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Klage, eingereicht am 19. Februar 2009 - Niederlande / Kommission

(Rechtssache T-70/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und M. Noort)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt

die teilweise Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung C (2008) 8355 der Kommission vom 11. Dezember 2008 über die Kürzung der Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die im Rahmen des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die unter Ziel 2 fallende Region Groningen-Drenthe - Nr. 97.07.13.003 - entsprechend der Entscheidung C (1997) 1362 der Kommission vom 26. Mai 1997 bewilligt wurde, soweit sich die erstgenannte Entscheidung auf die vorgenommene pauschale Korrektur in Höhe von 1 139 346,24 EUR bezieht und die nicht zuschussfähigen Ausgaben mit einem Gesamtbetrag von 8 441 804 NLG beziffert;

die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage rügen die Niederlande zunächst einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da einem Mitgliedstaat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Verpflichtungen auferlegt worden seien, obwohl diese Rechtsprechung erst nach Auferlegung dieser Verpflichtungen ergangen sei, und die betreffenden Verpflichtungen zu diesem Zeitpunkt für den Mitgliedstaat nicht klar, bestimmt und voraussehbar gewesen seien.

Hilfsweise rügen die Niederlande einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, weil nicht näher begründet worden sei, worin das grenzüberschreitende Interesse hinsichtlich des in Rede stehenden Vorhabens bestehe, das freihändig vergeben worden sei und dessen Wert unterhalb der in den Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehenen Schwellenwerte gelegen habe.

Schließlich rügen die Niederlande einen Verstoß gegen Art. 211 EG, weil die Kommission wegen der angeblichen Nichtbefolgung nationaler Projektvorschriften eine pauschale Kürzung um 2 % vorgenommen habe, obwohl diese hierzu nur im Zusammenhang mit der Befolgung von Gemeinschaftsvorschriften befugt sei.

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