine Folge davon wäre, dass für aus bestimmten Mitgliedstaaten eingeführtes Biogas bereits Ausgleichszahlungen gewährt wurden.

123    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Steuersystem eine gegen Art. 110 AEUV verstoßende diskriminierende und protektionistische Wirkung hat, wenn es bewirkt, dass nicht Waren aus anderen Mitgliedstaaten, sondern inländische Waren gekauft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 1990, Kommission/Griechenland, C‑132/88, EU:C:1990:165, Rn. 18 und 19).

124    Es steht fest, dass dies bei den streitigen Regelungen nicht der Fall ist. In Wirklichkeit bewirken die streitigen Regelungen mangels Maßnahmen zur Verhinderung der möglicherweise aus der streitigen Kumulierung resultierenden Überkompensation eine umgekehrte Diskriminierung des in Schweden produzierten Biogases zugunsten des Biogases, das in anderen Mitgliedstaaten, die Beihilfen für die Energieerzeugung aus Biogas gewähren, produziert wird. Dieses Ergebnis kann nicht als dadurch vorgegeben angesehen werden, dass bei den streitigen Regelungen Art. 110 AEUV zu beachten ist, dessen Sinn und Zweck darin besteht, zu verhindern, dass ein Mitgliedstaat seine eigene Produktion zulasten der Produktionen der anderen Mitgliedstaaten begünstigt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 110 AEUV nicht auf den Fall anwendbar ist, dass ein Mitgliedstaat etwa Waren, die aus bestimmten Mitgliedstaaten in ihn eingeführt werden, eine günstigere steuerliche Behandlung gewährt als gleichartigen Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten in ihn eingeführt werden.

125    Die Kommission stellte in den Teilen der angefochtenen Beschlüsse, in denen es um die Beachtung des Steuerrechts der Union geht (siehe oben, Rn. 11), fest, dass die streitigen Regelungen nicht zu einer Überkompensation führten und dass die in Rede stehenden Steuerbefreiungen unabhängig vom Ursprung des Biogases gälten. Daraus folgt, dass sie nicht davon ausging, dass insoweit ernsthafte Schwierigkeiten bestanden, während die Erwägungen vorstehend in den Rn. 115 bis 124 zeigen, dass solche Schwierigkeiten gegeben und im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zu prüfen waren.

126    Im Ergebnis ist festzustellen, dass auch die erforderliche Beachtung von Art. 110 AEUV es nicht erlaubte, das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten hinsichtlich der Auswirkungen der streitigen Kumulierung auf die Vereinbarkeit der streitigen Regelungen mit dem Binnenmarkt auszuschließen.

 Schlussfolgerungen zur Rüge in Bezug auf die streitige Kumulierung

127    Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin, gestützt auf Anhaltspunkte, über die die Kommission beim Erlass der angefochtenen Beschlüsse verfügte oder verfügen konnte, dargetan hat, dass die Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Regelungen mit dem Binnenmarkt anhand von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot und Art. 110 AEUV ernsthafte Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der möglicherweise aus der streitigen Kumulierung resultierenden Überkompensation aufwarf. Daraus folgt, dass die Kommission diese Schwierigkeiten im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens hätte prüfen müssen, anstatt die angefochtenen Beschlüsse am Ende des vorläufigen Prüfverfahrens zu erlassen.

128    Da diese ernsthaften Schwierigkeiten einen Grundsatz sowie eine Vorschrift des Primärrechts betreffen, braucht nicht auf das Vorbringen der Kommission und des Königreichs Schweden eingegangen zu werden, dass die Berücksichtigung der möglicherweise aus der streitigen Kumulierung resultierenden Überkompensation gegen mehrere Sekundärrechtsakte verstieße, aus denen sich ein Verbot der Festsetzung unterschiedlicher Steuersätze für Waren aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten ergebe.

129    Folglich greift die Rüge in Bezug auf die streitige Kumulierung durch, und die angefochtenen Beschlüsse sind für nichtig zu erklären, ohne dass über die übrigen Rügen der Klägerin entschieden zu werden braucht.

 Kosten

130    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

131    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Königreich Schweden trägt daher seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss C(2020) 4489 final der Kommission vom 29. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56125 (2020/N) – Schweden – Verlängerung und Änderung der Regelung SA.49893 (2018/N) – Steuerbefreiung für nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas und Biopropan zur Wärmeerzeugung wird für nichtig erklärt.

2.      Der Beschluss C(2020) 4487 final der Kommission vom 29. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56908 (2020/N) – Schweden – Verlängerung und Änderung der Regelung für Biogas zur Nutzung als Kraftstoff in Schweden wird für nichtig erklärt.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Landwärme GmbH.

4.      Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.

da Silva Passos

Valančius

Reine

Truchot

 

Sampol Pucurull

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21 Dezember 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.