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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Aneo AB gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 6. Juni 2003

(Rechtssache T-201/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Aneo AB, Märsta (Schweden), hat am 6. Juni 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Almaraz Palmero.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Februar 2003 in der Sache R 883/2001-4 aufzuheben;

(das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) anzuweisen, den Ausdruck TIVAS als Gemeinschaftsmarke für die Dienstleistungen der Klassen 9, 10 und 42, für die die Anmeldung zurückgewiesen wurde, zur Eintragung zuzulassen;

(dem Amt aufzugeben, die Beschwerdegebühr an die Klägerin zurückzuzahlen;

(dem Amt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Betroffene Gemeinschaftsmarke:"TIVAS" - Anmeldung Nr. 2025716

Waren oder Dienstleistungen:Waren der Klassen 9 (Computer und dazugehörige Peripheriegeräte sowie gespeicherte Computersoftware für Anästhesie und Intensivpflege), 10 (medizinische Apparate und Instrumente für Anästhesie und Intensivpflege) und 42 (medizintechnische Entwicklung und Forschung).

Vor der Beschwerdekammer

angefochtene Entscheidung:Zurückweisung der Anmeldung durch den Prüfer.

Klagegründe:Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates.

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