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Rechtsmittel der Mainova AG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 20. Dezember 2023 in der Rechtssache T-64/21, Mainova AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 1. März 2024

(Rechtssache C-178/24 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Mainova AG (vertreten durch Rechtsanwalt C. Schalast)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, E.ON SE, RWE AG

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 20. Dezember 2023, Mainova/Kommission (T-64/21), aufzuheben und den streitigen Beschluss der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel stützt sich auf fünf Rechtsgründe.

Erstens habe das Gericht bezüglich der Auftrennung der Gesamttransaktion von RWE und E.ON Art. 3 Abs. 1 FKVO1 fehlerhaft ausgelegt, indem es sich ausschließlich auf die konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen2 bezogen und sowohl das Urteil „Cementbouw“3 als auch den 20. Erwägungsgrund der FKVO außer Acht gelassen habe. Das Gericht habe hierdurch gegen die Grundsätze der Normenhierarchie, des Vorrangs des Gesetzes und der Gewaltenteilung verstoßen.

Zweitens habe sich das Gericht in seiner Entscheidung nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die von den Zusammenschlussbeteiligten beschlossene Demarkationsabrede zur Aufteilung der Märkte, nach der sich RWE ausschließlich auf den Erzeugungsmarkt und E.ON ausschließlich auf den Vertriebsmarkt konzentriere, einen Kartellverstoß nach Art. 101 AEUV darstelle. Das Gericht habe in diesem Zusammenhang insbesondere nicht berücksichtigt, dass Art. 21 Abs. 1 FKVO eine Anwendbarkeit von Primärrecht wie Art. 101 AEUV nicht ausschließe. Das Gericht habe daher wesentliche Belange ungeprüft gelassen und infolgedessen eine rechtsfehlerhafte Entscheidung getroffen.

Drittens sei das Gericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Kommission ihre Datengrundlage korrekt ermittelt habe. Dabei habe das Gericht verkannt, dass die von der Kommission verwendete Marktbefragung keine geeignete Datengrundlage darstelle. Die Umstände der Marktbefragung ließen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben der befragten Unternehmen zu. Zudem seien die Ergebnisse der Marktbefragung nicht eindeutig und stützten nicht das von der Kommission formulierte Ergebnis. Im Gegensatz dazu seien die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Gutachten, die offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission belegten, vom Gericht zu Unrecht außer Acht gelassen worden, weil das Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass darin Daten aus einer Zeit nach dem Erlass des Freigabebeschlusses enthalten seien.

Viertens habe das Gericht die Marktabgrenzung im Stromeinzelhandel unzutreffend gewürdigt. Es sei fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen Grundversorgern und Anbietern von Sonderverträgen kein Wettbewerb bestehe und dementsprechend von zwei sachlich getrennten Märkten auszugehen sei. Das Gericht habe in seiner Würdigung wesentliche Argumente der Rechtsmittelführerin außer Acht gelassen und infolgedessen die offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission verkannt.

Schließlich habe das Gericht fünftens den potentiellen Wettbewerbsdruck unzutreffend gewürdigt. Es habe außer Acht gelassen, dass zwischen den Zusammenschlussbeteiligten potentieller Wettbewerb bestanden habe, der sich zu jeder Zeit in tatsächlichen Wettbewerb hätte umwandeln können. Die Annahme des Gerichts, dass die Zusammenschlussbeteiligten keine engen Wettbewerber waren, sei daher falsch.

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1     Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("EG-Fusionskontrollverordnung", abgekürzt „FKVO“) (ABl. 2004, L 24, S. 1)

1     Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2008, C 95, S. 1, berichtigt in ABl. 2009, C 43, S. 10).

1     Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64.