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Klage, eingereicht am 2. Februar 2011 - Spanien/Kommission

(Rechtssache T-76/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 1004/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über Abzüge von bestimmten Fangquoten für 2010 wegen Überfischung im vorangegangenen Jahr (ABl. L 291, S. 31) für nichtig zu erklären und

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht vier Klagegründe geltend:

Als Erstes sei die Wahl der Rechtsgrundlage fehlerhaft, da die Rechtsgrundlage des angefochtenen Rechtsakts Art. 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 20091 sei, die am 1. Januar 2010 in Kraft getreten sei, während die Zuwiderhandlungen, deretwegen die vorliegenden Sanktionen verhängt würden, im Jahr 2009 begangen worden seien.

Als Zweites liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit vor, da eine Sanktionsregelung angewandt werde, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlungen nicht in Kraft gewesen sei.

Als Drittes liege ein Verstoß gegen das Verbot der Rückwirkung ungünstigerer Sanktionsbestimmungen vor, da auf Zuwiderhandlungen, die im Jahr 2009 begangen worden seien, eine ungünstigere Regelung angewandt werde.

Als Viertes macht der Kläger geltend, dass es nicht in der Hand der Kommission liegen dürfe, durch die Wahl des Zeitpunkts, zu dem die Prüfung eines Verhaltens eingeleitet werde, die anwendbaren Rechtsvorschriften zu bestimmen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343, S. 1).