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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Santiago Gómez-Reino gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. Juli 2002

    (Rechtssache T-215/02)

    Verfahrenssprache: Französisch

Santiago Gómez-Reino hat am 15. Juli 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Marc-Albert Lucas mit Zustellungsanschrift in Brüssel.

Der Kläger beantragt,

(festzustellen, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) es rechtswidrig unterlassen hat, ihm die Entscheidung über die Aufnahme von Ermittlungen oder einer ihn persönlich betreffenden Untersuchung mitzuteilen, ihn über Ermittlungen oder Untersuchungen in Kenntnis zu setzen, die ihn persönlich betreffen könnten, und ihm Gelegenheit zu geben, sich zum gesamten ihn betreffenden Sachverhalt zu äußern, bevor aus diesen Ermittlungen oder Untersuchungen ihn persönlich betreffende Schlussfolgerungen gezogen werden;

(die durch die Pressemitteilung der Kommission vom 26. Februar 2002 bekannt gewordenen Entscheidungen des Direktors des OLAF und der Kommission, im September 2001 Untersuchungen oder Ermittlungen in der Sache ECHO (Amt für humanitäre Hilfe) oder in den darauf beruhenden Verfahren oder wegen neuer Gesichtspunkte einzuleiten oder wiederaufzunehmen, aufzuheben;

(die durch die Pressemitteilung der Kommission vom 28. Februar 2002 bekannt gewordene Entscheidung des Direktors des OLAF, gegen ehemalige Beamte der Einheit für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (UCLAF) eine förmliche Untersuchung einzuleiten, aufzuheben;

(die nicht mitgeteilte und nicht veröffentlichte Entscheidung des Direktors des OLAF, die sich aus dem Dokument, das der Vizepräsident der Kommission dem Ausschuss für Haushaltskontrolle des Europäischen Parlaments (COCOBU) in dessen Sitzung am 11. März vorgelegt hat, und aus den Schreiben des Vizepräsidenten vom 12. und 15. April an die Vorsitzende dieses Ausschusses ergibt, nämlich eine Untersuchung der in der Sache ECHO angeblich von einem "Kartell hochrangiger Beamter", darunter dem Kläger, begangenen Verfahrensmanipulationen einzuleiten, aufzuheben;

(die sich aus denselben Unterlagen ergebende, aber nicht veröffentlichte und nicht mitgeteilte Entscheidung des Direktors des OLAF, in der Sache ECHO eine Untersuchung gegen den Kläger aufgrund angeblich neuer Gesichtspunkte wieder aufzunehmen, die die Wiedereröffnung oder die Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens gegen ihn rechtfertigen könnten, aufzuheben;

(die ihm mit Schreiben vom 8. April 2002 des Vizepräsidenten der Kommission mitgeteilte Entscheidung der Kommission, mit der diese seinen am 8. März 2002 und die zuvor gestellten Beistandsanträge zurückgewiesen hat oder ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ihm diesen Beistand mit geeigneten Mitteln von Amts wegen zu gewähren, aufzuheben;

(die stillschweigende Entscheidung vom 7. Juli 2002 des Direktors des OLAF, mit der dieser die Beschwerden des Klägers vom 8. März 2002 gegen die Entscheidungen und das Nichtergreifen von Maßnahmen zurückgewiesen hat, die nach den Bestimmungen vorgesehen sind, die für das Amt gelten, von dem er die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen begehrt, oder aber die Entscheidung, mit der seine Anträge im Hinblick auf seine Person die Maßnahmen zu ergreifen, die in den für das Amt geltenden Bestimmungen vorgesehen sind, zurückgewiesen wurden, aufzuheben;

(die ausdrückliche Entscheidung vom 8. April 2002, mit der die Kommission die Beschwerden des Klägers gegen die Entscheidungen und gegen das Nichtergreifen der nach dem Statut vorgeschriebenen Maßnahmen, die aufzuheben bzw. als rechtswidrig festzustellen er begehrt, zurückgewiesen hat, oder aber die Entscheidung, mit der sie seine Anträge, im Hinblick auf seine Person die nach dem Statut vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, zurückgewiesen hat, aufzuheben;

(die Kommission zu verurteilen, ihm eine Million Euro als Ersatz seines vorläufig geschätzten immateriellen und beruflichen Schadens zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % p. a. ab 1. März 2002 bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wird insbesondere die Aufhebung der Entscheidungen, die Untersuchungen in der Sache ECHO (Amt für humanitäre Hilfe) aufgrund angeblich neuer Gesichtspunkte wieder aufzunehmen und danach gegen die ehemaligen Beamten der UCLAF und gegen den Kläger eine förmliche Untersuchung einzuleiten, sowie die Aufhebung der Entscheidung der Kommission begehrt, mit der diese den Antrag des Klägers, ihm im Hinblick auf Veröffentlichungen in der Presse Beistand zu gewähren, die er für diffamierend hält, weil sie seine berufliche Integrität in Frage stellten,

zurückgewiesen hat.

Der Kläger stützt seine Anträge auf Folgendes:

(Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, die Verteidigungsrechte und Artikel 4 des Beschlusses 1999/396/EG, EGKS, Euratom der Kommission1, da ihm keine Entscheidung übermittelt worden sei, dass gegen ihn persönlich eine Untersuchung eingeleitet werde, da er nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, dass er persönlich in die früheren oder laufenden Untersuchungen verwickelt sein könnte, da er nicht über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt und da er nicht aufgefordert worden sei, sich zu dem gesamten ihn betreffenden Sachverhalt zu äußern, bevor man aus den Untersuchungen Schlussfolgerungen in Bezug auf seine Person gezogen habe.

(Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, weil das OLAF mit Zustimmung der Kommission einige Gesichtspunkte als neue Gesichtspunkte angesehen habe, die die Wiedereröffnung förmlicher Untersuchungen oder neuer Disziplinarmaßnahmen gegen den Kläger rechtfertigen könnten, obwohl die Kommission diese Qualifikation in früheren Entscheidungen, konkret in denen im Anschluss an die Rechtssache T-108/00 R (Gómez Reino/Kommission)2, ausgeschlossen habe.

(Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und gegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates3 vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), weil die Untersuchungen des OLAF aufgrund von Informationen eingeleitet oder wiederaufgenommen worden seien, die unter Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht des Disziplinarrates bezüglich seiner Arbeiten gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II des Statuts sowie gegen die Verschwiegenheitspflicht der Beamten gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Statuts und der Mitglieder der Kommission gemäß Artikel 287 EG erlangt worden seien.

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1 - (Beschluss 1999/396/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 2. Juni 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft (ABl. L 149, S. 57).

2 - (Rechtssache gestrichen mit Beschluss vom 3. Juli 2000 (ABl. C 259, S. 31).

3 - (Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, S. 1).