Language of document : ECLI:EU:F:2008:123

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

25. September 2008(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Stellenausschreibung – Ablehnung einer Bewerbung – Anfechtungs- und Schadensersatzklage – Zulässigkeit – Rechtsschutzinteresse – Ruhestand – Vorauswahlgremium – Zusammensetzung – Zeitliche Geltung neuer Vorschriften – Unabhängigkeit – Unparteilichkeit – Mitteilung einer Entscheidung“

In der Rechtssache F‑44/05

betreffend eine Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA,

Guido Strack, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Mosar, dann Rechtsanwältin M. Wehrheim, dann Rechtsanwalt F. Gengler und schließlich Rechtsanwalt P. Goergen,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Berscheid und H. Kraemer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch sowie der Richterin I. Boruta und des Richters H. Kanninen (Berichterstatter),

Kanzler: S. Boni, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2007,

folgendes

Urteil

1        Herr Strack hat mit Klageschrift, die am 17. Juni 2005 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Amts für amtliche Veröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften, mit der seine Bewerbung um die Stelle eines Leiters des Referats „Ausschreibungen und Verträge“ (A 5/A 4) des Amts (im Folgenden: streitige Stelle) abgelehnt wurde, und der Entscheidung, Herrn A auf diese Stelle zu ernennen, sowie auf Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Zahlung von Schadensersatz für den erlittenen immateriellen Schaden.

 Rechtlicher Rahmen

 Vorschriften über das Verfahren zur Besetzung von Planstellen

2        Art. 29 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in seiner bis zum 1. Mai 2004, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1), geltenden Fassung (im Folgenden: altes Statut) bestimmt:

„Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

a)      die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs,

c)      die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der drei Europäischen Gemeinschaften

und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.

…“

3        Art. 29 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in seiner ab dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: neues Statut oder Statut) lautet:

„Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

a)      Die Möglichkeit

i)      einer Versetzung,

ii)      einer Ernennung gemäß Artikel 45a oder

iii)      einer Beförderung

innerhalb des Organs

b)      die Übernahmeanträge von Beamten derselben Besoldungsgruppe aus anderen Organen und/oder die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs, an dem nur Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften teilnehmen können,

und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.

Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen durchgeführt werden.“

4        In einer Mitteilung vom 22. Dezember 2000 (SEK[2000] 2305/5) mit der Überschrift „Beurteilung, Auswahl und Ernennung der leitenden Beamten der Kommission“ (im Folgenden: Mitteilung vom 22. Dezember 2000), hat das Generalsekretariat der Kommission Vorschläge für die Änderung der Zusammensetzung, des Mandats und des Verfahrens der Beratenden Ausschüsse formuliert.

5        Art. 2 Abs. 3 des in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 73–2004 vom 23. Juni 2004 veröffentlichen Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 betreffend die mittlere Führungsebene (im Folgenden: Beschluss vom 28. April 2004) bestimmt: „Bei der Besetzung einer Planstelle gemäß Artikel 29 des [neuen] Statuts und außer in den in den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 genannten Sonderfällen benennt der zuständige Generaldirektor ein Vorauswahlgremium, dem mindestens drei Mitglieder, deren Besoldungsgruppe und Managementfunktion mindestens dem Niveau der zu besetzenden Planstelle entsprechen, einschließlich eines Mitglieds einer anderen Generaldirektion, angehören.“

6        Nach Art. 16 des Beschlusses vom 28. April 2004 wird durch diesen Beschluss u. a. die Mitteilung vom 22. Dezember 2000 hinsichtlich der Teile, die die mittlere Führungsebene betreffen, aufgehoben und ersetzt. Gemäß Art. 17 ist der Beschluss vom 28. April 2004 am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

7        Im Leitfaden des Amts für Veröffentlichungen für das Verfahren zur Einstellung von Referatsleitern (A 4/A 5) wird der Verfahrensablauf wie folgt beschrieben:

„1.      Ausarbeitung der Stellenausschreibung.

2.      Bekanntmachung der vom Direktor des Amts für Veröffentlichungen verabschiedeten Stellenausschreibung in allen Organen. Die Ausschreibung muss eine genaue Beschreibung des Profils der zu besetzenden Stelle und der wahrzunehmenden Aufgaben enthalten. Die Bewerbungen sind direkt an das Amt für Veröffentlichungen zu schicken.

3.      Benennung eines Berichterstatters durch die Generaldirektion ‚Personal und Verwaltung‘ der Kommission.

4.      Der Direktor des Amts [für Veröffentlichungen] benennt drei Referatsleiter für ein Vorauswahlgremium.

5.      Das Vorauswahlgremium

a)      prüft die Bewerbungen (Erfüllung der statutarischen Voraussetzungen),

b)      führt Gespräche mit den Bewerbern und beurteilt sie anhand einer Tabelle vorgegebener Beurteilungskriterien und

c)      erstellt einen detaillierten und mit Gründen versehenen Bericht (Stärken, Schwächen und Mängel jedes Bewerbers) und eine alphabetisch angeordnete ‚Short List‘, die dem Direktor des Amts [für Veröffentlichungen] und dem Berichterstatter übermittelt werden.

6.      Binnen fünf Werktagen nach Erhalt des Berichts des Vorauswahlgremiums leitet der Berichterstatter dem Direktor des Amts [für Veröffentlichungen] seine Stellungnahme zum Bericht zu.

(Gegebenenfalls kann der Direktor des Amts [für Veröffentlichungen] aufgrund der Stellungnahme des Berichterstatters das Verfahren ab Stufe 5 erneut durchführen.)

7.      Der Direktor des Amts [für Veröffentlichungen] führt Gespräche mit den in der ‚Short List‘ aufgeführten Bewerbern sowie mit jedem anderen Bewerber, den er befragen möchte. Er kann hierfür von ihm benannte Referatsleiter oder Direktoren hinzuziehen. Der Berichterstatter nimmt an diesen Gesprächen teil.

8.      Nach diesen Gesprächen wird ein Protokoll erstellt, das der [Generaldirektion ‚Personal und Verwaltung‘] und dem Berichterstatter übermittelt wird.

9.      Die [Generaldirektion ‚Personal und Verwaltung‘] befasst im schriftlichen Verfahren den Beratenden Ausschuss für Ernennungen und teilt dem Direktor des Amts [für Veröffentlichungen] die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Ernennungen mit.

10.      Der Direktor des Amts [für Veröffentlichungen] trifft seine Entscheidung auf der Grundlage des Berichts des Vorauswahlgremiums, der Stellungnahme des Berichterstatters, des nach den Gesprächen vom Direktor des Amts [für Veröffentlichungen] erstellten Protokolls (vgl. Punkt 6) und der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Ernennungen.

11.      Die [Generaldirektion ‚Personal und Verwaltung‘] erstellt die Ernennungsurkunde.

12.      Die Ernennungsurkunde wird vom Direktor des Amts [für Veröffentlichungen] in seiner Eigenschaft als [Anstellungsbehörde] unterzeichnet.“

8        Art. 11a des neuen Statuts bestimmt:

„1.      Der Beamte darf sich bei der Ausübung seines Amtes vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen er mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann.

2.      Ein Beamter, der sich gegebenenfalls bei der Ausübung seines Amtes mit einer Angelegenheit im Sinne von Absatz 1 zu befassen hat, muss unverzüglich die Anstellungsbehörde benachrichtigen. Die Anstellungsbehörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen und kann insbesondere den Beamten von seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit befreien.

…“

9        Art. 22a des neuen Statuts sieht vor:

„1.      Erhält ein Beamter in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes Kenntnis von Tatsachen, die die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen, einschließlich Betrug oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Gemeinschaften darstellen können, vermuten lassen, so unterrichtet er unverzüglich seinen unmittelbaren Vorgesetzten oder Generaldirektor oder, falls er dies für zweckdienlich hält, den Generalsekretär oder Personen in vergleichbaren Positionen bzw. direkt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung.

2.      Ein Beamter, der Informationen gemäß Absatz 1 erhält, übermittelt dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung unverzüglich jeden ihm zur Kenntnis gebrachten faktischen Hinweis, der Unregelmäßigkeiten gemäß Absatz 1 vermuten lässt.

3.      Dem Beamten dürfen seitens des Organs keine nachteiligen Auswirkungen aufgrund der Tatsache erwachsen, dass er Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 weitergegeben hat, sofern er dabei in Treu und Glauben gehandelt hat.

…“

 Vorschriften über die Versetzung in den Ruhestand und die Gewährung von Invalidengeld

10      Art. 53 des neuen Statuts bestimmt: „Sind bei einem Beamten nach Feststellung des Invaliditätsausschusses die Voraussetzungen des Artikels 78 erfüllt, so wird er am letzten Tag des Monats, in dem durch die Verfügung der Anstellungsbehörde festgestellt wird, dass der Beamte dauernd voll dienstunfähig ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.“

11      In Art. 78 des neuen Statuts heißt es:

„Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb einen Dienstposten seiner Funktionsgruppe nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Invalidengeld.

Artikel 52 findet auf Empfänger von Invalidengeld entsprechend Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 65 Jahren in den Ruhestand, ohne den Höchstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, so gelten die allgemeinen Bestimmungen für das Ruhegehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage des Gehaltes für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe festgelegt, die der Beamte bei seiner Invalidisierung innehatte.

Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Beamten festgesetzt. …

Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. Außerdem wird in diesem Fall der Beitrag zur Versorgung in voller Höhe aus dem Haushalt des Organs oder der Einrichtung im Sinne von Artikel 1b gezahlt.“

12      Art. 14 Abs. 1 und 2 des Anhangs VIII des neuen Statuts lautet:

„Der Anspruch auf Invalidengeld entsteht mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Versetzung in den Ruhestand nach Artikel 53 des [neuen] Statuts folgt.

Erfüllt ein ehemaliger Beamter nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung des Invalidengelds, so ist er in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Laufbahn entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Laufbahn entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt; lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er von Amts wegen entlassen werden.“

13      Art. 15 des Anhangs VIII des neuen Statuts bestimmt: „Solange der ehemalige Beamte, der ein Invalidengeld bezieht, das dreiundsechzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, kann ihn das Organ in bestimmten Zeitabständen untersuchen lassen, um sich zu vergewissern, dass er die Voraussetzungen für den Bezug des Invalidengelds noch erfüllt.“

 Sachverhalt des Rechtsstreits

14      Der Kläger trat am 1. September 1995 in den Dienst der Kommission. Vom 1. September 1995 bis 31. März 2002 war er beim Amt für Veröffentlichungen tätig. Am 1. Januar 2001 wurde er nach Besoldungsgruppe A 6 befördert. Vom 1. April 2002 bis 15. Februar 2003 war er im Referat C 4 der Generaldirektion (GD) „Unternehmen“ der Kommission tätig und wurde schließlich mit Wirkung vom 16. Februar 2003 zu Eurostat versetzt.

15      Am 25. März 2004 veröffentlichte das Amt für Veröffentlichungen die Stellenausschreibung COM/A/057/04 zur Besetzung der Stelle eines Leiters des Referats „Ausschreibungen und Verträge“ (A 5/A 4) bei diesem Amt (im Folgenden: Stellenausschreibung).

16      Abschnitt II („Erforderliche Qualifikationen“) der Stellenausschreibung lautet:

„Vollständiges Hochschulstudium, vorzugsweise der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften oder kaufmännisches Hochschulstudium, das mit einem Diplom abgeschlossen wurde, oder gleichwertige Berufserfahrung.

Gründliche Kenntnis der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der für öffentliche Aufträge und/oder für Verträge geltenden Regelungen.

Spezifische Ausbildung im Bereich Management.

Sehr gute Eignung für Personalverwaltung und -führung und nachgewiesene Erfahrung in diesem Bereich.

Scharfsinnige Denkweise und selbständige Arbeitsweise.

Dienstethos.

Gute Fähigkeit der schriftlichen und mündlichen Kommunikation.

Eine befriedigende Kenntnis der englischen Sprache ist unabdingbar.

Die Kenntnis des Verlagswesens ist nicht unentbehrlich, aber von Vorteil.“

17      In Abschnitt III („Bewerbungen“) der Stellenausschreibung heißt es:

„Die Bewerbungen werden gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. a und c des [alten] Statuts geprüft.

Beförderungsfähige Beamte der Besoldungsgruppen A 4, A 5 oder A 6 bei den Organen der Europäischen Gemeinschaften, die über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, können sich um diese Stelle bewerben.

…“

18      Gemäß Abschnitt IV („Auswahlverfahren“) der Stellenausschreibung wurden „[d]ie Bewerbungen … von einem Auswahlgremium geprüft, das auf der Grundlage der oben genannten Kriterien eine ‚Short List‘ mit den Bewerbern aufstellt, die zu einem Gespräch eingeladen werden“.

19      Am 31. März 2004 wurde Frau B zur Berichterstatterin für das Verfahren zur Besetzung der streitigen Stelle ernannt.

20      Mit E-Mail vom 15. April 2004 bewarb sich der Kläger um die streitige Stelle.

21      Mit Schreiben vom 7. Juni 2004 wurde der Kläger zu einem Gespräch eingeladen, das am 21. Juni 2004 mit den Mitgliedern eines Vorauswahlgremiums stattfand.

22      Das Vorauswahlgremium hat für jeden Bewerber einen Bogen ausgefüllt, in dem die Bewertungskriterien aufgeführt sind. In einem Vermerk des Vorauswahlgremiums vom 25. Juni 2004 heißt es u. a., dass zwar alle Bewerber die statutarischen Voraussetzungen erfüllten, aber nur sieben von ihnen Gespräche mit dem Gremium geführt hätten. Zwei Bewerber hätten auf das Gespräch verzichtet, und ein weiterer sei nicht vor dem Vorauswahlgremium erschienen.

23      In dem Vermerk vom 25. Juni 2004 ist außerdem angegeben, dass dem Vorauswahlgremium Herr C, Direktor beim Amt für Veröffentlichungen, sowie Herr D und Herr E, beide Referatsleiter, angehörten und dass für die administrative Koordinierung Herr E zuständig war.

24      Schließlich werden im Vermerk vom 25. Juni 2004 in alphabetischer Reihenfolge die in der „Short List“ enthaltenen Namen aufgeführt: Herr A, Herr F, Herr G und Herr H. Drei dieser Bewerber gehörten der Besoldungsgruppe A 5 und einer der Besoldungsgruppe A 4 an.

25      Mit E-Mail vom 5. Juli 2004 erkundigte sich der Kläger bei Herrn E nach dem Stand des Auswahlverfahrens. Mit E-Mail vom 6. Juli 2004 wies ihn Herr E darauf hin, dass er ihm vor Abschluss des Verfahrens keine Auskunft geben dürfe.

26      Am 13. Juli 2004 führte der Generaldirektor des Amts für Veröffentlichungen in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde im Beisein von Frau B mit den vier ausgewählten Bewerbern Gespräche. Aus der Antwort auf die Beschwerde geht hervor, dass sich der Generaldirektor des Amts für Veröffentlichungen nach Abschluss dieser Gespräche noch am 13. Juli 2004 für Herrn A entschieden hat.

27      In dem vom Generaldirektor des Amts für Veröffentlichungen und Frau B unterzeichneten „Bericht der Anstellungsbehörde im Anschluss an die Gespräche mit den vom Vorauswahlgremium vorgeschlagenen Bewerbern“ vom 15. Juli 2004 heißt es, dass Herr A „der Bewerber [ist], bei dem das ordnungsgemäße Funktionieren des Referats am ehesten gewährleistet ist“.

28      Mit E-Mail vom 7. September 2004 erkundigte sich der Kläger bei Herrn E nach dem Stand des Auswahlverfahrens. Diese E-Mail blieb unbeantwortet. Der Kläger gibt an, dass er die Anfrage letztmals mit E-Mail vom 18. November 2004 wiederholt habe. Diese Anfrage sei von der Verwaltung nicht beantwortet worden.

29      Am 22. November 2004 wandte sich der Kläger sodann telefonisch an Herrn E. Herr E teilte ihm mit, dass das Auswahlverfahren seit einiger Zeit abgeschlossen sei, die Verwaltung es aber unterlassen habe, dies den nicht berücksichtigten Bewerbern mitzuteilen.

30      Schließlich teilte Herr E dem Kläger mit Schreiben vom 19. November 2004, das dieser am 24. November 2004 erhielt, im Namen des Amts für Veröffentlichungen mit, dass seine Bewerbung keine Berücksichtigung gefunden habe.

31      Am 26. November 2004 legte der Kläger Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein, mit der er zum einen die Aufhebung der Entscheidung, mit der die Anstellungsbehörde Herrn A auf die streitige Planstelle ernannt hatte und der ablehnenden Entscheidung über seine Bewerbung um diese Stelle beantragte. Zum anderen beantragte er, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die rechtswidrige Ernennung von Herrn A sowie durch die verzögerte Benachrichtigung über die Ablehnung seiner Bewerbung entstanden sei.

32      Am 14. März 2005 stellte der nach Art. 53 des neuen Statuts vorgesehene Invaliditätsausschuss fest, dass der Kläger dauernd voll dienstunfähig sei und deshalb einen Dienstposten seiner Laufbahn nicht wahrnehmen könne; infolgedessen müsse er seinen Dienst bei der Kommission aufgeben. Nach Ansicht des Invaliditätsausschusses ist die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch entstanden, dass der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um Menschenleben zu retten. Der Invaliditätsausschuss stellte weiter fest, dass der etwaige Zusammenhang zwischen der Dienstunfähigkeit und der vorherigen beruflichen Tätigkeit des Klägers Gegenstand einer späteren Erörterung im Ausschuss sein solle, sobald die relevanten Angaben verfügbar seien.

33      Mit Entscheidung vom 18. März 2005 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde des Klägers zurück. Diese Entscheidung wurde dem Kläger mit einem Schreiben übermittelt, das am 22. März 2005 aufgegeben wurde und ihm am 23. April 2005 zur Kenntnis gelangte.

34      Mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 31. März 2005 wurde der Kläger mit Wirkung vom selben Tag in den Ruhestand versetzt, und es wurde ihm ein gemäß Art. 78 Abs. 3 des neuen Statuts festgesetztes Invalidengeld bewilligt.

35      Am 26. Oktober 2005 wurde der Kläger zu einer ärztlichen Untersuchung nach Art. 73 des neuen Statuts geladen, die am 14. Dezember 2005 stattfinden sollte.

36      Mit Schreiben vom 8. November 2006 teilte die Kommission dem Kläger mit, dass sie aufgrund der ärztlichen Untersuchung, der sich der Kläger unterzogen habe, anerkenne, dass sich sein Zustand verschlechtert habe und ihm daher die ärztlichen Behandlungskosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Verschlechterung stünden, gemäß Art. 73 des neuen Statuts bis zur Konsolidierung des Zustands erstattet würden. Außerdem habe der Kläger gemäß Art. 19 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten die Verwaltung über die Entwicklung seines Gesundheitszustandes zu unterrichten. Er wurde deshalb gebeten, von seinem behandelnden Arzt den Vordruck „Ärztliche Bescheinigung“ ausfüllen zu lassen. Dabei wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er als geheilt gelte, falls die Verwaltung das ausgefüllte Formular nicht spätestens am 8. Mai 2007 erhalte.

37      Am 28. März 2007 erinnerte die Kommission den Kläger daran, dass das Organ gemäß Art. 15 des Anhangs VIII des neuen Statuts den ehemaligen Beamten, der ein Invalidengeld beziehe und das 60. Lebensjahr nicht vollendet habe, in bestimmten Zeitabständen untersuchen lassen könne. Sie forderte den Kläger daher auf, ihr eine ärztliche Bescheinigung über seinen derzeitigen Gesundheitszustand vorzulegen, aus der hervorgehe, ob es erforderlich sei, dass er invalidisiert bleibe.

 Verfahren und Anträge der Parteien

38      Die vorliegende Klage ist ursprünglich unter dem Aktenzeichen T‑225/05 in das Register der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingetragen worden.

39      Am 3. Oktober 2005 hat die Kommission gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit geltend gemacht.

40      Am 15. November 2005 hat der Kläger zu der Unzulässigkeitseinrede Stellung genommen.

41      Am 8. Dezember 2005 hat das Gericht erster Instanz gemäß Art. 114 § 4 seiner Verfahrensordnung einen Beschluss erlassen, mit dem es die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten hat.

42      Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 hat das Gericht erster Instanz die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) an dieses Gericht verwiesen. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen F‑44/05 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

43      Der Kläger beantragt,

–        Kenntnis zu nehmen von der von ihm gemäß Art. 91 des Statuts eingereichten Klage;

–        die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

–        die ablehnende Beschwerdeentscheidung der Anstellungsbehörde vom 22. März 2005 aufzuheben;

–        die ablehnende Entscheidung der Kommission vom 19. November 2004 über seine Bewerbung aufzuheben;

–        das Bewerbungsverfahren COM/A/057/04 aufzuheben;

–        die Kommission zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 5 000 Euro für den von ihm wegen des rechtswidrig durchgeführten Bewerbungsverfahrens und der verspätet erteilten Ablehnungsentscheidung erlittenen moralischen Schaden zu zahlen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

44      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

–        über die Kosten des Verfahrens nach den gesetzlichen Vorschriften zu entscheiden.

45      In der Sitzung hat der Kläger mit Zustimmung der Kommission eine Kopie des in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils genannten Schreibens vom 8. November 2006 vorgelegt.

46      Auf die im vorbereitenden Sitzungsbericht mitgeteilte Bitte des Gerichts hat die Kommission dem Gericht ebenfalls in der Sitzung Unterlagen betreffend die Zusammensetzung des Vorauswahlgremiums vorgelegt.

47      Auf die in der Sitzung geäußerte Bitte des Gerichts hat die Kommission am 16. Juli 2007 schriftlich zur Frage der Anwendbarkeit des Beschlusses vom 28. April 2004 auf das Amt für Veröffentlichungen Stellung genommen.

48      Am 10. September 2007 hat sich der Kläger mittels Fernkopie (die Unterschrift ist am 11. September 2007 eingegangen) zu dieser Stellungnahme der Kommission geäußert. Außerdem hat er angeregt, dass das Gericht eine Kopie der Prozessakten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt und dort entsprechende Strafanzeige erstattet. Außerdem bittet der Kläger das Gericht, im Rahmen seiner Entscheidung über die Schadensersatzklage die Erklärungen der Kommission betreffend den Tag, an dem das Vorauswahlgremium seine Arbeit aufgenommen hat, im Hinblick auf deren Unrichtigkeit zu berücksichtigen. Insoweit solle das Gericht von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch machen und die Kommission zur Zahlung eines angemessenen Ersatzes für den immateriellen Schaden verurteilen, der ihm durch das von der Kommission zu vertretende rechtswidrige Verhalten entstanden sei.

49      Das Gericht kann der Anregung des Klägers, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden eine Kopie der Verfahrensunterlagen zu übermitteln und entsprechend Strafanzeige zu erstatten, nicht nachkommen, da es dazu nicht befugt ist.

50      Am 22. November 2007 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts das mündliche Verfahren geschlossen und die Rechtssache zur Beratung gestellt.

 Zum Gegenstand der Anfechtungsklage

51      In seiner Klageschrift beantragt der Kläger neben der Aufhebung der Entscheidung vom 19. November 2004, mit der seine Bewerbung um die streitige Stelle abgelehnt wurde, auch die Aufhebung des Auswahlverfahrens und der Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde.

52      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichteten Aufhebungsanträge bewirken, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war, und dass die Aufhebungsanträge als solche keinen eigenständigen Gehalt haben (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 1992, Williams/Rechnungshof, T‑33/91, Slg. 1992, II‑2499, Randnr. 23, und vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T‑309/03, Slg. 2006, II‑1173, Randnr. 43; Urteil des Gerichts vom 19. September 2007, Talvela/Kommission, F‑43/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 36).

53      Aus der Beschwerde vom 26. November 2004 geht hervor, dass der Kläger die Aufhebung sowohl der Entscheidung, Herrn A auf die streitige Planstelle zu ernennen, als auch der nachfolgenden Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung um diese Stelle beantragt hatte.

54      Die Anträge des Klägers sind daher so zu verstehen, dass sie zum einen die Aufhebung der Entscheidung über die Ernennung von Herrn A und zum anderen die der Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) zum Gegenstand haben.

 Zur Zulässigkeit der Klage

 Vorbringen der Parteien

55      Die Kommission macht in ihrer Klagebeantwortung geltend, dass die Klage sowohl in Bezug auf den Aufhebungsantrag als auch in Bezug auf den Schadensersatzantrag als unzulässig abzuweisen sei.

56      Die Kommission, die auf ihre Ausführungen in ihrer mit besonderem Schriftsatz erhobenen Unzulässigkeitseinrede verweist, trägt vor, dass der Kläger aufgrund der Feststellung des Invaliditätsausschusses vom 14. März 2005, wonach er dauernd voll dienstunfähig sei, am 31. März 2005 – also vor Erhebung der vorliegenden Klage – in den Ruhestand versetzt worden sei.

57      Darüber hinaus treffe es nicht zu, dass die Vorladung des Klägers zu einer ärztlichen Untersuchung am 14. Dezember 2005 nicht nur die etwaige berufliche Ursache seiner Dienstunfähigkeit, sondern implizit auch deren Fortbestehen zum Gegenstand gehabe habe. Überdies sei die Vorladung zur ärztlichen Untersuchung auf Art. 73 des neuen Statuts, der den Schutz des Beamten im Fall eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit regele, und nicht auf Art. 53 des neuen Statuts gestützt, der die Versetzung in den Ruhestand nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Invaliditätsausschuss betreffe. Die Frage der etwaigen berufsbedingten Ursache der Dienstunfähigkeit sei ausdrücklich dem Invaliditätsausschuss vorbehalten gewesen und in Erwartung der einschlägigen Unterlagen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden.

58      Hätten Zweifel an der Dienstunfähigkeit des Klägers bestanden, wäre die Vorladung zur ärztlichen Untersuchung aufgrund von Art. 53 des neuen Statuts erfolgt.

59      Im Übrigen bleibe die Entscheidung der Kommission, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen, unabhängig von den Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung vom 14. Dezember 2005 gültig, solange sie nicht aufgehoben worden sei. Der Kläger sei folglich bei Klageerhebung im Ruhestand gewesen. Zudem handele es sich bei dem Vorbringen, dass der Kläger zur Beurteilung seiner Dienstfähigkeit erneut vor den Invaliditätsausschuss vorgeladen werden könnte, um eine reine Hypothese.

60      Jedenfalls seien die Interessen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und die persönlichen Interessen des Klägers gegeneinander abzuwägen. Insoweit macht die Kommission geltend, dass die Anstellungsbehörde ein klares Interesse daran habe, die streitige Stelle mit einem aktiven Beamten zu besetzen. Im Fall einer dauernden Dienstunfähigkeit werde die Stelle jedoch nicht durch den Stelleninhaber, sondern durch einen Beamten besetzt, der ihn faktisch dauerhaft ersetze. Die Lage wäre natürlich bei einer nur vorübergehenden Krankheit, die hier aber nicht vorliege, eine andere.

61      In Bezug auf die Rügen, dass die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, unwahre Behauptungen enthalte, führt die Kommission aus, dass sie völlig neu und daher unzulässig seien. Nach Auffassung der Kommission ist eine Verkürzung der Klagewege unzulässig. Der Kläger müsse bei der Anstellungsbehörde einen Antrag stellen und jedenfalls zuerst eine Beschwerde einlegen und dann Klage erheben.

62      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission erstens ausgeführt, dass für das Rechtsschutzinteresse des Klägers auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen sei. Zweitens hat die Kommission in Bezug auf die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit auf das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2007, Gordon/Kommission (T‑175/04, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑0000, Randnrn. 29 ff.; gegen dieses Urteil ist beim Gerichtshof ein Rechtsmittel anhängig, Rechtssache C‑198/07 P), insbesondere dort Randnr. 32, hingewiesen, wonach „sich die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Art. 78 des [neuen] Statuts auf sein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen [Beurteilung der beruflichen Entwicklung] auswirkt, da seine berufliche Laufbahn beim Organ grundsätzlich endgültig unterbrochen worden ist“. Drittens seien der Aufhebungsantrag und der Schadensersatzantrag eigenständige Anträge. Der Schadensersatzantrag könne auch dann zulässig sein, wenn der Aufhebungsantrag mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig sei. Daher sei der Aufhebungsantrag des Klägers wegen dessen Versetzung in den Ruhestand als unzulässig zurückzuweisen, nicht aber der Schadensersatzantrag des Klägers. Der Schadensersatzantrag könnte aber insbesondere wegen Unbestimmtheit unzulässig sein. Der vom Kläger auf 5 000 Euro veranschlagte Schaden sei nicht hinreichend nachgewiesen.

63      Der Kläger macht in seiner Erwiderung geltend, dass die Klage zulässig sei. Erstens ende nach den Art. 13 und 14 des Anhangs VIII des neuen Statuts der Ruhestand im Fall der Feststellung der Gesundung des Betroffenen unmittelbar. Der Kläger sei sogar verpflichtet, der Anstellungsbehörde seine Gesundung unverzüglich mitzuteilen. Außerdem habe der Vorsitzende des Invaliditätsausschusses ihm noch am 10. Februar 2006 bestätigt, dass das Fortbestehen seiner Invalidität regelmäßig alle zwei Jahre, also spätestens im Frühjahr 2007, überprüft würde. Statt auf die Gesundung des Klägers hinzuwirken, habe die Kommission lediglich versucht, festzustellen, ob der Kläger angesichts seiner dauernden Dienstunfähigkeit fähig sei, die streitige Stelle zu besetzen.

64      Zweitens sei ein Schadensersatzantrag auch ohne vorherige Durchführung eines selbständigen Vorverfahrens zulässig, wenn der Schaden durch einen Akt herbeigeführt worden sei, dessen Aufhebung mit einer Anfechtungsklage begehrt werde. Der Schaden des Klägers sei zum Teil durch den ablehnenden Bescheid über seine Bewerbung, insbesondere durch dessen verspäteten Erlass, zum Teil aber erst durch den ablehnenden Beschwerdebescheid – hinsichtlich der darin enthaltenen Ehrabschneidungen – verursacht worden. Den ersten Schaden habe der Kläger bereits in seiner Beschwerde geltend gemacht, aber den zweiten habe er erst in der Klageschrift geltend machen können.

65      In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, dass seine Invalidisierung nichts an seiner Stellung ändere, da der Invaliditätsausschuss seine Entscheidung, ihn zu invalidisieren, zurücknehmen könne. Entscheidend sei nur die Endgültigkeit der Invalidisierung. Im Übrigen habe die Kommission den Kläger mit Schreiben vom 28. März 2007 aufgefordert, seinen Gesundheitszustand im Hinblick auf eine etwaige Wiedereingliederung überprüfen zu lassen. Außerdem sei ihm mit Schreiben der Kommission vom 8. November 2006 mitgeteilt worden, dass er als geheilt gelte, falls er nicht bis spätestens 8. Mai 2007 einen Vordruck „Ärztliche Bescheinigung“ ausfüllen lasse, um die Verwaltung über die Entwicklung seines Gesundheitszustands zu informieren.

 Würdigung durch das Gericht

 Zur Zulässigkeit des Aufhebungsantrags

66      Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Beamter oder ein ehemaliger Beamter ein persönliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Maßnahme haben, um nach den Art. 90 und 91 des Statuts Klage erheben zu können (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1975, Marenco u. a./Kommission, 81/74 bis 88/74, Slg. 1975, 1247, Randnr. 6; Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 28. Juni 2005, Ross/Kommission, T‑147/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑171 und II‑771, Randnr. 24; Beschlüsse des Gerichts vom 15. Mai 2006, Schmit/Kommission, F‑3/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑9 und II‑A‑1‑33, Randnr. 40, und vom 13. Juli 2006, E/Kommission, F‑5/06, Slg. 2006, I‑A‑1‑337, Randnr. 38). Die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses ist nicht abstrakt, sondern im Hinblick auf die persönliche Lage des Klägers vorzunehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 1967, Bauer/Kommission, 15/67, Slg. 1967, 530, 537; Beschluss Schmit/Kommission, Randnr. 40). Das Rechtsschutzinteresse beurteilt sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. insbesondere Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. November 1998, N/Kommission, T‑97/94, Slg. ÖD 1998, I‑A‑621 und II‑1879, Randnr. 23; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Mai 2005, Dionyssopoulou/Rat, T‑105/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑137 und II‑621, Randnr. 16; Beschluss E/Kommission, Randnr. 38).

67      Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum einen der Kläger mit Wirkung vom 31. März 2005 in den Ruhestand versetzt wurde und ihm von diesem Tag an Invalidengeld bewilligt wurde und zum anderen die vorliegende Klage am 17. Juni 2005 erhoben wurde.

68      Folglich kam für den Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Tätigkeit bei der Kommission mehr in Frage, und er konnte die streitige Stelle daher nicht mehr für sich beanspruchen.

69      Der Kläger macht jedoch geltend, dass seine Invalidisierung nicht endgültig sei und er daher ein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen habe.

70      Dazu ist festzustellen, dass die dauernde volle Dienstunfähigkeit, auch wenn Art. 14 des Anhangs VIII des neuen Statuts die Möglichkeit einer Wiedereingliederung des Beamten, dem Invalidengeld zuerkannt wurde, vorsieht, vom Gesetzgeber als Beendigung der Laufbahn des betroffenen Beamten gedacht war. So bestimmt Art. 53 des neuen Statuts: „Sind bei einem Beamten nach Feststellung des Invaliditätsausschusses die Voraussetzungen des Artikels 78 erfüllt, so wird er am letzten Tag des Monats, in dem durch die Verfügung der Anstellungsbehörde festgestellt wird, dass der Beamte dauernd voll dienstunfähig ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.“ Art. 47 des neuen Statuts stuft jede Versetzung in den Ruhestand, auch die, die aufgrund einer dauernden vollen Dienstunfähigkeit erfolgt, als einen der Gründe des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ein. Diese Dienstunfähigkeit wird somit vom Gesetzgeber in Bezug auf die Frage der Endgültigkeit des mit ihr einhergehenden Ausscheidens aus dem Dienst genauso behandelt wie andere Gründe für das Ausscheiden aus dem Dienst, deren Endgültigkeit außer Zweifel steht, etwa die Entlassung auf Antrag, die Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen oder die Entfernung aus dem Dienst (vgl. in diesem Sinne Urteil Gordon/Kommission, Randnr. 30).

71      Daraus folgt, dass in der Systematik des Statuts die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder voller Dienstunfähigkeit im Sinne der Art. 53 und 78 des neuen Statuts grundsätzlich als Beendigung der Laufbahn des Beamten zu verstehen ist. Sie unterscheidet sich somit vom Krankheitsurlaub im Sinne von Art. 59 des neuen Statuts, der sich nicht auf die Kontinuität der Laufbahn des vorübergehend dienstunfähigen Beamten auswirkt (Urteil Gordon/Kommission, Randnr. 31).

72      Das Vorbringen des Klägers, dass er in den Dienst der Kommission wiedereingegliedert werden könnte, kann ebenso wenig durchgreifen. Ein Kläger muss ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Maßnahme nachweisen, und wenn das von ihm geltend gemachte Interesse eine zukünftige Rechtssituation betrifft, muss er nachweisen, dass die Beeinträchtigung dieser Rechtssituation bereits feststeht (Urteil Gordon/Kommission, Randnr. 33). Dies ist hier nicht der Fall, da es sich bei der Wiedereingliederung des Klägers in den Dienst der Kommission nur um ein mögliches Ereignis handelt, dessen künftiger Eintritt ungewiss ist.

73      Insoweit ist festzustellen, dass weder mit dem Schreiben vom 8. November 2006 noch mit dem vom 28. März 2007, die von der Kommission an den Kläger gesandt wurden und auf die dieser sich in der Sitzung berufen hat, der Nachweis geführt werden kann, dass die Wiedereingliederung des Klägers in den Dienst der Kommission gewiss oder auch nur beabsichtigt sei. Im Schreiben vom 8. November 2006 wird vor allem auf die Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Klägers und dessen Verpflichtung verwiesen, die Verwaltung über die Entwicklung seines Gesundheitszustands zu unterrichten. Mit dem Schreiben vom 28. März 2007 wird der Kläger lediglich aufgefordert, der Verwaltung eine ärztliche Bescheinigung über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, aus der hervorgehe, ob es erforderlich sei, dass er invalidisiert bleibe. In diesen Dokumenten deutet nichts darauf hin, dass eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers, die seine Wiedereingliederung erlauben würde, wahrscheinlich sei.

74      Nach alledem ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung, selbst wenn man die später eingetretenen Ereignisse mitberücksichtigt, das Interesse des Klägers nur hypothetisch und demzufolge unzureichend war für den Nachweis, dass seine Rechtsstellung beeinträchtigt wäre, wenn die angefochtenen Entscheidungen nicht aufgehoben würden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 1987, Stroghili/Rechnungshof, 204/85, Slg. 1987, S. 389, Randnr. 11; Urteil Gordon/Kommission, Randnr. 33). Der Kläger hat folglich nachzuweisen, dass ein besonderer Umstand vorliegt, der den Fortbestand eines persönlichen und gegenwärtigen Interesses an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen rechtfertigt (Beschluss N/Kommission, Randnrn. 26 und 27; Urteil Gordon/Kommission, Randnr. 35).

75      Im vorliegenden Fall führt der Kläger zwei verschiedene Umstände an. Erstens hat er sich in der mündlichen Verhandlung darauf berufen, dass sein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen anerkannt werden müsse, damit sein Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet sei. Falls das Gericht die Klage als unzulässig abwiese und die Kommission den Kläger später wieder in ihren Dienst eingliederte, weil er als geheilt gelte, könnte er nicht mehr die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen verlangen. Zweitens hat der Kläger ebenfalls in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Besserung seines Gesundheitszustands von der Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Klage abhänge.

76      Zum erstgenannten Umstand ist festzustellen, dass das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz voraussetzt, dass der Kläger ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Maßnahme hat, so dass er, wenn das Interesse, auf das er sich beruft, eine zukünftige Rechtsstellung betrifft, nachweisen muss, dass die Beeinträchtigung dieser Rechtsstellung schon jetzt feststeht. Wie in den Randnrn. 72 und 73 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist die Wiedereingliederung des Klägers jedoch fraglich, so dass nicht sicher ist, ob er für die Besetzung der streitigen Stelle überhaupt in Frage kommt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz dem Kläger keinen Anspruch darauf verleiht, dass das Gericht über seinen Aufhebungsantrag entscheidet.

77      In Bezug auf den zweiten Umstand, den der Kläger geltend macht, um den Fortbestand seines Interesses an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen zu rechtfertigen, genügt die Feststellung, dass dieser auf der in keiner Weise bewiesenen Annahme beruht, dass ein Zusammenhang zwischen der Besserung des Gesundheitszustands des Klägers und der Zulassung der Klage durch das Gericht besteht.

78      Der Kläger hatte infolgedessen zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein persönliches und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung der Entscheidungen, die er nur angefochten hatte, um eventuell die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Besetzung der streitigen Stelle durch die Kommission zu erreichen.

79      Dagegen hat der Kläger ungeachtet seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin ein Interesse daran, feststellen zu lassen, dass die Entscheidung, mit der seine Bewerbung um die streitige Stelle abgelehnt wurde, rechtswidrig war, um Ersatz für den ihm dadurch möglicherweise entstandenen Schaden zu erlangen (vgl. in diesem Sinne, Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Februar 1994, Latham/Kommission, T‑82/91, Slg. ÖD 1994, I‑A‑15 und II‑61, Randnr. 25). Der Schadensersatzantrag des Klägers stützt sich außerdem teilweise auf eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens zur Besetzung der streitigen Stelle.

80      Folglich ist der Aufhebungsantrag zulässig, soweit er die Aufhebung der Entscheidung betrifft, mit der die Bewerbung des Klägers um die streitige Stelle abgelehnt wurde. Dagegen ist der gegen die Entscheidung über die Ernennung von Herrn A gerichtete Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit des Schadensersatzantrags

81      Die Kommission macht erstens geltend, dass der Schadensersatzantrag unzulässig sei, da der vom Kläger auf 5 000 Euro veranschlagte Schaden nicht genau bestimmt sei. Zweitens sei in Bezug auf den Antrag auf Ersatz des angeblich durch ehrverletzende Äußerungen in der Beantwortung der Beschwerde verursachten Schadens kein Vorverfahren durchgeführt worden.

82      Vorab ist festzustellen, dass die zweite von der Kommission geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit nicht durchgreifen kann. Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Anfechtungs- und einer Schadensersatzklage, so ist nach der Rechtsprechung die Schadensersatzklage als der Anfechtungsklage akzessorisch zulässig, ohne dass ihr notwendig ein Antrag, mit dem die Anstellungsbehörde zum Ersatz des angeblich entstandenen Schadens aufgefordert wird, und eine Beschwerde, mit der die Berechtigung der ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnung des Antrags bestritten wird, vorausgegangen sein müssen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 1995, Saby/Kommission, T‑44/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑175 und II‑541, Randnr. 31).

83      Im vorliegenden Fall liegt ein solcher Zusammenhang zwischen dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Bewerbung des Klägers abgelehnt wurde, und dem Schadensersatzantrag vor, der auf einen Schaden gestützt ist, der durch die Beantwortung der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde verursacht worden sein soll.

84      In Bezug auf die erste Unzulässigkeitseinrede, wonach der Schadensersatzantrag des Klägers ungenau sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine Klage auf Ersatz von Schäden, die von einem Gemeinschaftsorgan verursacht worden sein sollen, die Angaben enthalten muss, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten, die Gründe, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem von ihm geltend gemachten Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bestimmen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1999, Apostolidis u. a./Kommission, C‑327/97 P, Slg. 1999, I‑6709, Randnr. 37; Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 1994, Osório/Kommission, T‑505/93, Slg. ÖD 1994, I‑A‑179 und II‑581, Randnr. 33, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 2004, Vicente-Nuñez/Kommission, T‑294/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑283 et II‑1279, Randnrn. 102 bis 104).

85      Im vorliegenden Fall geht aus der Klageschrift hervor, dass der Kläger seinen Schaden als immateriellen bezeichnet und auf 5 000 Euro veranschlagt hat. Außerdem stellt der Kläger einen Zusammenhang her zwischen der Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung und dem immateriellen Schaden, der sich daraus ergeben soll, da der Kläger u. a. ausführt, dass sein Schaden erstens auf die verspätete Mitteilung dieser Entscheidung, die ihn einer lang andauernden Ungewissheit ausgesetzt habe, zweitens auf die in der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde enthaltenen ehrverletzenden Äußerungen und drittens darauf zurückzuführen sei, dass am Auswahlverfahren Mitglieder des Amts für Veröffentlichungen beteiligt gewesen seien, gegen die aufgrund der Informationen, die der Kläger dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) geliefert habe, ein Ermittlungsverfahren des OLAF eingeleitet worden sei. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Schadensersatzantrag genau genug ist, um der Kommission die Vorbereitung ihrer Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen.

86      Nach alledem ist der Schadensersatzantrag zulässig.

 Zur Begründetheit

 Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Bewerbung des Klägers um die streitige Stelle abgelehnt wurde

87      Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Gründe: erstens auf einen Verstoß gegen den Beschluss vom 28. April 2004, zweitens auf einen Verstoß gegen die Art. 11a und 22a Abs. 3 des neuen Statuts, drittens auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, viertens auf einen Verstoß gegen Art. 25 des neuen Statuts und fünftens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht.

 Zum Klagegrund des Verstoßes gegen den Beschluss vom 28. April 2004

–       Vorbringen der Parteien

88      Der Kläger macht geltend, dass sich das Vorauswahlgremium aus drei Referatsleitern des Amts für Veröffentlichungen zusammengesetzt habe. Da die Zusammensetzung des Vorauswahlgremiums aber nach dem 1. Mai 2004, dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses vom 28. April 2004, bestimmt worden sei, hätte dessen Art. 2 Abs. 3 angewendet werden müssen, wonach mindestens eines der Mitglieder des Vorauswahlgremiums einer anderen Generaldirektion angehören müsse.

89      Auch lasse sich dem Beschluss vom 28. April 2004 nicht entnehmen, dass er nicht für die Zusammensetzung der Vorauswahlgremien für Stellenausschreibungen gelte, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits veröffentlicht gewesen seien.

90      Außerdem bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass das Vorauswahlgremium tatsächlich vor dem 15. April 2004 seine Arbeit aufgenommen habe. Die Kommission behaupte dies zwar, gebe aber weder an, wann genau über die Zusammensetzung des Vorauswahlgremiums entschieden worden sei, noch, worin dessen Arbeit vor dem 1. Mai 2004 bestanden habe.

91      Sowohl die Einladung zum Vorstellungsgespräch als auch das erste Gespräch mit dem Vorauswahlgremium sowie die Auswahlentscheidung seien nach dem 1. Mai 2004 erfolgt.

92      In seiner Erwiderung führt der Kläger aus, dass für die Bestimmung der vorliegend geltenden Rechtsnormen nicht auf den Ausschreibungszeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der Erstellung der Vorauswahlliste oder der Auswahlentscheidung oder der Einstellung abgestellt werden müsse, der nach dem 1. Mai 2004, also nach dem Inkrafttreten des Beschlusses vom 28. April 2004, liege. Selbst wenn das Vorauswahlgremium vor dem 1. Mai 2004 konstituiert worden wäre und seine Arbeit aufgenommen hätte, sei die Kommission angesichts des Beschlusses vom 28. April 2004 gleichwohl verpflichtet gewesen, die Zusammensetzung des Vorauswahlgremiums an die neuen Bestimmungen anzupassen, was ohne Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung habe geschehen können, da sämtliche Aufgaben des Auswahlgremiums vorliegend erst nach dem 1. Mai 2004 wahrgenommen worden seien.

93      Ferner sei der Kläger durch die Zusammensetzung des Vorauswahlgremiums in seinen Rechten eingeschränkt und verletzt worden. Er könne mit Recht davon ausgehen, dass ein Gremium, das sich ausschließlich aus Mitgliedern des Amts für Veröffentlichungen zusammengesetzt habe, angesichts des Ermittlungsverfahrens, das das OLAF auf die von ihm gelieferten Informationen gegen Mitglieder des Amts eingeleitet habe, ihm gegenüber weniger objektiv sei. Die Zusammensetzung des Vorauswahlgremiums habe für ihn unmittelbar zu einer Schlechterstellung gegenüber den anderen Bewerbern geführt, die insoweit nicht „vorbelastet“ gewesen seien. Die von der Kommission mit dem Beschluss vom 28. April 2004 eingeführte Regelung diene gerade dem Zweck, Bewerber fremder Dienststellen vor „Hausbesetzungen“ zu schützen.

94      Darüber hinaus sei die Beteiligung von Vertretern anderer Generaldirektionen an Vorauswahlgremien vor dem Erlass des Beschlusses vom 28. April 2004 gängige Praxis einer guten Verwaltung gewesen. Schon allein aus diesem Grund hätte die Zusammensetzung des Vorauswahlgremiums dieser Praxis folgen müssen.

95      Schließlich macht der Kläger geltend, dass selbst dann ein „Verfahrensfehler“ vorläge, wenn der Leitfaden für das Verfahren zur Einstellung von Referatsleitern, wonach der Direktor des Amts für Veröffentlichungen drei Referatsleiter für ein Vorauswahlgremium benenne, anwendbar wäre, da Herr C kein Referatsleiter, sondern Direktor sei. Durch seinen hierarchischen Rang sei er tonangebend gewesen, was dem Wortlaut und dem Geist der Bestimmung des Leitfadens, auf die sich die Kommission stütze, und den Interessen des Klägers widerspreche.

96      Die Kommission hält dem entgegen, dass erstens die Anstellungsbehörde im Rahmen eines Ernennungsverfahrens auf der Grundlage einer Abwägung der Beurteilungen und der Verdienste der betreffenden Bewerber entscheide. Die Inanspruchnahme eines Vorauswahlgremiums im Rahmen einer Stellenbesetzung zeige, dass die Anstellungsbehörde bestrebt sei, ihre Entscheidung erst nach einer möglichst umfassenden und objektiven Prüfung zu treffen. Auch wenn das Statut die Einrichtung eins Ad-hoc-Gremiums nicht vorsehe, könne daraus nicht geschlossen werden, dass das von der Anstellungsbehörde durchgeführte Verfahren gegen das Statut verstoße.

97      Zweitens sei der Beschluss vom 28. April 2004 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da er nach seinem Art. 17 erst am 1. Mai 2004 in Kraft getreten sei. Das Auswahlverfahren sei aber mit der Veröffentlichung der Stellenausschreibung, also vor dem 25. März 2004, eingeleitet worden. Zudem sei am 31. März 2004 ein Berichterstatter benannt worden und die Bewerbungsfrist sei am 15. April 2004 abgelaufen; folglich habe das Vorauswahlgremium seine Arbeit an diesem Tag aufgenommen.

98      Unter diesen Umständen hätten die Bestimmungen der Mitteilung der Kommission vom 22. Dezember 2000 angewandt werden müssen. Diese Mitteilung habe nicht vorgesehen, dass einem Vorauswahlgremium auch der Vertreter einer anderen Generaldirektion angehöre. Im vorliegenden Fall habe das Amt für Veröffentlichungen den Leitfaden für das Verfahren zur Einstellung von Referatsleitern (A 4/A 5) in diesem Amt angewandt. Punkt 4 des Leitfadens sehe vor, dass der Direktor des Amts für Veröffentlichungen drei Referatsleiter für ein Vorauswahlgremium benenne.

99      Diese Bestimmung sei beachtet worden, da dem Vorauswahlgremium Herr E, Leiter des Personalreferats, Herr C, Direktor der Produktion, und Herr D, Leiter des Referats Verteilung, angehört hätten. Die Tatsache, dass Herr C als Direktor rangmäßig über einem Referatsleiter stehe, stelle keinen Verstoß gegen diese Vorschrift dar. Sinn dieser Vorschrift sei es, zu gewährleisten, dass die Mitglieder des Gremiums aufgrund ihrer Tätigkeit und ihres herausgehobenen Rangs Erfahrung als Führungskraft besäßen. Dies sei bei Direktoren noch mehr der Fall als bei einem Referatsleiter.

100    Die Kommission weist auch darauf hin, dass das Vorauswahlgremium nur beratende Funktion habe und es der Anstellungsbehörde freistehe, einen nicht auf der Liste des Gremiums stehenden Kandidaten zu wählen. Der Kläger habe insoweit nicht nachgewiesen, dass der Vorschlag des Vorauswahlgremiums und die Entscheidung der Anstellungsbehörde anders ausgefallen wären, wenn das Gremium entsprechend seinen Erwartungen zusammengesetzt gewesen wäre.

101    In der Sitzung hat die Kommission darauf hingewiesen, dass Frau B am 31. März 2004 als Berichterstatterin benannt worden sei und der Beschluss vom 28. April 2004 zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwendbar gewesen sei. Die anderen Mitglieder des Vorauswahlgremiums seien am 19. Mai und 4. Juni 2004 benannt worden, so dass es sich um eine komplexe Situation handele.

102    Weiter hat die Kommission ausgeführt, dass Verfahrensvorschriften zwar grundsätzlich ab ihrem Inkrafttreten anwendbar seien, die im vorliegenden Fall fraglichen Bestimmungen aber nicht das Verfahren, sondern die Zusammensetzung eines Verwaltungsorgans beträfen. Das Verfahren zur Konstituierung dieses Gremiums habe unter den vor dem Beschluss vom 28. April 2004 geltenden Bestimmungen begonnen, so dass diese früheren Bestimmungen auf das gesamte Verfahren zur Zusammensetzung des Vorauswahlgremiums anzuwenden seien.

103    Auf eine Frage des Berichterstatters hat die Kommission geantwortet, dass die Anwendung des Beschlusses vom 28. April 2004 aufgrund praktischer Schwierigkeiten insbesondere im Zusammenhang mit der Suche nach einem Referatsleiter einer anderen Generaldirektion zu einer Verzögerung des Ernennungsverfahrens geführt hätte.

104    Schließlich hat die Kommission geltend gemacht, dass, falls die Zusammensetzung des Vorauswahlgremiums rechtswidrig sein sollte, zu beurteilen sei, welche Folgen dies für die Interessen des Klägers habe. Der Zweck, den der Beschluss vom 28. April 2004 damit verfolge, dass die Teilnahme eines einer anderen Generaldirektion angehörenden Mitglieds am Vorauswahlgremium vorgeschrieben werde, bestehe darin, Günstlingswirtschaft zu verhindern. Bezweckt werde somit der Schutz des dienstlichen Interesses und nicht des Interesses der Bewerber selbst.

–       Würdigung durch das Gericht

105    Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass dem Vorauswahlgremium entgegen Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses vom 28. April 2004 kein Mitglied einer anderen Generaldirektion angehört habe.

106    Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beschluss vom 28. April 2004 seit dem 1. Mai 2004 für das Amt für Veröffentlichungen gilt und dass er den Leitfaden für das Verfahren zur Einstellung von Referatsleitern (A 4/A 5) ersetzt hat. Die Kommission bestätigt nämlich in ihrer in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils genannten Stellungnahme vom 16. Juli 2007 die Geltung des Beschlusses vom 28. April 2004 für das Amt für Veröffentlichungen.

107    Zu prüfen ist nun, ob der Beschluss vom 28. April 2004 im vorliegenden Fall tatsächlich anwendbar war. Hierfür ist zu bestimmen, ob der Zeitpunkt der Konstituierung des Vorauswahlgremiums vor oder nach dem 1. Mai 2004, dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses vom 28. April 2004, lag.

108    Insoweit ist festzustellen, dass, auch wenn Frau B bereits am 31. März 2004, also vor dem Inkrafttreten des Beschlusses vom 28. April 2004, als Berichterstatterin benannt worden ist, die Mitglieder des Vorauswahlgremiums am 19. Mai und 4. Juni 2004 benannt worden sind. Zum einen geht nämlich aus dem Vermerk des Generaldirektors des Amts für Veröffentlichungen vom 19. Mai 2004 hervor, dass Frau I sowie Herr E und Herr D in das Vorauswahlgremium berufen wurden, und zum anderen aus dem Vermerk des Generaldirektors vom 4. Juni 2004, dass Herr C als Ersatz für Frau I als Mitglied des Vorauswahlgremiums benannt wurde.

109    Somit ergibt sich aus den Akten, dass über die Zusammensetzung des Vorauswahlgremiums nach dem 1. Mai 2004 endgültig entschieden wurde. In der Sitzung hat die Kommission bestätigt, dass das Vorauswahlgremium vor diesem Datum nicht zusammengetreten ist.

110    Nach einem allgemein anerkannten Grundsatz gilt eine neue Regelung, soweit nichts anderes bestimmt ist, unmittelbar nicht nur für künftige Sachverhalte, sondern auch für die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten (vgl. in diesem Sinne, Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 1965, Singer, 44/65, Slg. 1965, 1268, 1276; Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Juni 2006, Echouikh, C‑336/05, Slg. 2006, I‑5223, Randnr. 54; Urteile des Gerichts vom 30. November 2006, Balabanis und Le Dour/Kommission, F‑77/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 39, und vom 8. November 2007, Andreasen/Kommission, F‑40/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 163, gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz anhängig, Rechtssache T‑17/08 P).

111    Außerdem sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (vgl. in diesem Sinne, Urteile des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9, und vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C‑201/04, Slg. 2006, I‑2049, Randnr. 31; Urteil Andreasen/Kommission, Randnr. 164; Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2007, Steinmetz/Kommission, F‑131/06, Slg. ÖD 2007, 1‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 26).

112    Zwar kann die unmittelbare Anwendung neuer Bestimmungen über die Konstituierung und Zusammensetzung eines Verwaltungsorgans wie des Vorauswahlgremiums nicht zu einer rückwirkenden Anwendung dieser Bestimmungen führen (Urteil Andreasen/Kommission, Randnrn. 165 und 166). Im vorliegenden Fall wurde jedoch fast drei Wochen nach dem Inkrafttreten des Beschlusses vom 28. April 2004 über die Zusammensetzung des Vorauswahlgremiums entschieden. Das Vorbringen der Kommission, dass die Anwendung der neuen Bestimmungen des Beschlusses vom 28. April 2004 aufgrund praktischer Schwierigkeiten zu einer Verzögerung des Auswahlverfahrens geführt hätte, kann für sich allein nicht die Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen rechtfertigen.

113    Nach alledem war der Beschluss vom 28. April 2004 im vorliegenden Fall anwendbar.

114    Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses vom 28. April 2004 bestimmt: „Bei der Besetzung einer Planstelle gemäß Artikel 29 des [neuen] Statuts und außer in den in den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 genannten Sonderfällen benennt der zuständige Generaldirektor ein Vorauswahlgremium, dem mindestens drei Mitglieder, deren Besoldungsgruppe und Managementfunktion mindestens dem Niveau der zu besetzenden Planstelle entsprechen, einschließlich eines Mitglieds einer anderen Generaldirektion, angehören.“

115    Aus den Schriftsätzen der Parteien geht hervor, dass zum Zeitpunkt ihrer Benennung als Mitglied Herr E Leiter des Personalreferats, Herr C Direktor der Produktion und Herr D Leiter des Referats Verteilung waren.

116    Somit übten alle Mitglieder des Vorauswahlgremiums ihre Tätigkeit im Amt für Veröffentlichungen aus. Folglich hat der auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses vom 28. April 2004 gestützte Klagegrund Erfolg.

 Zum Klagegrund des Verstoßes gegen die Art. 11a und Art. 22a Abs. 3 des neuen Statuts

–       Vorbringen der Parteien

117    Der Kläger weist erstens auf den Inhalt des Art. 22a Abs. 3 des Statuts hin, wonach dem Beamten seitens des Organs keine nachteiligen Auswirkungen aufgrund der Tatsache erwachsen dürften, dass er Informationen gemäß Art. 22a Abs. 1 und 2 weitergegeben habe, sofern er dabei in Treu und Glauben gehandelt habe.

118    Sodann führt der Kläger aus, dass er am 30. Juli 2002 das OLAF über bestimmte Verhaltensweisen seiner Vorgesetzten beim Amt für Veröffentlichungen informiert habe. Es gehe dabei u. a. um Herrn C und Herrn J, Generaldirektor des Amts für Veröffentlichungen. Aufgrund dieser Beschwerde habe das OLAF ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Kläger habe also Informationen im Sinne von Art. 22a Abs. 1 des neuen Statuts weitergegeben. Er habe dies in Treu und Glauben getan, so dass ihm daraus keine nachteiligen Auswirkungen hätten erwachsen dürfen, als er sich später um die streitige Stelle beworben habe. Herr C und Herr J seien über seine Aktivitäten auch spätestens seit dem 19. März 2004 informiert gewesen.

119    Da Herr J als Generaldirektor des Amts für Veröffentlichungen die Mitglieder des Vorauswahlgremiums ausgewählt habe, habe er in das Auswahlverfahren eingegriffen, woraus dem Kläger ein Nachteil erwachsen sei. Überdies habe Herr J die endgültige Entscheidung über die Einstellung zu treffen gehabt.

120    In Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und Herrn C habe offensichtlich ein Interessenkonflikt vorgelegen. Im Hinblick auf das vom OLAF eingeleitete Ermittlungsverfahren seien ihre Beziehungen mehr als überaus schwierig gewesen, so dass Herr C nach Art. 11a des neuen Statuts die Teilnahme am Vorauswahlgremium hätte ablehnen müssen. Außerdem sei kaum denkbar, dass Herr C seinem Vorgesetzten, gegen den ebenfalls ein OLAF-Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, einen Bewerber vorschlage, der die gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt habe.

121    In seiner Erwiderung macht der Kläger geltend, dass Herr C und Herr J gegenüber der Anstellungsbehörde ihre Befangenheit hätten offenlegen müssen. Diese hätte dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden gehabt.

122    Die Kommission entgegnet erstens, dass Herr J nicht Mitglied des Vorauswahlgremiums gewesen sei und somit nicht an der Ablehnung der Bewerbung des Klägers beteiligt gewesen sei. In Bezug darauf, dass Herr J an der Einstellung des Klägers beteiligt gewesen wäre, weil er den Bewerber aus den Namen auf der vom Vorauswahlgremium erstellten Liste habe aussuchen müssen, führt die Kommission aus, dass sich Herr J als Direktor des Amts für Veröffentlichungen nicht seiner Pflicht habe entziehen können, den Bewerber auszuwählen, der die freie Planstelle habe erhalten sollen.

123    Was die Teilnahme von Herrn C am Vorauswahlgremium betreffe, bleibe der Kläger den Beweis für dessen Voreingenommenheit schuldig.

124    Selbst wenn Herr C und Herr J über die Hinweise des Klägers auf Missstände innerhalb des Amts für Veröffentlichungen unterrichtet gewesen seien, könne daraus nicht geschlossen werden, dass ihre Unabhängigkeit dadurch beeinträchtigt gewesen sei. Zudem habe das OLAF beschlossen, das Ermittlungsverfahren einzustellen; die Sache sei ohne Folgen eingestellt worden.

125    Weiter macht die Kommission geltend, Art. 11a des neuen Statuts werde zu weit und in einer mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung unvereinbaren Weise ausgelegt, wenn die bloße Tatsache, dass gegen einen Beamten X aufgrund eines Hinweises eines Beamten Y ein OLAF-Ermittlungsverfahren eingeleitet werde, zur Folge hätte, dass der Beamte X von jeder Mitwirkung an einem Ernennungsverfahren zur Besetzung einer Planstelle, um die sich der Beamte Y beworben habe, ausgeschlossen würde.

126    Im Übrigen habe der Bewerber keinen konkreten Anhaltspunkt dafür beigebracht, dass er wegen der Befangenheit von Herrn C nicht auf der Liste der in die engere Wahl gekommenen Bewerber gestanden habe. Aus den Bewertungen, die von den Bewerbern nach den Gesprächen erstellt worden seien, gehe hervor, dass das Vorauswahlgremium die Kenntnisse und Schwachpunkte jedes Bewerbers detailliert angegeben habe.

–       Würdigung durch das Gericht

127    Der Kläger macht in seiner Klageschrift ausdrücklich den Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 11 des neuen Statuts geltend. Die Argumentation des Klägers in seiner Klageschrift und seiner Erwiderung sowie in der Sitzung sind jedoch dahin zu verstehen, dass es um einen Verstoß gegen Art. 11a des neuen Statuts geht, der im Übrigen auch ausdrücklich in seinen Schriftsätzen erwähnt wird.

128    Es ist daher davon auszugehen, dass nach Ansicht des Klägers die Teilnahme von Herrn C und Herrn J am Ausleseverfahren einen Verstoß gegen die Art. 11a und 22a Abs. 3 des neuen Statuts darstellt.

129    Art. 11a Abs. 1 des neuen Statuts bestimmt: „Der Beamte darf sich bei der Ausübung seines Amtes vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen er mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann.“

130    Art. 11a Abs. 2 des neuen Statuts lautet: „Ein Beamter, der sich gegebenenfalls bei der Ausübung seines Amtes mit einer Angelegenheit im Sinne von Absatz 1 zu befassen hat, muss unverzüglich die Anstellungsbehörde benachrichtigen. Die Anstellungsbehörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen und kann insbesondere den Beamten von seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit befreien.“

131    Art. 11a des neuen Statuts greift die Bestimmungen des Art. 14 des alten Statuts auf und präzisiert diese. In Art. 14 des alten Statuts hieß es: „Hat ein Beamter in Ausübung seines Amtes in einer Angelegenheit Stellung zu nehmen, an deren Behandlung oder Erledigung er ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, so muss er seiner Anstellungsbehörde hiervon Kenntnis geben.“ Da der wesentliche Inhalt dieser beiden Bestimmungen derselbe ist, ist bei der Anwendung und Auslegung von Art. 11a des neuen Statuts auch die einschlägige Rechtsprechung zu Art. 14 des alten Statuts zu berücksichtigen.

132    Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Art. 11a des neuen Statuts die Ziele der Unabhängigkeit, der Integrität und der Unparteilichkeit, denen ein grundlegender Charakter zukommt, verfolgt und dass die in Abs. 2 dieser Vorschrift vorgeschriebene Verpflichtung für den betroffenen Beamten darin besteht, die Anstellungsbehörde vorsorglich zu informieren, damit sie die nach dem Kontext der Angelegenheit angemessenen Maßnahmen ergreifen kann, und nicht darin, von vornherein auf die Behandlung oder Erledigung der Angelegenheit zu verzichten oder zum Zweck einer solchen Behandlung oder Erledigung die Aspekte auszuschließen, die sein persönliches Interesse betreffen könnten, davon auszugehen, dass Art. 11a des neuen Statuts folglich einen weiten Anwendungsbereich hat, der alle Umstände erfasst, von denen der Beamte angesichts der von ihm ausgeübten Tätigkeit und der besonderen Umstände der Angelegenheit annehmen muss, dass sie in den Augen Dritter als mögliche Quellen einer Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit erscheinen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2002, Zavvos/Kommission, T‑21/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑101 und II‑483, Randnr. 39, vom 11. September 2002, Willeme/Kommission, T‑89/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑153 und II‑803, Randnr. 47, und vom 12. Juli 2005, De Bry/Kommission, T‑157/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑199 und II‑901, Randnr. 33).

133    Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger am 30. Juli 2002 das OLAF über angeblich vorwerfbares Verhalten seiner Vorgesetzten beim Amt für Veröffentlichungen, darunter Herr C und Herr J, informiert hat. Zudem lassen die Schriftsätze der Parteien keinen Zweifel daran, dass Herr C und Herr J von der ihr angebliches Verhalten betreffenden Information des OLAF durch den Kläger Kenntnis hatten.

134    Allerdings ist festzustellen, dass die Unterrichtung des OLAF durch einen Beamten über das Verhalten eines anderen Beamten für sich allein nicht zur Folge haben kann, dass die Unabhängigkeit des betroffenen Beamten beeinträchtigt ist oder als beeinträchtigt erscheint, wenn er in einer Angelegenheit zu befinden hat, die den erstgenannten Beamten betrifft.

135    Daher ist zu prüfen, ob Herr C und Herr J unter den Umständen des vorliegenden Falles unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen annehmen mussten, dass ihre Unparteilichkeit beeinträchtigt war oder in den Augen Dritter als beeinträchtigt erschien.

136    Insoweit ist festzustellen, dass der Kläger keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte vorgelegt hat, aus denen geschlossen werden könnte, dass Herr C und Herr J durch bestimmte Handlungen gegen die ihnen obliegende Verpflichtung zur Unparteilichkeit und Integrität verstoßen hätten. Zudem steht, auch wenn der Kläger dies behauptet, nicht fest, dass die Beziehungen zwischen Herrn C und Herrn J auf der einen und dem Kläger auf der anderen Seite belastet waren. Daraus folgt, dass ungeachtet des weiten Ermessens der Mitglieder des Vorauswahlgremiums keine Veranlassung besteht, einen Verstoß gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit im Sinne von Art. 11a des neuen Statuts anzunehmen.

137    In Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 22a Abs. 3 des neuen Statuts, der darin liegen soll, dass dem Kläger durch die Mitteilung von Missständen innerhalb des Amts für Veröffentlichungen ein Nachteil erwachsen sei, ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Kläger, da er keinen Zusammenhang zwischen dieser Mitteilung und der Ablehnung seiner Bewerbung um die streitige Stelle bewiesen hat, nicht geltend machen kann, dass die Kommission gegen Art. 22a Abs. 3 des neuen Statuts verstoßen habe.

138    Nach alledem ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Art. 11a und 22a Abs. 3 des neuen Statuts als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund des offensichtlichen Beurteilungsfehlers

–       Vorbringen der Parteien

139    Nach Ansicht des Klägers hätte die Behörde nach Maßgabe der Kriterien in den Art. 2, 4, 5, 7 und 29 des neuen Statuts den am besten geeigneten Bewerber auswählen müssen. Das Vorauswahlgremium habe daher einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem es seine Bewerbung nicht berücksichtigt habe.

140    Die Tatsache, dass Herr A der Besoldungsgruppe A 4 und nicht der Besoldungsgruppe A 5 angehört habe, sei kein zulässiges Auswahlkriterium. Außerdem enthalte die Stellenausschreibung keine Bevorzugung der Besoldungsgruppe A 4.

141    Nach Art. 45 des neuen Statuts müsse die Behörde das Dienstalter der Bewerber in ihrer Besoldungsgruppe berücksichtigen und ihre Verdienste und Beurteilungen abwägen. Einer höheren Besoldungsgruppe anzugehören bedeute nicht, dass die Verdienste größer seien. Herr A sei in seiner Eigenschaft als Auditor des Amts für Veröffentlichungen den Hinweisen des Klägers betreffend die schlechte Verwaltung des Amts nicht nachgegangen. Somit habe er die ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen, was zeige, dass er die Voraussetzungen, die für die Übernahme eines Amts wie das der streitigen Stelle entsprechende erforderlich seien, nicht erfülle.

142    Zudem spielten nach der Beschreibung der streitigen Stelle die erforderlichen juristischen Fähigkeiten eine wichtige Rolle, so dass eine Bewertung aller Bewerber durch insoweit kompetente Prüfer hätte stattfinden müssen.

143    Schließlich sei das Auswahlverfahren ermessensfehlerhaft gewesen, da die Personalakten der Bewerber und ihre Beurteilungen nicht herangezogen worden seien. Dadurch sei der Kläger benachteiligt worden, da er anders als Herr A nicht ausschließlich beim Amt für Veröffentlichungen beschäftigt gewesen sei.

144    In der Stellenausschreibung werde nicht vorausgesetzt, dass die Bewerber an einer von der Kommission durchgeführten Management-Fortbildung teilgenommen oder Kenntnisse der Haushaltsordnung hätten. In seiner Erwiderung führt der Kläger weiter aus, dass das Vorauswahlgremium seinen Management-Fortbildungen und seinen Kenntnissen der Haushaltsordnung nicht genügend Bedeutung beigemessen habe. Er habe an mehreren relevanten und längeren Schulungen teilgenommen, u. a. betreffend das „Management von Humanressourcen“, das „Projektmanagement“, „Stress und Effektivität“ und die neue Haushaltsordnung. Darauf habe er im Gespräch mit den Mitgliedern des Vorauswahlgremiums hingewiesen.

145    Der Kläger macht außerdem geltend, dass die Angabe „Team von weniger als 10 Personen einschließlich eines Dienstleisters“ in dem vom Vorauswahlgremium für jeden Bewerber erstellten Bewertungsbogen unter der Rubrik betreffend seine Eignung für und Erfahrung in der Personalverwaltung und ‑führung falsch sei. Das ihm innerhalb des Amts für Veröffentlichungen unterstellte Team habe, wie aus seinem Lebenslauf hervorgehe, 15 Personen und ein Jahresbudget von ca. 7 Mio. Euro umfasst. Zu diesem Team hätten auch hausinterne Dienstleister gehört, was die Führungsaufgaben noch erschwert hätte.

146    Die Kommission weist darauf hin, dass es nach ständiger Rechtsprechung ihre Sache sei, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der von der Anstellungsbehörde ausgewählte Bewerber die in der Stellenausschreibung genannten Bedingungen erfülle. Sie müsse jedoch nicht nachweisen, dass der Kläger für die Stelle weniger geeignet sei als der ausgewählte Bewerber. Die Abwägung der Verdienste falle unter das Ermessen der Verwaltung und sei somit gerichtlich nicht überprüfbar.

147    Herr A sei als der geeignetste Bewerber angesehen worden. Er habe ein Hochschuldiplom als Wirtschaftswissenschaftler und habe an Zusatzausbildungen auf den Gebieten des Audits, des Steuerrechts und der Informatik teilgenommen. Er sei im Bereich der computerbezogenen Dienstleistungen sowie im internen Audit tätig gewesen und habe wichtige Aufgaben im Bereich der Informatikanwendungen erfüllt und komplexe, innovative Projekte verwaltet. Er habe auch verschiedene Audits beim Amt für Veröffentlichungen durchgeführt und die erforderlichen Kontakte mit der Dienststelle für interne Audits der Kommission sowie mit dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften hergestellt. Außerdem habe er im Jahr 2003 an einem von der Kommission angebotenen Management-Kurs und im Juni 2004 an einem Management-Kurs der „London Business School“ teilgenommen. Herr A sei ein Kollege, der für seine „seltene Intelligenz“ und seine „breite Vision“ geschätzt werde. In der Anhörung sei er als dynamisch und kontaktfreudig aufgefallen. Seine Laufbahn und seine persönliche Entwicklung hätten ihn ganz natürlich auf eine Stelle als Referatsleiter vorbereitet und aus ihm einen Bewerber gemacht, der über alle Eigenschaften verfüge, um den Ansprüche einer solchen Stelle gerecht zu werden. Die Ausführungen des Klägers, dass Herr A als Auditor versagt habe, weil er den vom Kläger dem OLAF übermittelten Informationen über die Missstände nicht nachgegangen sei, seien unzutreffend.

148    Der Kläger habe zum einen nur geringe Kenntnisse der Haushaltsordnung und habe abgesehen von einer dreitägigen Schulung an keiner spezifischen Management-Fortbildung teilgenommen. Zum anderen verfüge er nur über eine begrenzte Erfahrung in den Bereichen Verwaltung und Personalführung. Bei seiner Anhörung habe er den Eindruck hinterlassen, eine zu sehr auf Formalien bedachte, eher unflexible Person zu sein, die ihre Ansichten durchsetzen wolle.

149    Demgegenüber hätten die vier Personen, die in die Liste der in die engere Wahl kommenden Bewerber aufgenommen worden seien, über die erforderlichen Qualifikationen verfügt, und zwar auf einem höheren Niveau als der Kläger. Drei dieser vier Personen hätten die gesamte Management-Weiterbildung absolviert und drei hätten auch gute Kenntnisse der Haushaltsordnung.

150    Auf den Vorwurf, Herr A verfüge über keine juristische Ausbildung, entgegnet die Kommission, dass laut der Stellenausschreibung ein Abschluss „vorzugsweise in Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften oder Betriebswissenschaften“ verlangt werde. Da Herr A einen Abschluss in Wirtschaftswissenschaften habe, sei er durch sein Grunddiplom für die streitige Stelle genauso qualifiziert wie der Kläger.

151    Die streitige Stelle sei zudem nicht hauptsächlich juristisch geprägt; in der Stellenausschreibung werde eine Ausbildung in Rechtswissenschaften auch erst an zweiter Stelle genannt.

152    Davon abgesehen sei es nicht Sache des Klägers, zu beurteilen, ob ein Abschluss in Rechtswissenschaften mehr wert sei als ein Abschluss in Wirtschaftswissenschaften.

153    Ferner sei die Behauptung des Klägers unzutreffend, Herr A sei nicht wegen seiner fachlichen Fähigkeiten, sondern nur deshalb ausgewählt worden, weil die Verwaltung Schwierigkeiten habe vermeiden wollen, die sie aufgrund der kritischen Haltung des Klägers während seiner Tätigkeit beim Amt für Veröffentlichungen befürchtet habe. Der Hinweis auf die zu erwartende „reibungslose Arbeit des Referats“ beziehe sich auf die besondere Eignung von Herrn A für die zu besetzende Stelle und habe nichts mit der vom Kläger angedeuteten angeblichen Befürchtung zu tun.

154    Schließlich macht die Kommission geltend, dass die Rüge, die Anstellungsbehörde habe die Personalakten der Bewerber nicht beigezogen, in der Klageschrift nicht vorgebracht worden sei und somit nach Art. 48 § 2 de Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz unzulässig sei.

–       Würdigung durch das Gericht

155    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Verwaltung bei der Ausübung ihres Ermessens auf dem Gebiet der Ernennung oder Beförderung sorgfältig und unparteilich alle relevanten Kriterien jeder einzelnen Bewerbung prüfen und genau die in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen beachten; somit muss sie jeden Bewerber ablehnen, der diese Bedingungen nicht erfüllt. Die Stellenausschreibung stellt einen rechtlichen Rahmen dar, den sich die Anstellungsbehörde selbst setzt und den sie strikt einzuhalten hat (vgl. in diesem Sinne, Urteile des Gerichtshofs vom 30. Oktober 1974, Grassi/Rat, 188/73, Slg. 1974, 1099, Randnrn. 26, 38 und 41, und vom 30. Mai 1984, Picciolo/Parlament, 111/83, Slg. 1984, 2323, Randnr. 16; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 18. September 2003, Pappas/Ausschuss der Regionen, T‑73/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑207 und II‑1011, Randnr. 54, vom 9. November 2004, Montalto/Rat, T‑116/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑339 und II‑1541, Randnr. 65, und vom 4. Mai 2005, Sena/EASA, T‑30/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑113 und II‑519, Randnr. 80).

156    Ein etwaiger Fehler bei der Auswahl eines Beamten muss offensichtlich sein und das weite Ermessen überschreiten, über das die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber und der Beurteilung des dienstlichen Interesses innerhalb des von der Stellenausschreibung vorgegebenen Rahmens verfügt. Die Kontrolle durch das Gericht muss sich auf die Frage beschränken, ob sich die Behörde im Hinblick auf die Kriterien, auf die sie sich zur Begründung ihrer Beurteilung gestützt hat, in vernünftigen Grenzen bewegt und von ihrem Ermessen nicht in offensichtlich fehlerhafter Weise oder zu anderen als den Zwecken, für die es ihr eingeräumt wurde, Gebrauch gemacht hat (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 1990, Moritz/Kommission, T‑20/89, Slg. 1990, II‑769, Randnr. 29, und Sena/EASA, Randnr. 81). Das Gericht darf die Beurteilung der Verdienste und Fähigkeiten der Bewerber durch die Anstellungsbehörde folglich nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, wenn die Akten keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, dass die Anstellungsbehörde bei der Beurteilung der Verdienste und Fähigkeiten einen offensichtlichen Fehler begangen hat (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Februar 1987, Bouteiller/Kommission, 324/85, Slg. 1987, 529, Randnr. 6; Urteil Sena/EASA, Randnr. 81).

157    Gemäß diesen Grundsätzen ist zunächst zu prüfen, ob Herr A tatsächlich die Bedingungen der Stellenausschreibung erfüllte.

158    Im vorliegenden Fall waren für die streitige Stelle in der Ausschreibung folgende Qualifikationen verlangt:

„Vollständiges Hochschulstudium, vorzugsweise der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften oder kaufmännisches Hochschulstudium, das mit einem Diplom abgeschlossen wurde, oder gleichwertige Berufserfahrung.

Gründliche Kenntnis der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der für öffentliche Aufträge und/oder für Verträge geltenden Regelungen.

Spezifische Ausbildung im Bereich Management.

Sehr gute Eignung für Personalverwaltung und -führung und nachgewiesene Erfahrung in diesem Bereich.

Scharfsinnige Denkweise und selbständige Arbeitsweise.

Dienstethos.

Gute Fähigkeit der schriftlichen und mündlichen Kommunikation.

Eine befriedigende Kenntnis der englischen Sprache ist unabdingbar.

Die Kenntnis des Verlagswesens ist nicht unentbehrlich, aber von Vorteil.“

159    Das Vorauswahlgremium hat festgestellt, dass alle zehn eingereichten Bewerbungen die statutarischen Voraussetzungen erfüllten. Es hat sodann mit sieben Bewerbern Gespräche geführt, da zwei Bewerber abgesagt hatten und einer nicht zum Gespräch erschienen war. Das Gremium hat für jeden der sieben Bewerber einen Bewertungsbogen mit den nach der Stellenausschreibung erforderlichen Qualifikationen ausgefüllt. Sodann hat es eine Liste mit vier in die engere Wahl gekommenen Personen vorgeschlagen, auf der der Name des Klägers nicht aufgeführt war. Schließlich hat der Generaldirektor des Amts für Veröffentlichungen, Herr J, im Beisein von Frau B die vier Bewerber befragt. Nach diesen Gesprächen ist eine schriftliche Beurteilung dieser vier Bewerber erstellt worden.

160    Zunächst geht aus dem Bewertungsbogen von Herrn A sowie aus seinem Lebenslauf hervor, dass er über die nach der Stellenausschreibung erforderlichen Qualifikationen verfügte. Zwar ist darin angegeben, dass Herr A in Bezug auf die „[g]ründliche Kenntnis der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der für öffentliche Aufträge und/oder für Verträge geltenden Regelungen“ „über keine Erfahrung in der operationellen Abwicklung der Verfahren verfügt“. Gleichwohl wird im Bewertungsbogen betont, dass „der Bewerber … aufgrund seiner derzeitigen Tätigkeit (interner Auditor) über fundierte Kenntnisse auf diesem Gebiet [verfügt]“.

161    Sodann ist festzustellen, dass der Kläger nicht den Beweis erbracht hat, dass die Beurteilung seiner Bewerbung und die der Bewerbung von Herrn A durch das Vorauswahlgremium offensichtlich fehlerhaft seien.

162    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass erstens in dem Bewertungsbogen des Klägers im Vergleich zu der von Herrn A gewisse Unzulänglichkeiten erwähnt werden. Danach verfügt der Kläger nur über geringe Kenntnisse der Haushaltsordnung, und auch beim Verständnis der großen Grundsätze seien Schwächen erkennbar. Der Kläger habe abgesehen von einer dreitägigen Schulung an keiner Management-Fortbildung teilgenommen. Er habe nur wenig Erfahrung auf dem Gebiet der Personalverwaltung und ‑führung, sei übergenau und zu sehr auf Formalien bedacht. Schließlich habe sich im Gespräch gezeigt, dass er seine Ansichten durchsetzen wolle. Bei der Diskussion fehle es ihm an Flexibilität.

163    Zweitens geht das Vorbringen des Klägers, die Anstellungsbehörde habe es als größeren Verdienst angesehen, dass Herr A der Besoldungsgruppe A 4 angehöre, fehl. Insoweit genügt die Feststellung, dass das Vorauswahlgremium sowohl Beamte der Besoldungsgruppe A 5 als auch Beamte der Besoldungsgruppe A 4 in die Liste der Bewerber, die in die engere Wahl gekommen sind, aufgenommen hatte, zu denen der Kläger nicht gehörte.

164    Drittens beschränkt sich der Kläger auf die Behauptung, dass Herr A die ihm in seiner Eigenschaft als Auditor des Amts für Veröffentlichungen obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen habe, da er den Hinweisen des Klägers auf Missstände in diesem Amt nicht nachgegangen sei. Weder in der Klageschrift noch in der Erwiderung trägt der Kläger hierfür Konkretes vor.

165    Viertens ist, ohne dass die Zulässigkeit der Rüge des Klägers geprüft zu werden braucht, festzustellen, dass der Kläger sich auf die Behauptung beschränkt, die Kommission habe dadurch gegen Art. 45 des neuen Statuts verstoßen, dass sie nicht seine Beurteilungen und seine Personalakte herangezogen habe. Der Kläger schließt nämlich lediglich aus dem Umstand, dass die Kommission nicht auf seine Beurteilungen und seine Personalakte Bezug genommen hat, auf einen Verstoß gegen Art. 45 des neuen Statuts, der darin bestehen soll, dass die Anstellungsbehörde keine Abwägung der Verdienste und Beurteilungen vorgenommen habe, ohne hierfür konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorzutragen.

166    Fünftens ist auch die Rüge zurückzuweisen, dass die Stellenausschreibung weder die Teilnahme an der von der Kommission angebotenen Management-Fortbildung noch eine gute Kenntnis der Haushaltsordnung vorausgesetzt habe. Die Stellenausschreibung hat ausdrücklich eine „gründliche Kenntnis der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen“ sowie eine „spezifische Ausbildung im Bereich Management“ verlangt. Aus dem Bewertungsbogen geht hervor, dass der Kläger begrenzte Kenntnisse der Haushaltsordnung und Schwächen beim Verständnis der allgemeinen Grundsätze hat; außerdem hat er im Bereich Management an keinem förmlichen Fortbildungsprogramm, sondern lediglich an einer dreitägigen Schulung teilgenommen. Sein Lebenslauf steht im Übrigen nicht im Widerspruch zu dieser tatsächlichen Feststellung.

167    Auch wenn man unterstellt, dass der Kläger im Gespräch mit den Mitgliedern des Vorauswahlgremiums Fortbildungen in den Bereichen „Management von Humanressourcen“, „Projektmanagement“ oder „Stress und Effektivität“ hingewiesen hat, was er nicht dargetan hat, ist festzustellen, dass er nicht darlegt, welche Bedeutung diese Fortbildungen in Bezug auf das in der Stellenausschreibung genannte Erfordernis einer Ausbildung im spezifischen Bereich des Managements haben soll, noch die Dauer jeder dieser Fortbildungen genau angibt. Unter diesen Umständen kann sich der Kläger nicht darauf berufen, das Vorauswahlgremium habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass es im Bewertungsbogen angegeben habe, dass er über keine besondere Ausbildung im Bereich Management verfüge.

168    Sechstens ist in Bezug auf die Rüge, die Anstellungsbehörde habe die juristischen Fähigkeiten des Klägers nicht berücksichtigt, festzustellen, dass die Stellenausschreibung nicht ausschließlich eine juristische Ausbildung, sondern ein „[v]ollständiges Hochschulstudium, vorzugsweise der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften oder [ein] kaufmännisches Hochschulstudium, das mit einem Diplom abgeschlossen wurde, oder [eine] gleichwertige Berufserfahrung“ voraussetzte. In Abschnitt I der Stellenausschreibung betreffend die Beschreibung und die Art der mit der Stelle verbundenen Aufgaben wird zwar das „Erstellen von rechtlichen Gutachten und Stellungnahmen“ genannt. Der Kläger kann jedoch daraus nicht herleiten, dass Herr A, der eine wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung vorweisen konnte, nicht geeignet gewesen sei, die streitige Stelle zu besetzen. Der Kläger kann nämlich die von der Anstellungsbehörde vorgenommene Beurteilung, welche Qualifikationen zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der streitigen Stelle geeignet sind, nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

169    Siebtens wird die Behauptung des Klägers, Herr A sei nicht wegen seiner fachlichen Fähigkeiten, sondern deshalb ausgewählt worden, um zu vermeiden, dass es in Anbetracht der kritischen Haltung des Klägers gegenüber dem Amt für Veröffentlichungen zu Schwierigkeiten innerhalb des Amts komme, nicht durch die geringste tatsächliche Angabe untermauert. Dieses Vorbringen ist daher als reine Spekulation zurückzuweisen. Der Passus in der Antwort auf die Beschwerde, dass der Generaldirektor des Amts für Veröffentlichungen „Herrn [A] als den Bewerber ausgewählt [hat], bei dem das ordnungsgemäße Funktionieren des Referats am ehesten gewährleistet ist“, reicht nicht aus, um den Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung zu führen.

170    Achtens war das Vorauswahlgremium, auch wenn der Kläger innerhalb des Amts für Veröffentlichungen ein 15-köpfiges und nicht, wie im Bewertungsbogen angegeben, nur ein 10-köpfiges Team geleitet haben sollte, der Auffassung, dass seine Erfahrung begrenzt sei. Der Kläger zeigt nicht auf, dass das Vorauswahlgremium insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

171    Nach alledem hat das Vorauswahlgremium, als es die Bewerbung des Klägers abgelehnt hat, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Folglich ist dieser Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 25 des neuen Statuts

–       Vorbringen der Parteien

172    Nach Ansicht des Klägers stellt die Ablehnung seiner Bewerbung eine beschwerende Verfügung dar, die somit hätte begründet werden müssen. Der Kläger könne nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen seine Bewerbung abgelehnt worden sei, und sei damit in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt. Insbesondere werde in der Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung nicht die Möglichkeit erwähnt, weitere Informationen zur Begründung zu erhalten, wie auch ein Hinweis auf rechtliche Möglichkeiten, gegen die Entscheidung rechtlich vorzugehen, fehle.

173    Die Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde könne den Fehler der Entscheidung, mit der seine Bewerbung abgelehnt worden sei, nicht heilen. Zudem bestreitet der Kläger die in der Beschwerdeentscheidung angeführten Gründe. Bei den in der Stellenausschreibung genannten Aufgaben handele es sich überwiegend um juristische Tätigkeiten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass ein Bewerber mit wirtschaftswissenschaftlichem Hintergrund als geeigneter für diese Aufgaben befunden werde als ein Bewerber mit juristischer Ausbildung. Überdies werde in der Stellenausschreibung nicht angegeben, dass Bewerber eine gründliche Kenntnis der Haushaltsordnung haben oder am Management-Fortbildungsprogramm der Kommission teilgenommen haben müssten. Folglich dürfe die Kommission sich auch nicht darauf berufen. Darüber hinaus habe die Anstellungsbehörde in der Beschwerdeentscheidung ausgeführt, dass Herr A als Bewerber ausgewählt worden sei, weil er die besten Voraussetzungen mitbringe, um eine reibungslose Arbeit des Referats zu gewährleisten. Damit habe die Anstellungsbehörde klargestellt, dass es ihr nicht um die besondere Eignung oder die fachlichen Fähigkeiten von Herrn A gegangen sei, sondern darum, Schwierigkeiten fernzuhalten, die sie aufgrund des kritischen Verhaltens des Klägers während seiner Tätigkeit für das Amt für Veröffentlichungen befürchtet habe. Die Anstellungsbehörde habe somit unter sachfremden und den Kläger diskriminierenden Erwägungen entschieden.

174    Außerdem enthalte die Kommission ihm sowie dem Gericht selbst jetzt noch die Anhänge zur Note vom 25. Juni 2004 vor. Dies beschneide den Kläger erheblich in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der vorliegenden Klage und stelle einen Verstoß gegen Art. 25 des neuen Statuts dar.

175    Die Kommission entgegnet zunächst, dass sie nicht verpflichtet sei, eine Entscheidung über die Besetzung einer Planstelle, die Gegenstand einer Stellenausschreibung gewesen sei, zu begründen. Sie habe lediglich die Bewerber mit einem Standardschreiben über die sie betreffende Entscheidung zu unterrichten. Wünschten die Bewerber jedoch weitere Informationen, könnten sie diese anfordern. Der Kläger habe kein solches Ersuchen eingereicht.

176    Die Anstellungsbehörde habe die Zurückweisung der Beschwerde eines bei einem Auswahlverfahren nicht berücksichtigten Bewerbers zu begründen. Die Begründung dieser Zurückweisung gelte als Begründung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richte. Der Beschwerdeführer könne daher nicht geltend machen, dass keine Begründung vorliege.

177    Im Übrigen sei die Anstellungsbehörde, da die Beförderung aufgrund einer Auswahl erfolge, nicht verpflichtet, dem abgewiesenen Beamten die von ihr vorgenommene vergleichende Beurteilung über ihn und den als geeignet betrachteten Bewerber oder Einzelheiten darüber mitzuteilen, wie der ernannte Bewerber die Erfordernisse der Stellenausschreibung ihrer Ansicht nach erfülle. In einem dem Kläger bekannten Kontext könne eine etwaige ungenügende Begründung in der Antwort auf die Beschwerde durch weitere im Laufe des Verfahrens gegebene Begründungen ergänzt werden. Im vorliegenden Fall enthalte die Klagebeantwortung diese Ergänzungen zur Begründung.

178    Die Rüge schließlich, dass keine Gründe dafür angegeben worden seien, weshalb der Kläger nicht in die Liste der Bewerber, die in die engere Wahl gekommen seien, aufgenommen worden sei, ist nach Ansicht der Kommission unzulässig. Sie sei in der Klageschrift nicht vorgebracht worden und sei daher gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz zurückzuweisen. Die Rüge sei außerdem unbegründet, da sich die Begründungspflicht nicht auf vorbereitende Empfehlungen wie die des Vorauswahlgremiums, sondern lediglich auf die endgültige Entscheidung beziehe.

–       Würdigung durch das Gericht

179    Nach Art. 25 Abs. 2 des neuen Statuts muss jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein.

180    Eine allgemeine, verfahrensmäßige Begründung kann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn dem Bewerber der maßgebende individuelle Grund für seine Nichtberücksichtigung nicht mitgeteilt wird (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. November 2006, Neirinck/Kommission, T‑494/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑1345, Randnr. 72).

181    Nach der Rechtsprechung zu den Entscheidungen von Prüfungsausschüssen, die auf Sachverhalte wie den vorliegenden übertragbar ist, ist die Begründungspflicht jedoch mit der Wahrung der Geheimhaltung in Einklang zu bringen, die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gilt; diese verbietet es, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken (Urteil Neirinck/Kommission, Randnr. 73).

182    Unter Berücksichtigung dieser Geheimhaltung, die eingeführt wurde, um die Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse und die Objektivität ihrer Arbeiten dadurch zu gewährleisten, dass die Ausschüsse vor allen äußeren Einmischungen und Pressionen geschützt werden, gleichgültig, ob diese von der Gemeinschaftsverwaltung selbst, von den beteiligten Bewerbern oder von Dritten ausgehen, ist das jeweilige Organ grundsätzlich nicht verpflichtet, einem betroffenen Bewerber solche Beurteilungen mitzuteilen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. April 2005, Christensen/Kommission, T‑336/02, Slg. ÖD 2005, I‑A‑75 und II‑341, Randnr. 24).

183    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung einer Entscheidung, mit der eine Bewerbung abgelehnt wird, spätestens bei der Zurückweisung der Beschwerde gegen diese Entscheidung erfolgen (Urteile Sena/EASA, Randnr. 63, und Neirinck/Kommission, Randnr. 72).

184    Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Entscheidung vom 19. November 2004 darauf, dem Kläger mitzuteilen, dass seine Bewerbung abgelehnt sei. Folglich ist davon auszugehen, dass ihm in diesem Stadium des Verfahrens nicht die maßgebenden und genauen individuellen Gründe mitgeteilt worden sind.

185    In der Antwort auf die Beschwerde werden dem Kläger jedoch eingehend und hinreichend die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung erläutert. Die vom Kläger in seiner Klageschrift vorgebrachten Rügen und Argumente stützen sich auch zum großen Teil auf die Antwort der Anstellungsbehörde auf seine Beschwerde.

186    Zu der Bemerkung des Klägers in der Erwiderung, dass die Kommission weder ihm noch dem Gericht die Bewertungsbögen der Bewerber übermittelt habe, ist festzustellen, dass die Kommission ihrer Klagebeantwortung u. a. die Bewertungsbögen von Herrn A und dem Kläger sowie das Bewerbungsschreiben und den Lebenslauf von Herrn A beigefügt hat.

187    Folglich ist der Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 25 des neuen Statuts als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, über seine Zulässigkeit zu entscheiden.

 Zum Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht

–       Vorbringen der Parteien

188    Der Kläger macht geltend, dass er trotz seiner Anfragen zum Stand des Auswahlverfahrens mit E-Mails vom 5. Juli, 7. September sowie 18. und 22. November 2004 erst am 24. November 2004 ein am 19. November 2004 verfasstes Ablehnungsschreiben erhalten habe. Herr A sei aber bereits am 13. Juli 2004 ausgewählt worden.

189    Der Kläger bestreitet, dass die anderen Bewerber ebenso spät unterrichtet worden seien. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, hätte Herr E ihn über die Auswahl eines anderen Bewerbers, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt, dass man eine endgültige Ablehnung der anderen Bewerber erst nach der Ernennung des erfolgreichen Bewerbers aussprechen werde, informieren können. Ein solches Verfahren hätte auch der üblichen Praxis entsprochen.

190    In ihrer Antwort auf die Beschwerde weist die Kommission darauf hin, dass sich der Generaldirektor des Amts für Veröffentlichungen am 13. Juli 2004 für Herrn A entschieden habe.

191    Die Kommission trägt in ihrer Klagebeantwortung vor, dass die verspätete Information des Klägers über den Fortgang des Auswahlverfahrens darauf zurückzuführen sei, dass die Kommission beschlossen habe, die nicht berücksichtigten Bewerber erst nach der endgültigen Ernennung des ausgewählten Bewerbers zu benachrichtigen, um sicher zu sein, dass der Bescheid für diesen Bewerber endgültig sei. Schließlich sei diese Rüge selbst dann zurückzuweisen, wenn man davon ausgehe, dass die Anstellungsbehörde eine Verspätung verschuldet habe, da es keine Hinweise darauf gebe, dass das Auswahlverfahren dadurch beeinträchtigt worden sei und alle anderen Bewerber gleichzeitig unterrichtet worden seien.

–       Würdigung durch das Gericht

192    Der Kläger stützt sich im Wesentlichen auf zwei Rügen. Zum einen sei er, anders als die anderen Bewerber, verspätet über die Ablehnung seiner Bewerbung informiert worden. Zum anderen verstoße die Verspätung, mit der ihn die Verwaltung trotz seiner wiederholten Nachfragen über die Ablehnung seiner Bewerbung informiert habe, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht.

193    In Bezug auf die erstgenannte Rüge ist daran zu erinnern, dass die Kommission vorträgt, dass alle nicht berücksichtigten Bewerber gleichzeitig über die Ablehnung ihrer Bewerbungen informiert worden seien. Der Kläger bietet aber keinen konkreten Beweis dafür an, dass er tatsächlich diskriminierend behandelt wurde. Seine Schriftsätze enthalten nichts, was diese Behauptung erhärten könnte.

194    In Bezug auf die zweitgenannte Rüge ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Generaldirektor des Amts für Veröffentlichungen die Entscheidung, dass Herr A die streitige Stelle erhalten solle, am 13. Juli 2004 getroffen hat und der Kläger mit Bescheid vom 19. November 2004, den er am 24. November 2004 erhalten hat, über die Ablehnung seiner Bewerbung informiert wurde.

195    Nach Art. 25 Abs. 2 des neuen Statuts ist „[j]ede Verfügung auf Grund des Statuts … dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen“.

196    Die Verspätung bei der Mitteilung einer individuellen Entscheidung über die Ablehnung einer Bewerbung ist nicht im Verhältnis zu der Entscheidung über die Besetzung der streitigen Planstelle, sondern im Verhältnis zu der Entscheidung zu beurteilen, durch die die ausschlaggebende Wahl getroffen wird, die zum Ausschluss der anderen Bewerber geführt hat. Im vorliegenden Fall war dies die Entscheidung des Generaldirektors des Amts für Veröffentlichungen vom 13. Juli 2004 (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. März 1997, Picciolo und Caló/Ausschuss der Regionen, T‑178/95 und T‑179/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑51 und II‑155, Randnr. 28).

197    Während am 13. Juli 2004 entschieden wurde, dass Herr A die streitige Stelle erhalten sollte, wurde der Kläger erst am 24. November 2004 über die Ablehnung seiner Bewerbung informiert. Die von der Kommission zur Rechtfertigung dieser Verspätung angeführte Erklärung vermag nicht vollständig zu überzeugen. Die Kommission beschränkt sich nämlich ohne nähere Angaben auf den Vortrag, dass man beschlossen habe, die nicht berücksichtigten Bewerber erst nach der endgültigen Ernennung des ausgewählten Bewerbers zu informieren.

198    Nach der Rechtsprechung kann jedoch, auch wenn dem Kläger eine individuelle Entscheidung verspätet mitgeteilt worden ist, diese Verspätung nicht zur Aufhebung der Entscheidung führen. Die Mitteilung einer individuellen Entscheidung an den Betroffenen ist nämlich eine dieser Entscheidung nachfolgende Handlung und hat somit keinen Einfluss auf deren Inhalt (Urteil Picciolo/Parlament, Randnr. 25; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 17. November 1998, Gómez de Enterría y Sanchez/Parlament, T‑131/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑613 und II‑1855, Randnr. 69, und vom 7. Februar 2007, Caló/Kommission, T‑118/04 und T‑134/04, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, Randnr. 79). Allein aus der Feststellung einer Verspätung der Mitteilung der Verfügung an den Betroffenen kann sich daher kein Verstoß gegen Art. 25 des Statuts ergeben, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich ziehen kann (Urteil Picciolo und Caló/Ausschuss der Regionen, Randnr. 29).

199    Außerdem ist der Kläger durch die verspätete Mitteilung der Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt worden, da er ordnungsgemäß Beschwerde einlegen und die vorliegende Klage erheben konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Gómez de Enterría y Sanchez/Parlament, Randnr. 69, und Caló/Kommission, Randnr. 79).

200    Die bei der Mitteilung einer individuellen Entscheidung eingetretene Verspätung kann aber, auch wenn sie nicht die Aufhebung der Entscheidung zu rechtfertigen vermag, einen Schadensersatzanspruch des betroffenen Beamten begründen.

201    Daher ist der Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht zurückzuweisen.

202    Nach alledem sind von den fünf geltend gemachten Klagegründen vier zurückgewiesen worden, während der Klagegrund des Verstoßes gegen den Beschluss vom 28. April 2004 durchgreift. Daraus folgt, dass die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers um die streitige Stelle aufzuheben ist.

 Zum Schadensersatzantrag

 Vorbringen der Parteien

203    Der Kläger beantragt, die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz für den immateriellen Schaden zu verurteilen, den er „wegen des rechtswidrig durchgeführten Bewerbungsverfahrens und der verspätet und erst auf mehrfache Nachfrage erteilte Ablehnungsentscheidung“ erlitten habe.

204    Er gibt in seiner Klageschrift an, dass er dadurch einen Schaden erlitten habe, dass an der Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung Mitglieder des Amts für Veröffentlichungen beteiligt gewesen seien, deren vorwerfbares Verhalten er am 30. Juli 2002 beim OLAF angezeigt habe. Zudem enthalte die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Bewerbung unwahre, ehrenrührige Behauptungen, so dass ihm auch insofern ein Schaden entstanden sei.

205    In seiner Erwiderung macht der Kläger sodann geltend, dass die Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung nicht ausreiche, um den ihm entstandenen immateriellen Schaden zu beheben, denn dieser sei nicht durch die Ablehnungsentscheidung als solche verursacht worden. Überdies werde in der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde erwähnt, dass er sich ab dem 18. Februar 2004 durchgängig im Krankheitsurlaub befunden habe, obwohl er in dieser Zeit, insbesondere am 1. März 2004, dem Tag, an dem sein Gespräch im Rahmen der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung stattgefunden habe, seinen Dienst versehen habe. Mit dieser verleumderischen Aussage solle die Art und Weise, in der er seine Aufgaben erledigt habe, herabgewürdigt werden. Schließlich habe die Anstellungsbehörde behauptet, er habe über seine Anzeige der internen vorwerfbaren Verhaltensweisen offen gesprochen, weshalb im Amt für Veröffentlichungen mehrere Personen davon Kenntnis gehabt hätten. Mit dieser diffamierenden Behauptung werde ihm ein Bruch seiner Verschwiegenheitspflicht unterstellt.

206    Zum Ersatz all dieser Schäden, die ihm entstanden seien, verlangt der Kläger von der Kommission Zahlung von 5 000 Euro.

207    Die Kommission bestreitet zunächst, dass dem Kläger ein immaterieller Schaden entstanden sei. Außerdem stelle eine etwaige kurze Unterbrechung für einen oder ein paar Tage, um dienstliche Formalitäten wie das Gespräch für die Beurteilung der dienstlichen Entwicklung abzuwickeln, die Feststellung der durchgehenden Abwesenheit des Klägers nicht in Frage. Auf keinen Fall könne diese Feststellung die Ehre des Klägers beeinträchtigen, insbesondere, wenn sie in einem nur an den Kläger gerichteten Schreiben getroffen werde. Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass der Kläger und nicht sie von einer Verletzung der dienstlichen Schweigepflicht spreche.

 Würdigung durch das Gericht

208    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des behaupteten Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (Urteile Latham/Kommission, Randnr. 72, und Montalto/Rat, Randnr. 125; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007, Combescot/Kommission, T‑250/04, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, Randnr. 42). Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ, d. h., dass die Gemeinschaft nicht haftet, wenn nur eine von ihnen nicht erfüllt ist (Urteil Combescot/Kommission, Randnr. 42).

–       Zur Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens

209    Erstens hat die Prüfung der Klagegründe, auf die der Aufhebungsantrag gestützt wird, ergeben, dass die Entscheidung, mit der die Bewerbung des Klägers um die streitige Stelle abgelehnt wurde, rechtswidrig war.

210    Zweitens wurde in Randnr. 196 des vorliegenden Urteils eine nicht gerechtfertigte Verspätung bei der Mitteilung der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers um die streitige Stelle festgestellt.

211    Drittens ist die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Kommission in Bezug auf die Rügen zu prüfen, wonach die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, unwahre, die Ehre des Klägers verletzende Behauptungen enthalten habe.

212    In Bezug auf die Erwähnung des durchgängigen Krankheitsurlaubs in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass diese verleumderisch ist. Zwar war der Kläger am 1. März 2004 am Dienstort anwesend, um das Gespräch für die Einstellung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung zu führen. Dass er an diesem Tag am Dienstort anwesend war, beweist jedoch nicht, dass er sich nicht im Krankheitsurlaub befand.

213    Diese Schlussfolgerung kann mit dem vom Kläger in seiner Erwiderung angeführten Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2004, François/Kommission (T‑307/01, Slg. 2004, II‑1669, Randnr. 110), nicht widerlegt werden. In dieser Rechtssache enthielten verschiedene Entscheidungen und Stellungnahmen der Verwaltung, die Teil des Disziplinarverfahrens waren, schwere Vorwürfe gegenüber dem dortigen Kläger. Im vorliegenden Fall ist aber festzustellen, dass die Behauptung, der Kläger habe sich ab dem 18. Februar 2004 durchgängig im Krankheitsurlaub befunden, nicht als schwerer, ehrrühriger Vorwurf qualifiziert werden kann.

214    Bezüglich der Behauptung, der Kläger habe offen über seine Anzeige interner vorwerfbarer Verhaltensweisen gesprochen, ist darauf hinzuweisen, dass sie, ihre Unwahrheit unterstellt, nicht als schwerer Vorwurf, der der beruflichen Ehre des Klägers schaden könnte, und erst recht nicht als Verleumdung qualifiziert werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 1996, Lopes/Gerichtshof, T‑26/96, Slg. ÖD 1996, I‑A‑487 und II‑1357, Randnr. 41; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2000, Verheyden/Kommission, T‑213/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑297 und II‑1355, Randnr. 27). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, nicht um ein öffentliches Dokument handelt.

215    Folglich ist die Rüge, dass die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde unwahre und diffamierende Behauptungen enthalte, zurückzuweisen.

216    Soweit der Kläger schließlich in seiner am 10. September 2007 eingereichten Stellungnahme, die in Randnr. 48 des vorliegenden Urteils erwähnt wird, rügen wollte, dass die Kommission in Bezug auf den Tag, an dem das Vorauswahlgremium seine Arbeit aufgenommen habe, falsche Angaben gemacht habe, um ihn und das Gericht irrezuführen, ist diese Rüge zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, über ihre Zulässigkeit zu entscheiden. Es genügt nämlich der Hinweis, dass die Frage, wann das Vorauswahlgremium seine Arbeit aufgenommen hat, zwischen den Parteien streitig war und diese ihre jeweiligen Standpunkte dargestellt haben. Der Kläger kann daher aus dem Vortrag der Kommission, dass Frau B bereits am 31. März 2004 als Berichterstatterin für das Verfahren zur Besetzung der streitigen Stelle benannt worden sei und das Vorauswahlgremium seine Arbeit am 15. April 2004 aufgenommen habe, nicht darauf schließen, dass die Kommission „den Verfahrensausgang“ habe „manipulieren“ wollen.

–       Zum Schaden und zum Kausalzusammenhang

217    Wie in Randnr. 206 des vorliegenden Urteils ausgeführt, setzt die außervertragliche Haftung der Kommission neben der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens das Bestehen eines tatsächlichen Schadens beim Kläger und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden voraus.

218    Wie bereits festgestellt, ist die Entscheidung, mit der die Bewerbung des Klägers um die streitige Stelle abgelehnt wurde, unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses vom 28. April 2004 ergangen.

219    Da dem Kläger das Recht auf eine unter rechtmäßigen Umständen vorgenommene Prüfung seiner Bewerbung genommen wurde, hat er tatsächlich einen immateriellen Schaden erlitten.

220    Unter diesen Umständen stellt die Zusprechung eines Schadensersatzes in Höhe von 2 000 Euro einen angemessenen Ersatz des dem Kläger entstandenen immateriellen Schadens dar.

221    Was die verspätete Mitteilung der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers anbelangt, so ist davon auszugehen, dass diese Verspätung nicht für eine Haftung der Gemeinschaft ausreichen kann, solange der Kläger nicht nachweist, dass ihm allein durch diese verspätete Mitteilung ein Schaden entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1981, Arning/Kommission, 125/80, Slg. 1981, 2539, Randnr. 9). Überdies ist daran zu erinnern, dass das Recht des Klägers, Beschwerde einzulegen und die vorliegende Klage zu erheben, durch diese Verspätung nicht beeinträchtigt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Gómez de Enterría y Sanchez/Parlament, Randnr. 69, und Caló/Kommission, Randnr. 79).

 Kosten

222    Gemäß Art. 122 der Verfahrensordnung des Gerichts finden die Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung, also ab dem 1. November 2007, beim Gericht anhängig gemacht werden. Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz finden weiterhin entsprechende Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

223    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 88 dieser Verfahrensordnung tragen jedoch in Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist, kann das Gericht nach Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz die Kosten teilen.

224    Da der Klage teilweise stattgegeben wird, erscheint es unter Berücksichtigung der Umstände des Falles angemessen, dass die Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Klägers trägt.

225    Daher ist zu entscheiden, dass die Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Klägers trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, Herrn A zum Leiter des Referats „Ausschreibungen und Verträge“ des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu ernennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.      Die Entscheidung, mit der das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften die Bewerbung von Herrn Strack um die Stelle eines Leiters des Referats „Ausschreibungen und Verträge“ abgelehnt hat, wird aufgehoben.

3.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 2 000 Euro zu zahlen.

4.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.      Herr Strack trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.

6.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Klägers.

Van Raepenbusch

Boruta

Kanninen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. September 2008.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       S. Van Raepenbusch


Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Vorschriften über das Verfahren zur Besetzung von Planstellen

Vorschriften über die Versetzung in den Ruhestand und die Gewährung von Invalidengeld

Sachverhalt des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Zum Gegenstand der Anfechtungsklage

Zur Zulässigkeit der Klage

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zur Zulässigkeit des Aufhebungsantrags

Zur Zulässigkeit des Schadensersatzantrags

Zur Begründetheit

Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Bewerbung des Klägers um die streitige Stelle abgelehnt wurde

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen den Beschluss vom 28. April 2004

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen die Art. 11a und Art. 22a Abs. 3 des neuen Statuts

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum Klagegrund des offensichtlichen Beurteilungsfehlers

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 25 des neuen Statuts

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum Schadensersatzantrag

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

– Zur Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens

– Zum Schaden und zum Kausalzusammenhang

Kosten


Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu


* Verfahrenssprache: Deutsch.