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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 25. September 2008 - Guido Strack / Kommission

(Rechtssache F-44/05)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Stellenausschreibung - Ablehnung einer Bewerbung - Anfechtungs- und Schadensersatzklage - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Ruhestand - Vorauswahlgremium - Zusammensetzung - Zeitliche Geltung neuer Vorschriften - Unabhängigkeit - Unparteilichkeit - Mitteilung einer Entscheidung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Mosar, dann Rechtsanwältin M. Wehrheim, dann Rechtsanwalt F. Gengler und schließlich Rechtsanwalt P. Goergen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Berscheid und H. Kraemer)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Bewerbung des Klägers auf die Stelle des Leiters des Referats "Ausschreibungen und Verträge" abzulehnen und einen anderen Bewerber auf diese Stelle zu ernennen, sowie Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, Herrn A zum Leiter des Referats "Ausschreibungen und Verträge" des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu ernennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Entscheidung, mit der das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften die Bewerbung von Herrn Strack um die Stelle eines Leiters des Referats "Ausschreibungen und Verträge" abgelehnt hat, wird aufgehoben.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 2 000 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Herr Strack trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Klägers.

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1 - ABl. C 205 vom 20.8.2005, S.28 (Rechtssache ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-225/05 und an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union mit Beschluss vom 15.12.2005).