Language of document : ECLI:EU:C:2018:378

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 31. Mai 2018(1)

Rechtssache C105/17

Komisia za zashtita na potrebitelite

gegen

Evelina Kamenova,

Beteiligte:

Okrazhna prokuratura – Varna

(Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad – Varna [Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern – Online-Kaufverträge – Begriff ‚Gewerbetreibender‘“






I.      Einleitung

1.        Die Suche nach Waren und Dienstleistungen im Internet ist Teil unseres Alltags und künftig wohl auch unserer Kultur. Die Zahl der Online-Verkaufsplattformen hat stetig zugenommen, und 2016 belief sich der Anteil der 16- bis 74‑jährigen Bürger in der Europäischen Union, die über das Internet Waren oder Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch bestellt haben, auf 55 %(2). Die Funktion dieser Plattformen besteht darin, als Online-Vermittler oder ‑Makler aufzutreten. Sie stellen somit den unmittelbaren Kontakt zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, zwischen zwei Gewerbetreibenden oder zwischen zwei Verbrauchern her, die neue oder gebrauchte Waren für den persönlichen Gebrauch kaufen oder verkaufen möchten(3).

2.        Häufig lassen die auf den Online-Plattformen veröffentlichten Angebote nicht klar erkennen, ob der Verkäufer ein Gewerbetreibender oder eine Privatperson ist.

3.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien) betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29/EU(4).

4.        Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Evelina Kamenova und der Komisia za zashtita na potrebitelite (bulgarische Kommission für Verbraucherschutz, im Folgenden: KfV) wegen eines Bescheids der KfV, mit dem eine Ordnungswidrigkeit festgestellt wurde. Die Frau Kamenova zur Last gelegte Zuwiderhandlung soll in einem Verstoß gegen den Zakon za zashtita na potrebitelite (ZZP) (Verbraucherschutzgesetz, im Folgenden: ZZP) bestanden haben, weil sie es unterlassen habe, anlässlich von auf einer Online-Plattform veröffentlichten Angeboten zum Verkauf von Waren Verbrauchern bestimmte Auskünfte zu erteilen.

5.        Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob eine natürliche Person, die auf einer Online-Verkaufsplattform gleichzeitig acht Anzeigen für den Verkauf verschiedener Produkte veröffentlicht hat, als „Gewerbetreibende“ angesehen werden kann und ob ihre Tätigkeit eine „Geschäftspraxis“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken darstellt.

6.        Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof daher Gelegenheit, den Begriff „Gewerbetreibender“ im Sinne dieser Richtlinie sowie die Kriterien zu präzisieren, die die nationalen Gerichte bei der Beurteilung dieses Begriffs im besonderen Rahmen des Online-Verkaufs zu berücksichtigen haben.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

7.        Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verfolgt nach ihrem Art. 1 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 14 und 15 den Zweck, durch eine vollständige und umfassende Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.

8.        Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

b)      ‚Gewerbetreibender‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;

d)      ‚Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern‘ … jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt;

…“.

9.        Gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 gilt diese Richtlinie „für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Art. 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts“.

2.      Richtlinie 2011/83/EU

10.      Wie sich aus Art. 1 der Richtlinie 2011/83/EU(5) ergibt, besteht ihr Zweck darin, „durch Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und damit zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen“.

11.      Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

2.      ‚Unternehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

…“

12.      Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher gilt diese „unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen festgelegt sind, für jegliche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden …“.

B.      Bulgarisches Recht

13.      Art. 47 des im DV Nr. 99 vom 9. Dezember 2005 verkündeten ZZP in der im DV Nr. 61 von 2014 veröffentlichten und seit dem 25. Juli 2014 geltenden Fassung sowie Art. 50 ZZP setzen die Art. 6 und 9 der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher um, die zum einen die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und zum anderen das Widerrufsrecht betreffen.

III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

14.      Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht hervor, dass Herr K. K. (der Verbraucher in dieser Sache) auf der Website http://olx.bg eine gebrauchte Armbanduhr der Marke „Longines“ im Rahmen eines Fernabsatzvertrags erwarb.

15.      Am 20. Oktober 2014 wurde die von einem Nutzer unter dem Aliasnamen „eveto‑ZZ“ zum Verkauf angebotene Uhr dem Verbraucher durch einen Kurierdienst zugestellt. Die Angaben zum Absender enthielten dessen Namen, Anschrift und Telefonnummer. Nachdem der Verbraucher festgestellt hatte, dass die Uhr nicht die Eigenschaften besaß, die in der auf der Online-Plattform veröffentlichten Anzeige angegeben waren, teilte er dem Verkäufer telefonisch mit, den Vertrag auflösen zu wollen. Dieser weigerte sich jedoch, die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

16.      Der Verbraucher legte daher Beschwerde bei der KfV ein. Bei der Prüfung durch die KfV stellte sich heraus, dass der unter dem Aliasnamen „eveto-ZZ“ handelnde Absender der Uhr Frau Kamenova war. Nach Angaben des Betreibers der Website hatte der Nutzer „eveto‑ZZ“ am 10. Dezember 2014 insgesamt acht Anzeigen für den Verkauf verschiedener Waren veröffentlicht(6).

17.      Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 stellte die KfV eine Ordnungswidrigkeit fest. Am 17. März 2015 widersprach Frau Kamenova diesem Bescheid mit der Begründung, sie sei keine Gewerbetreibende und unterliege daher nicht den Bestimmungen des ZZP. Die KfV erließ gegen Frau Kamenova einen Bußgeldbescheid auf der Grundlage des Art. 207 ZZP wegen Verstoßes gegen Art. 47 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 5, 7, 8 und 12 und Art. 50 ZZP. Die KfV stützte sich auf die Tatsache, dass Frau Kamenova es in sämtlichen Anzeigen unterlassen hatte, Angaben zum Namen und zur Anschrift des gewerblichen Anbieters sowie zu dessen E‑Mail-Adresse, zum Endpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben, zu den Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, zum Recht des Verbrauchers auf Widerruf des Fernabsatzvertrags und zu Bedingungen, Frist und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts zu machen sowie darauf hinzuweisen, dass eine gesetzliche Gewährleistung für die Vertragsgemäßheit der Ware besteht.

18.      Gegen den Bußgeldbescheid erhob Frau Kamenova Klage vor dem Varnenski rayonen sad (Kreisgericht Varna, Bulgarien). Mit Urteil vom 22. März 2016 hob dieses Gericht den Bußgeldbescheid der KfV mit der Begründung auf, Frau Kamenova sei keine „Gewerbetreibende“ im Sinne von § 13 Nr. 2 der Ergänzenden Vorschriften zum ZZP, und bezog sich dabei auf die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, indem es ausführte, der dort verwendete Begriff „Gewerbetreibender“ knüpfe nicht an ein einmaliges und isoliertes Verhalten, sondern an die systematische Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder eines Berufs an.

19.      Gegen dieses Urteil legte die KfV Kassationsbeschwerde zum vorlegenden Gericht ein.

20.      Da der Administrativen sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna) der Auffassung war, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts ab, hat er mit Entscheidung vom 16. Februar 2017, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 28. Februar 2017, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass die Tätigkeit einer natürlichen Person, die auf einer Internetseite für den Verkauf von Waren registriert ist und dort gleichzeitig acht Anzeigen für den Verkauf verschiedener Waren veröffentlicht hat, eine Tätigkeit eines Gewerbetreibenden im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Buchst. b ist, eine Geschäftspraxis von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Sinne von Art. 2 Buchst. d darstellt und in den Anwendungsbereich der Richtlinie gemäß Art. 3 Abs. 1 fällt?

21.      Die deutsche Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

IV.    Würdigung

A.      Einleitende Bemerkungen

1.      Inhalt der dem Gerichtshof vorgelegten Frage

22.      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen zum einen wissen, ob Art. 2 Buchst. b der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die auf einer Website für den Verkauf von Waren registriert ist, als „Gewerbetreibende“ angesehen werden kann, wenn sie auf dieser Website gleichzeitig acht Anzeigen für den Verkauf verschiedener Waren veröffentlicht, und zum anderen, ob ihre Tätigkeit eine „Geschäftspraxis“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie darstellt.

23.      Somit stellt sich die Frage, ob eine natürliche Person wie die Kassationsbeschwerdegegnerin des Ausgangsverfahrens, die auf einer Online-Verkaufsplattform acht Anzeigen für den Verkauf verschiedener Waren veröffentlicht hat, im Rahmen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken als „Gewerbetreibende“ einzustufen ist oder ob sie vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, weil sie in Anbetracht des beschränkten Umfangs ihrer Tätigkeit nicht unter den Begriff „Gewerbetreibender“ fällt.

24.      Vor der Prüfung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Vorlagefrage nur um Auslegung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ersucht(7). Der in der Vorlageentscheidung dargestellte Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits scheint jedoch auf einen Verstoß gegen die Rechte hinzuweisen, die die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher gewährt. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich nämlich, dass die Kassationsbeschwerdegegnerin des Ausgangsverfahrens wegen Verstoßes gegen Art. 47 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 5, 7, 8 und 12 und Art. 50 ZZP mit einem Bußgeld belegt worden ist. Wie die Kommission ausgeführt hat, setzen diese Bestimmungen Art. 6 der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher in Bezug auf die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und Art. 9 dieser Richtlinie in Bezug auf das Widerrufsrecht um.

25.      Daher kann die Frage, ob eine natürliche Person in Anbetracht der in der Vorlageentscheidung beschriebenen Tätigkeit als „Unternehmer“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher eingestuft werden kann, für das Ausgangsverfahren von Bedeutung sein.

26.      Es ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann er veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat(8).

27.      Unter diesen Umständen ist die Vorlagefrage so zu verstehen, dass im Wesentlichen zum einen geklärt werden soll, ob Art. 2 Buchst. b der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher dahin auszulegen sind, dass eine natürliche Person, die auf einer Website für den Verkauf von Waren registriert ist, als „Gewerbetreibende“ bzw. „Unternehmerin“ anzusehen ist, wenn sie auf dieser Website gleichzeitig acht Anzeigen für den Verkauf verschiedener Waren veröffentlicht, und zum anderen, ob ihre Tätigkeit eine „Geschäftspraxis“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken darstellt.

28.      Zur Beantwortung dieser Frage halte ich es für erforderlich, vorab zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall zweckmäßig erscheint, eine einheitliche Auslegung der Definition des Begriffs „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ vorzuschlagen, da dieser Begriff im Rahmen der einschlägigen Richtlinien nahezu identisch ist(9). Der Nutzen eines solchen Ansatzes setzt meines Erachtens voraus, vorab festzustellen, in welchem Maße diese Richtlinien zu einer Harmonisierung geführt haben.

2.      Ausmaß der durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher bewirkten Harmonisierung

29.      Vor der Befassung mit der Frage, welches Ausmaß an Harmonisierung die beiden betreffenden Richtlinien bewirkt haben, ist als Erstes auf einen grundlegenden Gesichtspunkt hinzuweisen: Der Begriff des „Gewerbetreibenden“ bzw. „Unternehmers“ ist im Rahmen der beiden Richtlinien nahezu identisch definiert(10), und diese beiden Definitionen sind eng mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden.

30.      Dem ist als Zweites hinzuzufügen, dass es, um eine einheitliche Auslegung der Definition des Begriffs des „Gewerbetreibenden“ bzw. „Unternehmers“ im Sinne der betreffenden Richtlinien vorschlagen zu können, der Prüfung bedarf, ob das durch die beiden Richtlinien bewirkte Ausmaß der Harmonisierung, in die sich ihre jeweiligen Regelungen einfügen, vergleichbar ist. Hierzu weise ich darauf hin, dass sich die Beurteilung des Umfangs der durch eine Richtlinie bewirkten Harmonisierung auf den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck dieser Richtlinie stützen muss(11).

31.      Ich stelle zunächst fest, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nach ihrem Art. 3 Abs. 1 „für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts“(12) gilt, während die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher nach ihrem Art. 3 Abs. 1 „unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen festgelegt sind, für jegliche Verträge [gilt], die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden“.

32.      Somit stützen sich diese Richtlinien trotz ihrer unterschiedlichen Anwendungsbereiche auf Art. 114 AEUV(13) und verfolgen aus diesem Grund dieselben Zwecke, nämlich im Rahmen der von ihnen erfassten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen(14).

33.      Außerdem stelle ich fest, dass der Unionsgesetzgeber zur Erreichung dieser Ziele eine vollständige(15) Angleichung der unter die betreffenden Richtlinien fallenden Regelungen herbeigeführt hat(16).

34.      Was die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken betrifft, geht aus deren 14. Erwägungsgrund klar hervor, dass sie eine „vollständige Angleichung“ („harmonisation complète“) bewirkt(17). Diese Angleichung betrifft die Regelungen über unlautere Geschäftspraktiken einschließlich der unlauteren Werbung von Unternehmern gegenüber Verbrauchern, die auf Unionsebene die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schädigen(18). Genauer gesagt erstreckt sich eine solche vollständige oder abschließende Harmonisierung auf den gesamten von dieser Richtlinie erfassten Bereich(19).

35.      Außerdem geht aus dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hervor, dass diese Richtlinie eine „vollständige Angleichung“ der innerstaatlichen Regelungen unter dem Vorbehalt bestimmter Ausnahmen bewirkt(20). Daher dürfen die Mitgliedstaaten, wie Art. 4 („Binnenmarkt“) dieser Richtlinie ausdrücklich bestimmt, keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen(21).

36.      Die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher verfolgt ihrerseits den Zweck einer Angleichung der innerstaatlichen Regelungen über die in ihren Anwendungsbereich fallenden Aspekte(22). Genauer gesagt geht aus der Zusammenschau ihrer Erwägungsgründe 4, 5 und 7 hervor, dass diese Richtlinie das Ziel verfolgt, bestimmte Aspekte von im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen „vollständig“ zu harmonisieren, nämlich die Verbraucherinformation und das Widerrufsrecht in dieser Art von Verträgen(23).

37.      Hinzu kommt, dass nach Art. 4 („Grad der Harmonisierung“) dieser Richtlinie, „[s]ofern diese … nichts anderes bestimmt, … die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrecht[erhalten] noch … solche ein[führen]; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus“(24). Diese Richtlinie bewirkt somit eine „totale“ oder maximale Harmonisierung.

38.      Letztlich deutet alles darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber die jeweiligen Regelungen der beiden untersuchten Richtlinien im gleichen Ausmaß harmonisiert hat. Meines Erachtens ist nämlich für die vorliegende Analyse allein die „totale“ oder maximale Harmonisierung von Belang, weil es ohne diese Art von Harmonisierung zu Problemen für die einheitliche Auslegung der Definition des Begriffs „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ kommen könnte.

39.      Nach alledem halte ich es für angebracht, die Definition des Begriffs „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ im Rahmen dieser beiden Richtlinien einheitlich auszulegen, und zwar in Anbetracht der nahezu identischen – nämlich eng mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen – Definitionen dieses Begriffs, die der Unionsgesetzgeber eingeführt hat, und des von ihm vorgesehenen Ausmaßes der totalen Harmonisierung der einzelstaatlichen Regelungen, die unter die untersuchten Richtlinien fallen.

B.      Bedeutung und Tragweite des Begriffs „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ im Rahmen von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher

40.      Nach der Definition des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken umfasst der Begriff „Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern … jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“. Die Begriffe „Verbraucher“ und „Gewerbetreibender“ stehen daher im Mittelpunkt dieser Definition, so dass die Frage, ob ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, maßgeblich von der Auslegung dieser Begriffe abhängt. Das Bestehen einer Geschäftspraxis im Sinne dieser Richtlinie kommt nämlich nur in Betracht, wenn sie einerseits einen Gewerbetreibenden und andererseits einen Verbraucher betrifft.

41.      Die Analyse des personenbezogenen sachlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist von grundlegender Bedeutung, weil die Frage, ob die Tätigkeit der Kassationsbeschwerdegegnerin des Ausgangsverfahrens eine Geschäftspraxis im Sinne dieser Richtlinie sein kann, nur zu prüfen ist, wenn diese die Merkmale einer „Gewerbetreibenden“ erfüllt.

42.      Der Begriff „Gewerbetreibender“ wird in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken definiert als „jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt“.

43.      Insoweit weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie ergebe sich, dass „der Unionsgesetzgeber den Begriff des ‚Gewerbetreibenden‘ besonders weit konzipiert hat, weil er ‚jede natürliche oder juristische Person‘ umfasst, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, und davon weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausnimmt“(25). In diesem Zusammenhang präzisiere ich, dass eine solche natürliche oder juristische Person meines Erachtens zu Zwecken handelt, die in den Rahmen einer in den Grenzen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vorgenommenen Handlung fallen.

44.      Im vorliegenden Fall schließt der Umstand, dass die Kassationsbeschwerdegegnerin des Ausgangsverfahrens eine natürliche Person ist, ihre Einstufung als „Gewerbetreibende“ nicht aus. Um aber zu beurteilen, ob sie unter diesen Begriff im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fällt, bleibt noch zu prüfen, ob diese Person zu Zwecken, die in den Rahmen einer solchen gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit fallen, oder im Namen oder Auftrag eines Gewerbetreibenden handelt.

45.      Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass der Sinn und die Bedeutung des Begriffs „Gewerbetreibender“, wie er in dieser Richtlinie verwendet wird, im Hinblick auf den Wortlaut der Definitionen in ihrem Art. 2 Buchst. a und b anhand des korrelativen, aber antinomischen Begriffs „Verbraucher“ zu bestimmen sind, der jeden nicht gewerblich oder beruflich Tätigen bezeichnet(26). Er hat insoweit betont, dass das mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verfolgte Ziel, die Verbraucher umfassend vor derartigen Praktiken zu schützen, auf dem Umstand beruht, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befindet, weil er als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner anzusehen ist(27). Somit kommt dem Begriff „Verbraucher“ entscheidende Bedeutung zu, und die Bestimmungen dieser Richtlinie sind im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert(28).

46.      In Anbetracht der Ausführungen in den Nrn. 29 bis 39 der vorliegenden Schlussanträge, dass nämlich erstens die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher den Begriff „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ nahezu identisch definieren, zweitens dieser Begriff eng mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden ist und drittens diese Richtlinien einen vergleichbaren Grad der Harmonisierung bewirken, bin ich der Auffassung, dass die vom Gerichtshof im Rahmen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vorgenommene Auslegung des Begriffs „Gewerbetreibender“ auch für die Definition des Begriffs „Unternehmer“ im Rahmen der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher gilt.

47.      Wie Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs(29) hervorhebt, steht eine solche Auslegung des Begriffs „Gewerbetreibender“ im Einklang mit derjenigen, die der Unionsgesetzgeber im weiteren Rahmen der den Verbraucherschutz betreffenden Richtlinien und insbesondere der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher zum Ausdruck gebracht hat, in deren Art. 2 Nr. 2 er den Unternehmer definiert als „jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“. Generalanwalt Bot zufolge ist den Richtlinien zum Schutz der Verbraucher gemeinsam, „dass der Gewerbetreibende sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts sein kann, die gegenüber dem Verbraucher im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, was voraussetzt, dass sie im Rahmen einer regelmäßigen und gewinnbringenden Tätigkeit handelt“(30).

C.      Im vorliegenden Fall zugrunde zu legende Einstufung im Hinblick auf den Begriff „Gewerbetreibender“

48.      Fällt eine natürliche Person wie die Kassationsbeschwerdegegnerin des Ausgangsverfahrens in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen unter die Definition des Begriffs „Gewerbetreibender“ in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken bzw. „Unternehmer“ in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher?

49.      Meiner Ansicht nach ist das nicht der Fall. Insgesamt acht gleichzeitig auf einer Online-Plattform veröffentlichte Anzeigen für den Verkauf verschiedener neuer und gebrauchter Waren reichen meines Erachtens für eine Einstufung als „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ im Sinne dieser Richtlinien nicht aus.

50.      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Einstufung eine „Vorgehensweise von Fall zu Fall“ erfordert(31). Im vorliegenden Fall empfiehlt es sich daher, dass das vorlegende Gericht eine konkrete Prüfung auf der Grundlage aller ihm vorliegenden tatsächlichen Angaben durchführt, um zu ermitteln, ob eine Person wie die Kassationsbeschwerdegegnerin des Ausgangsverfahrens unter den Begriff „Gewerbetreibender“ fällt.

51.      Wie die deutsche Regierung und die Kommission zu Recht ausgeführt haben, muss dabei insbesondere untersucht werden, ob der Verkauf über die Online-Plattform planmäßig und zu Erwerbszwecken erfolgte(32), ob dieser Verkauf sich in eine Tätigkeit von gewisser Dauer und Häufigkeit einfügt(33), ob der Verkäufer eine Rechtsform hat, die ihm die Vornahme von Handelsgeschäften erlaubt, und in welchem Ausmaß der Online-Verkauf mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Verkäufers zusammenhängt(34), ob der Verkäufer mehrwertsteuerpflichtig ist(35), ob der Verkäufer, der im Namen oder im Auftrag eines bestimmten Gewerbetreibenden oder durch eine andere Person auftritt, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, eine Vergütung oder Erfolgsbeteiligung erhalten hat(36), ob der Verkäufer neue oder gebrauchte Waren zum Zweck des Wiederverkaufs erwirbt und dieser Tätigkeit auf diese Weise eine gewisse Regelmäßigkeit, Häufigkeit und/oder Gleichzeitigkeit im Verhältnis zu seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit verleiht(37), ob der durch den Verkauf erzielte Gewinn bestätigt, dass das durchgeführte Geschäft einer wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen ist(38), und/oder ob die zum Verkauf gestellten Waren alle gleichartig sind oder denselben Wert haben, insbesondere, ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert(39).

52.      Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Kriterien weder abschließend noch ausschließlich sind, so dass der Umstand, dass eines oder mehrere von ihnen erfüllt sind, für sich genommen grundsätzlich nicht ausreicht, um zu beurteilen, ob der Online-Verkäufer unter den Begriff „Gewerbetreibender“ fällt. Für die Entscheidung über die Einstufung ist daher eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Kriterien vorzunehmen. Anhand dieser Kriterien können die nationalen Gerichte somit bestimmen, ob eine Person wie die Kassationsbeschwerdegegnerin des Ausgangsverfahrens eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die ihr somit dem Verbraucher gegenüber eine überlegene Stellung verschafft, und ob folglich zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher ein Ungleichgewicht besteht.

53.      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der ihm vorliegenden tatsächlichen Angaben und insbesondere auf der Grundlage der in den vorhergehenden Nummern angeführten Kriterien zu beurteilen, ob diese Person als „Gewerbetreibende“ bzw. „Unternehmer“ im Sinne dieser Richtlinien einzustufen ist.

54.      Wenn das vorlegende Gericht der Auffassung ist, dass die betroffene Person eine „Gewerbetreibende“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist, wird zu bestimmen sein, ob die von ihr ausgeübte Tätigkeit eine „Geschäftspraxis“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie darstellt.

D.      Begriff der „Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

55.      Zu der Frage, ob die Tätigkeit einer natürlichen Person wie der Kassationsbeschwerdegegnerin des Ausgangsverfahrens in den Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fallen kann, weise ich vorab darauf hin, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie den Begriff „Geschäftspraktiken“ mit einer besonders weiten Formulierung definiert als „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“(40).

56.      Um zu beurteilen, ob die fragliche Tätigkeit eine Geschäftspraxis im Sinne dieses Artikels darstellt, ist somit zu prüfen, ob sie als eine Praxis angesehen werden kann, die „gewerblicher Natur [ist], d. h. von Gewerbetreibenden ausgeübt [wird]“, und zudem eine Handlung oder kommerzielle Mitteilung ist, die „unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung ihrer Produkte an Verbraucher zusammenhäng[t]“(41).

57.      Insoweit weise ich darauf hin, dass das Kriterium der wirtschaftlichen Tätigkeit, deren Bestehen zu überprüfen ist, der Vorstellung entspricht, auf der das von den Richtlinien der Union auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes eingeführte Schutzsystem beruht, nämlich dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt und dass eine nicht zu unterschätzende Gefahr besteht, dass sich der Verbraucher vor allem aus Unkenntnis nicht auf eine seinem Schutz dienende Rechtsnorm beruft(42).

58.      Angesichts der Ausführungen in den Nrn. 40 bis 52 der vorliegenden Schlussanträge scheint nichts darauf hinzudeuten, dass die gleichzeitige Veröffentlichung von acht Anzeigen für den Verkauf verschiedener Waren als eine Tätigkeit angesehen werden kann, die unter den Begriff „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fällt und demzufolge im vorliegenden Fall aufgrund einer solchen Tätigkeit eine Situation bestehen könnte, in der sich der Käufer gegenüber der Kassationsbeschwerdegegnerin des Ausgangsverfahrens in einer schwächeren Position befindet.

59.      Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, über diesen Punkt bei der Beurteilung der Eigenschaft einer natürlichen Person wie der Kassationsbeschwerdegegnerin des Ausgangsverfahrens als „Gewerbetreibende“ zu befinden und dabei sämtliche Kriterien zu berücksichtigen, die in den Nrn. 51 und 52 der vorliegenden Schlussanträge dargestellt sind.

V.      Ergebnis

60.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Administrativen sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien) gestellte Vorlagefrage wie folgt zu antworten:

Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“) und Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind dahin auszulegen, dass eine natürliche Person wie die Kassationsbeschwerdegegnerin des Ausgangsverfahrens, die auf einer Online-Plattform für den Verkauf von Waren registriert ist, nicht als „Gewerbetreibende“ anzusehen ist, wenn sie auf dieser Website gleichzeitig acht Anzeigen für den Verkauf verschiedener Waren veröffentlicht.

Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob diese Person in Anbetracht aller übrigen Umstände des Einzelfalls als „Gewerbetreibende“ im Sinne der genannten Richtlinien einzustufen ist und ob die von ihr ausgeübte Tätigkeit folglich eine „Geschäftspraxis“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 darstellt.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Vgl. „Statistiken zur digitalen Wirtschaft und Gesellschaft – Haushalte und Privatpersonen, Daten vom Februar 2017“, abrufbar unter der Internetadresse http://ec.europa.eu/eurostat. Vgl. auch http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do?dataset=isoc_ec_ibuy&lang=de.


3      Die Rolle einer Online-Plattform beschränkt sich darauf, ihre Website dritten (gewerblichen oder privaten) Verkäufern zur Verfügung zu stellen, damit diese ihre (neuen oder gebrauchten) Waren oder ihre Dienstleistungen anbieten können.


4      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).


5      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64) (im Folgenden: Richtlinie über die Rechte der Verbraucher).


6      Es handelte sich um folgende Waren: ein neues E‑Book-Lesegerät mit beleuchtetem Touchscreen, drei neue bzw. gebrauchte Telefone neuester Technologie, ein drahtloses Ladegerät für ein Telefon, ein Auto und türkische Fliesen.


7      Es ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung nicht angegeben hat, welche Bestimmungen dieser Richtlinie es für anwendbar hält.


8      Vgl. zuletzt Urteile vom 7. September 2017, Neto de Sousa (C‑506/16, EU:C:2017:642, Rn. 23), und vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro (C‑407/16, EU:C:2017:817, Rn. 26).


9      In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat. Vgl. u. a. Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C‑59/12, EU:C:2013:634, Rn. 25).


10      Was insbesondere die Beauftragten des Gewerbetreibenden bzw. des Unternehmers betrifft, bezieht sich die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in ihrem Art. 2 Buchst. b auf „jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt“, während sich die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher in ihrem Art. 2 Nr. 2 auf „jede … Person …, die … durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, … tätig wird“, bezieht. Hierzu ist anzumerken, dass sich diese Frage im Rahmen der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher nicht stellt, weil diese Richtlinie auf Verträge anzuwenden ist, die in der Regel bereits zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher geschlossen wurden (Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag, Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag). Daraus folgt, dass sich das Problem der Einstufung eines Beauftragten, der im Namen oder Auftrag eines Gewerbetreibenden tätig wird, nicht mehr stellen kann.


11      Vgl. Urteile vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich (C‑52/00, EU:C:2002:252, Rn. 16), und vom 14. Juli 2005, Lagardère Active Broadcast (C‑192/04, EU:C:2005:475, Rn. 46).


12      Art. 2 Buchst. c der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken definiert ein „Produkt“ als „jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, Rechte und Verpflichtungen“.


13      Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken stützt sich auf Art. 95 EWG (jetzt Art. 114 AEUV).


14      Der Wortlaut des Art. 1 dieser beiden Richtlinien ist nahezu identisch. Abgesehen von den unterschiedlichen Aspekten, die von ihrem jeweiligen Anwendungsbereich erfasst werden, erklärt die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken es zu ihrem Ziel, „zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen“, während die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher als Ziel vorsieht, „ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und damit zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen“ (Hervorhebung nur hier).


15      Es sei darauf hingewiesen, dass die französische Fassung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in Bezug auf die durch sie bewirkte Angleichung zwei unterschiedliche Begriffe verwendet, nämlich „harmonisation complète“ und „harmonisation totale“ (Erwägungsgründe 14 und 15 dieser Richtlinie). Dies trifft auch auf die italienische Fassung zu, in der diese Richtlinie die Begriffe „armonizzazione completa“ und „piena armonizzazione“ verwendet. Hingegen verwenden andere Sprachfassungen dieser Richtlinie einen einzigen Begriff, so u. a. die deutsche Fassung („vollständige Angleichung“), die englische Fassung („full harmonisation“), die polnische Fassung („pełna harmonizacja“) und die spanische Fassung („plena armonización“). Einige Autoren sehen diese beiden Arten der Angleichung („harmonisation complète“ und „harmonisation totale“) als synonym an, während andere die Auffassung vertreten, zwischen ihnen müsse unterschieden werden. Die „harmonisation complète“ (vollständige Angleichung) der nationalen Regelungen betreffe den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinien, während sich die „harmonisation totale“ oder „harmonisation maximale“ (totale oder maximale Angleichung) auf den Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinien in ihre innerstaatlichen Rechtsordnungen beziehe. Vgl. für eine solche Unterscheidung u. a. González Vaqué, L., „La directive 2005/29/CE relative aux pratiques commerciales déloyales: entre l’objectif d’une harmonisation totale et l’approche d’une harmonisation complète“, Revue de droit de l’Union européenne, 4/2005, S. 785 bis 802; Rochfeld, J., „Les ambiguïtés des directives d’harmonisation totale. La nouvelle répartition des compétences communautaire et interne. À propos de l’arrêt de la CJCE du 4 juin 2009“, Dalloz, 2009, Nr. 30, S. 2047, und Verdure, C., „L’harmonisation des pratiques commerciales déloyales dans le cadre de la directive 2005/29/CE sur les pratiques commerciales déloyales: premier bilan jurisprudentiel“, Cahiers de droit européen, 3‑4, 2010, S. 311-336. Zur Gegenansicht vgl. Stuyck, J., Terryn, E. und Van Dyck, T., „Confidence through fairness? The new directive on unfair business-to-consumer commercial practices in the internal market“, Common Market Law Review, 2006, Nr. 43, S. 107-152, insbesondere S. 115. Meines Erachtens ist diese Entscheidung für die vorliegende Rechtssache ohne Bedeutung.


16      Nach Auffassung einiger Autoren stellt jede vollständige oder abschließende Harmonisierung notwendigerweise eine „totale“ oder „weitestmögliche“ bzw. „maximale“ Harmonisierung dar, aber nicht jede „totale“ Harmonisierung tatsächlich auch eine vollständige oder abschließende Harmonisierung. Vgl. u. a. Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. 1985, L 210, S. 29). Vgl. hierzu Urteil vom 4. Juni 2009, Moteurs Leroy Somer (C‑285/08, EU:C:2009:351, Rn. 25): „Auch wenn die Richtlinie 85/374 … für die in ihr geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bezweckt, soll sie, wie aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht, doch nicht den Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte über die betreffenden Punkte hinaus abschließend harmonisieren“ (Hervorhebung nur hier). Vgl. auch Rochfeld, J., a. a. O., S. 2047, Rn. 11, und Verdure, C., a. a. O., S. 326.


17      In der Rechtslehre wird der von dieser Richtlinie verfolgte Ansatz einer vollständigen Harmonisierung als ein Erfolg angesehen, „weil die Bestimmungen, die eine Beibehaltung der nicht harmonisierten einzelstaatlichen Regelungen über Geschäftspraktiken vorsehen, Ausnahmecharakter haben (und Übergangsbestimmungen sind) und weil ihre Anwendung zudem strengen Voraussetzungen unterliegt“, vgl. González Vaqué, L., a. a. O., S. 802.


18      Vgl. Art. 1 sowie Erwägungsgründe 11, 12 und 23 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Vgl. auch Urteile vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C‑59/12, EU:C:2013:634, Rn. 34), und vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag (C‑540/08, EU:C:2010:660, Rn. 27). Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Abcur (C‑544/13 und C‑545/13, EU:C:2015:136, Nr. 59).


19      Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in den verbundenen Rechtssachen VTB-VAB und Galatea (C‑261/07 und C‑299/07, EU:C:2008:581, Nr. 48): „… Dieses Ziel soll ausweislich ihres fünften Erwägungsgrundes durch eine Harmonisierung des Lauterkeitsrechts in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft im Interesse einer Beseitigung von Hemmnissen im Binnenmarkt erreicht werden. Ihr Regelungsziel besteht somit in einer vollständigen Harmonisierung dieses Lebensbereichs auf Gemeinschaftsebene“. Vgl. auch Henning-Bodewig, F., „Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken“, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil, 2005, Bd. 8/9, S. 629.


20      Insbesondere bestimmt Art. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen „für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 12. Juni 2007 in dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich nationale Vorschriften beibehalten [können], die restriktiver oder strenger sind als diese Richtlinie und zur Umsetzung von Richtlinien erlassen wurden und die Klauseln über eine Mindestangleichung enthalten“. Abs. 6 desselben Artikels stellt eine zusätzliche Voraussetzung auf, nämlich dass „[d]ie Mitgliedstaaten … der Kommission unverzüglich die auf der Grundlage von Absatz 5 angewandten nationalen Vorschriften mit[teilen]“.


21      Vgl. Urteil vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea (C‑261/07 und C‑299/07, EU:C:2009:244, Rn. 52). Vgl. auch Urteil vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag (C‑540/08, EU:C:2010:660). Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in den verbundenen Rechtssachen VTB-VAB und Galatea (C‑261/07 und C‑299/07, EU:C:2008:581, Nr. 74): „… die Richtlinie 2005/29 [zielt] auf eine vollständige Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken ab. Angestrebt wird zudem … nicht nur eine Mindestharmonisierung, sondern eine maximale Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften, die den Mitgliedstaaten, von bestimmen Ausnahmen abgesehen, verwehrt, strengere Regelungen beizubehalten oder einzuführen. Beides ergibt sich aus einer Auslegung sowohl der Präambel als auch der allgemeinen Bestimmungen zu dieser Richtlinie.“


22      Vgl. Art. 1 der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher.


23      Den Erwägungsgründen 5 und 7 der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher zufolge wird diese „vollständige“ Harmonisierung zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts hinsichtlich der Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beitragen und die Rechtssicherheit für Verbraucher wie Unternehmer erheblich erhöhen.


24      Vgl. u. a. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher.


25      Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C‑59/12, EU:C:2013:634, Rn. 32). Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C‑59/12, EU:C:2013:450, Nr. 39).


26      Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C‑59/12, EU:C:2013:634, Rn. 33).


27      Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C‑59/12, EU:C:2013:634, Rn. 35). Zu dem Ziel, durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, vgl. auch Rn. 34 dieses Urteils. Siehe auch Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge.


28      Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C‑59/12, EU:C:2013:634, Rn. 36).


29      C‑59/12, EU:C:2013:450, Nr. 37: „Der Begriff des Gewerbetreibenden ist … so zu verstehen, dass er eine natürliche oder juristische Person meint, die im betreffenden Zusammenhang unabhängig davon, ob sie dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht unterliegt, im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit handelt“.


30      Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C‑59/12, EU:C:2013:450, Nrn. 41 und 42).


31      Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (C‑59/12, EU:C:2013:450, Nr. 40).


32      Der Umstand, dass der Verkauf einem Erwerbszweck dient, ist ein wesentlicher Gesichtspunkt, rechtfertigt für sich allein aber nicht den Schluss, dass eine natürliche Person ein Gewerbetreibender ist. Der Wert bestimmter Waren kann nämlich mit der Zeit steigen, wie dies bei Schmuck oder Kunstwerken der Fall ist.


33      Grundsätzlich reicht der Verkauf von acht Produkten im Jahr nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass es sich um einen gewerblichen Verkauf handelt, während der wöchentliche Verkauf von acht Produkten über einen Zeitraum von mehreren Monaten ein Anhaltspunkt dafür sein kann, dass der Verkäufer unter den Begriff „Gewerbetreibender“ fällt. Häufige Angebote zum Verkauf einer erheblichen Zahl von Waren von einem gewissem Wert oder derselben Art können nämlich als unter den Begriff „Gewerbetreibender“ fallend angesehen werden. Sofern die Online-Verkaufsplattform ein Bewertungssystem vorsieht, kann die Zahl der von den Käufern abgegebenen Bewertungen zur Beurteilung der Häufigkeit der Online-Verkäufe herangezogen werden.


34      Insbesondere ist zu untersuchen, ob der Verkäufer Inhaber eines Geschäftsbetriebs ist, der dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen dient, die denen vergleichbar sind, die Gegenstand des Verkaufs an Privatkunden über die betreffende Website sind. Das ist u. a. bei einem Uhrmacher der Fall, der seine Waren zugleich auf einer Online-Verkaufsplattform und in seinem Uhrengeschäft verkauft.


35      U. a. in Frankreich hat die Steuerverwaltung für die Besteuerung von über Online-Verkaufsplattformen erzielte Einkünfte Richtlinien erlassen, die eine Reihe von Kriterien aufstellen, um zwischen vereinzelten und regelmäßigen Umsätzen zu unterscheiden, die einer unterschiedlichen Besteuerung unterliegen.Vgl. insbesondere https://www.economie.gouv.fr/particuliers/vente-biens-declarer-revenus.


36      Siehe die Nrn. 43 und 44 der vorliegenden Schlussanträge. In bestimmten Fällen zahlt ein Händler einem „Influencer“ eine Vergütung für Käufe von Waren des Händlers, die über die Website des „Influencers“ zustande kommen. Der Begriff „Influencer“ wird definiert als eine „Person, die großen Einfluss auf Entscheidungsträger oder auf die Meinungsbildung hat“. Vgl. Robert illustré, Ausgabe 2018. Eine ausführliche Definition kann der französischen Wikipedia entnommen werden, einer im Bereich des Internets in jeder Hinsicht verlässlichen Quelle: „Ein Influencer ist jede Person, die in den sozialen Netzwerken aktiv ist und aufgrund ihres Status, ihrer Stellung oder ihrer Medienpräsenz in der Lage ist, die Konsumgewohnheiten zu beeinflussen. Marken und Unternehmen bedienen sich der Influencer zur Verbesserung ihrer Kommunikation und im Rahmen von Werbeaktionen. Influencer sind vor allem in den sozialen Netzwerken tätig, wo sie zahlreiche ‚Follower‘ mittels ihres Instagram-Accounts oder ihres YouTube-Kanals beeinflussen. Sie nehmen die Rolle eines Vermittlers zwischen den Unternehmen und ihren potenziellen Kunden ein.“


37      Dies ist u. a. bei einer natürlichen Person der Fall, die verschiedene Waren von ihrem Wohnsitz aus über eine Online-Verkaufsplattform zu einem Preis verkauft, der es ihr ermöglicht, einen Gewinn zu erzielen.


38      Vgl. den Leitfaden der Kommission zu unlauteren Geschäftspraktiken, abrufbar unter der Internetadresse https://webgate.ec.europa.eu/ucp/public/index.cfm?event=public.guidance.show.


39      Die deutsche Regierung vertritt insbesondere die Auffassung, dass das Anbieten entgeltlicher Geschäfte am Markt nicht nur im Rahmen ihrer Gesetzgebung zur Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, sondern allgemein auch im Rahmen des Handelsgesetzbuchs ein zentrales Merkmal zur Bestimmung einer gewerblichen Tätigkeit ist.


40      Urteile vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea (C‑261/07 und C‑299/07, EU:C:2009:244, Rn. 49), vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft (C‑304/08, EU:C:2010:12, Rn. 36), vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag (C‑540/08, EU:C:2010:660, Rn. 17), und vom 19. September 2013, CHS Tour Services (C‑435/11, EU:C:2013:574, Rn. 27).


41      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, RLvS (C‑391/12, EU:C:2013:669, Rn. 37).


42      Siehe Nr. 46 dieser Schlussanträge. Vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), in Bezug auf die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48) Urteil vom 4. Oktober 2007, Rampion und Godard (C‑429/05, EU:C:2007:575, Rn. 65), und in Bezug auf die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 1999, L 171, S. 12) Urteil vom 4. Juni 2015, Faber (C‑497/13, EU:C:2015:357, Rn. 42).