Language of document :

Klage, eingereicht am 22. September 2008 - Italien / Kommission

(Rechtssache T-426/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2008) 3411 endg. der Kommission vom 8. Juli 2008, bekannt gegeben am 11. Juli 2008, über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären, soweit damit bestimmte finanzielle Berichtigungen zulasten Italiens vorgenommen wurden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission vier Arten von Ausgaben, die der italienische Staat in den Wirtschaftsjahren 2001 bis 2006 getätigt hat, von der gemeinschaftlichen Finanzierung zulasten des EAGFL ausgeschlossen. Konkret handelt es sich um Berichtigungen in Bezug auf bestimmte Erstattungen bei der Ausfuhr von Obst- und Gemüseerzeugnissen und Zucker, auf Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten für die Haushaltsjahre 2004 und 2005, auf die Höhe der zusätzlichen Abgabe für Milchprodukte, bei denen die Erzeugung und die Vermarktung die zugeteilten Milchquoten für das Wirtschaftsjahr 2002/03 überschreiten, und auf die Acker-/Flächenbeihilfen für die Wirtschaftsjahre 2004, 2005 und 2006.

Zur Stützung ihres Antrags betont die Klägerin die Richtigkeit und die Angemessenheit der durchgeführten Kontrollen.

Sie rügt die Verletzung der Begründungspflicht und des Grundsatzes des Verhältnismäßigkeit sowie einen Verstoß gegen die Art. 11, 12 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der Kommission vom 9. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor2, Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik4, Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, die Art. 22 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen und die Art. 50, 51 und 30 der Verordnung (EG) 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe.

____________

1 - ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 19.

2 - ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

3 - ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

4 - ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.

5 - ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.