BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
8. November 2013(1)
„Prozesskostenhilfe“
In der Rechtssache T-511/13 AJ
Raissa Bekerman, wohnhaft in Berlin (Deutschland)
und
Michael Bekerman, wohnhaft in Berlin,
Antragsteller,
wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 95 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 24. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
in Anbetracht dessen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Antragsformular nicht in zusammenhängender und verständlicher Weise dargelegt worden ist,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht für die Entscheidung über eine Klage einer natürlichen Person gegen das Fürstentum Liechtenstein nicht zuständig ist,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht nicht für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen oder Handlungen des EFTA‑Gerichtshofs und der EFTA‑Überwachungsbehörde zuständig ist,
in Anbetracht dessen, dass daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig erscheint,
folgenden
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑511/13 AJ wird zurückgewiesen.
Luxemburg, den 8. November 2013
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