Language of document : ECLI:EU:T:2021:421

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

7. Juli 2021(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke YOUR DAILY PROTEIN – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑464/20,

Eggy Food GmbH & Co. KG mit Sitz in Osnabrück (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Eberhardt,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Mai 2020 (Sache R 2235/2019‑5) über die Anmeldung des Bildzeichens YOUR DAILY PROTEIN als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richterinnen M. Kancheva und T. Perišin (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 21. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 6. Oktober 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 11. September 2018 meldete die OVOBEST Eiprodukte GmbH & Co. KG – die Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Eggy Food GmbH & Co. KG – nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 5: „Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen“;

–        Klasse 29: „Eiweiß [Albumin] für Speisezwecke; Eiweiß [Eiklar]; Eier; Eigelb; Vollei; Zubereitungen für die Herstellung von Rührei und Omeletts; Desserts auf Eibasis“;

–        Klasse 30: „Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Energieriegel“;

–        Klasse 32: „Nicht alkoholische Getränke, insbesondere Energiegetränke und proteinhaltige Getränke“.

4        Mit Entscheidung vom 4. August 2019 wies die Prüferin die Anmeldung der Marke für die vorstehend in Rn. 3 genannten Waren auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zurück.

5        Am 3. September 2019 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

6        Mit Entscheidung vom 8. Mai 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke hinsichtlich der oben in Rn. 3 genannten Waren beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft aufweise.

7        Insbesondere befand die Beschwerdekammer erstens, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die Waren der Klassen 29, 30 und 32, bei denen es sich um preiswerte Massenkonsumgüter des täglichen Bedarfs handle, aus den unterdurchschnittlich bis durchschnittlich aufmerksamen Durchschnittsverbrauchern zusammensetzten. Hinsichtlich der Nahrungsergänzungsmittel in Klasse 5 wies sie darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der Aufmerksamkeitsgrad des Verkehrs im Allgemeinen als erhöht angesehen werde. Ferner sei bei der Prüfung der angemeldeten Marke auf den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise abzustellen, da der Wortbestandteil der Marke aus englischen Wörtern bestehe.

8        Zweitens stellte die Beschwerdekammer fest, dass der Wortbestandteil der angemeldeten Marke die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken darauf hinweise, dass es sich bei den in Rede stehenden Waren um solche handle, die der täglichen Proteinaufnahme dienten. Diese Aussage werde durch den Bildbestandteil der Marke lediglich unterstrichen und symbolisiert. Folglich sei die Marke als Ganze beschreibend für die Art und die Bestimmung dieser Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001.

9        Drittens war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die Berufung der Klägerin auf verschiedene Markenvoreintragungen die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Markenanmeldung nicht in Frage stellen könne. Die von der Klägerin angeführten Beispiele belegten nicht, dass es in der Nahrungsmittelbranche üblich sei, dass stilisierte oder verfremdete Darstellungen von Naturprodukten ohne Hinzufügung eines unterscheidungskräftigen Wortbestandteils als Marken verwendet würden. Zudem sei die Eintragung einer Eiform für anderweitige Waren als die der Klassen 5, 29, 30 oder 32 für den vorliegenden Fall nicht aussagekräftig. Schließlich müssten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, und die Klägerin könne sich daher nicht zu ihren Gunsten auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen.

10      Viertens stellte die Beschwerdekammer fest, dass die angemeldete Marke nicht geeignet sei, die in Rede stehenden Waren ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, da sich die Marke aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise in der simplen, belobigenden Sachaussage erschöpfe, dass es sich bei den bezeichneten Waren um solche handle, die von Natur aus proteinhaltig oder entsprechend angereichert seien, so dass mit ihnen der tägliche Proteinbedarf der Verbraucher gedeckt werden könne. Auch der Bildbestandteil dieser Marke verstärke die Botschaft ihres Wortbestandteils und könne ihr ebenfalls nicht zur Unterscheidungskraft verhelfen. Folglich gelangte die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehende Marke auch wegen des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 nicht eingetragen werden könne.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Veröffentlichung der Markenanmeldung anzuordnen;

–        dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum zweiten Klageantrag

13      Mit ihrem zweiten Antrag begehrt die Klägerin die Anordnung an das EUIPO, die Markenanmeldung zu veröffentlichen.

14      Das EUIPO hält diesen Antrag für offensichtlich unzulässig.

15      Es weist darauf hin, dass Anträge unzulässig seien, mit denen begehrt werde, dass das Gericht die vor ihm angefochtene Entscheidung einer Beschwerdekammer in dem Sinne abändere, dass die Eintragung der angemeldeten Marke als Unionsmarke angeordnet oder diese Marke eingetragen und veröffentlicht werde. Gleiches gelte für eine Veröffentlichung der Anmeldung gemäß Art. 44 der Verordnung 2017/1001.

16      Zum zweiten Antrag der Klägerin ist festzustellen, dass er auf die Anordnung an das EUIPO gerichtet ist, die Anmeldung eines Zeichens als Unionsmarke zu veröffentlichen. Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV nicht befugt ist, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Anordnungen zu erteilen, auch wenn sie sich auf die Modalitäten der Durchführung seiner Urteile beziehen (vgl. Beschluss vom 22. September 2016, Gaki/Kommission, C‑130/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:731, Rn. 14, und Beschluss vom 19. Juli 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T‑169/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:441, Rn. 13). Folglich ist dieser Antrag zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit der erstmals vor dem Gericht vorgelegten Unterlagen

17      Das EUIPO hält zwei der Klageschrift in Anlage beigefügte Unterlagen für unzulässig, da sie erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden seien.

18      Bei den vom EUIPO beanstandeten Unterlagen handelt es sich um die Anlagen A.4a und A.4b zur Klageschrift. Genauer geht es um Auszüge von Benutzungen mehr oder weniger stilisierter Darstellungen von Naturprodukten als Marken oder als Herkunftsangabe bei Kennzeichnungen in der Nahrungsmittelbranche.

19      Insoweit ist zum einen daran zu erinnern, dass die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdekammer des EUIPO getroffenen Entscheidung gerichtet ist. Daher darf die Kontrolle durch das Gericht nicht über den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits hinausgehen, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (vgl. Urteil vom 12. März 2014, El Corte Inglés/HABM – Technisynthese [BTS], T‑592/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:117, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen ist es nicht Sache des Gerichts, bei ihm eingeführte neue Gründe zu prüfen oder den Sachverhalt im Licht von erstmals ihm vorgelegten Beweisen zu überprüfen. Der Prüfung solcher neuen Gründe und der Zulassung solcher Beweise steht nämlich Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts entgegen, wonach die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können. Erstmals vor dem Gericht vorgebrachte Gründe und Beweise sind daher für unzulässig zu erklären und ihre Prüfung kann dahinstehen (vgl. Urteil vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM – Edwin [ELIO FIORUCCI]), T‑165/06, EU:T:2009:157, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Im vorliegenden Fall geht aus der Akte hervor, dass die Unterlagen der Anlagen A.4a und A.4b zur Klageschrift weder der Prüferin noch der Beschwerdekammer vorgelegt wurden. Aufgrund ihrer erstmaligen Vorlage vor dem Gericht, sind sie somit im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit der Klagegründe

21      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

22      Als Erstes beanstandet die Klägerin, dass die Beschwerdekammer, obwohl es sich bei Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 um zwei verschiedene Bestimmungen handle, beide in der angefochtenen Entscheidung gemeinsam geprüft habe. Zwar habe die Beschwerdekammer ihre Zurückweisung vorrangig auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gestützt, doch habe sie auch, aber nur kurz, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 wie einen Auffangtatbestand erwähnt, dessen Anwendbarkeit auf der Bedeutung des Wortbestandteils der angemeldeten Marke als Eigenschaftsbezeichnung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beruhe. Die Klägerin tritt dieser Herangehensweise entgegen und macht geltend, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bereits dadurch verletzt sei, dass seine Prüfung allein anhand des Wortlauts von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 erfolgt sei.

23      Als Zweites macht die Klägerin geltend, nach der Rechtsprechung sei entscheidend für die konkrete Unterscheidungskraft einer Marke deren Fähigkeit, es dem angesprochenen Verbraucher zu ermöglichen, sie durch Individualisierung der damit versehenen Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren und somit einer bestimmten betrieblichen Herkunft zuzuordnen. Sie wirft der Beschwerdekammer insoweit vor, nicht erläutert zu haben, weshalb die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht als ein mit ihr verbundenes Identifizierungsmerkmal verstehen sollten.

24      Als Drittes bringt die Klägerin vor, dass nach dem Beschluss vom 26. April 2012, Deichmann/HABM (C‑307/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:254), und dem Urteil vom 12. September 2019, Deutsches Patent- und Markenamt (#darferdas?) (C‑541/18, EU:C:2019:725), bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft die wahrscheinlichste Form der tatsächlichen Verwendung der Marke berücksichtigt werden müsse. Insoweit wirft sie der Beschwerdekammer vor, die von ihr angeführten tatsächlichen Verwendungen von Darstellungen von Naturprodukten als Marken oder als Herkunftsangaben bei Kennzeichnungen in der Nahrungsmittelbranche nicht gebührend geprüft zu haben.

25      Als Viertes macht die Klägerin schließlich geltend, auch wenn sie sich nicht auf ein Recht auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ berufen könne, sei die angefochtene Entscheidung willkürlich, da die Beschwerdekammer nicht die Gründe darlege, aus denen nur ihre Markenanmeldung zurückgewiesen werde, während nahezu identische Zeichen für andere Anmelder im identischen Warenbereich eingetragen würden. Diese Voreintragungen seien im Übrigen geeignet, die Kennzeichnungsgewohnheiten in der maßgeblichen Branche aufzuzeigen.

26      Die Klägerin wendet sich desgleichen gegen die Beurteilung seitens der Beschwerdekammer, dass die angemeldete Marke nicht mit den Marken vergleichbar sei, um die es im Urteil vom 15. Dezember 2016, Novartis/EUIPO (Darstellung eines grauen Bogens und Darstellung eines grünen Bogens) (T‑678/15 und T‑679/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:749), gegangen sei. Diese Beurteilung sei unzutreffend, da es in jenen Rechtssachen ebenfalls um die Frage gegangen sei, ob die in Rede stehenden Zeichen die betreffende Ware, d. h. pharmazeutische Erzeugnisse in Tablettenform, hätten darstellen und damit nicht das Mindestmaß an Unterscheidungskraft erreichen können.

27      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

28      Vorab ist daran zu erinnern, dass jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 genannten Eintragungshindernisse von den anderen unabhängig ist und gesondert geprüft werden muss (vgl. Urteil vom 12. Juli 2019, Miles-Bramwell Executive Services/EUIPO [FREE], T‑114/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:530, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Der erste Klagegrund ist daher in zwei Teile zu gliedern, nämlich in die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und in die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.

1)      Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

30      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

31      Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der angemeldeten Ware oder Dienstleistung dienen können, werden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 außerdem als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, EU:T:2002:44, Rn. 28, und vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM [Greenworld], T‑106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 15).

33      Ein Zeichen fällt nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen einerseits sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, andererseits beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Ferner ist in Bezug auf Marken, die aus mehreren Wort- und Bildbestandteilen bestehen, darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung des beschreibenden Charakters einer zusammengesetzten Marke nicht nur die einzelnen Bestandteile der Marke zu untersuchen sind, sondern auch die Marke in ihrer Gesamtheit, so dass diese Beurteilung auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein muss (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Team Beverage/EUIPO [LIEBLINGSWEIN], T‑55/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:311, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Insoweit ist es, was die Wirkung der Bildbestandteile einer zusammengesetzten Marke betrifft, nach der Rechtsprechung für die Beurteilung des beschreibenden Charakters einer Marke entscheidend, ob die Bildbestandteile aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der Marke in Bezug auf die betreffenden Waren verändern. Eine Marke, deren Wortbestandteil beschreibend ist, ist insgesamt beschreibend, wenn ihre grafischen Elemente es nicht erlauben, die maßgeblichen Verkehrskreise von der beschreibenden Botschaft abzulenken, die durch den Wortbestandteil vermittelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, LegalCareers/EUIPO [LEGALCAREERS], T‑686/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:722, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Die vorstehenden Erwägungen bilden den Prüfungsmaßstab für das Vorbringen der Klägerin zur Würdigung durch die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung.

38      Die Beschwerdekammer befand als Erstes hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise, dass sich diese in Bezug auf die Waren der Klassen 29, 30 und 32, also preiswerte Massenkonsumgüter, aus den unterdurchschnittlich bis durchschnittlich aufmerksamen Durchschnittsverbrauchern zusammensetzten. Hinsichtlich der Nahrungsergänzungsmittel in Klasse 5 wies sie darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der Aufmerksamkeitsgrad des Verkehrs im Allgemeinen als erhöht angesehen werde. Ferner sei bei der Prüfung der angemeldeten Marke auf den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise abzustellen, da der Wortbestandteil der Marke aus englischen Wörtern bestehe.

39      Als Zweites stellte die Beschwerdekammer fest, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine zusammengesetzte Marke mit einem Wortbestandteil handle, der die Wörter „your“ und „daily“ in kaum stilisierter Schrift umfasse, die bündig über dem Wort „protein“ in gleicher Schrift angeordnet seien. Rechts von den Wörtern befinde sich ein Bildbestandteil in der Form eines Eies. Alle Bestandteile seien in schwarzer Farbe dargestellt.

40      Zum Wortbestandteil der angemeldeten Marke führte die Beschwerdekammer aus, dass die Wörter „your“, „daily“ und „protein“ zusammengenommen die Bedeutung von „dein/euer/ihr tägliches Protein/Eiweiß“ hätten und so von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden würden.

41      Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den in Rede stehenden Waren um Nahrungsergänzungsmittel der Klasse 5 und verschiedene Nahrungsmittel der Klassen 29, 30 und 32. Hinsichtlich der Nahrungsergänzungsmittel stellte die Beschwerdekammer fest, es gelte als allgemein bekannte Tatsache, dass Ei-Proteine als Nahrungsergänzungsmittel zum Einsatz kämen. Desgleichen war sie in Bezug auf die Nahrungsmittel der Ansicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen dahin verstünden, dass diese Waren aus Ei-Proteinen bestünden oder mit Proteinen oder Ei-Protein angereichert seien und die Eignung hätten, eine tägliche Proteinaufnahme sicherzustellen.

42      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung auszuschließen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass der Wortbestandteil der angemeldeten Marke, der auf die tägliche Proteinaufnahme Bezug nehme, die Verbraucher unmittelbar darüber informiere, dass die in Rede stehenden Waren es ihnen ermöglichten, den täglichen Proteinbedarf zu decken oder zu erreichen. Dieser Bestandteil bezeichnet nämlich ein Merkmal dieser Waren, d. h. ihre Eignung, zur täglichen Proteinaufnahme zu dienen. Er ist daher für die Art dieser Waren beschreibend.

44      Als Drittes befand die Beschwerdekammer in Bezug auf den Bildbestandteil der angemeldeten Marke zutreffend, dass dieser Bildbestandteil in Form eines schwarzen Eies dem Zeichen keine Eintragungsfähigkeit verleihen könne. Bei der Prüfung der Marke in ihrer Gesamtheit urteilte sie, dass dieser Bestandteil den beschreibenden Charakter des Wortbestandteils nur verstärke, da er einen engen Bezug zu Proteinen habe, weil Eier insgesamt und ihre einzelnen Bestandteile, Eigelb und Eiklar, einen hohen Proteingehalt aufwiesen.

45      Darüber hinaus stellte die Beschwerdekammer fest, dass es sich bei der grafischen Gestaltung des Eies um keine ungewöhnliche Verfremdung eines Eies handle und sie weder eigentümlich noch besonders sei. Auch die typografische und farbliche Ausgestaltung sowie die Größe des Wortbestandteils „your daily protein“ wiesen keine Besonderheit auf, die es dem Verbraucher ermöglichen würde, das fragliche Zeichen in Erinnerung zu behalten.

46      Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer zutreffend angenommen, dass insgesamt die grafischen Bestandteile der angemeldeten Marke den rein beschreibenden Aussagegehalt des Wortbestandteils „your daily protein“ nicht veränderten.

47      Folglich ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei.

48      Diese Beurteilungen der Beschwerdekammer, die im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet werden, können durch das Vorbringen der Klägerin zum Grundsatz der Gleichbehandlung nicht in Frage gestellt werden.

49      Erstens ist hinsichtlich der von der Klägerin angeführten Voreintragungen daran zu erinnern, dass die vom EUIPO gemäß der Verordnung 2017/1001 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65).

50      Gewiss ist das EUIPO verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, einschließlich des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben. Nach diesen beiden Grundsätzen muss das EUIPO im Rahmen der Prüfung einer Unionsmarkenanmeldung seine bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 und 74).

51      Allerdings müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Unionsmarke nicht zu seinem Vorteil auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zu seinen Gunsten oder zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75 und 76).

52      Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77).

53      Vorliegend hat die Beschwerdekammer, wie sich aus den obigen Rn. 47 und 48 ergibt, zu Recht festgestellt, dass der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegenstehe, so dass sich die Klägerin, um diese Feststellung zu entkräften, nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des EUIPO berufen kann, die, wie von der Beschwerdekammer in den Rn. 36 und 37 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, mit dem vorliegenden Fall, insbesondere was die verwendeten Worte sowie die betroffenen Waren und Dienstleistungen anbelangt, jedenfalls nicht vergleichbar sind.

54      Zweitens ist zu dem oben in Rn. 26 genannten Vorbringen der Klägerin zum Urteil vom 15. Dezember 2016, Darstellung eines grauen Bogens und Darstellung eines grünen Bogens (T‑678/15 und T‑679/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:749), von vornherein festzustellen, dass das Gericht in jenem Urteil nur die Unterscheidungskraft der in Rede stehenden Marken und nicht ihren beschreibenden Charakter beurteilt hat.

55      Außerdem hat die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt, dass es sich bei den Marken, die in den Rechtssachen in Rede gestanden hätten, in denen das Urteil vom 15. Dezember 2016, Darstellung eines grauen Bogens und Darstellung eines grünen Bogens (T‑678/15 und T‑679/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:749), ergangen sei, um reine Bildmarken gehandelt habe, während die angemeldete Marke eine zusammengesetzte Marke sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung eine zusammengesetzte Marke beschreibend ist, wenn ihre grafischen Elemente es nicht erlauben, die maßgeblichen Verkehrskreise von der beschreibenden Botschaft abzulenken, die durch den Wortbestandteil vermittelt wird. Im vorliegenden Fall war aber, wie oben in Rn. 46 ausgeführt, die Beschwerdekammer, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten wäre, der Ansicht, dass der Bildbestandteil der angemeldeten Marke es nicht erlaube, die maßgeblichen Verkehrskreise von der durch den Wortbestandteil der Marke vermittelten beschreibenden Botschaft abzulenken.

56      Unter diesen Umständen ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

2)      Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

57      Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, LEGALCAREERS, T‑686/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:722, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Im vorliegenden Fall ist bereits festgestellt worden, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Beschwerdekammer mit der Entscheidung, dass die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist, einen Fehler begangen hätte.

59      Unter diesen Umständen kann der zweite Teil des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, so dass dieser zweite Teil und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen sind.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

60      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe die angefochtene Entscheidung auf die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise gestützt. Für diesen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise liege jedoch, wie aus ihren Ausführungen im Rahmen des ersten Klagegrundes folge, kein Eintragungshindernis vor. Damit verstoße die angefochtene Entscheidung auch gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001.

61      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es in der Sprache eines Mitgliedstaats beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig ist, selbst wenn es in einem anderen Mitgliedstaat eintragungsfähig ist (Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 40).

62      Vorliegend hat die Prüfung des ersten Klagegrundes ergeben, dass die Beschwerdekammer der angemeldeten Marke für den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise zu Recht beschreibenden Charakter beigemessen hat. Daher hat die Beschwerdekammer diese Marke im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen.

63      Unter diesen Umständen ist der zweite Klagegrund zu verwerfen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

64      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

65      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Eggy Food GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Costeira

Kancheva

Perišin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Juli 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

       M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.