Language of document :

Klage, eingereicht am 31. Januar 2011 - Truvo Belgium/HABM - AOL (TRUVO)

(Rechtssache T-77/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Truvo Belgium (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. F. A. W. van Haperen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: AOL LLC (Dulles, USA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. November 2010 in der Sache R 923/2009-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "TRUVO" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5560099.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsbildmarke "TRUVEO" (Nr. 4756169) für Dienstleistungen der Klasse 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle angegriffenen Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 stattgegeben, und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde für alle angegriffenen Dienstleistungen zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Nach Ansicht der Klägerin verstößt die angefochtene Entscheidung gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates und ist nicht ordnungsgemäß begründet oder erfüllt die Rechtmäßigkeitsanforderungen für Europäische Gerichtsverfahren in anderer Weise nicht, da die Beschwerdekammer in fehlerhafter Weise (i) die Dienstleistungen miteinander verglichen habe, (ii) die Zeichen miteinander verglichen habe, (iii) die maßgeblichen Verkehrskreise bestimmt habe und (iv) die Verwechslungsgefahr beurteilt habe.

____________