Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage des Holger Standertskjöld-Nordenstam gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. November 2004

(Rechtssache T-437/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Holger Standertskjöld-Nordenstam, wohnhaft in Waterloo (Belgien), hat am 1. November 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Thierry Demaseure.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission aufzuheben, den Namen des Klägers nicht in das in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 84-2003 vom 19. Dezember 2003 veröffentlichte Verzeichnis der im Rahmen des Beförderungsverfahrens der so genannten "deuxième filière" des Jahres 2003 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 in Betracht kommenden Beamten aufzunehmen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger sei von seiner Generaldirektion im Beförderungsjahr 2003 für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 vorgeschlagen worden. Der Beratende Ausschuss für Ernennungen habe ein Verzeichnis von vierzehn aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 in Betracht kommenden Beamten aufgestellt. Der Kläger habe nicht in diesem Verzeichnis gestanden, da er auf den fünfzehnten Platz gesetzt worden sei. Die Anstellungsbehörde habe hiernach beschlossen, dem Verzeichnis die Namen von zwei Kabinettsmitgliedern hinzuzufügen. Auf dieser Grundlage macht der Kläger zur Begründung seiner Klage geltend, die streitige Entscheidung verstoße gegen Artikel 45 des Statuts, da die Verdienste dieser beiden Kabinettsmitglieder nicht mit denen der anderen Beamten einschließlich des Klägers verglichen worden seien.

Der Kläger macht außerdem als zweiten Klagegrund einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses der Kommission vom 19. Juli 1988 geltend. In diesem Zusammenhang trägt er vor, die fraglichen Beförderungen seien ohne vorherige Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Ernennungen erfolgt und das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten hätte eine Anzahl von Namen von Beamten enthalten müssen, die die Beförderungsmöglichkeiten um 50% übersteige, und nicht, wie im vorliegenden Fall, eine Anzahl von Namen, die der Anzahl der verfügbaren Stellen entspreche.

Der Kläger macht schließlich einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend.

____________