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Klage, eingereicht am 3. Oktober 2008 - Tokita Management Service / HABM - Eminent Food (TOMATOBERRY)

(Rechtssache T-435/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Tokita Management Service Corp. (Saitama, Japan) (Prozessbevollmächtigte: P. Brownlow und N. Jenkins, Solicitors, sowie A. Bryson, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Eminent Food BV (Bussum, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Juli 2008 in der Sache R 1219/2007-4 aufzuheben und

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "TOMATOBERRY" für Waren der Klasse 31 - Anmeldung Nr. 3 797 909.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsbildmarke Nr. 3 344 711 "Tomberry" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 31, 35 und 44.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft angenommen habe, dass die betroffenen Marken eine hohe Ähnlichkeit in Bild und Bedeutung aufwiesen; Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und/oder Art. 73 und/oder Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft angenommen habe, dass die Widerspruchsabteilung fehlerfrei entschieden habe, dem Widerspruch gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 des Rates stattzugeben.

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