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Klage, eingereicht am 28. November 2008 - Agatha Ruiz de la Prada de Sentmenat/HABM - Mary Quant (AGATHA RUIZ DE LA PRADA)

(Rechtssache T-522/08)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Agatha Ruiz de la Prada de Sentmenat (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bercovitz Álvarez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mary Quant Ltd. (Birmingham, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Nrn. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung aufzuheben und durch eine andere Entscheidung zu ersetzen, mit der die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 3 291 234 für alle beanspruchten Waren der Klasse 3 der Klasseneinteilung (einschließlich "Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer") bewilligt wird, sowie die Kosten des Widerspruchsverfahrens der MARY QUANT Cosmetics Japan Ltd. aufzuerlegen;

die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beklagten und allen etwaig auftretenden Streithelfern aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die eine rosafarbene Blume mit gelbem Mittelpunkt auf hellgrünem Hintergrund mit der Angabe AGATHA RUIZ DE LA PRADA darstellt (Anmeldung Nr. 3 291 234), für Waren der Klassen 3, 4, 5, 8, 9, 11, 12, 14, 16, 18, 19, 20, 21, 24, 25, 27 und 28.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehalten Marken- oder Zeichenrechts: MARY QUANT Cosmetics Japan Ltd.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke, die eine schwarze Blume mit gleichfarbigem, weiß umrandeten Mittelpunkt darstellt, und zwar britische Marken für Waren der Klassen 9, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25 und 26 sowie eine Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 9, 14, 16, 18, 20, 24, 25 und 26.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe: Unrichtige Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über der Gemeinschaftsmarke.

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