Language of document : ECLI:EU:T:2016:464





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. September 2016 – ENAC/INEA

(Rechtssache T‑695/13)

„Zuschuss – Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze für Verkehr und Energie – Erstellung einer Studie zur Entwicklung der Intermodalität des Flughafens Bergamo-Orio al Serio – Bestimmung des endgültigen Zuschussbetrags – Nicht zuschussfähige Kosten – Rechtsfehler – Begründungspflicht“

1.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beurteilung der Begründungspflicht anhand der Umstände des Einzelfalls (Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 29-31)

2.                     Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste – Richtlinie 2004/17 – Öffentlicher Dienstleistungsauftrag – Begriff – Ingenieurdienstleistungen in Bezug auf die Erstellung einer Studie zu ein und demselben Bauwerk – Einheitlicher Charakter ihrer wirtschaftlichen und technischen Funktion – Einbeziehung – Aufspaltung der Leistungen durch den Auftraggeber – Unzulässigkeit (Richtlinie 2004/17 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 17 Abs. 2) (vgl. Rn. 47, 48, 50, 60)

3.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Schutz des berechtigten Vertrauens – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung – Begriff – Schweigen der Verwaltung – Nichteinbeziehung (vgl. Rn. 76-78, 80)

4.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d) (vgl. Rn. 82)

5.                     Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste – Richtlinie 2004/17 – Ausnahmen von den gemeinsamen Regeln – Voraussetzungen – Enge Auslegung (Richtlinie 2004/17 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 40 Abs. 3 Buchst. c und d; Richtlinie 93/38 des Rates, Art. 20 Abs. 2 Buchst. c und d) (vgl. Rn. 87, 93, 96, 97)

Gegenstand

Antrag nach Art. 263 AEUV, gerichtet auf die Nichtigerklärung der Schreiben der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA), jetzt INEA, vom 18. März 2013 und 23. Oktober 2013 zu bestimmten im Rahmen der Erstellung einer Machbarkeitsstudie zur Intermodalität des Flughafens Bergamo-Orio al Serio (Italien) entstandenen Kosten im Anschluss an den der Klägerin von der Europäischen Kommission gewährten Zuschuss

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Ente nazionale per l’aviazione civile (ENAC, Nationale Behörde für Zivilluftfahrt, Italien) trägt die Kosten.