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Klage, eingereicht am 19. Oktober 2009 - Oyster Cosmetics/HABM - Kadabell (OYSTER COSMETICS)

(Rechtssache T-437/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Oyster Cosmetics SpA (Castiglione delle Stiviere, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Perani und P. Pozzi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Kadabell GmbH & Co. KG (Lenzkirch, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. August 2009 in der Sache R 1367/2008-1 aufzuheben;

den gegnerischen Verfahrensbeteiligten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "OYSTER COSMETICS" für Waren der Klasse 3.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsbildmarke "KADUS OYSTRA AUTO STOP PROTECTION" für Waren der Klasse 3.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlich festgestellt habe, dass Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Gemeinschaftsmarken bestehe.

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