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Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 17. August 2023 - VariusSystems digital solutions GmbH gegen GR Inhaberin B & G

(Rechtssache C-526/23, VariusSystems)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: VariusSystems digital solutions GmbH

Beklagte: GR Inhaberin B & G

Vorlagefrage

Ist Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012/EU1 dahin auszulegen, dass sich bei einer Klage aus Vertrag der Erfüllungsort für die Entwicklung und den laufenden Betrieb einer auf die individuellen Bedürfnisse einer im Mitgliedstaat A (hier: Deutschland) ansässigen Bestellerin ausgerichteten Software an dem Ort befindet

a)    an dem die hinter der Software stehende geistige Schöpfung („Programmierung“) durch das im Mitgliedstaat B (hier: Österreich) ansässige Unternehmen erbracht wird, oder

b)    an dem die Software die Bestellerin erreicht, also abgerufen und zum Einsatz gebracht wird?

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1     Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. 2012, L 351, S. 1).