Language of document : ECLI:EU:C:2005:594

Rechtssache C-120/04

Medion AG

gegen

Thomson multimedia Sales Germany & Austria GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf)

„Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b – Verwechslungsgefahr – Verwendung einer Marke durch einen Dritten – Zusammengesetztes Zeichen bestehend aus der Bezeichnung des Dritten, gefolgt von der Marke“

Leitsätze des Urteils

Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, sich der unzulässigen Verwendung seiner Marke zu widersetzen – Für identische oder ähnliche Waren verwendetes Zeichen – Verwechslungsgefahr – Beurteilungskriterien – Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten und einer eingetragenen Marke

(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und Letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.

(vgl. Randnr. 37 und Tenor)