Language of document : ECLI:EU:T:2008:187

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

10. Juni 2008

Rechtssache T‑127/07 P

Francesco Bligny

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Zulassungsvoraussetzungen – Nichtzulassung zur Korrektur der schriftlichen Prüfung – Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens – Unvollständige Bewerbungsunterlagen – Nachweis der Staatsangehörigkeit – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 15. Februar 2007, Bligny/Kommission (F‑42/06 und F‑142/06 AJ, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Bligny trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Leitsätze

1.      Beamte – Grundsätze – Vertrauensschutz

2.      Beamte – Auswahlverfahren – Zulassungsvoraussetzungen

(Beamtenstatut, Anhang III, Art. 2 und 5)

1.      Der Begriff des entschuldbaren Irrtums, der aus der Rechtsprechung zu den Klagefristen hervorgeht, ist im Rahmen der zwingenden Fristen, die für die Einreichung von Unterlagen oder Schriftstücken bei der Verwaltung selbst gelten, entsprechend anwendbar. Dieser Begriff kann sich nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nur auf Ausnahmefälle beziehen, insbesondere auf solche, in denen die Verwaltung den Irrtum aufgrund eines Verhaltens verursacht hat, das für sich genommen oder in ausschlaggebendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einer Person mit normaler Sachkunde zu verlangen ist, eine Verwirrung hervorzurufen, die in den Grenzen dessen liegt, was hingenommen werden kann.

(vgl. Randnrn. 40 und 41)

Verweisung auf: Gericht, 29. Mai 1991, Bayer/Kommission, T‑12/90, Slg. 1991, II‑219, Randnr. 29

2.      Ein Bewerbungsbogen für ein Auswahlverfahren für den Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst, in dem klar und unmissverständlich deutlich gemacht wird, dass zwingend ein Nachweis der Staatsangehörigkeit des Bewerbers beizufügen ist, da die Bewerbung sonst ungültig ist, kann einen gutgläubigen Bewerber, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einer Person mit normaler Sachkunde zu verlangen ist, nicht irreführen; ein solcher Bewerber kann vernünftigerweise nicht zu der Schlussfolgerung gelangen, dass sein Bewerbungsbogen ohne den beigefügten Nachweis zugelassen werden könnte, und dies auch ohne eine Verweisung im Bewerbungsbogen auf die Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, aus denen sich diese Verpflichtung ergibt.

(vgl. Randnrn. 44 bis 46)