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Klage, eingereicht am 22. Oktober 2009 - SE.RI.FO./Kommission und Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

(Rechtssache T-438/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Serifo Srl (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. de Lorenzo, P. Kivel Mazuy und G. Ruberto)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung - deren Datum und Einzelheiten unbekannt sind -, mit der die EACEA im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen das Verzeichnis der zum Querschnittsprogramm gehörenden Vorhaben "KA3 ICT Multilateral Projects", die zur Kofinanzierung durch die Gemeinschaft zugelassen werden, und die Reserveliste gebilligt hat, beschränkt auf den Teil, in dem das von der Se.Ri.Fo. s.r.l. vorgelegte Projekt "V-3DAS" Nr.°505690-2009-LLP-IT-KA3-KA3MP in die Reserveliste und in die Liste der finanzierten Projekte aufgenommen worden ist, für nichtig zu erklären;

das am 21. September 2009 zugegangene Schreiben vom 22. September 2009 für nichtig zu erklären, mit dem die EACEA der Se.Ri.Fo srl. die Wertungen der nicht der Agentur angehörenden Sachverständigen zum Projekt "V 3DAS" und die zugeteilte Punktzahl übermittelt hat.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beteiligte sich an der Ausschreibung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich des lebenslangen Lernens ("Lifelong Learning Programme") für 2009 und reichte bei der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA, "Educational, Audiovisual and Culture Executive Agency") das Projekt V-3DAS für das Querschnittprogramm - Schwerpunktaktivität 3 "IKT" gilt, ein.

Die Bewerbungen wurden 2009 in Anwendung der Bestimmungen des Leitfadens für den Anbieter von nicht der Agentur angehörenden Sachverständigen bewertet. Das von der Klägerin vorgelegte Projekt erhielt 30,5 Punkte bei einer Höchstzahl von 40 Punkten (entsprechend 76,3 % der Höchstpunktzahl), während für die Aufnahme in die Liste der finanzierten Projekte 31 Punkte (entsprechend 77,5 % der Höchstpunktzahl) notwendig gewesen wären; es wurde daher in die Reserveliste aufgenommen, die für die Bewilligung späterer Zuschüsse verwendet werden kann, wenn aufgrund der Rücknahme genehmigter Projekte oder einer Erhöhung der Haushaltsmittel Mittel für das Programm verfügbar werden sollten.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend, die Bewertung des von der Klägerin vorgelegten Projekts durch die nicht der EACEA angehörenden Sachverständigen und die von diesen infolgedessen verliehene Punktzahl für jedes Vergabekriterium seien mangelhaft wegen der Apodiktik der Begründung, Fehlen bei der Anwendung der Bewertungskriterien und innerer Widersprüche sowie unlogischen Charakters der Beurteilungen. Diese Rechtsverstöße seien maßgeblich für die Ausschließung des von der Klägerin vorgelegten Projekts aus der Liste der finanzierten Projekte gewesen, die wegen bloßer 0,5 Punkte erfolgt sei.

In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in Art. 109 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften bestimmt sei: "Die Gewährung von Finanzhilfen erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz, der Gleichbehandlung ..."

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