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Klage, eingereicht am 15. September 2014 – ZZ/EZB

(Rechtssache F-94/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Direktoriums der EZB, dem Kläger im Rahmen des Verfahrens der jährlichen Überprüfung der Gehälter und Zulagen für das Jahr 2014 keine zusätzliche Gehaltserhöhung zu gewähren

Anträge

Der Kläger beantragt,

die den Bediensteten am 3. März 2014 mitgeteilte Entscheidung des Direktoriums vom 25. Februar 2014, dem Kläger für das Jahr 2014 keine zusätzliche Gehaltserhöhung zu gewähren, aufzuheben;

die am 7. Juli 2014 eingegangene Entscheidung vom 1. Juli 2014, mit der der besondere Rechtsbehelf zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

falls erforderlich, die mit der Entscheidung des Direktoriums vom 25. Februar 2014 und der Entscheidung vom 1. Juli 2014, den besonderen Rechtsbehelf zurückzuweisen, stillschweigend mitgeteilte Entscheidung des Leiters der zuständigen Abteilung (GD-P), den Kläger für eine zusätzliche Gehaltserhöhung weder in Betracht zu ziehen noch vorzuschlagen, aufzuheben;

den materiellen Schaden zu ersetzen, der im Verlust der Möglichkeit besteht, 2014 eine zusätzliche Gehaltserhöhung zu erhalten, der mit 51 962 Euro beziffert wird, oder alternativ, das Verfahren, das zur Entscheidung vom 25. Februar 2014 geführt hat, aufzuheben und ein neues Verfahren zur Gewährung zusätzlicher Gehaltserhöhungen für das Jahr 2014 von der EZB durchführen zu lassen;

den immateriellen Schaden zu ersetzen, der nach billigem Ermessen mit 5 000 Euro beziffert wird;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.