Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. September 2016 – ENAC/INEA
(Rechtssache T‑695/13)
„Zuschuss – Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze für Verkehr und Energie – Erstellung einer Studie zur Entwicklung der Intermodalität des Flughafens Bergamo-Orio al Serio – Bestimmung des endgültigen Zuschussbetrags – Nicht zuschussfähige Kosten – Rechtsfehler – Begründungspflicht“
1. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beurteilung der Begründungspflicht anhand der Umstände des Einzelfalls (Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 29-31)
2. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste – Richtlinie 2004/17 – Öffentlicher Dienstleistungsauftrag – Begriff – Ingenieurdienstleistungen in Bezug auf die Erstellung einer Studie zu ein und demselben Bauwerk – Einheitlicher Charakter ihrer wirtschaftlichen und technischen Funktion – Einbeziehung – Aufspaltung der Leistungen durch den Auftraggeber – Unzulässigkeit (Richtlinie 2004/17 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 17 Abs. 2) (vgl. Rn. 47, 48, 50, 60)
3. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Schutz des berechtigten Vertrauens – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung – Begriff – Schweigen der Verwaltung – Nichteinbeziehung (vgl. Rn. 76-78, 80)
4. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d) (vgl. Rn. 82)
5. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste – Richtlinie 2004/17 – Ausnahmen von den gemeinsamen Regeln – Voraussetzungen – Enge Auslegung (Richtlinie 2004/17 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 40 Abs. 3 Buchst. c und d; Richtlinie 93/38 des Rates, Art. 20 Abs. 2 Buchst. c und d) (vgl. Rn. 87, 93, 96, 97)
Gegenstand
| Antrag nach Art. 263 AEUV, gerichtet auf die Nichtigerklärung der Schreiben der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA), jetzt INEA, vom 18. März 2013 und 23. Oktober 2013 zu bestimmten im Rahmen der Erstellung einer Machbarkeitsstudie zur Intermodalität des Flughafens Bergamo-Orio al Serio (Italien) entstandenen Kosten im Anschluss an den der Klägerin von der Europäischen Kommission gewährten Zuschuss |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Ente nazionale per l’aviazione civile (ENAC, Nationale Behörde für Zivilluftfahrt, Italien) trägt die Kosten. |