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Klage, eingereicht am 20. April 2007 - Allos Walter Lang/HABM - Kokoriko (Coco Rico)

(Rechtssache T-126/07)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Allos Walter Lang GmbH (Mariendrebber, Bundesrepublik Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Heldt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: KOKORIKO, Ltda

Anträge der Klägerin

Das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt anhängigen Nichtigkeitsanträge in den Verfahren Az. 2069 C sowie Az. 2070 C auszusetzen;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 31. Mai 2006, Az. B 696684, sowie die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 16. Februar 2007, Az. R 1047/2006-2, aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

dem Harmonisierungsamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "Coco Rico" für Waren der Klasse 30 (Anmeldung Nr. 2 949 899).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: KOKORIKO, Ltda.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Wortmarke "KOKORIKO" (Gemeinschaftsmarke Nr. 101 386) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 42 sowie die Bildmarke "KOKORIKO" (Gemeinschaftsmarke Nr. 101 626) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch und Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Beschwerdekammer habe bei ihrer Entscheidung den von der Klägerin gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der Widerspruchsmarken nicht berücksichtigt. Nach Auffassung der Klägerin bestehe ein Eintragungshindernis gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/941 bezüglich der von der Klägerin begehrten Eintragung im Falle der Nichtigerklärung der Widerspruchmarken nicht mehr.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).