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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 6. Oktober 2005

in der Rechtssache C-120/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf [Deutschland]): Medion AG gegen Thomson multimedia Sales Germany & Austria GmbH1

(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - Verwechslungsgefahr - Verwendung einer Marke durch einen Dritten - Zusammengesetztes Zeichen bestehend aus der Bezeichnung des Dritten, gefolgt von der Marke)

(Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache C-120/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Februar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 5. März 2004, in dem Verfahren Medion AG gegen Thomson multimedia Sales Germany & Austria GmbH hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), R. Schintgen, G. Arestis und J. Klučka - Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin - am 6. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.

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1 - ABl. C 106 vom 30.4.2004.