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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol – Schweden) – Boguslawa Zaniewicz-Dybeck/Pensionsmyndigheten

(Rechtssache C-189/16)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 – Art. 46 Abs. 2 – Art. 47 Abs. 1 Buchst. d – Art. 50 – Garantierente – Mindestleistung – Berechnung der Rentenansprüche)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta förvaltningsdomstol

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Boguslawa Zaniewicz-Dybeck

Beklagter: Pensionsmyndigheten

Tenor

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998, ist dahin auszulegen, dass bei der Berechnung einer Mindestleistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Garantierente durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats weder Art. 46 Abs. 2 noch Art. 47 Abs. 1 der Verordnung anzuwenden ist. Eine solche Leistung muss gemäß Art. 50 der Verordnung in Verbindung mit dem nationalen Recht – mit Ausnahme von die zeitanteilige Berechnung betreffenden nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – berechnet werden.

Die Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1606/98, und insbesondere ihr Art. 50 ist dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der zuständige Träger bei der Berechnung einer Mindestleistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Garantierente alle Altersrenten berücksichtigen muss, die der Betroffene tatsächlich aus einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten bezieht, nicht entgegensteht.

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1     ABl. C 211 vom 13.6.2016.