Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage des Alex Milbert u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. Oktober 2004

(Rechtssache T-434/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Alex Milbert, wohnhaft in Hesperange (Luxemburg), Imre Czigàny, wohnhaft in Rhode St. Genèse (Belgien), José Manuel De la Cruz González, wohnhaft in Brüssel, Viviane Deveen, wohnhaft in Overijse (Belgien), Mohammad Reza Fardoom, wohnhaft in Roodt-sur-Syre (Luxemburg), Laura Gnemmi, wohnhaft in Hünsdorf (Luxemburg), Marie-José Reinard, wohnhaft in Bertrange (Luxemburg), Vassilios Stergiou, wohnhaft in Kraainem (Belgien) und Ioannis Terezakis, wohnhaft in Brüssel, haben am 22. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Gilles Bounéou und Frédéric Frabetti.

Die Kläger beantragen,

das Verzeichnis der im Beförderungsjahr 2003 beförderten Beamten, soweit darin nicht ihre Namen aufgeführt sind, sowie inzident die Maßnahmen zur Vorbereitung dieser Entscheidung aufzuheben;

hilfsweise, die Zuteilung der Punkte für eine Beförderung während des Beförderungsjahrs 2003 aufzuheben, soweit sie die Kläger betrifft;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger, Beamte bei der Kommission, seien im Beförderungsjahr 2003 nicht befördert worden. Mit ihrer Klage stellten sie die Regelung in Frage, die die Kommission während jenes Beförderungsjahrs angewandt habe, soweit darin vorgesehen sei, zu den jedem Beamten für seine Verdienste und das Dienstalter zugeteilten Punkten die Restpunkte ("points de reliquat") für die im Vorjahr in das Verzeichnis der beförderungsfähigen Beamten aufgenommenen, aber nicht beförderten Beamten sowie von den Generaldirektionen zugeteilte Punkte, spezielle Übergangspunkte, Punkte im dienstlichen Interesse und von den Beförderungsausschüssen vergebene Berufungspunkte ("points d'appel") hinzuzurechnen. Durch eine solche Regelung habe die Kommission entgegen Artikel 45 des Statuts sowie seinen allgemeinen Durchführungsbestimmungen keine Abwägung der Verdienste der für die Beförderung in Frage kommenden Beamten vorgenommen.

Auf derselben Grundlage machen die Kläger eine Verletzung des Diskriminierungsverbots, des Verbots eines willkürlichen Verfahrens, der Begründungspflicht, des Vertrauensschutzes, der Regel "patere legem quam ipse fecit" und der Fürsorgepflicht geltend.

____________